22. Verordnung: LVR-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 119, 121 und 124 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird —
hinsichtlich des Art. I Z. 3 und 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
— verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,
in der Fassung der LVR-Novelle 1968, BGBl.
Nr. 42, und der LVR-Novelle 1969, BGBl.
Nr. 383, werden wie folgt geändert
1. Der § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Instrumentenflügen muß die Flughöhe
im Bergland mindestens 600 m, ansonsten
mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis
betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht mehr
als 8 km entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe
aufgetragen wurde."
2. Dem Anhang D wird ein neuer Abs. 4
angefügt, der wie folgt zu lauten hat
„(4) Die Flugplatzverkehrszone des Flughafens
Innsbruck wird seitlich durch eine lotrechte
Zylindermantelfläche mit einem Radius
von 5 km um den Flugplatzbezugspunkt begrenzt,
die Zylindermantelfläche ist jedoch durch
eine lotrechte Ebene abgeschnitten, welche im
Grundriß des Zylinders durch eine Kreissehne
im Abstand von 2 km nördlich parallel zur
Pistenmittellinie des Flughafens Innsbruck verläuft.
Nach unten wird die Flugplatzverkehrszone
Innsbruck durch die Erdoberfläche und
nach oben durch eine Horizontalebene in der
Höhe von 1500 m über dem mittleren Meeresspiegel
begrenzt."
3. Im Anhang E Abschnitt A Unterabschnitt I
hat der Albs. 2 zu lauten
„(2) Höhensegelflüge sind nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 56 in jenem Teil des oberen
Kontrollbezirkes zulässig, der nach oben durch
eine Horizontalebene in 12.000 m Höhe und
seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt wird,
deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie
folgt verlaufen
4. Im Anhang E Abschnitt A Unterabschnitt II
Punkt I hat der Abs. 2 Z. 4 lit. a zu lauten
„a) Luftstraßenabschnitt A 12 a
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem 4. Feber 1971 in Kraft.