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22. Verordnung: LVR-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: LVR-Novelle 1971

Auf Grund der §§ 119, 121 und 124 des

Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird —

hinsichtlich des Art. I Z. 3 und 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

— verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

in der Fassung der LVR-Novelle 1968, BGBl.

Nr. 42, und der LVR-Novelle 1969, BGBl.

Nr. 383, werden wie folgt geändert

1. Der § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Instrumentenflügen muß die Flughöhe

im Bergland mindestens 600 m, ansonsten

mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis

betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht mehr

als 8 km entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe

aufgetragen wurde."

2. Dem Anhang D wird ein neuer Abs. 4

angefügt, der wie folgt zu lauten hat

„(4) Die Flugplatzverkehrszone des Flughafens

Innsbruck wird seitlich durch eine lotrechte

Zylindermantelfläche mit einem Radius

von 5 km um den Flugplatzbezugspunkt begrenzt,

die Zylindermantelfläche ist jedoch durch

eine lotrechte Ebene abgeschnitten, welche im

Grundriß des Zylinders durch eine Kreissehne

im Abstand von 2 km nördlich parallel zur

Pistenmittellinie des Flughafens Innsbruck verläuft.

Nach unten wird die Flugplatzverkehrszone

Innsbruck durch die Erdoberfläche und

nach oben durch eine Horizontalebene in der

Höhe von 1500 m über dem mittleren Meeresspiegel

begrenzt."

3. Im Anhang E Abschnitt A Unterabschnitt I

hat der Albs. 2 zu lauten

„(2) Höhensegelflüge sind nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 56 in jenem Teil des oberen

Kontrollbezirkes zulässig, der nach oben durch

eine Horizontalebene in 12.000 m Höhe und

seitlich durch lotrechte Flächen begrenzt wird,

deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie

folgt verlaufen

4. Im Anhang E Abschnitt A Unterabschnitt II

Punkt I hat der Abs. 2 Z. 4 lit. a zu lauten

„a) Luftstraßenabschnitt A 12 a

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem 4. Feber 1971 in Kraft.

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