22. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie die
Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den
Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes bestimmt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten
am 31. Mai 1970 in Kraft; sie treten mit Ablauf
des 31. Dezember 1989 außer Kraft.
Artikel II
Beschäftigungspflicht
§ 1. (1) Alle Dienstgeber mit Ausnahme des
Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden sind verpflichtet, auf 20 Dienstnehmer
mindestens einen Invaliden (§ 2) und
auf je 25 weitere Dienstnehmer mindestens einen
weiteren Invaliden zu beschäftigen. In der Land-
und Forstwirtschaft beginnt die Beschäftigungspflicht
der Dienstgeber bei 20 ständig beschäftigten
familienfremden Dienstnehmern.
(2) In Betrieben, in denen sich regelmäßig zu
gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrter Arbeitsanfall
ergibt (Saisonbetriebe), haben die
Dienstgeber (Abs. 1) der Beschäftigungspflicht
dadurch zu entsprechen, daß sie mindestens so
viele Invalide, als der nur auf die Zahl der
ständig beschäftigten Dienstnehmer entfallenden
Pflichtzahl (Abs. 4) entsprechen würde, ständig
beschäftigen, im übrigen aber die zur Erfüllung
der Beschäftigungspflicht erforderliche Zahl von
Invaliden saisonmäßig einstellen. Das gleiche gilt
sinngemäß für Dienstgeber, die Heimarbeiter
beschäftigen.
(3) Der Bund, die Länder und Gemeinden sind
verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer einen Invaliden
zu beschäftigen. Sind bei einer Dienststelle
oder einem Betrieb einer der angeführten
Gebietskörperschaften weniger als 4 v. H. der
Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt, ist die Minderbeschäftigung
von Invaliden durch eine Mehrbeschäftigung
bei anderen Dienststellen oder Betrieben
auszugleichen.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)
die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden
Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete
oder Betriebsgattungen durch Verordnung derart
abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide
geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,
schon auf je 15 Dienstnehmer oder, wenn Betriebe
aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht
nicht nachkommen können, nur auf
je höchstens 45 Dienstnehmer mindestens ein
Invalider zu beschäftigen ist. Der Bundesminister
für soziale Verwaltung kann ferner nach Anhörung
dieses Beirates anordnen, daß Dienstgeber
Arbeitsplätze, die sich wegen der Einfachheit
und Ungefährlichkeit der Arbeitsverrichtungen
für Invalide besonders eignen, diesen Invaliden
oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorbehalten.
(5) Zwecks gemeinschaftlicher Erfüllung der
Beschäftigungspflicht durch Dienstgeber im Sinne
des Abs. 1 können Verbände von fachlich zusammengehörigen
Betrieben mit der Aufteilung der
auf die zugehörigen Einzelbetriebe entfallenden
Pflichteinstellungen betraut werden (§ 11 Abs. 1
und 2).
(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch
Verordnung bestimmen, daß bei Dienststellen
oder Betrieben der im Abs. 3 angeführten Gebietskörperschaften
Arbeitsplätze, die sich für
Invalide besonders eignen (Abs. 4), diesen
oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorzubehalten
sind.
Personenkreis
§ 2. (1) Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge
a) einer Gesundheitsschädigung, für die nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, Versorgung
gewährt wird, oder
b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
oder
c) einer der im § 1 Abs. 1 lit. c des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, angeführten
Ursachen oder
d) des Zusammenwirkens mehrerer der angeführten
Ursachen
um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Blinde
gelten auch dann als Invalide im Sinne dieses
Absatzes, wenn die Blindheit auf keine der angeführten
Ursachen zurückzuführen ist.
(2) Den im Abs. 1 genannten Invaliden sind
auf Antrag Personen gleichzustellen, deren
Erwerbsfähigkeit aus einer im Abs. 1 angeführten
Ursache um mindestens 25 v. H. gemindert ist,
wenn sie sich infolge ihres Gebrechens ohne
die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz
nicht zu verschaffen oder zu erhalten vermögen
und durch die Gleichstellung die Unterbringung
der im Abs. 1 genannten Invaliden nicht gefährdet
wird. Unter denselben Voraussetzungen ist
die Gleichstellung auch Personen zu bewilligen,
deren Erwerbsfähigkeit durch ein Gebrechen,
das auf keine der im Abs. 1 angeführten
Ursachen zurückzuführen ist, um mindestens
50 v. H. gemindert ist. Über die Gleichstellung
entscheidet der Invalidenausschuß (§ 12).
Die Gleichstellung kann befristet werden; sie ist
bei Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen.
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes ist die
Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Invalide, denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf
unentgeltliche berufliche Ausbildung (Ein- oder
Umschulung) zwecks Wiedergewinnung oder
Erhöhung der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor
der Inanspruchnahme der Begünstigungen der als
notwendig erkannten beruflichen Ausbildung
zuzuführen.
(4) Auf ausländische Invalide findet dieses
Bundesgesetz, unbeschadet der Vorschriften der
Abs. 5 und 6, nur nach Maßgabe der mit ihren
Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
(5) Den Invaliden im Sinne des Abs. 1 stehen
Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche), wenn ihre
Erwerbsfähigkeit infolge
a) einer Gesundheitsschädigung, für die österreichischen
Staatsbürgern nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 Versorgung zu
gewähren wäre, oder
b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
oder
c) des Zusammenwirkens der angeführten
Ursachen
um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Das gleiche
gilt auch dann, wenn diese Personen blind sind
und die Blindheit auf keine der angeführten
Ursachen zurückzuführen ist.
(6) Volksdeutschen, deren Erwerbsfähigkeit
durch eine im Abs. 5 angeführte Ursache oder
durch das Zusammenwirken beider dort angeführten
Ursachen um mindestens 25 v. H. gemindert
ist, ist bei Zutreffen der im Abs. 2 aufgestellten
Voraussetzungen die Gleichstellung mit
den im Abs. 1 genannten Invaliden zu bewilligen.
Unter denselben Bedingungen ist die Gleichstellung
auch solchen Volksdeutschen zu bewilligen,
deren Erwerbsfähigkeit durch ein Gebrechen
im Sinne des Abs. 2, das auf keine der im
Abs. 5 angeführten Ursachen zurückzuführen ist,
um mindestens 50 v. H. gemindert ist.
Ausschluß von den Begünstigungen
§ 3. Wenn ein Invalider ohne berechtigten
Grund die Annahme einer durch das Arbeitsamt
zugewiesenen Arbeit zurückweist oder den
Arbeitsplatz verläßt oder sonst durch sein Verhalten
die Durchführung dieses Bundesgesetzes
schuldhaft vereitelt, ist der zeitweilige Ausschluß
von den Begünstigungen zu verfügen; der Betreffende
ist vorher zu hören. Die Ausschlußfrist
darf erstmalig nicht mehr als drei Monate betragen.
Über den Ausschluß von den Begünstigungen
entscheidet der Invalidenausschuß (§ 12).
Berechnung der Pflichtzahl
§ 4. (1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der
Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berech-
nen ist (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5), sind die örtlich
zusammenhängenden und einer gemeinsamen Leitung
unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen
Betriebe desselben Dienstgebers
zusammenzufassen. Nicht einzurechnen sind
hiebei
a) Invalide (§ 2) und die Dienstnehmer, die
der Dienstgeber auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften zu beschäftigen verpflichtet
ist;
b) die nicht schon nach § 2 Abs. 1 lit. b
begünstigten eigenen Unfallverletzten,
wenn die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit
infolge des Unfalls nach Feststellung
des Landesinvalidenamtes mindestens
50 v. H. beträgt;
c) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
und Personen, die in einem Lehr- oder
anderen Ausbildungsverhältnis stehen;
d) Dienstnehmer, die Präsenzdienst leisten,
und Dienstnehmerinnen während der Zeiten,
in denen sie auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften über den Mutterschutz
nicht beschäftigt werden;
e) Dienstnehmer, die nur vorübergehend
beschäftigt oder nicht vollbeschäftigt sind.
Als vorübergehend beschäftigt gelten Personen,
die innerhalb eines Kalenderjahres
höchstens 30 Tage beschäftigt werden, als
nicht vollbeschäftigt gelten Personen, die
im Durchschnitt höchstens 24 Stunden in
der Woche beschäftigt werden.
(2) In Saisonbetrieben (§ 1 Abs. 2) ist die
Pflichtzahl dadurch zu ermitteln, daß zu den
ständig beschäftigten Dienstnehmern die jeweils
im Durchschnitt des Kalendermonates nichtständig
beschäftigten Dienstnehmer hinzugezählt
werden. Das gleiche gilt sinngemäß für Betriebe,
die Heimarbeiter beschäftigen.
(3) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 3
sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer, von
der die Pflichtzahl zu berechnen ist, nicht einzurechnen
a) die unter Abs. 1 lit. a bis e angeführten
Personen;
b) die im § 1 Abs. 3 lit. b bis e des Wehrgesetzes
angeführten Angehörigen des Bundesheeres;
c) Dienstnehmer, die im Wach- oder Feuerwehrdienst
verwendet werden;
d) Dienstnehmer, die als Lehrer, Erzieher
oder im Schulaufsichtsdienst, im ausübenden
Verkehrsdienst oder als Forstarbeiter
verwendet werden, zu einem Drittel. Die
Feststellung der Verwendungen im ausübenden
Verkehrsdienst obliegt dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen.
Erfüllung der Beschäftigungspflicht
§ 5. (1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigt zählen nur Invalide, die die persönlichen
Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1, 2, 5 und 6)
erfüllen und entsprechend den Bestimmungen
des § 7 entlohnt werden. Die im Betrieb tätigen
Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 oder 5 zutreffen, werden auf die
Pflichtzahl angerechnet.
(2) Blinde sind mit dem Doppelten ihrer Zahl,
Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 6) zur Hälfte
ihrer Zahl auf die Pflichtzahl anzurechnen.
(3) In Betrieben, in denen die weiblichen
Arbeitskräfte mehr als die Hälfte des Gesamtbeschäftigtenstandes
ausmachen, sind bis zur
Hälfte der Pflichtzahl auch Kriegerwitwen und
Witwen, die diesen gleichstehen, voll anrechenbar;
das gleiche gilt für Frauen, die gemäß § 1
Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
versorgungsberechtigt sind. Auf Antrag hat der
Invalidenausschuß (§ 12) für Betriebe, die weibliche
Arbeitskräfte beschäftigen, die Anrechnung
dieses Personenkreises bis zur vollen Pflichtzahl
unter der Voraussetzung zu bewilligen, daß beim
Arbeitsamt keine für eine Einstellung in den
Betrieb geeigneten Invaliden vorgemerkt sind
oder eine Beschäftigung von Invaliden aus innerbetrieblichen
Gründen nicht durchführbar ist.
Die Bewilligung kann befristet werden; sie ist
bei Wegfall einer Voraussetzung zu widerrufen.
(4) Der Beschäftigungspflicht wird durch Überlassung
von Siedlungsstellen, Einrichtung von
Verkaufsständen oder sonstige Beschaffung von
Erwerbsmöglichkeiten genügt, sofern dadurch der
Lebensunterhalt der Invaliden und ihrer Familien
sichergestellt erscheint und der Invalidenausschuß
(§ 12) zustimmt.
Gesundheitsrücksichten
§ 6. (1) Bei der Beschäftigung von Invaliden
(§ 2) ist auf deren Gesundheitszustand jede nach
Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art
der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen
mögliche Rücksicht zu nehmen.
(2) Auf Antrag des Invalidenausschusses (§ 12)
hat die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)
Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1
zu verpflichten, Betriebsvorrichtungen, Maschinen
und Geräte für die Beschäftigung eingestellter
oder einzustellender Invalider besonders einzurichten,
falls die Eigenart der Beschäftigung der
Invaliden dies erfordert. In diesen Fällen hat das
Bundesministerium für soziale Verwaltung nach
Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) zu bestimmen,
inwieweit für Aufwendungen, die den
Dienstgebern durch derartige Maßnahmen
erwachsen, aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
(§ 10 Abs. 1) Zuschüsse zu gewähren sind.
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Solche Zuschüsse dürfen nur gewährt werden,
wenn die Investitionen ausschließlich und nicht
nur vorübergehend der Beschäftigung von Invaliden
dienen. Insoweit Investitionen für den Betrieb
eine dauernde Wertvermehrung bedeuten,
haben sie für die Gewährung von Zuschüssen
außer Betracht zu bleiben.
Entlohnung
§ 7. Das Entgelt der im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigten Dienstnehmer darf aus dem
Grunde der Invalidität nicht gemindert werden.
Kündigung
§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines im Sinne
dieses Bundesgesetzes beschäftigten Dienstnehmers
kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Wochen gelöst werden, es
sei denn, daß nach Gesetz oder Vereinbarung
eine längere Frist gilt. Ein auf Probe vereinbartes
Dienstverhältnis kann während des ersten
Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst
werden.
(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im
Sinne des § 1 Abs. 1 erst dann ausgesprochen
werden, wenn der Invalidenausschuß (§ 12) nach
Anhörung des Betriebsrates (der Vertrauensmänner)
zugestimmt hat; dem Dienstnehmer
kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.
Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des
Invalidenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn
dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich
die Zustimmung erteilt. Auf die Kündigung
eines im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten
Dienstnehmers finden die Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 bis 7 des Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97/1947, bzw. die in Ausführung der
Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 7 des Landarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 140/1948, erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf
das Dienstverhältnis eines im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigten Dienstnehmers keine
Anwendung, soweit ihm als Betriebsrat (Vertrauensmann)
der besondere Kündigungsschutz
auf Grund des § 18 des Betriebsrätegesetzes bzw.
der in Ausführung des § 122 des Landarbeitsgesetzes
erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
zusteht.
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine
vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bleiben
mit der Einschränkung unberührt, daß eine
durch Krankheit oder Unglücksfall verursachte
Dienstverhinderung eines Dienstnehmers, auf den
die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 Anwendung
finden, nur dann einen Grund zur vorzeitigen
Auflösung des Dienstverhältnisses bildet, wenn
die Dienstverhinderung ununterbrochen länger
als zehn Wochen oder innerhalb eines Jahres,
zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung
des Dienstverhältnisses, insgesamt länger als
zwanzig Wochen gedauert hat; soweit in gesetzlichen
Vorschriften oder Vereinbarungen längere
Fristen festgesetzt sind, haben diese zu gelten.
Ausgleichstaxe
§ 9. (1) An Stelle der Pflichteinstellung ist vom
Landesinvalidenamt die Entrichtung einer Ausgleichstaxe
vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht
nicht erfüllt ist. Die Vorschreibung
einer Ausgleichstaxe hat zu entfallen, wenn und
insoweit der einstellungspflichtige Dienstgeber die
zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche
Anzahl von Invaliden beim zuständigen
Arbeitsamt nachweisbar ohne Erfolg angesprochen
hat. Das Arbeitsamt hat dem Dienstgeber
eine Bescheinigung über die in der jeweiligen
Vorschreibungsperiode vorgenommenen erfolglosen
Ansprechungen auszustellen.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne
Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 250 S.
(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann
nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen
der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2)
an, vorgeschrieben werden. Wurde jedoch dieser
Verpflichtung nicht entsprochen oder wurden
vom Dienstgeber in der Verzeichnisabschrift
unwahre Angaben gemacht, kann die Entrichtung
der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren,
gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für
das keine oder eine unwahre Meldung vorliegt,
vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch
jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes, die
auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer
wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu
laufen.
Ausgleichstaxfonds
§ 10. (1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe
wird beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete,
von diesem Bundesministerium vertretene
Ausgleichstaxfonds gebildet, dessen Mittel
für Zwecke der Fürsorge für die im § 2 Abs. 1,
2, 5 und 6 bezeichneten Personen, für die Gewährung
von Zuschüssen nach § 6 Abs. 2 sowie für
Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz
versorgungsberechtigten Personen
und deren Kinder zu verwenden sind.
(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung unter Anhörung
eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat
besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern
der organisierten Kriegsbeschädigten, je einem
Vertreter der im § 2 Abs. 1 lit. b und c bezeichneten
Invaliden und je zwei Vertretern der
Dienstnehmer und Dienstgeber. Den Vorsitz
führt der Bundesminister für soziale Verwaltung
oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger
Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des
Beirates sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für soziale
Verwaltung für die Dauer von drei Jahren auf
Grund von Vorschlägen berufen, die von den
zur Vertretung der Interessen der Invaliden gebildeten
Organisationen bzw. von den in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
zu erstatten sind. Ein Vertreter der Dienstgeber
wird von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der zweite von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
vorgeschlagen. Je ein Vertreter der Dienstnehmer
wird vom Österreichischen Arbeiterkammertag
und vom Österreichischen Landarbeiterkammertag
vorgeschlagen. Zur Erstattung der Vorschläge
für die Berufung der Vertreter der organisierten
Kriegsbeschädigten sind nur die jeweils
im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom
3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 171)
vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer berufen.
Hinsichtlich der Aufteilung des Vorschlagsrechtes
auf die Vereinigungen der Kriegsopfer
und der Personen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c
ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/
1946 sinngemäß anzuwenden. Die Vereinigungen
sind durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen
Teil der „Wiener Zeitung" auf die Ausübung
des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu
machen.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion
zu entheben, wenn sie darum ansuchen,
wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder
wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen,
im letzteren Falle nach Anhörung
der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag
das Mitglied bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft
im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen
Fahrkosten und des nachgewiesenen
Verdienstentganges.
(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für
soziale Verwaltung zu den Sitzungen einberufen.
Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung
den Mitgliedern des Beirates spätestens acht
Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der
Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
geladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse
des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine
Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse
im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen
und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen
zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern
des Beirates zu übersenden.
(6) Für die dem Bund aus der Verwaltung
des Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat
der Ausgleichstaxfonds dem Bunde jährlich einen
Pauschalbetrag von 0'75 v. H. der jeweils im
Vorjahr eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.
Regelung der Beschäftigungspflicht
in besonderen Fällen
§ 11. (1) Die Betrauung eines Verbandes mit
der gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht
(§ 1 Abs. 5) sowie die im Falle
nachträglicher Abänderung wesentlicher Bedingungen
erforderliche neuerliche Genehmigung
obliegt dem Invalidenausschuß (§ 12) oder, wenn
sich die zusammengehörigen Betriebe auf die
Sprengel mehrerer Landesinvalidenämter verteilen,
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2).
(2) Wenn der Verband den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben
getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht
oder die mit der Betrauung übernommenen
Pflichten ungeachtet vorangegangener Verwarnung
nicht gehörig erfüllt, ist die Befugnis von
der Behörde, die sie erteilt hat, zu entziehen.
Invalidenausschuß
§ 12. (1) Bei jedem Landesinvalidenamt wird
ein Invalidenausschuß errichtet, der in den von
diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden
hat.
(2) Der Invalidenausschuß besteht aus
a) dem Leiter des Landesinvalidenamtes oder
einem von ihm bestimmten Beamten aus
dem Stande des Landesinvalidenamtes als
Vorsitzenden;
b) einem Vertreter des örtlich zuständigen
Landesarbeitsamtes;
c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und
Dienstgeber;
d) zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten;
e) jeweils einem Vertreter der im § 2 Abs. 1
lit. b oder c angeführten Personen.
(3) Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des
Invalidenausschusses jene Vertreter der Dienstnehmer
und Dienstgeber beizuziehen, die von
der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden
Interessenvertretung vorgeschlagen
wurden. Betrifft der Verhandlungsgegenstand
Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder
einer Gemeinde, ist als Dienstgebervertreter im
Sinne des Abs. 2 lit. c ein Vertreter der Dienststelle
beizuziehen.
(4) Die im Abs. 2 lit. c, d und e genannten
Mitglieder des Invalidenausschusses sowie die
gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom
Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund
von Vorschlägen der hiezu berufenen Interessenvertretungen
auf die Dauer von drei Jahren zu
bestellen.
(5) Je ein Vertreter der Dienstgeber ist von
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und
von der Landwirtschaftskammer, je ein Vertreter
der Dienstnehmer von der Kammer für
Arbeiter und Angestellte und von der Landarbeiterkammer
vorzuschlagen.
(6) Zur Erstattung von Vorschlägen bezüglich
der Vertreter der Invaliden (Abs. 2 lit. d und e)
sind diejenigen Vereinigungen berufen, die von
diesen Personen nach den von der Vereinsbehörde
genehmigten Statuten zum Zwecke der Förderung
ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen
gebildet sind und die Tätigkeit im Bereiche
des betreffenden Landesinvalidenamtes ausüben.
Hinsichtlich der Aufteilung des Vorschlagsrechtes
auf gleichartige Vereinigungen ist § 4 Abs. 2
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1946 sinngemäß
anzuwenden. Die Vereinigungen sind
durch öffentliche Bekanntmachung auf die Ausübung
des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu
machen.
(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die Mitglieder des Invalidenausschusses von
ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum
ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben
ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes
gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach
Anhörung der Interessenvertretung, auf deren
Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.
(8) Die Mitgliedschaft im Invalidenausschuß
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern
gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrkosten
und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(9) Mit beratender Stimme können dem Invalidenausschuß
ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes
und ein Vertreter der Arbeitsinspektion
beigezogen werden.
(10) Der Invalidenausschuß wird vom Vorsitzenden
zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen
sollen den Mitgliedern des Invalidenausschusses
spätestens acht Tage vor der Sitzung
zugestellt werden. Für das Verfahren vor dem
Invalidenausschuß gelten im übrigen die Bestimmungen
des § 10 Abs. 5 sinngemäß.
Einstellungsschein und Gleichstellungsbescheinigung
§ 13. (1) Invalide (§ 2 Abs. 1 und 5) erhalten
als Ausweis auf Antrag einen Einstellungsschein,
in dem außer dem Grade der Minderung der
Erwerbsfähigkeit auch die sonstigen für die Art
der Verwendung maßgebenden Umstände (Vorbildung,
berufliche Ausbildung und Eignung,
Ergebnisse der Berufsberatung) zu vermerken
sind.
(2) Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 6) erhalten
als Ausweis eine Gleichstellungsbescheinigung, in
der außer den im Abs. 1 angeführten Merkmalen
die Geltungsdauer der Gleichstellung zu vermerken
ist.
§ 14. (1) Über den Antrag auf Ausfertigung
eines Einstellungsscheines hat das Landesinvalidenamt
zu entscheiden. Der Einstellungsschein ist
von Amts wegen einzuziehen, wenn die Voraussetzung
für die Ausfertigung weggefallen ist.
Die Gleichstellungsbescheinigung ist vom Landesinvalidenamt
auszufertigen. Sie ist einzuziehen,
wenn die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
(§ 2 Abs. 2 und 6) nicht mehr gegeben sind.
(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
der Invaliden im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist maßgebend
a) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. a der
Rentenbescheid des Landesinvalidenamtes;
b) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. b der
Rentenbescheid des Trägers der Unfallversicherung;
c) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. c der vom
Amte der Landesregierung ausgestellte
Rentenbescheid in Verbindung mit der
Amtsbescheinigung nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes
;
d) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 letzter Satz
der Blindenbeihilfenbescheid;
e) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. d und bei
den im § 2 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5
und 6 angeführten Personen das im Ermittlungsverfahren
einzuholende Gutachten
eines ärztlichen Sachverständigen; die Vorschriften
des § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 sind hiebei anzuwenden.
Arbeitsvermittlung
§ 15. (1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung
für die Invaliden (§ 2) obliegt den
Arbeitsämtern. Diese haben dahin zu wirken,
daß die Invaliden auf solche Arbeitsplätze eingestellt
werden, auf denen sie trotz ihrer Gesundheitsschädigung
vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.
(2) Wenn ein Arbeitsplatz im Sinne des § 1
Abs. 4 oder 6 für die Einstellung Invalider vorbehalten
ist, hat der Dienstgeber das Freiwerden
des vorbehaltenen Arbeitsplatzes dem Arbeitsamt
ohne Verzug anzuzeigen. Kann das Arbeitsamt
auf den vorbehaltenen Arbeitsplatz keinen
Invaliden vermitteln, entfällt der Vorbehalt.
Hierüber ist dem Dienstgeber auf Verlangen eine
Bescheinigung auszustellen.
Auskunfts- und Meldepflicht
§ 16. (1) Die Dienstgeber haben den zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen
amtlichen Organen alle hiezu erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Über die Beschäftigung der Invaliden ist
von jedem Dienstgeber, gegebenenfalls vom Betriebsverband,
ein den behördlichen Organen auf
Verlangen vorzuweisendes Verzeichnis zu führen,
in dem — außer den für die Berechnung der
Pflichtzahl maßgebenden Unterlagen (§ 4) —
Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses,
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
sowie die wesentlichen Daten des Einstellungsscheines
(der Gleichstellungsbescheinigung)
anzugeben sind. Eine Abschrift des Verzeichnisses
samt den für die Berechnung der
Pflichtzahl (§ 4) und für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht
(§ 5) innerhalb eines Kalenderjahres
maßgeblichen Unterlagen ist bis zum
1. Feber des darauffolgenden Jahres dem zuständigen
Landesinvalidenamt einzusenden, das die
Angaben zu überprüfen hat. Wird zugleich mit
der Verzeichnisabschrift ein Auftrag auf Zuweisung
von Invaliden erteilt, so gilt dieser Auftrag
als beim Arbeitsamt eingebracht. Das Landesinvalidenamt
hat den Auftrag ohne Verzug an das
zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten.
(3) Die Auskunfts- und Meldepflicht für den
Bereich des Bundes obliegt dem Bundeskanzleramt,
für den Bereich eines Landes dem Amt der
Landesregierung und für den Bereich einer Gemeinde
dem nach der Gemeindeordnung zuständigen
Organ.
Überwachung der Beschäftigung
§ 17. Das Landesinvalidenamt hat die Einhaltung
der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu
überwachen. Soweit sich die Überwachung auf
die Wahrung der Rücksicht auf Leben und
Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigten Personen erstreckt, hat das
Landesinvalidenamt das Arbeitsinspektorat oder
die nach Art des Betriebes sonst zuständige
Aufsichtsbehörde heranzuziehen.
Eintreibung der Ausgleichstaxe
§ 18. (1) Das Landesinvalidenamt hat die vorgeschriebene
Ausgleichstaxe einzutreiben. Auf die
Eintreibung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 Anwendung.
(2) Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe
kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet
von dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung
keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden
Rechtszug mehr unterliegt, eingetrieben
werden. Diese Frist beginnt durch jede auf Eintreibung
gerichtete Maßnahme des Landesinvalidenamtes
und durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen
jeder Art neu zu laufen.
(3) Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder
im gerichtlichen Verfahren (§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950) darf erst nach nachweisbarer
Mahnung des Schuldners erfolgen. Der
Verpflichtete hat die notwendigen, durch die
jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten
Barauslagen zu ersetzen. Diese Kosten
sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe
einzutreiben und fließen in den Ausgleichstaxfonds.
(4) In Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist
die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben
gleichzuhalten und nach den Vorschriften
der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung
zu behandeln.
Verfahren
§ 19. (1) Auf das Verfahren finden die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften
des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 Anwendung.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des
Invalidenausschusses, des Landesinvalidenamtes
und der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)
in Durchführung dieses Bundesgesetzes
entscheidet der Landeshauptmann im administrativen
Instanzenzug endgültig.
Verschwiegenheitspflicht
§ 20. Die zur Einholung von Auskünften (§ 16)
befugten oder mit der Überwachung (§ 17)
betrauten oder sonst an der Durchführung dieses
Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur
Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.
Strafbestimmungen
§ 21. Wer trotz nachweislicher Aufforderung
durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des
Verzeichnisses über die Beschäftigung der Invaliden
(§ 16 Abs. 2) nicht vorlegt oder wer in die
Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben
aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
sofern die Handlung nicht unter eine strengere
Strafbestimmung fällt, mit einer Geldstrafe bis
zu 5000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest
bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen
fließen in den Ausgleichstaxfonds.
Mitwirkung bei der Durchführung
des Gesetzes
§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet,
im Ermittlungsverfahren zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) In den Betrieben, in denen Betriebsvertretungen
der Dienstnehmer bestehen, haben sich
diese auch um die Durchführung dieses Bundesgesetzes
zu bemühen. Sind in einem Betrieb wenigstens
fünf Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigt, ist von diesen ein Vertrauensmann
zu wählen. Die Betriebsvertretung der
Dienstnehmer hat bei Beratung über Fragen der
Durchführung dieses Bundesgesetzes den Vertrauensmann
der Invaliden mit beratender
Stimme zuzuziehen.
(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten
des Vertrauensmannes der Invaliden sind die
Bestimmungen des § 15, § 16 Abs. 1, 2 und 3
erster Satz und des § 17 des Betriebsrätegesetzes
bzw. der in Ausführung des § 120 Abs. 1, 2 und 3
erster Satz und des § 121 des Landarbeitsgesetzes
erlassenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß
anzuwenden.
(4) Für Dienststellen des Bundes, der Länder
und Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 unter Zugrundelegung
der gesetzlichen Vorschriften über Personalvertretungen.
Gebührenfreiheit
§ 23. (1) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,
Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über
Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge im
Sinne des § 10 Abs. 1 sowie Vermögensübertragungen
sind von bundesgesetzlich geregelten
Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben
befreit.
(2) Der Ausgleichstaxfonds ist auch von den
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 24. (1) Die Bestimmungen der Artikel II
und III treten mit 1. Juni 1970 in Kraft; sie
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer
Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren folgende Vorschriften ihre Geltung
a) Das Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1958 sowie der Kundmachung
des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 266/
1969;
b) die 1. Durchführungsverordnung zum
Invalideneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 74/
1947, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 33/1948.
(3) Auf Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes liegen, sind die im Abs. 2
angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe
der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Vorschriften
über die Behördenzuständigkeit und den
Instanzenzug anzuwenden.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wird der gemäß § 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953 bestehende Ausgleichstaxfonds
aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich
sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten
geht auf den durch § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
errichteten Ausgleichstaxfonds über.
(5) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das
Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21,
Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses
Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.
§ 25. (1) Die bis einschließlich 31. Mai 1970
ausgefertigten Einstellungsscheine und Gleichstellungsbescheinigungen
behalten auch nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.
Das gleiche gilt für die vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bis einschließlich
31. Mai 1970 bewilligten Abänderungen der
Pflichtzahl mit der Maßgabe, daß an Stelle der
Zahlen 15, 25 und 30 die Zahlen 20, 30 und 35
zu treten haben.
(2) Die Schutzbestimmungen gemäß § 8 bleiben
jenen Invaliden gewahrt, die in Betrieben
beschäftigt sind, die gemäß § 1 ab 1. Juni 1970
nicht mehr der Beschäftigungspflicht unterliegen.
(3) Betriebe, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
der Beschäftigungspflicht nicht mehr
unterliegen, haben die Verzeichnisabschrift (§ 16
Abs. 2) für die ersten fünf Monate des Jahres
1970 bis zum 1. Feber 1971 einzusenden.
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der Bestimmung des Artikels I
(Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung;
b) hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 6
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
c) hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 3
lit. d letzter Satz der Bundesminister für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;
d) hinsichtlich der Bestimmungen des § 16
Abs. 3 und des § 23 Abs. 1, soweit sie
Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;
e) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18
Abs. 2 bis 4 und des § 23 Abs. 2 der
Bundesminister für Justiz;
f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 23
Abs. 1, soweit sie bundesgesetzlich geregelte
Gebühren und Verkehrsteuern betreffen,
der Bundesminister für Finanzen und
g) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.