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22. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie die

Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den

Angelegenheiten Bundessache, hinsichtlich deren

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes bestimmt.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten

am 31. Mai 1970 in Kraft; sie treten mit Ablauf

des 31. Dezember 1989 außer Kraft.

Artikel II

Beschäftigungspflicht

§ 1. (1) Alle Dienstgeber mit Ausnahme des

Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und

Gemeinden sind verpflichtet, auf 20 Dienstnehmer

mindestens einen Invaliden (§ 2) und

auf je 25 weitere Dienstnehmer mindestens einen

weiteren Invaliden zu beschäftigen. In der Land-

und Forstwirtschaft beginnt die Beschäftigungspflicht

der Dienstgeber bei 20 ständig beschäftigten

familienfremden Dienstnehmern.

(2) In Betrieben, in denen sich regelmäßig zu

gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrter Arbeitsanfall

ergibt (Saisonbetriebe), haben die

Dienstgeber (Abs. 1) der Beschäftigungspflicht

dadurch zu entsprechen, daß sie mindestens so

viele Invalide, als der nur auf die Zahl der

ständig beschäftigten Dienstnehmer entfallenden

Pflichtzahl (Abs. 4) entsprechen würde, ständig

beschäftigen, im übrigen aber die zur Erfüllung

der Beschäftigungspflicht erforderliche Zahl von

Invaliden saisonmäßig einstellen. Das gleiche gilt

sinngemäß für Dienstgeber, die Heimarbeiter

beschäftigen.

(3) Der Bund, die Länder und Gemeinden sind

verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer einen Invaliden

zu beschäftigen. Sind bei einer Dienststelle

oder einem Betrieb einer der angeführten

Gebietskörperschaften weniger als 4 v. H. der

Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt, ist die Minderbeschäftigung

von Invaliden durch eine Mehrbeschäftigung

bei anderen Dienststellen oder Betrieben

auszugleichen.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)

die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden

Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete

oder Betriebsgattungen durch Verordnung derart

abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide

geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,

schon auf je 15 Dienstnehmer oder, wenn Betriebe

aus technischen Gründen der Beschäftigungspflicht

nicht nachkommen können, nur auf

je höchstens 45 Dienstnehmer mindestens ein

Invalider zu beschäftigen ist. Der Bundesminister

für soziale Verwaltung kann ferner nach Anhörung

dieses Beirates anordnen, daß Dienstgeber

Arbeitsplätze, die sich wegen der Einfachheit

und Ungefährlichkeit der Arbeitsverrichtungen

für Invalide besonders eignen, diesen Invaliden

oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorbehalten.

(5) Zwecks gemeinschaftlicher Erfüllung der

Beschäftigungspflicht durch Dienstgeber im Sinne

des Abs. 1 können Verbände von fachlich zusammengehörigen

Betrieben mit der Aufteilung der

auf die zugehörigen Einzelbetriebe entfallenden

Pflichteinstellungen betraut werden (§ 11 Abs. 1

und 2).

(6) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch

Verordnung bestimmen, daß bei Dienststellen

oder Betrieben der im Abs. 3 angeführten Gebietskörperschaften

Arbeitsplätze, die sich für

Invalide besonders eignen (Abs. 4), diesen

oder bestimmten Gruppen von Invaliden vorzubehalten

sind.

Personenkreis

§ 2. (1) Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge

a) einer Gesundheitsschädigung, für die nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, Versorgung

gewährt wird, oder

b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

oder

c) einer der im § 1 Abs. 1 lit. c des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, angeführten

Ursachen oder

d) des Zusammenwirkens mehrerer der angeführten

Ursachen

um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Blinde

gelten auch dann als Invalide im Sinne dieses

Absatzes, wenn die Blindheit auf keine der angeführten

Ursachen zurückzuführen ist.

(2) Den im Abs. 1 genannten Invaliden sind

auf Antrag Personen gleichzustellen, deren

Erwerbsfähigkeit aus einer im Abs. 1 angeführten

Ursache um mindestens 25 v. H. gemindert ist,

wenn sie sich infolge ihres Gebrechens ohne

die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz

nicht zu verschaffen oder zu erhalten vermögen

und durch die Gleichstellung die Unterbringung

der im Abs. 1 genannten Invaliden nicht gefährdet

wird. Unter denselben Voraussetzungen ist

die Gleichstellung auch Personen zu bewilligen,

deren Erwerbsfähigkeit durch ein Gebrechen,

das auf keine der im Abs. 1 angeführten

Ursachen zurückzuführen ist, um mindestens

50 v. H. gemindert ist. Über die Gleichstellung

entscheidet der Invalidenausschuß (§ 12).

Die Gleichstellung kann befristet werden; sie ist

bei Wegfall der Voraussetzungen zu widerrufen.

(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme

der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes ist die

Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Invalide, denen kraft Gesetzes ein Anspruch auf

unentgeltliche berufliche Ausbildung (Ein- oder

Umschulung) zwecks Wiedergewinnung oder

Erhöhung der Erwerbsfähigkeit zusteht, sind vor

der Inanspruchnahme der Begünstigungen der als

notwendig erkannten beruflichen Ausbildung

zuzuführen.

(4) Auf ausländische Invalide findet dieses

Bundesgesetz, unbeschadet der Vorschriften der

Abs. 5 und 6, nur nach Maßgabe der mit ihren

Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

(5) Den Invaliden im Sinne des Abs. 1 stehen

Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche), wenn ihre

Erwerbsfähigkeit infolge

a) einer Gesundheitsschädigung, für die österreichischen

Staatsbürgern nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 Versorgung zu

gewähren wäre, oder

b) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

oder

c) des Zusammenwirkens der angeführten

Ursachen

um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Das gleiche

gilt auch dann, wenn diese Personen blind sind

und die Blindheit auf keine der angeführten

Ursachen zurückzuführen ist.

(6) Volksdeutschen, deren Erwerbsfähigkeit

durch eine im Abs. 5 angeführte Ursache oder

durch das Zusammenwirken beider dort angeführten

Ursachen um mindestens 25 v. H. gemindert

ist, ist bei Zutreffen der im Abs. 2 aufgestellten

Voraussetzungen die Gleichstellung mit

den im Abs. 1 genannten Invaliden zu bewilligen.

Unter denselben Bedingungen ist die Gleichstellung

auch solchen Volksdeutschen zu bewilligen,

deren Erwerbsfähigkeit durch ein Gebrechen

im Sinne des Abs. 2, das auf keine der im

Abs. 5 angeführten Ursachen zurückzuführen ist,

um mindestens 50 v. H. gemindert ist.

Ausschluß von den Begünstigungen

§ 3. Wenn ein Invalider ohne berechtigten

Grund die Annahme einer durch das Arbeitsamt

zugewiesenen Arbeit zurückweist oder den

Arbeitsplatz verläßt oder sonst durch sein Verhalten

die Durchführung dieses Bundesgesetzes

schuldhaft vereitelt, ist der zeitweilige Ausschluß

von den Begünstigungen zu verfügen; der Betreffende

ist vorher zu hören. Die Ausschlußfrist

darf erstmalig nicht mehr als drei Monate betragen.

Über den Ausschluß von den Begünstigungen

entscheidet der Invalidenausschuß (§ 12).

Berechnung der Pflichtzahl

§ 4. (1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der

Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berech-

nen ist (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5), sind die örtlich

zusammenhängenden und einer gemeinsamen Leitung

unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen

Betriebe desselben Dienstgebers

zusammenzufassen. Nicht einzurechnen sind

hiebei

a) Invalide (§ 2) und die Dienstnehmer, die

der Dienstgeber auf Grund anderer gesetzlicher

Vorschriften zu beschäftigen verpflichtet

ist;

b) die nicht schon nach § 2 Abs. 1 lit. b

begünstigten eigenen Unfallverletzten,

wenn die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit

infolge des Unfalls nach Feststellung

des Landesinvalidenamtes mindestens

50 v. H. beträgt;

c) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

und Personen, die in einem Lehr- oder

anderen Ausbildungsverhältnis stehen;

d) Dienstnehmer, die Präsenzdienst leisten,

und Dienstnehmerinnen während der Zeiten,

in denen sie auf Grund der gesetzlichen

Vorschriften über den Mutterschutz

nicht beschäftigt werden;

e) Dienstnehmer, die nur vorübergehend

beschäftigt oder nicht vollbeschäftigt sind.

Als vorübergehend beschäftigt gelten Personen,

die innerhalb eines Kalenderjahres

höchstens 30 Tage beschäftigt werden, als

nicht vollbeschäftigt gelten Personen, die

im Durchschnitt höchstens 24 Stunden in

der Woche beschäftigt werden.

(2) In Saisonbetrieben (§ 1 Abs. 2) ist die

Pflichtzahl dadurch zu ermitteln, daß zu den

ständig beschäftigten Dienstnehmern die jeweils

im Durchschnitt des Kalendermonates nichtständig

beschäftigten Dienstnehmer hinzugezählt

werden. Das gleiche gilt sinngemäß für Betriebe,

die Heimarbeiter beschäftigen.

(3) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 3

sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer, von

der die Pflichtzahl zu berechnen ist, nicht einzurechnen

a) die unter Abs. 1 lit. a bis e angeführten

Personen;

b) die im § 1 Abs. 3 lit. b bis e des Wehrgesetzes

angeführten Angehörigen des Bundesheeres;

c) Dienstnehmer, die im Wach- oder Feuerwehrdienst

verwendet werden;

d) Dienstnehmer, die als Lehrer, Erzieher

oder im Schulaufsichtsdienst, im ausübenden

Verkehrsdienst oder als Forstarbeiter

verwendet werden, zu einem Drittel. Die

Feststellung der Verwendungen im ausübenden

Verkehrsdienst obliegt dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen.

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

§ 5. (1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes

beschäftigt zählen nur Invalide, die die persönlichen

Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1, 2, 5 und 6)

erfüllen und entsprechend den Bestimmungen

des § 7 entlohnt werden. Die im Betrieb tätigen

Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 1 oder 5 zutreffen, werden auf die

Pflichtzahl angerechnet.

(2) Blinde sind mit dem Doppelten ihrer Zahl,

Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 6) zur Hälfte

ihrer Zahl auf die Pflichtzahl anzurechnen.

(3) In Betrieben, in denen die weiblichen

Arbeitskräfte mehr als die Hälfte des Gesamtbeschäftigtenstandes

ausmachen, sind bis zur

Hälfte der Pflichtzahl auch Kriegerwitwen und

Witwen, die diesen gleichstehen, voll anrechenbar;

das gleiche gilt für Frauen, die gemäß § 1

Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

versorgungsberechtigt sind. Auf Antrag hat der

Invalidenausschuß (§ 12) für Betriebe, die weibliche

Arbeitskräfte beschäftigen, die Anrechnung

dieses Personenkreises bis zur vollen Pflichtzahl

unter der Voraussetzung zu bewilligen, daß beim

Arbeitsamt keine für eine Einstellung in den

Betrieb geeigneten Invaliden vorgemerkt sind

oder eine Beschäftigung von Invaliden aus innerbetrieblichen

Gründen nicht durchführbar ist.

Die Bewilligung kann befristet werden; sie ist

bei Wegfall einer Voraussetzung zu widerrufen.

(4) Der Beschäftigungspflicht wird durch Überlassung

von Siedlungsstellen, Einrichtung von

Verkaufsständen oder sonstige Beschaffung von

Erwerbsmöglichkeiten genügt, sofern dadurch der

Lebensunterhalt der Invaliden und ihrer Familien

sichergestellt erscheint und der Invalidenausschuß

(§ 12) zustimmt.

Gesundheitsrücksichten

§ 6. (1) Bei der Beschäftigung von Invaliden

(§ 2) ist auf deren Gesundheitszustand jede nach

Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art

der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen

mögliche Rücksicht zu nehmen.

(2) Auf Antrag des Invalidenausschusses (§ 12)

hat die Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)

Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1

zu verpflichten, Betriebsvorrichtungen, Maschinen

und Geräte für die Beschäftigung eingestellter

oder einzustellender Invalider besonders einzurichten,

falls die Eigenart der Beschäftigung der

Invaliden dies erfordert. In diesen Fällen hat das

Bundesministerium für soziale Verwaltung nach

Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) zu bestimmen,

inwieweit für Aufwendungen, die den

Dienstgebern durch derartige Maßnahmen

erwachsen, aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

(§ 10 Abs. 1) Zuschüsse zu gewähren sind.

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Solche Zuschüsse dürfen nur gewährt werden,

wenn die Investitionen ausschließlich und nicht

nur vorübergehend der Beschäftigung von Invaliden

dienen. Insoweit Investitionen für den Betrieb

eine dauernde Wertvermehrung bedeuten,

haben sie für die Gewährung von Zuschüssen

außer Betracht zu bleiben.

Entlohnung

§ 7. Das Entgelt der im Sinne dieses Bundesgesetzes

beschäftigten Dienstnehmer darf aus dem

Grunde der Invalidität nicht gemindert werden.

Kündigung

§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines im Sinne

dieses Bundesgesetzes beschäftigten Dienstnehmers

kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von vier Wochen gelöst werden, es

sei denn, daß nach Gesetz oder Vereinbarung

eine längere Frist gilt. Ein auf Probe vereinbartes

Dienstverhältnis kann während des ersten

Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst

werden.

(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im

Sinne des § 1 Abs. 1 erst dann ausgesprochen

werden, wenn der Invalidenausschuß (§ 12) nach

Anhörung des Betriebsrates (der Vertrauensmänner)

zugestimmt hat; dem Dienstnehmer

kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.

Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des

Invalidenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn

dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich

die Zustimmung erteilt. Auf die Kündigung

eines im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten

Dienstnehmers finden die Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 bis 7 des Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97/1947, bzw. die in Ausführung der

Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 7 des Landarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 140/1948, erlassenen

landesrechtlichen Vorschriften keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf

das Dienstverhältnis eines im Sinne dieses Bundesgesetzes

beschäftigten Dienstnehmers keine

Anwendung, soweit ihm als Betriebsrat (Vertrauensmann)

der besondere Kündigungsschutz

auf Grund des § 18 des Betriebsrätegesetzes bzw.

der in Ausführung des § 122 des Landarbeitsgesetzes

erlassenen landesrechtlichen Vorschriften

zusteht.

(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über eine

vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bleiben

mit der Einschränkung unberührt, daß eine

durch Krankheit oder Unglücksfall verursachte

Dienstverhinderung eines Dienstnehmers, auf den

die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 Anwendung

finden, nur dann einen Grund zur vorzeitigen

Auflösung des Dienstverhältnisses bildet, wenn

die Dienstverhinderung ununterbrochen länger

als zehn Wochen oder innerhalb eines Jahres,

zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung

des Dienstverhältnisses, insgesamt länger als

zwanzig Wochen gedauert hat; soweit in gesetzlichen

Vorschriften oder Vereinbarungen längere

Fristen festgesetzt sind, haben diese zu gelten.

Ausgleichstaxe

§ 9. (1) An Stelle der Pflichteinstellung ist vom

Landesinvalidenamt die Entrichtung einer Ausgleichstaxe

vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht

nicht erfüllt ist. Die Vorschreibung

einer Ausgleichstaxe hat zu entfallen, wenn und

insoweit der einstellungspflichtige Dienstgeber die

zur Erfüllung der Einstellungspflicht erforderliche

Anzahl von Invaliden beim zuständigen

Arbeitsamt nachweisbar ohne Erfolg angesprochen

hat. Das Arbeitsamt hat dem Dienstgeber

eine Bescheinigung über die in der jeweiligen

Vorschreibungsperiode vorgenommenen erfolglosen

Ansprechungen auszustellen.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne

Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 250 S.

(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann

nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen

der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2)

an, vorgeschrieben werden. Wurde jedoch dieser

Verpflichtung nicht entsprochen oder wurden

vom Dienstgeber in der Verzeichnisabschrift

unwahre Angaben gemacht, kann die Entrichtung

der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren,

gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für

das keine oder eine unwahre Meldung vorliegt,

vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch

jede Maßnahme des Landesinvalidenamtes, die

auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer

wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu

laufen.

Ausgleichstaxfonds

§ 10. (1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe

wird beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete,

von diesem Bundesministerium vertretene

Ausgleichstaxfonds gebildet, dessen Mittel

für Zwecke der Fürsorge für die im § 2 Abs. 1,

2, 5 und 6 bezeichneten Personen, für die Gewährung

von Zuschüssen nach § 6 Abs. 2 sowie für

Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz

versorgungsberechtigten Personen

und deren Kinder zu verwenden sind.

(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung unter Anhörung

eines Beirates verwaltet. Dieser Beirat

besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Vertretern

der organisierten Kriegsbeschädigten, je einem

Vertreter der im § 2 Abs. 1 lit. b und c bezeichneten

Invaliden und je zwei Vertretern der

Dienstnehmer und Dienstgeber. Den Vorsitz

führt der Bundesminister für soziale Verwaltung

oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger

Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des

Beirates sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern

werden vom Bundesminister für soziale

Verwaltung für die Dauer von drei Jahren auf

Grund von Vorschlägen berufen, die von den

zur Vertretung der Interessen der Invaliden gebildeten

Organisationen bzw. von den in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

zu erstatten sind. Ein Vertreter der Dienstgeber

wird von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der zweite von der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

vorgeschlagen. Je ein Vertreter der Dienstnehmer

wird vom Österreichischen Arbeiterkammertag

und vom Österreichischen Landarbeiterkammertag

vorgeschlagen. Zur Erstattung der Vorschläge

für die Berufung der Vertreter der organisierten

Kriegsbeschädigten sind nur die jeweils

im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom

3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 171)

vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer berufen.

Hinsichtlich der Aufteilung des Vorschlagsrechtes

auf die Vereinigungen der Kriegsopfer

und der Personen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c

ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/

1946 sinngemäß anzuwenden. Die Vereinigungen

sind durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen

Teil der „Wiener Zeitung" auf die Ausübung

des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu

machen.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion

zu entheben, wenn sie darum ansuchen,

wenn eine der für ihre Bestellung erforderlichen

Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder

wenn sie die Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen,

im letzteren Falle nach Anhörung

der Interessenvertretung, auf deren Vorschlag

das Mitglied bestellt worden ist. Die Mitgliedschaft

im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen

Fahrkosten und des nachgewiesenen

Verdienstentganges.

(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für

soziale Verwaltung zu den Sitzungen einberufen.

Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung

den Mitgliedern des Beirates spätestens acht

Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der

Beirat tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist

beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der

geladenen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse

des Beirates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt

ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine

Stimme. Über die Sitzung des Beirates ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse

im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen

und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen

zu enthalten hat; eine Abschrift ist den Mitgliedern

des Beirates zu übersenden.

(6) Für die dem Bund aus der Verwaltung

des Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat

der Ausgleichstaxfonds dem Bunde jährlich einen

Pauschalbetrag von 0'75 v. H. der jeweils im

Vorjahr eingegangenen Ausgleichstaxen zu ersetzen.

Regelung der Beschäftigungspflicht

in besonderen Fällen

§ 11. (1) Die Betrauung eines Verbandes mit

der gemeinschaftlichen Erfüllung der Beschäftigungspflicht

(§ 1 Abs. 5) sowie die im Falle

nachträglicher Abänderung wesentlicher Bedingungen

erforderliche neuerliche Genehmigung

obliegt dem Invalidenausschuß (§ 12) oder, wenn

sich die zusammengehörigen Betriebe auf die

Sprengel mehrerer Landesinvalidenämter verteilen,

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2).

(2) Wenn der Verband den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben

getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht

oder die mit der Betrauung übernommenen

Pflichten ungeachtet vorangegangener Verwarnung

nicht gehörig erfüllt, ist die Befugnis von

der Behörde, die sie erteilt hat, zu entziehen.

Invalidenausschuß

§ 12. (1) Bei jedem Landesinvalidenamt wird

ein Invalidenausschuß errichtet, der in den von

diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen zu entscheiden

hat.

(2) Der Invalidenausschuß besteht aus

a) dem Leiter des Landesinvalidenamtes oder

einem von ihm bestimmten Beamten aus

dem Stande des Landesinvalidenamtes als

Vorsitzenden;

b) einem Vertreter des örtlich zuständigen

Landesarbeitsamtes;

c) je einem Vertreter der Dienstnehmer und

Dienstgeber;

d) zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten;

e) jeweils einem Vertreter der im § 2 Abs. 1

lit. b oder c angeführten Personen.

(3) Der Vorsitzende hat zur Verhandlung des

Invalidenausschusses jene Vertreter der Dienstnehmer

und Dienstgeber beizuziehen, die von

der für den Verhandlungsfall in Betracht kommenden

Interessenvertretung vorgeschlagen

wurden. Betrifft der Verhandlungsgegenstand

Dienstnehmer des Bundes, eines Landes oder

einer Gemeinde, ist als Dienstgebervertreter im

Sinne des Abs. 2 lit. c ein Vertreter der Dienststelle

beizuziehen.

(4) Die im Abs. 2 lit. c, d und e genannten

Mitglieder des Invalidenausschusses sowie die

gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom

Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund

von Vorschlägen der hiezu berufenen Interessenvertretungen

auf die Dauer von drei Jahren zu

bestellen.

(5) Je ein Vertreter der Dienstgeber ist von

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und

von der Landwirtschaftskammer, je ein Vertreter

der Dienstnehmer von der Kammer für

Arbeiter und Angestellte und von der Landarbeiterkammer

vorzuschlagen.

(6) Zur Erstattung von Vorschlägen bezüglich

der Vertreter der Invaliden (Abs. 2 lit. d und e)

sind diejenigen Vereinigungen berufen, die von

diesen Personen nach den von der Vereinsbehörde

genehmigten Statuten zum Zwecke der Förderung

ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen

gebildet sind und die Tätigkeit im Bereiche

des betreffenden Landesinvalidenamtes ausüben.

Hinsichtlich der Aufteilung des Vorschlagsrechtes

auf gleichartige Vereinigungen ist § 4 Abs. 2

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1946 sinngemäß

anzuwenden. Die Vereinigungen sind

durch öffentliche Bekanntmachung auf die Ausübung

des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu

machen.

(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die Mitglieder des Invalidenausschusses von

ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum

ansuchen, wenn eine der für ihre Bestellung

erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben

ist oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes

gröblich vernachlässigen, im letzteren Falle nach

Anhörung der Interessenvertretung, auf deren

Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.

(8) Die Mitgliedschaft im Invalidenausschuß

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern

gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrkosten

und des nachgewiesenen Verdienstentganges.

(9) Mit beratender Stimme können dem Invalidenausschuß

ein Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes

und ein Vertreter der Arbeitsinspektion

beigezogen werden.

(10) Der Invalidenausschuß wird vom Vorsitzenden

zu den Sitzungen einberufen. Die Einladungen

sollen den Mitgliedern des Invalidenausschusses

spätestens acht Tage vor der Sitzung

zugestellt werden. Für das Verfahren vor dem

Invalidenausschuß gelten im übrigen die Bestimmungen

des § 10 Abs. 5 sinngemäß.

Einstellungsschein und Gleichstellungsbescheinigung

§ 13. (1) Invalide (§ 2 Abs. 1 und 5) erhalten

als Ausweis auf Antrag einen Einstellungsschein,

in dem außer dem Grade der Minderung der

Erwerbsfähigkeit auch die sonstigen für die Art

der Verwendung maßgebenden Umstände (Vorbildung,

berufliche Ausbildung und Eignung,

Ergebnisse der Berufsberatung) zu vermerken

sind.

(2) Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2 und 6) erhalten

als Ausweis eine Gleichstellungsbescheinigung, in

der außer den im Abs. 1 angeführten Merkmalen

die Geltungsdauer der Gleichstellung zu vermerken

ist.

§ 14. (1) Über den Antrag auf Ausfertigung

eines Einstellungsscheines hat das Landesinvalidenamt

zu entscheiden. Der Einstellungsschein ist

von Amts wegen einzuziehen, wenn die Voraussetzung

für die Ausfertigung weggefallen ist.

Die Gleichstellungsbescheinigung ist vom Landesinvalidenamt

auszufertigen. Sie ist einzuziehen,

wenn die Voraussetzungen für eine Gleichstellung

(§ 2 Abs. 2 und 6) nicht mehr gegeben sind.

(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

der Invaliden im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist maßgebend

a) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. a der

Rentenbescheid des Landesinvalidenamtes;

b) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. b der

Rentenbescheid des Trägers der Unfallversicherung;

c) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. c der vom

Amte der Landesregierung ausgestellte

Rentenbescheid in Verbindung mit der

Amtsbescheinigung nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes

;

d) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 letzter Satz

der Blindenbeihilfenbescheid;

e) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. d und bei

den im § 2 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 5

und 6 angeführten Personen das im Ermittlungsverfahren

einzuholende Gutachten

eines ärztlichen Sachverständigen; die Vorschriften

des § 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 sind hiebei anzuwenden.

Arbeitsvermittlung

§ 15. (1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung

für die Invaliden (§ 2) obliegt den

Arbeitsämtern. Diese haben dahin zu wirken,

daß die Invaliden auf solche Arbeitsplätze eingestellt

werden, auf denen sie trotz ihrer Gesundheitsschädigung

vollwertige Arbeit zu leisten vermögen.

(2) Wenn ein Arbeitsplatz im Sinne des § 1

Abs. 4 oder 6 für die Einstellung Invalider vorbehalten

ist, hat der Dienstgeber das Freiwerden

des vorbehaltenen Arbeitsplatzes dem Arbeitsamt

ohne Verzug anzuzeigen. Kann das Arbeitsamt

auf den vorbehaltenen Arbeitsplatz keinen

Invaliden vermitteln, entfällt der Vorbehalt.

Hierüber ist dem Dienstgeber auf Verlangen eine

Bescheinigung auszustellen.

Auskunfts- und Meldepflicht

§ 16. (1) Die Dienstgeber haben den zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen

amtlichen Organen alle hiezu erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(2) Über die Beschäftigung der Invaliden ist

von jedem Dienstgeber, gegebenenfalls vom Betriebsverband,

ein den behördlichen Organen auf

Verlangen vorzuweisendes Verzeichnis zu führen,

in dem — außer den für die Berechnung der

Pflichtzahl maßgebenden Unterlagen (§ 4) —

Beginn und Beendigung jedes solchen Dienstverhältnisses,

Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

sowie die wesentlichen Daten des Einstellungsscheines

(der Gleichstellungsbescheinigung)

anzugeben sind. Eine Abschrift des Verzeichnisses

samt den für die Berechnung der

Pflichtzahl (§ 4) und für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht

(§ 5) innerhalb eines Kalenderjahres

maßgeblichen Unterlagen ist bis zum

1. Feber des darauffolgenden Jahres dem zuständigen

Landesinvalidenamt einzusenden, das die

Angaben zu überprüfen hat. Wird zugleich mit

der Verzeichnisabschrift ein Auftrag auf Zuweisung

von Invaliden erteilt, so gilt dieser Auftrag

als beim Arbeitsamt eingebracht. Das Landesinvalidenamt

hat den Auftrag ohne Verzug an das

zuständige Arbeitsamt weiterzuleiten.

(3) Die Auskunfts- und Meldepflicht für den

Bereich des Bundes obliegt dem Bundeskanzleramt,

für den Bereich eines Landes dem Amt der

Landesregierung und für den Bereich einer Gemeinde

dem nach der Gemeindeordnung zuständigen

Organ.

Überwachung der Beschäftigung

§ 17. Das Landesinvalidenamt hat die Einhaltung

der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu

überwachen. Soweit sich die Überwachung auf

die Wahrung der Rücksicht auf Leben und

Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes

beschäftigten Personen erstreckt, hat das

Landesinvalidenamt das Arbeitsinspektorat oder

die nach Art des Betriebes sonst zuständige

Aufsichtsbehörde heranzuziehen.

Eintreibung der Ausgleichstaxe

§ 18. (1) Das Landesinvalidenamt hat die vorgeschriebene

Ausgleichstaxe einzutreiben. Auf die

Eintreibung finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 Anwendung.

(2) Eine mit Bescheid vorgeschriebene Ausgleichstaxe

kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet

von dem Zeitpunkt an, in dem diese Vorschreibung

keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden

Rechtszug mehr unterliegt, eingetrieben

werden. Diese Frist beginnt durch jede auf Eintreibung

gerichtete Maßnahme des Landesinvalidenamtes

und durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen

jeder Art neu zu laufen.

(3) Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder

im gerichtlichen Verfahren (§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950) darf erst nach nachweisbarer

Mahnung des Schuldners erfolgen. Der

Verpflichtete hat die notwendigen, durch die

jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten

Barauslagen zu ersetzen. Diese Kosten

sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe

einzutreiben und fließen in den Ausgleichstaxfonds.

(4) In Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist

die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben

gleichzuhalten und nach den Vorschriften

der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung

zu behandeln.

Verfahren

§ 19. (1) Auf das Verfahren finden die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften

des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 Anwendung.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des

Invalidenausschusses, des Landesinvalidenamtes

und der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft)

in Durchführung dieses Bundesgesetzes

entscheidet der Landeshauptmann im administrativen

Instanzenzug endgültig.

Verschwiegenheitspflicht

§ 20. Die zur Einholung von Auskünften (§ 16)

befugten oder mit der Überwachung (§ 17)

betrauten oder sonst an der Durchführung dieses

Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur

Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden

Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.

Strafbestimmungen

§ 21. Wer trotz nachweislicher Aufforderung

durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des

Verzeichnisses über die Beschäftigung der Invaliden

(§ 16 Abs. 2) nicht vorlegt oder wer in die

Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben

aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

sofern die Handlung nicht unter eine strengere

Strafbestimmung fällt, mit einer Geldstrafe bis

zu 5000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest

bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen

fließen in den Ausgleichstaxfonds.

Mitwirkung bei der Durchführung

des Gesetzes

§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet,

im Ermittlungsverfahren zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) In den Betrieben, in denen Betriebsvertretungen

der Dienstnehmer bestehen, haben sich

diese auch um die Durchführung dieses Bundesgesetzes

zu bemühen. Sind in einem Betrieb wenigstens

fünf Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes

beschäftigt, ist von diesen ein Vertrauensmann

zu wählen. Die Betriebsvertretung der

Dienstnehmer hat bei Beratung über Fragen der

Durchführung dieses Bundesgesetzes den Vertrauensmann

der Invaliden mit beratender

Stimme zuzuziehen.

(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten

des Vertrauensmannes der Invaliden sind die

Bestimmungen des § 15, § 16 Abs. 1, 2 und 3

erster Satz und des § 17 des Betriebsrätegesetzes

bzw. der in Ausführung des § 120 Abs. 1, 2 und 3

erster Satz und des § 121 des Landarbeitsgesetzes

erlassenen landesrechtlichen Vorschriften sinngemäß

anzuwenden.

(4) Für Dienststellen des Bundes, der Länder

und Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 unter Zugrundelegung

der gesetzlichen Vorschriften über Personalvertretungen.

Gebührenfreiheit

§ 23. (1) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,

Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über

Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge im

Sinne des § 10 Abs. 1 sowie Vermögensübertragungen

sind von bundesgesetzlich geregelten

Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben

befreit.

(2) Der Ausgleichstaxfonds ist auch von den

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24. (1) Die Bestimmungen der Artikel II

und III treten mit 1. Juni 1970 in Kraft; sie

treten mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer

Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren folgende Vorschriften ihre Geltung

a) Das Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 55/1958 sowie der Kundmachung

des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 266/

1969;

b) die 1. Durchführungsverordnung zum

Invalideneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 74/

1947, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 33/1948.

(3) Auf Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes liegen, sind die im Abs. 2

angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe

der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Vorschriften

über die Behördenzuständigkeit und den

Instanzenzug anzuwenden.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wird der gemäß § 10 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953 bestehende Ausgleichstaxfonds

aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich

sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten

geht auf den durch § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

errichteten Ausgleichstaxfonds über.

(5) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das

Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21,

Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses

Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

§ 25. (1) Die bis einschließlich 31. Mai 1970

ausgefertigten Einstellungsscheine und Gleichstellungsbescheinigungen

behalten auch nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

Das gleiche gilt für die vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bis einschließlich

31. Mai 1970 bewilligten Abänderungen der

Pflichtzahl mit der Maßgabe, daß an Stelle der

Zahlen 15, 25 und 30 die Zahlen 20, 30 und 35

zu treten haben.

(2) Die Schutzbestimmungen gemäß § 8 bleiben

jenen Invaliden gewahrt, die in Betrieben

beschäftigt sind, die gemäß § 1 ab 1. Juni 1970

nicht mehr der Beschäftigungspflicht unterliegen.

(3) Betriebe, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

der Beschäftigungspflicht nicht mehr

unterliegen, haben die Verzeichnisabschrift (§ 16

Abs. 2) für die ersten fünf Monate des Jahres

1970 bis zum 1. Feber 1971 einzusenden.

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der Bestimmung des Artikels I

(Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung;

b) hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 6

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

c) hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs. 3

lit. d letzter Satz der Bundesminister für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;

d) hinsichtlich der Bestimmungen des § 16

Abs. 3 und des § 23 Abs. 1, soweit sie

Verwaltungsabgaben betreffen, der Bundeskanzler;

e) hinsichtlich der Bestimmungen des § 18

Abs. 2 bis 4 und des § 23 Abs. 2 der

Bundesminister für Justiz;

f) hinsichtlich der Bestimmungen des § 23

Abs. 1, soweit sie bundesgesetzlich geregelte

Gebühren und Verkehrsteuern betreffen,

der Bundesminister für Finanzen und

g) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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