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22_1968 AT

22. Notenwechsel betreffend die Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Notenwechsel betreffend die Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO

(Übersetzung)

INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION

WIEN

30. November 1967

Entsprechend dem Wunsche der Internationalen

Atomenergie-Organisation, daß als zuständiger

Versicherungsträger für ihre sämtlichen Angestellten

ausschließlich die Wiener Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte in Betracht

kommen möge, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß Abschnitt 2 des Abkommens zwischen der

Internationalen Atomenergie-Organisation und

der Bundesregierung der Republik Österreich über

die Sozialversicherung von Angestellten dieser

Organisation vom 29. Dezember 1958 folgender

Satz hinzugefügt wird

„Für die Zwecke dieses Abkommens gelten

sämtliche Angestellte, unbeschadet ihrer tatsächlichen

örtlichen Verwendung, als am Amtssitz der

Internationalen Atomenergie-Organisation in

Wien beschäftigt."

Falls dieser Vorschlag von der Republik Österreich

gebilligt wird, so sollen diese Note und die

entsprechende Antwortnote als eine Vereinbarung

zwischen der Internationalen Atomenergie-

Organisation und der Republik Österreich

angesehen werden, welche mit 1. Jänner

1968 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Sigvard Eklund m. p.

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 20. Dezember 1967

Exzellenz!

Die Österreichische Bundesregierung hat mich

beauftragt, auf Ihre Note vom 30. November

1967 Bezug zu nehmen, deren deutschsprachige

Übersetzung wie folgt lautet

„Entsprechend dem Wunsche der Internationalen

Atomenergie-Organisation, daß als zuständiger

Versicherungsträger für ihre sämtlichen Angestellten

ausschließlich die Wiener Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte in Betracht

kommen möge, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß Abschnitt 2 des Abkommens zwischen der

Internationalen Atomenergie-Organisation und

der Bundesregierung der Republik Österreich

über die Sozialversicherung von Angestellten

dieser Organisation vom 29. Dezember 1958 folgender

Satz hinzugefügt wird:,

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten

sämtliche Angestellte, unbeschadet ihrer tatsächlichen

örtlichen Verwendung, als am Amtssitz der

Internationalen Atomenergie-Organisation in

Wien beschäftigt.'

Falls dieser Vorschlag von der Republik Österreich

gebilligt wird, so sollen diese Note und die

entsprechende Antwortnote als eine Vereinbarung

zwischen der Internationalen Atomenergie-

Organisation und der Republik Österreich

angesehen werden, welche mit 1. Jänner

1968 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochschätzung."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische

Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt

und daß Ihre Note und diese Antwortnote

eine Vereinbarung zwischen der Republik

Österreich und der Internationalen Atomenergie-

Organisation darstellen, welche mit 1. Jänner

1968 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochschätzung.

Dr. Lujo Toncic-Sorinj m. p.

Seiner Exzellenz

dem Generaldirektor der

Internationalen Atomenergie-

Organisation

Wien

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