22. Notenwechsel betreffend die Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION
WIEN
30. November 1967
Entsprechend dem Wunsche der Internationalen
Atomenergie-Organisation, daß als zuständiger
Versicherungsträger für ihre sämtlichen Angestellten
ausschließlich die Wiener Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte in Betracht
kommen möge, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß Abschnitt 2 des Abkommens zwischen der
Internationalen Atomenergie-Organisation und
der Bundesregierung der Republik Österreich über
die Sozialversicherung von Angestellten dieser
Organisation vom 29. Dezember 1958 folgender
Satz hinzugefügt wird
„Für die Zwecke dieses Abkommens gelten
sämtliche Angestellte, unbeschadet ihrer tatsächlichen
örtlichen Verwendung, als am Amtssitz der
Internationalen Atomenergie-Organisation in
Wien beschäftigt."
Falls dieser Vorschlag von der Republik Österreich
gebilligt wird, so sollen diese Note und die
entsprechende Antwortnote als eine Vereinbarung
zwischen der Internationalen Atomenergie-
Organisation und der Republik Österreich
angesehen werden, welche mit 1. Jänner
1968 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
Sigvard Eklund m. p.
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 20. Dezember 1967
Exzellenz!
Die Österreichische Bundesregierung hat mich
beauftragt, auf Ihre Note vom 30. November
1967 Bezug zu nehmen, deren deutschsprachige
Übersetzung wie folgt lautet
„Entsprechend dem Wunsche der Internationalen
Atomenergie-Organisation, daß als zuständiger
Versicherungsträger für ihre sämtlichen Angestellten
ausschließlich die Wiener Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte in Betracht
kommen möge, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß Abschnitt 2 des Abkommens zwischen der
Internationalen Atomenergie-Organisation und
der Bundesregierung der Republik Österreich
über die Sozialversicherung von Angestellten
dieser Organisation vom 29. Dezember 1958 folgender
Satz hinzugefügt wird:,
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten
sämtliche Angestellte, unbeschadet ihrer tatsächlichen
örtlichen Verwendung, als am Amtssitz der
Internationalen Atomenergie-Organisation in
Wien beschäftigt.'
Falls dieser Vorschlag von der Republik Österreich
gebilligt wird, so sollen diese Note und die
entsprechende Antwortnote als eine Vereinbarung
zwischen der Internationalen Atomenergie-
Organisation und der Republik Österreich
angesehen werden, welche mit 1. Jänner
1968 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochschätzung."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische
Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt
und daß Ihre Note und diese Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen der Republik
Österreich und der Internationalen Atomenergie-
Organisation darstellen, welche mit 1. Jänner
1968 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
Dr. Lujo Toncic-Sorinj m. p.
Seiner Exzellenz
dem Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-
Organisation
Wien