22. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien sind im Interesse der
Förderung der guten nachbarlichen Beziehungen
übereingekommen, folgendes Abkommen über
den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet
abzuschließen
Artikel 1
Österreichische und jugoslawische Staatsbürger
dürfen an den im folgenden angeführten
Grenzübergängen die österreichisch-jugoslawische
Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß oder
einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr
überschreiten und sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates unter Einhaltung der bezeichneten
Wege in beiden Richtungen zu den unten
genannten Berggipfeln und Berghütten begeben
1. Im Gebiet der Petzen (Peca): Auf österreichischem
Gebiet von Siebenhütten (Planina
sedmerih koč) zum Grenzübergang Kordeschkopf
(Kordeževa glava) Kote 2126, weiter auf
jugoslawischem Gebiet zum Schutzhaus auf der
Petzen (Planinski dorn na Peci).
2. Im Gebiet des Hochstuhls (Stol): Auf österreichischem
Gebiet von der Matschacher Alm
(Mačenska planina) über die Klagenfurter Hütte
(Gelovska koča) zum Grenzübergang Bielschitza-
Sattel (Sedlo Belžčica) Kote 1840, weiter auf
jugoslawischem Gebiet zum Hochstuhl (Veliki
Stol) sowie auch zur Prescheren-Hütte (Prešerno-
va koča).
Artikel 2
(1) Der Grenzübergang Kordeschkopf (Kordezeva
glava) darf nur vom 15. April bis 15. Oktober
in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr benützt
werden.
(2) Der Grenzübergang Bielschitza-Sattel
(Sedlo Belščica) darf nur vom 15. April bis
15. November von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
benützt werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Benützungszeiten dürfen nur in Fällen höherer
Gewalt überschritten werden.
Artikel 3
(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr
dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates
nur die im Artikel 1 bezeichneten und
in der Natur markierten Wege benützen.
(2) Die beiden Vertragsstaaten werden für die
Erhaltung und Markierung der Wege sorgen.
Artikel 4
(1) In Ausflugsgruppen ist der Grenzübertritt
nur bis zu 15 Personen gestattet.
(2) Die Aufenthaltsdauer im Gebiet des anderen
Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt
im Rahmen dieses Abkommens drei Tage
nicht überschreiten.
Artikel 5
(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr
dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen
Gebrauch einschließlich der üblichen
Touristenausrüstung sowie Proviant für den
eigenen Bedarf mitführen. Für die Teilnehmer
gelten hinsichtlich der Verbringung von Wein,
Trinkbranntwein, Tabak und Tabakwaren die
Bestimmungen der Übereinkommen über den
Kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten.
Die persönlichen Gebrauchsgegenstände
müssen wieder zurückgebracht werden.
Das Mitführen von Waffen ist verboten.
(2) Die im Absatz 1 angeführten Gegenstände
für den persönlichen Gebrauch und der Proviant
bleiben frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und
Gebühren.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend
aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat
auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit
einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1967 in
Kraft.
GESCHEHEN zu Eisenstadt am 10. Oktober
1966 in doppelter Urschrift in deutscher
und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Dr. Krahl m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Drago Slijepčević m. p.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1967 in Kraft getreten.