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22_1967 AT

22. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien sind im Interesse der

Förderung der guten nachbarlichen Beziehungen

übereingekommen, folgendes Abkommen über

den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

abzuschließen

Artikel 1

Österreichische und jugoslawische Staatsbürger

dürfen an den im folgenden angeführten

Grenzübergängen die österreichisch-jugoslawische

Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß oder

einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr

überschreiten und sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates unter Einhaltung der bezeichneten

Wege in beiden Richtungen zu den unten

genannten Berggipfeln und Berghütten begeben

1. Im Gebiet der Petzen (Peca): Auf österreichischem

Gebiet von Siebenhütten (Planina

sedmerih koč) zum Grenzübergang Kordeschkopf

(Kordeževa glava) Kote 2126, weiter auf

jugoslawischem Gebiet zum Schutzhaus auf der

Petzen (Planinski dorn na Peci).

2. Im Gebiet des Hochstuhls (Stol): Auf österreichischem

Gebiet von der Matschacher Alm

(Mačenska planina) über die Klagenfurter Hütte

(Gelovska koča) zum Grenzübergang Bielschitza-

Sattel (Sedlo Belžčica) Kote 1840, weiter auf

jugoslawischem Gebiet zum Hochstuhl (Veliki

Stol) sowie auch zur Prescheren-Hütte (Prešerno-

va koča).

Artikel 2

(1) Der Grenzübergang Kordeschkopf (Kordezeva

glava) darf nur vom 15. April bis 15. Oktober

in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr benützt

werden.

(2) Der Grenzübergang Bielschitza-Sattel

(Sedlo Belščica) darf nur vom 15. April bis

15. November von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

benützt werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten

Benützungszeiten dürfen nur in Fällen höherer

Gewalt überschritten werden.

Artikel 3

(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr

dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates

nur die im Artikel 1 bezeichneten und

in der Natur markierten Wege benützen.

(2) Die beiden Vertragsstaaten werden für die

Erhaltung und Markierung der Wege sorgen.

Artikel 4

(1) In Ausflugsgruppen ist der Grenzübertritt

nur bis zu 15 Personen gestattet.

(2) Die Aufenthaltsdauer im Gebiet des anderen

Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt

im Rahmen dieses Abkommens drei Tage

nicht überschreiten.

Artikel 5

(1) Die Teilnehmer am alpinen Touristenverkehr

dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen

Gebrauch einschließlich der üblichen

Touristenausrüstung sowie Proviant für den

eigenen Bedarf mitführen. Für die Teilnehmer

gelten hinsichtlich der Verbringung von Wein,

Trinkbranntwein, Tabak und Tabakwaren die

Bestimmungen der Übereinkommen über den

Kleinen Grenzverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten.

Die persönlichen Gebrauchsgegenstände

müssen wieder zurückgebracht werden.

Das Mitführen von Waffen ist verboten.

(2) Die im Absatz 1 angeführten Gegenstände

für den persönlichen Gebrauch und der Proviant

bleiben frei von Zöllen, sonstigen Abgaben und

Gebühren.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend

aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat

auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es mit

einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1967 in

Kraft.

GESCHEHEN zu Eisenstadt am 10. Oktober

1966 in doppelter Urschrift in deutscher

und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Dr. Krahl m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Drago Slijepčević m. p.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. Jänner 1967 in Kraft getreten.

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