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22_1966 AT

22. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze auf das Gebiet von Surinam

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze auf das Gebiet von Surinam

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 343.536-11/65

Wien, am 22. Dezember 1965

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note Zl. 3078

vom 19. Oktober 1965 zu bestätigen, welche in

deutscher Sprache folgenden Wortlaut hat

„Ich beziehe mich auf das am 15. Februar 1965

in Wien geschlossene Abkommen zwischen der

Bundesregierung der Republik Österreich einerseits

und den Regierungen des Königreiches Belgien,

des Großherzogtums Luxemburg und des

Königreiches der Niederlande andererseits betreffend

die Übernahme von Personen an der

Grenze und habe die Ehre, Ihnen den Wunsch

der Königlichen Regierung mitzuteilen, daß der

Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Gebiet

von Surinam ausgedehnt wird; es handelt

sich um eine Ausdehnung, die bereits im Artikel

8 des in Rede stehenden Abkommens vorgesehen

ist.

In der Annahme, daß die Bundesregierung gegen

eine solche Ausdehnung keine Einwendungen

hat, darf ich vorschlagen, daß die vorliegende

Note und die Antwortnote, die Sie mir im Gegenstand

zukommen lassen werden, einen Notenwechsel

im Sinne des vorerwähnten Artikels 8

darstellen und daß das Abkommen am 30. Tage

nach diesem Notenwechsel für das Gebiet von

Surinam in Kraft tritt.

Ich bitte Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

Bundesregierung der Republik Österreich mit

Vorstehendem einverstanden ist.

Die vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches

des Abkommens auf das Gebiet von Surinam

wird österreichischerseits den Regierungen

des Königreiches Belgien und des Großherzogtums

Luxemburg gemäß Artikel 8 des Abkommens

zur Kenntnis gebracht werden.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

B. Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

dem Botschafter des Königreiches

der Niederlande

Wien

Die durch den vorliegenden Notenwechsel vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches des

obgenannten Abkommens auf das Gebiet von Surinam ist am 21. Jänner 1966 in Kraft getreten.

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