22. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches der Niederlande über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze auf das Gebiet von Surinam
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 343.536-11/65
Wien, am 22. Dezember 1965
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note Zl. 3078
vom 19. Oktober 1965 zu bestätigen, welche in
deutscher Sprache folgenden Wortlaut hat
„Ich beziehe mich auf das am 15. Februar 1965
in Wien geschlossene Abkommen zwischen der
Bundesregierung der Republik Österreich einerseits
und den Regierungen des Königreiches Belgien,
des Großherzogtums Luxemburg und des
Königreiches der Niederlande andererseits betreffend
die Übernahme von Personen an der
Grenze und habe die Ehre, Ihnen den Wunsch
der Königlichen Regierung mitzuteilen, daß der
Geltungsbereich dieses Abkommens auf das Gebiet
von Surinam ausgedehnt wird; es handelt
sich um eine Ausdehnung, die bereits im Artikel
8 des in Rede stehenden Abkommens vorgesehen
ist.
In der Annahme, daß die Bundesregierung gegen
eine solche Ausdehnung keine Einwendungen
hat, darf ich vorschlagen, daß die vorliegende
Note und die Antwortnote, die Sie mir im Gegenstand
zukommen lassen werden, einen Notenwechsel
im Sinne des vorerwähnten Artikels 8
darstellen und daß das Abkommen am 30. Tage
nach diesem Notenwechsel für das Gebiet von
Surinam in Kraft tritt.
Ich bitte Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu genehmigen."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
Bundesregierung der Republik Österreich mit
Vorstehendem einverstanden ist.
Die vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches
des Abkommens auf das Gebiet von Surinam
wird österreichischerseits den Regierungen
des Königreiches Belgien und des Großherzogtums
Luxemburg gemäß Artikel 8 des Abkommens
zur Kenntnis gebracht werden.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
B. Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreiches
der Niederlande
Wien
Die durch den vorliegenden Notenwechsel vereinbarte Ausdehnung des Geltungsbereiches des
obgenannten Abkommens auf das Gebiet von Surinam ist am 21. Jänner 1966 in Kraft getreten.