22. Kundmachung: Aufhebung des § 24 Abs. 4 der Rahmengeschäftsordnung für die Geschäftsführung der Fachverbände und ihrer Organe durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 10. Oktober 1964, Zl. V 17/64-12, den § 24
Abs. 4 der vom Kammertag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft am 19. Jänner 1951
beschlossenen Rahmengeschäftsordnung für die
Geschäftsführung der Fachverbände und ihrer
Organe in der Fassung des Beschlusses vom
15. Dezember 1958, genehmigt mit Erlaß des
Bundesministers für Handel und Wiederaufbau
vom 17. Juni 1959, Zl. 150.181-IV/20/59,
der folgenden Wortlaut hat
„Bei Ausscheiden des Vorstehers oder eines
seiner Stellvertreter hat der Fachverbandsausschuß
ehestens die Wahl des Vorstehers oder
des betreffenden Stellvertreters für den Rest
der Funktionsperiode vorzunehmen. Das frei
gewordene Mandat ist von jener Wählergruppe
zu besetzen, welcher der ausgeschiedene Mandatar
angehört hat."
als gesetzwidrig aufgehoben.