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22_1965 AT

22. Kundmachung: Aufhebung des § 24 Abs. 4 der Rahmengeschäftsordnung für die Geschäftsführung der Fachverbände und ihrer Organe durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Aufhebung des § 24 Abs. 4 der Rahmengeschäftsordnung für die Geschäftsführung der Fachverbände und ihrer Organe durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. Oktober 1964, Zl. V 17/64-12, den § 24

Abs. 4 der vom Kammertag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft am 19. Jänner 1951

beschlossenen Rahmengeschäftsordnung für die

Geschäftsführung der Fachverbände und ihrer

Organe in der Fassung des Beschlusses vom

15. Dezember 1958, genehmigt mit Erlaß des

Bundesministers für Handel und Wiederaufbau

vom 17. Juni 1959, Zl. 150.181-IV/20/59,

der folgenden Wortlaut hat

„Bei Ausscheiden des Vorstehers oder eines

seiner Stellvertreter hat der Fachverbandsausschuß

ehestens die Wahl des Vorstehers oder

des betreffenden Stellvertreters für den Rest

der Funktionsperiode vorzunehmen. Das frei

gewordene Mandat ist von jener Wählergruppe

zu besetzen, welcher der ausgeschiedene Mandatar

angehört hat."

als gesetzwidrig aufgehoben.

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