22_1964
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22. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
1964_22_0 22. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Dem § 2 des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1963,
BGBl. Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen
an ehemalige Bundesbedienstete
wird als Absatz 4 folgende Bestimmung angefügt
„(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld,
Karenzurlaubsgeld oder von Notstandshilfe Zulagen
zu diesen Leistungen gewährt werden,
haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen
nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf
gleichartige Zulagen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
betraut.