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22_1964 AT

22. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Dem § 2 des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 174, über die Gewährung von Überbrückungshilfen

an ehemalige Bundesbedienstete

wird als Absatz 4 folgende Bestimmung angefügt

„(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld,

Karenzurlaubsgeld oder von Notstandshilfe Zulagen

zu diesen Leistungen gewährt werden,

haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen

nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf

gleichartige Zulagen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

betraut.

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