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22_1963 AT

22. Kundmachung: Aufhebung des § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 81/1957, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Aufhebung des § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 81/1957, womit die Gegenstände bestimmt werden, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Oktober 1962, V 16/61, den

§ 2 der Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 29. März 1957, BGBl. Nr. 81, womit

die Gegenstände bestimmt werden, die für

die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe,

Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen

sind, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. März 1963 in Kraft.

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