22. Kundmachung: Änderung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP), BGBl. Nr. 35/1956,
in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 138/1960, ist gemäß den Bestimmungen des Artikels 67
des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober
1952, BGBL Nr. 30/1956, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1962 an wie folgt geändert worden
Artikel 10 § 1 zweiter Absatz erhält folgende
Fassung
„Die Tatbestandsaufnahme ist unverzüglich
der einstellenden Eisenbahn zuzustellen, die dem
Einsteller eine Abschrift übermittelt."
Artikel 11 erhält folgende Fassung
„ARTIKEL 11.
Beschädigung eines Privatwagens, welche die
Fortsetzung der Beförderung unmöglich macht.
§ 1. — Wird ein leerer Privatwagen derart
beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung
nicht mehr möglich ist oder daß er sich zur
Beförderung einer Ladung nicht mehr eignet, so
hat der Bahnhof, auf dem die Beschädigung festgestellt
wurde, den Absender und den Einsteller
unverzüglich durch Telegramm davon zu unterrichten
und dabei, soweit möglich, die Art des
Schadens mitzuteilen.
§ 2. — Die Eisenbahn hat jeden ausgesetzten
leeren Wagen wieder lauffähig zu machen, sofern
nicht der Wagen so schwer beschädigt ist, daß er
auf einen anderen Wagen verladen werden muß.
Um einen Wagen für die Beförderung einer
Ladung wieder verwendbar zu machen, kann die
Eisenbahn von sich aus Ausbesserungen bis zum
Betrage von 300 Franken vornehmen.
Die Eisenbahn teilt dem Einsteller durch Vermittlung
der einstellenden Eisenbahn kurz mit,
welche wichtigen Arbeiten nach Absatz 1 und 2
ausgeführt wurden.
Diese Bestimmungen gelten, ohne daß dadurch
die Frage der Haftung berührt wird.
§ 3. — Führt die Eisenbahn Ausbesserungen
nach § 2 aus und dauern die Arbeiten voraussichtlich
mehr als 4 Tage, so ersucht die Eisenbahn
den Absender durch Telegramm um Anweisung,
ob der Frachtvertrag nach Beendigung
der Arbeiten fortgesetzt oder abgeändert werden
soll.
Erteilt der Absender bis zur Beendigung der
Arbeiten keine Anweisung, so wird der Frachtvertrag
fortgesetzt.
§ 4. — Nimmt die Eisenbahn die Ausbesserung
nicht von sich aus vor, so hat der Bahnhof, auf
dem die Beschädigung festgestellt wurde, den
Absender unverzüglich durch Telegramm um Anweisung
zu ersuchen. Wenn der Absender nicht
zugleich Einsteller ist, wird diesem unverzüglich
der Wortlaut dieser Aufforderung telegraphisch
mitgeteilt.
Wenn die Eisenbahn binnen 8 Tagen nach
Absendung des Telegramms keine Anweisung des
Absenders erhält, ist sie ohne weiteres berechtigt,
den Privatwagen mit einem auf den Namen und
die Adresse des Einstellers lautenden Frachtbrief
an den Heimatbahnhof zurückzusenden,
nachdem sie den Wagen gegebenenfalls lauffähig
gemacht hat.
Die Gründe für die Rücksendung des Wagens
sind im Frachtbrief in der Spalte „Bezeichnung
des Gutes" zu vermerken.
§ 5. — Wird ein beladener Privatwagen derart
beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung
nicht mehr möglich ist und er entladen
werden muß, so finden die Bestimmungen dieses
Artikels auf den entladenen Wagen Anwendung.
Kann ein Wagen ausgebessert werden, ohne
daß er entladen werden muß, so gelten die §§ 1,
2, 3, 6 und 7 dieses Artikels.
§ 6. — Die Beförderungskosten und die sonstigen
bis zum Aussetzungsbahnhof entstandenen
Kosten, die Kosten der Benachrichtigung des
Absenders und des Einstellers sowie gegebenenfalls
die Kosten, die sich aus der Ausführung
der Anweisungen oder daraus ergeben, daß- die
Eisenbahn den Privatwagen von sich aus an den
Heimatbahnhof zurücksendet, haften auf der
Sendung.
§ 7. — Der Mieter, dessen Name mit Zustimmung
der einstellenden Eisenbahn auf dem
Privatwagen angeschrieben ist, tritt in bezug auf
die Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels
von Rechts wegen an die Stelle des Einstellers."
Artikel 12 § 2 erhält folgende Fassung
„§ 2. — Der Absender eines leeren Privatwagens
kann eine besondere Gewährleistung der
fristgemäßen Ablieferung verlangen. Es wird
dafür eine Gebühr von 1 Franken für je auch
nur angefangene 100 km, jedoch mindestens
10 Franken, erhoben.
In diesem Fall hat die Eisenbahn bei Überschreitung
der Lieferfrist eine Entschädigung von
8 Franken je Tag, jedoch mindestens 20 Franken,
zu zahlen."
Artikel 13 § 5 erhält folgende Fassung
„§ 5. — Bezüglich der Entschädigung für Verlust
oder Beschädigung des Privatwagens oder
seiner Bestandteile tritt der Einsteller von Rechts
wegen in die Rechte des Absenders oder des
Empfängers ein. Reklamationen können nur bei
der einstellenden Eisenbahn eingereicht werden,
und die Ansprüche können nur gegen diese
Eisenbahn geltend gemacht werden, die von
Rechts wegen in die Rechtsstellung der haftenden
Eisenbahn eintritt."
Artikel 14 § 1 erster Absatz erhält folgende
Fassung
„§ 1. — Der Privatwagen wird als verloren
betrachtet, wenn er nicht binnen drei Monaten
nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger zur
Verfügung gestellt werden kann."