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22_1962 AT

22. Kundmachung: Änderung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Änderung der Internationalen Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP).

Die Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP), BGBl. Nr. 35/1956,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 138/1960, ist gemäß den Bestimmungen des Artikels 67

des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober

1952, BGBL Nr. 30/1956, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1962 an wie folgt geändert worden

Artikel 10 § 1 zweiter Absatz erhält folgende

Fassung

„Die Tatbestandsaufnahme ist unverzüglich

der einstellenden Eisenbahn zuzustellen, die dem

Einsteller eine Abschrift übermittelt."

Artikel 11 erhält folgende Fassung

„ARTIKEL 11.

Beschädigung eines Privatwagens, welche die

Fortsetzung der Beförderung unmöglich macht.

§ 1. — Wird ein leerer Privatwagen derart

beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung

nicht mehr möglich ist oder daß er sich zur

Beförderung einer Ladung nicht mehr eignet, so

hat der Bahnhof, auf dem die Beschädigung festgestellt

wurde, den Absender und den Einsteller

unverzüglich durch Telegramm davon zu unterrichten

und dabei, soweit möglich, die Art des

Schadens mitzuteilen.

§ 2. — Die Eisenbahn hat jeden ausgesetzten

leeren Wagen wieder lauffähig zu machen, sofern

nicht der Wagen so schwer beschädigt ist, daß er

auf einen anderen Wagen verladen werden muß.

Um einen Wagen für die Beförderung einer

Ladung wieder verwendbar zu machen, kann die

Eisenbahn von sich aus Ausbesserungen bis zum

Betrage von 300 Franken vornehmen.

Die Eisenbahn teilt dem Einsteller durch Vermittlung

der einstellenden Eisenbahn kurz mit,

welche wichtigen Arbeiten nach Absatz 1 und 2

ausgeführt wurden.

Diese Bestimmungen gelten, ohne daß dadurch

die Frage der Haftung berührt wird.

§ 3. — Führt die Eisenbahn Ausbesserungen

nach § 2 aus und dauern die Arbeiten voraussichtlich

mehr als 4 Tage, so ersucht die Eisenbahn

den Absender durch Telegramm um Anweisung,

ob der Frachtvertrag nach Beendigung

der Arbeiten fortgesetzt oder abgeändert werden

soll.

Erteilt der Absender bis zur Beendigung der

Arbeiten keine Anweisung, so wird der Frachtvertrag

fortgesetzt.

§ 4. — Nimmt die Eisenbahn die Ausbesserung

nicht von sich aus vor, so hat der Bahnhof, auf

dem die Beschädigung festgestellt wurde, den

Absender unverzüglich durch Telegramm um Anweisung

zu ersuchen. Wenn der Absender nicht

zugleich Einsteller ist, wird diesem unverzüglich

der Wortlaut dieser Aufforderung telegraphisch

mitgeteilt.

Wenn die Eisenbahn binnen 8 Tagen nach

Absendung des Telegramms keine Anweisung des

Absenders erhält, ist sie ohne weiteres berechtigt,

den Privatwagen mit einem auf den Namen und

die Adresse des Einstellers lautenden Frachtbrief

an den Heimatbahnhof zurückzusenden,

nachdem sie den Wagen gegebenenfalls lauffähig

gemacht hat.

Die Gründe für die Rücksendung des Wagens

sind im Frachtbrief in der Spalte „Bezeichnung

des Gutes" zu vermerken.

§ 5. — Wird ein beladener Privatwagen derart

beschädigt, daß eine Fortsetzung der Beförderung

nicht mehr möglich ist und er entladen

werden muß, so finden die Bestimmungen dieses

Artikels auf den entladenen Wagen Anwendung.

Kann ein Wagen ausgebessert werden, ohne

daß er entladen werden muß, so gelten die §§ 1,

2, 3, 6 und 7 dieses Artikels.

§ 6. — Die Beförderungskosten und die sonstigen

bis zum Aussetzungsbahnhof entstandenen

Kosten, die Kosten der Benachrichtigung des

Absenders und des Einstellers sowie gegebenenfalls

die Kosten, die sich aus der Ausführung

der Anweisungen oder daraus ergeben, daß- die

Eisenbahn den Privatwagen von sich aus an den

Heimatbahnhof zurücksendet, haften auf der

Sendung.

§ 7. — Der Mieter, dessen Name mit Zustimmung

der einstellenden Eisenbahn auf dem

Privatwagen angeschrieben ist, tritt in bezug auf

die Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels

von Rechts wegen an die Stelle des Einstellers."

Artikel 12 § 2 erhält folgende Fassung

„§ 2. — Der Absender eines leeren Privatwagens

kann eine besondere Gewährleistung der

fristgemäßen Ablieferung verlangen. Es wird

dafür eine Gebühr von 1 Franken für je auch

nur angefangene 100 km, jedoch mindestens

10 Franken, erhoben.

In diesem Fall hat die Eisenbahn bei Überschreitung

der Lieferfrist eine Entschädigung von

8 Franken je Tag, jedoch mindestens 20 Franken,

zu zahlen."

Artikel 13 § 5 erhält folgende Fassung

„§ 5. — Bezüglich der Entschädigung für Verlust

oder Beschädigung des Privatwagens oder

seiner Bestandteile tritt der Einsteller von Rechts

wegen in die Rechte des Absenders oder des

Empfängers ein. Reklamationen können nur bei

der einstellenden Eisenbahn eingereicht werden,

und die Ansprüche können nur gegen diese

Eisenbahn geltend gemacht werden, die von

Rechts wegen in die Rechtsstellung der haftenden

Eisenbahn eintritt."

Artikel 14 § 1 erster Absatz erhält folgende

Fassung

„§ 1. — Der Privatwagen wird als verloren

betrachtet, wenn er nicht binnen drei Monaten

nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger zur

Verfügung gestellt werden kann."

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