22. Verordnung: Abänderung der Bangseuchen-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl.
Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 115/1960, wird verordnet, und zwar,
soweit § 3 der Bangseuchen-Verordnung, BGBl.
Nr. 280/1957, abgeändert wird, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung
Die Bangseuchen-Verordnung wird abgeändert
wie folgt
1. Die §§ 1 bis 4 haben zu lauten
„§ 1. Begriffsbestimmungen.
(1) Eine Blutuntersuchung im Sinne dieser Verordnung
ist die serologische Untersuchung des
Blutes.
(2) Eine Milchuntersuchung im Sinne dieser
Verordnung ist die serologische Untersuchung
der Milch.
(3) Die Abortus-Bang-Ringprobe (ABR.) im
Sinne dieser Verordnung ist jene Abart der
serologischen Milchuntersuchung, bei der die
positive Reaktion durch Aufrahmung der gefärbten
Testbakterien sichtbar gemacht wird.
(4) Eine Viertelgemelksprobe im Sinne dieser
Verordnung ist eine Milchuntersuchung, bei der
die Milch von jedem Euterviertel einer Kuh gesondert
genommen und untersucht wird.
(5) Eine Milchrahmkultur im Sinne dieser
Verordnung ist eine bakteriologische Untersuchung,
bei der das Vorhandensein von Bangbakterien
im Kulturverfahren unter Verwendung
des Rahmes der zu untersuchenden Milch
festgestellt wird.
(6) Eine bakteriologische Untersuchung im
Sinne dieser Verordnung ist die mikroskopische
Prüfung gefärbter Ausstrichpräparate von Organteilen
oder Ausscheidungen sowie die Untersuchung
derselben mit Hilfe des Kulturverfahrens
oder des Tierversuches.
(7) Bluttiter im Sinne dieser Verordnung ist
jene Verdünnung des Blutserums, bei der die
in einer Menge von 0 03 v. H. in der Verdünnungsflüssigkeit
aufgeschwemmten Bangbakterien
noch verklumpen (agglutinieren). Beim
Milchtiter tritt an Stelle der Verdünnung des
Blutserums die der Milch oder der Labmolke.
Die Verdünnungsstufe wird mit dem Nenner
des Bruches, der das Mengenverhältnis des Serums
zur Bakterienaufschwemmung angibt
(1/12'5, 1/25, 1/50 usw.), bezeichnet (12'5, 25,
50 usw.).
§ 2. Untersuchungsergebnisse.
(1) Bangpositiv (bangverseucht) im Sinne
dieser Verordnung ist ein Rind, bei dem durch
bakteriologische Untersuchung Bangseuchenerreger
nachgewiesen wurden oder bei dem das
Ergebnis der serologischen Blut- oder Milchuntersuchung
in Verbindung mit der Seuchenlage
des Bestandes auf das Vorhandensein von Bangseuchenerregern
hinweist.
(2) Bangverdächtig im Sinne dieser Verordnung
ist ein Rind, bei dem eine Infektion mit
dem Bangseuchenerreger zwar nicht nachgewiesen
werden kann, bei dem aber klinische Symptome
oder das Ergebnis einer serologischen Blut- oder
Milchuntersuchung in Verbindung mit der Seuchenlage
des Bestandes eine Infektion des Tieres
mit dem Erreger der Bangseuche befürchten lassen,
so daß zur Klärung des Befundes die Untersuchung
wiederholt werden muß.
(3) Bangnegativ im Sinne dieser Verordnung
ist ein Rind, das weder als bangpositiv
noch als bangverdächtig befunden wurde.
(4) Unter Seuchenlage eines Bestandes
im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit
aller Umstände zu verstehen, die für die Beurteilung
der Infektionsmöglichkeiten des Bestandes
maßgebend sind, wie Lage des Bestandes innerhalb
des Bekämpfungsgebietes, Weideverhältnisse,
Änderungen im Bestand durch Einstellen
oder Abgeben von Rindern, Blut- oder Milchtiter
bei sämtlichen Untersuchungspflichtigen Tieren
des Bestandes, vorherige Untersuchungsergebnisse
im Bestand und in den Beständen, mit
denen Berührungsmöglichkeiten gegeben sind,
Stadium der Seuchenbekämpfung im Bekämpfungsgebiet.
§ 3. Feststellungsverfahren und
Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.
(Zu § 3 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Alle Rinder des Bekämpfungsgebietes in
einem Alter von mindestens einem Jahr sind
der Blutuntersuchung zu unterziehen (Erstuntersuchung).
In Beständen, in denen das Ergebnis
der Erstuntersuchung negativ ist, ist die Blutuntersuchung
frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten zu wiederholen (Zweituntersuchung).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist jederzeit
berechtigt, im Bekämpfungsgebiet die Entnahme
von Blut- oder Milchproben anzuordnen, wenn
dies zur Feststellung des Gesundheitszustandes
eines Rindes oder zur Erforschung der Seuchenlage
erforderlich erscheint. Die Wiederholung der
Untersuchung von Blutproben eines Reagenten
ist jedoch nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes
zulässig.
(3) In Beständen, die in das Bekämpfungsverfahren
einbezogen worden sind, darf der Tierhalter
vom Zeitpunkte der Probeentnahme an
Rinder in einem Alter von über einem Jahr nur
mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
abgeben. Diese Abgabebeschränkung gilt
a) für Bestände, in denen kein bangverdächtiges
Rind vorhanden ist,
1. wenn nur bangnegative Rinder festgestellt
wurden: bis zur Bekanntgabe des
Untersuchungsergebnisses an den Tierhalter,
2. wenn Bangreagenten oder Bangreagenten
und bangnegative Rinder festgestellt
wurden: bis zur Lochung der Bangreagenten;
b) für Bestände, in denen bangverdächtige
Rinder festgestellt wurden, ohne Rücksicht
auf die sonstige Seuchenlage des Bestandes
bis zur Klärung des Seuchenzustandes
bei sämtlichen bangverdächtigen
Rindern; jedoch dürfen Bangreagenten
nach der Lochung und bangverdächtige
Rinder, deren Abgabe im Sinne des § 4
Abs. 1 zweiter Satz des Bangseuchen-Gesetzes
angeordnet wurde, abgegeben werden.
(4) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 3 ist
zu erteilen, wenn durch das Inverkehrbringen
der Rinder eine Ausbreitung der Seuche nicht
zu erwarten ist. In der Bewilligung sind Auflagen,
die die Einhaltung dieser Bedingungen
sicherstellen, vorzuschreiben. Werden in Beständen
mit nur bangverdächtigen Rindern diese
ohne vorherige Klärung des Seuchenzustandes
abgegeben, so sind die übrigen Rinder des Bestandes
im Sinne des § 4 Abs. 5 nachzuuntersuchen.
(5) In Bestände mit negativem Ergebnis der
Erstuntersuchung dürfen von dem Zeitpunkt an,
in welchem dem Tierhalter das Untersuchungsergebnis
mitgeteilt wurde, nur Rinder aus bangfreien
Beständen eingestellt werden.
(6) In bangverseuchten Beständen hat der Tierhalter
a) die Bangreagenten, soweit entsprechende
Räume zur Verfügimg stehen, von den
übrigen ansteckungsfähigen Haustieren zu
trennen und
b) die Stallungen und Standplätze sowie deren
Einrichtungen nach jeder Abgabe von Reagenten
sowie nach Geburten und Fehlgeburten,
mindestens aber jährlich zweimal,
zu desinfizieren.
§ 4. Sanierung der bangverseuchten
Bestände im Bekämpfungsgebiet.
(Zu § 4 des Bangseuchen-Gesetzes.)
(1) Für die Abgabe der Reagenten gelten folgende
Fristen
a) Drei Wochen (Ausscheiderabgabe) für Ausscheider
ab dem Zeitpunkte der Zustellung
des Ausmerzbescheides;
b) drei Monate (kurzfristige Abgabe) für Bestände
mit
1. nur einem Bangreagenten,
2. mehreren Bangreagenten oder mit einem
oder mehreren Bangreagenten und bangverdächtigen
Rindern, wenn die Zahl der
Bangreagenten oder der Bangreagenten
und bangverdächtigen Rinder — Bruchteile
nicht gerechnet — höchstens 20 v. H.
der ansteckungsfähigen Rinder beträgt,
3. Bangreagenten und bangverdächtigen
Rindern, ohne Rücksicht auf das Verhältnis
ihrer Anzahl zur Gesamtzahl der
Rinder des Bestandes, wenn die Abgabe
der bangverdächtigen Rinder von der Bezirksverwaltungsbehörde
im Sinne des
§ 4 Abs. 1 zweiter Satz des Bangseuchen-
Gesetzes angeordnet wurde;
c) ein Jahr (langfristige Abgabe) für alle
übrigen Fälle. Liegt in den Fällen lit. b
der Tag, an dem der Ausmerzbescheid dem
Tierhalter zugestellt wurde, in der ersten
Hälfte des Monates, so beginnt die Frist
mit dem 15. dieses Monates, liegt er in der
zweiten Hälfte des Monates, mit dem
Ersten des nächstfolgenden Monates zu
laufen.
(2) Für Einkuhbetriebe sowie für Betriebe mit
zwei Kühen, die als Zugtiere benützt werden
oder der Milchversorgung des Betriebes dienen,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag
des Tierhalters an Stelle einer dreimonatigen
Frist im Sinne des Abs. 1 eine längere Frist,
jedoch höchstens bis zu einem Jahr, zu bewilligen,
wenn seuchenpolizeiliche Bedenken dagegen nicht
bestehen und die planmäßige Seuchentilgung in
einem Bekämpfungsgebiet dadurch nicht verzögert
wird.
(3) Wenn in einem Gebiet dem Abschluß des
Tilgungsverfahrens nur mehr eine geringe Anzahl
verseuchter Bestände entgegensteht, können unter
tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten
für diese Bestände kürzere Fristen, als in den
Abs. 1 und 2 bestimmt, vorgeschrieben oder
solchen Beständen bereits vorgeschriebene Fristen
neu bemessen und herabgesetzt werden. Diese
Fristen haben jedoch bei Ausscheidern mindestens
zwei Wochen und bei anderen Rindern mindestens
vier Wochen zu betragen.
(4) In bangverseuchte Betriebe dürfen Rinder,
ausgenommen Ochsen, bis zum Zeitpunkte der
Abgabe des letzten Reagenten überhaupt nicht,
nach diesem Zeitpunkte nur Rinder aus bangfreien
Beständen eingestellt werden.
(5) Bei einer Nachuntersuchung im Sinne des
§ 4 Abs. 4 des Bangseuchen-Gesetzes sind sämtliche
zurückgebliebenen ansteckungsfähigen Rinder
des Bestandes einer Blutuntersuchung zu
unterziehen. Zeigt diese ein negatives Ergebnis,
so ist sie zu wiederholen; die erste Untersuchung
ist frühestens drei Wochen nach der Entfernung
des letzten Bangreagenten, die zweite frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten
durchzuführen. Wurde ein Rind nach Abgabe
des letzten Bangreagenten entgegen der Bestimmung
des Abs. 4 eingestellt, so ist dieses Rind
nachträglich zu untersuchen; die zweite Untersuchung
darf frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach dieser Untersuchung durchgeführt
werden. Die erste Untersuchung kann für ein
Kalb aus eigener Aufzucht, das in der Zeit zwischen
der Entfernung des letzten Bangreagenten
und der zweiten Untersuchung das Alter von
einem Jahr erreicht, sowie für ein bangfreies
Rind, das innerhalb desselben Zeitraumes eingestellt
wurde, entfallen.
(c) Werden anläßlich der ersten oder zweiten
Untersuchung oder sonst in dem Zeitraum zwischen
der ersten und zweiten Untersuchung Bangreagenten
festgestellt, so sind diese nach den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 abzugeben, ebenso
auch bangverdächtige Rinder, wenn deren Abgabe
angeordnet wurde; die restlichen Rinder
sind neuerlich nachzuuntersuchen (Abs. 5). Dieses
Verfahren ist solange zu wiederholen, bis die
Nachuntersuchung ein negatives Ergebnis liefert."
2. § 7 wird abgeändert wie folgt
a) Der Titel hat zu lauten
„§ 7. Periodische Untersuchung;
bangfreie Bestände.
(Zu § 7 des Bangseuchen-Gesetzes.)"
b) Dem Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6
angefügt
„(4) Lautet in einem bangfreien Bestand
eine serologische Untersuchung auch nur bei
einem Rind auf Bangverdacht, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid
auszusprechen, daß die Anerkennung der
Bangfreiheit des Bestandes bis zur Behebung
des Verdachtes ruht.
(5) Im Falle des Ruhens der Anerkennung
unterliegt der Bestand bis zur Klärung der
Seuchenlage folgenden Beschränkungen
a) die bangverdächtigen Rinder sind von
sonstigen Rindern abzusondern; ihre
Abgabe ist verboten;
b) der Auftrieb von Rindern aus dem Bestand
auf Gemeinschaftsweiden sowie
auf Viehmärkte und ähnliches (§§ 16
und 17 des Bangseuchen-Gesetzes) ist
verboten.
(6) Der Landeshauptmann kann auf Antrag
des Tierhalters zur Vermeidung wirtschaftlicher
Härten für bangfreie Rinder
Ausnahmen von den im Abs. 5 lit. a und b
vorgesehenen Beschränkungen zulassen,
wenn durch das Inverkehrbringen der Rinder
eine Ausbreitung der Seuche nicht zu
erwarten ist."
3. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Bescheinigungen.
(Zu § 10 des Bangseuchen-Gesetzes.)
Die Bescheinigungen sind in grüner. Farbe sowie
in Form und Wortlaut gemäß den Anlagen 2
bis 4 auszustellen."
4. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist nach dem Ergebnis des Untersuchungsbefundes
das Rind nicht bangpositiv, so ist die
Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach
dem Verwerfen zu wiederholen. Ergibt auch diese
Untersuchung einen nicht bangpositiven Befund,
so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei
Wochen nach der Untersuchung abermals zu
wiederholen."