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22. Verordnung: Abänderung der Bangseuchen-Verordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Abänderung der Bangseuchen-Verordnung.

Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl.

Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 115/1960, wird verordnet, und zwar,

soweit § 3 der Bangseuchen-Verordnung, BGBl.

Nr. 280/1957, abgeändert wird, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung

Die Bangseuchen-Verordnung wird abgeändert

wie folgt

1. Die §§ 1 bis 4 haben zu lauten

„§ 1. Begriffsbestimmungen.

(1) Eine Blutuntersuchung im Sinne dieser Verordnung

ist die serologische Untersuchung des

Blutes.

(2) Eine Milchuntersuchung im Sinne dieser

Verordnung ist die serologische Untersuchung

der Milch.

(3) Die Abortus-Bang-Ringprobe (ABR.) im

Sinne dieser Verordnung ist jene Abart der

serologischen Milchuntersuchung, bei der die

positive Reaktion durch Aufrahmung der gefärbten

Testbakterien sichtbar gemacht wird.

(4) Eine Viertelgemelksprobe im Sinne dieser

Verordnung ist eine Milchuntersuchung, bei der

die Milch von jedem Euterviertel einer Kuh gesondert

genommen und untersucht wird.

(5) Eine Milchrahmkultur im Sinne dieser

Verordnung ist eine bakteriologische Untersuchung,

bei der das Vorhandensein von Bangbakterien

im Kulturverfahren unter Verwendung

des Rahmes der zu untersuchenden Milch

festgestellt wird.

(6) Eine bakteriologische Untersuchung im

Sinne dieser Verordnung ist die mikroskopische

Prüfung gefärbter Ausstrichpräparate von Organteilen

oder Ausscheidungen sowie die Untersuchung

derselben mit Hilfe des Kulturverfahrens

oder des Tierversuches.

(7) Bluttiter im Sinne dieser Verordnung ist

jene Verdünnung des Blutserums, bei der die

in einer Menge von 0 03 v. H. in der Verdünnungsflüssigkeit

aufgeschwemmten Bangbakterien

noch verklumpen (agglutinieren). Beim

Milchtiter tritt an Stelle der Verdünnung des

Blutserums die der Milch oder der Labmolke.

Die Verdünnungsstufe wird mit dem Nenner

des Bruches, der das Mengenverhältnis des Serums

zur Bakterienaufschwemmung angibt

(1/12'5, 1/25, 1/50 usw.), bezeichnet (12'5, 25,

50 usw.).

§ 2. Untersuchungsergebnisse.

(1) Bangpositiv (bangverseucht) im Sinne

dieser Verordnung ist ein Rind, bei dem durch

bakteriologische Untersuchung Bangseuchenerreger

nachgewiesen wurden oder bei dem das

Ergebnis der serologischen Blut- oder Milchuntersuchung

in Verbindung mit der Seuchenlage

des Bestandes auf das Vorhandensein von Bangseuchenerregern

hinweist.

(2) Bangverdächtig im Sinne dieser Verordnung

ist ein Rind, bei dem eine Infektion mit

dem Bangseuchenerreger zwar nicht nachgewiesen

werden kann, bei dem aber klinische Symptome

oder das Ergebnis einer serologischen Blut- oder

Milchuntersuchung in Verbindung mit der Seuchenlage

des Bestandes eine Infektion des Tieres

mit dem Erreger der Bangseuche befürchten lassen,

so daß zur Klärung des Befundes die Untersuchung

wiederholt werden muß.

(3) Bangnegativ im Sinne dieser Verordnung

ist ein Rind, das weder als bangpositiv

noch als bangverdächtig befunden wurde.

(4) Unter Seuchenlage eines Bestandes

im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit

aller Umstände zu verstehen, die für die Beurteilung

der Infektionsmöglichkeiten des Bestandes

maßgebend sind, wie Lage des Bestandes innerhalb

des Bekämpfungsgebietes, Weideverhältnisse,

Änderungen im Bestand durch Einstellen

oder Abgeben von Rindern, Blut- oder Milchtiter

bei sämtlichen Untersuchungspflichtigen Tieren

des Bestandes, vorherige Untersuchungsergebnisse

im Bestand und in den Beständen, mit

denen Berührungsmöglichkeiten gegeben sind,

Stadium der Seuchenbekämpfung im Bekämpfungsgebiet.

§ 3. Feststellungsverfahren und

Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.

(Zu § 3 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Alle Rinder des Bekämpfungsgebietes in

einem Alter von mindestens einem Jahr sind

der Blutuntersuchung zu unterziehen (Erstuntersuchung).

In Beständen, in denen das Ergebnis

der Erstuntersuchung negativ ist, ist die Blutuntersuchung

frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten zu wiederholen (Zweituntersuchung).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist jederzeit

berechtigt, im Bekämpfungsgebiet die Entnahme

von Blut- oder Milchproben anzuordnen, wenn

dies zur Feststellung des Gesundheitszustandes

eines Rindes oder zur Erforschung der Seuchenlage

erforderlich erscheint. Die Wiederholung der

Untersuchung von Blutproben eines Reagenten

ist jedoch nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes

zulässig.

(3) In Beständen, die in das Bekämpfungsverfahren

einbezogen worden sind, darf der Tierhalter

vom Zeitpunkte der Probeentnahme an

Rinder in einem Alter von über einem Jahr nur

mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

abgeben. Diese Abgabebeschränkung gilt

a) für Bestände, in denen kein bangverdächtiges

Rind vorhanden ist,

1. wenn nur bangnegative Rinder festgestellt

wurden: bis zur Bekanntgabe des

Untersuchungsergebnisses an den Tierhalter,

2. wenn Bangreagenten oder Bangreagenten

und bangnegative Rinder festgestellt

wurden: bis zur Lochung der Bangreagenten;

b) für Bestände, in denen bangverdächtige

Rinder festgestellt wurden, ohne Rücksicht

auf die sonstige Seuchenlage des Bestandes

bis zur Klärung des Seuchenzustandes

bei sämtlichen bangverdächtigen

Rindern; jedoch dürfen Bangreagenten

nach der Lochung und bangverdächtige

Rinder, deren Abgabe im Sinne des § 4

Abs. 1 zweiter Satz des Bangseuchen-Gesetzes

angeordnet wurde, abgegeben werden.

(4) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 3 ist

zu erteilen, wenn durch das Inverkehrbringen

der Rinder eine Ausbreitung der Seuche nicht

zu erwarten ist. In der Bewilligung sind Auflagen,

die die Einhaltung dieser Bedingungen

sicherstellen, vorzuschreiben. Werden in Beständen

mit nur bangverdächtigen Rindern diese

ohne vorherige Klärung des Seuchenzustandes

abgegeben, so sind die übrigen Rinder des Bestandes

im Sinne des § 4 Abs. 5 nachzuuntersuchen.

(5) In Bestände mit negativem Ergebnis der

Erstuntersuchung dürfen von dem Zeitpunkt an,

in welchem dem Tierhalter das Untersuchungsergebnis

mitgeteilt wurde, nur Rinder aus bangfreien

Beständen eingestellt werden.

(6) In bangverseuchten Beständen hat der Tierhalter

a) die Bangreagenten, soweit entsprechende

Räume zur Verfügimg stehen, von den

übrigen ansteckungsfähigen Haustieren zu

trennen und

b) die Stallungen und Standplätze sowie deren

Einrichtungen nach jeder Abgabe von Reagenten

sowie nach Geburten und Fehlgeburten,

mindestens aber jährlich zweimal,

zu desinfizieren.

§ 4. Sanierung der bangverseuchten

Bestände im Bekämpfungsgebiet.

(Zu § 4 des Bangseuchen-Gesetzes.)

(1) Für die Abgabe der Reagenten gelten folgende

Fristen

a) Drei Wochen (Ausscheiderabgabe) für Ausscheider

ab dem Zeitpunkte der Zustellung

des Ausmerzbescheides;

b) drei Monate (kurzfristige Abgabe) für Bestände

mit

1. nur einem Bangreagenten,

2. mehreren Bangreagenten oder mit einem

oder mehreren Bangreagenten und bangverdächtigen

Rindern, wenn die Zahl der

Bangreagenten oder der Bangreagenten

und bangverdächtigen Rinder — Bruchteile

nicht gerechnet — höchstens 20 v. H.

der ansteckungsfähigen Rinder beträgt,

3. Bangreagenten und bangverdächtigen

Rindern, ohne Rücksicht auf das Verhältnis

ihrer Anzahl zur Gesamtzahl der

Rinder des Bestandes, wenn die Abgabe

der bangverdächtigen Rinder von der Bezirksverwaltungsbehörde

im Sinne des

§ 4 Abs. 1 zweiter Satz des Bangseuchen-

Gesetzes angeordnet wurde;

c) ein Jahr (langfristige Abgabe) für alle

übrigen Fälle. Liegt in den Fällen lit. b

der Tag, an dem der Ausmerzbescheid dem

Tierhalter zugestellt wurde, in der ersten

Hälfte des Monates, so beginnt die Frist

mit dem 15. dieses Monates, liegt er in der

zweiten Hälfte des Monates, mit dem

Ersten des nächstfolgenden Monates zu

laufen.

(2) Für Einkuhbetriebe sowie für Betriebe mit

zwei Kühen, die als Zugtiere benützt werden

oder der Milchversorgung des Betriebes dienen,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag

des Tierhalters an Stelle einer dreimonatigen

Frist im Sinne des Abs. 1 eine längere Frist,

jedoch höchstens bis zu einem Jahr, zu bewilligen,

wenn seuchenpolizeiliche Bedenken dagegen nicht

bestehen und die planmäßige Seuchentilgung in

einem Bekämpfungsgebiet dadurch nicht verzögert

wird.

(3) Wenn in einem Gebiet dem Abschluß des

Tilgungsverfahrens nur mehr eine geringe Anzahl

verseuchter Bestände entgegensteht, können unter

tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten

für diese Bestände kürzere Fristen, als in den

Abs. 1 und 2 bestimmt, vorgeschrieben oder

solchen Beständen bereits vorgeschriebene Fristen

neu bemessen und herabgesetzt werden. Diese

Fristen haben jedoch bei Ausscheidern mindestens

zwei Wochen und bei anderen Rindern mindestens

vier Wochen zu betragen.

(4) In bangverseuchte Betriebe dürfen Rinder,

ausgenommen Ochsen, bis zum Zeitpunkte der

Abgabe des letzten Reagenten überhaupt nicht,

nach diesem Zeitpunkte nur Rinder aus bangfreien

Beständen eingestellt werden.

(5) Bei einer Nachuntersuchung im Sinne des

§ 4 Abs. 4 des Bangseuchen-Gesetzes sind sämtliche

zurückgebliebenen ansteckungsfähigen Rinder

des Bestandes einer Blutuntersuchung zu

unterziehen. Zeigt diese ein negatives Ergebnis,

so ist sie zu wiederholen; die erste Untersuchung

ist frühestens drei Wochen nach der Entfernung

des letzten Bangreagenten, die zweite frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der ersten

durchzuführen. Wurde ein Rind nach Abgabe

des letzten Bangreagenten entgegen der Bestimmung

des Abs. 4 eingestellt, so ist dieses Rind

nachträglich zu untersuchen; die zweite Untersuchung

darf frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach dieser Untersuchung durchgeführt

werden. Die erste Untersuchung kann für ein

Kalb aus eigener Aufzucht, das in der Zeit zwischen

der Entfernung des letzten Bangreagenten

und der zweiten Untersuchung das Alter von

einem Jahr erreicht, sowie für ein bangfreies

Rind, das innerhalb desselben Zeitraumes eingestellt

wurde, entfallen.

(c) Werden anläßlich der ersten oder zweiten

Untersuchung oder sonst in dem Zeitraum zwischen

der ersten und zweiten Untersuchung Bangreagenten

festgestellt, so sind diese nach den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 abzugeben, ebenso

auch bangverdächtige Rinder, wenn deren Abgabe

angeordnet wurde; die restlichen Rinder

sind neuerlich nachzuuntersuchen (Abs. 5). Dieses

Verfahren ist solange zu wiederholen, bis die

Nachuntersuchung ein negatives Ergebnis liefert."

2. § 7 wird abgeändert wie folgt

a) Der Titel hat zu lauten

„§ 7. Periodische Untersuchung;

bangfreie Bestände.

(Zu § 7 des Bangseuchen-Gesetzes.)"

b) Dem Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6

angefügt

„(4) Lautet in einem bangfreien Bestand

eine serologische Untersuchung auch nur bei

einem Rind auf Bangverdacht, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid

auszusprechen, daß die Anerkennung der

Bangfreiheit des Bestandes bis zur Behebung

des Verdachtes ruht.

(5) Im Falle des Ruhens der Anerkennung

unterliegt der Bestand bis zur Klärung der

Seuchenlage folgenden Beschränkungen

a) die bangverdächtigen Rinder sind von

sonstigen Rindern abzusondern; ihre

Abgabe ist verboten;

b) der Auftrieb von Rindern aus dem Bestand

auf Gemeinschaftsweiden sowie

auf Viehmärkte und ähnliches (§§ 16

und 17 des Bangseuchen-Gesetzes) ist

verboten.

(6) Der Landeshauptmann kann auf Antrag

des Tierhalters zur Vermeidung wirtschaftlicher

Härten für bangfreie Rinder

Ausnahmen von den im Abs. 5 lit. a und b

vorgesehenen Beschränkungen zulassen,

wenn durch das Inverkehrbringen der Rinder

eine Ausbreitung der Seuche nicht zu

erwarten ist."

3. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Bescheinigungen.

(Zu § 10 des Bangseuchen-Gesetzes.)

Die Bescheinigungen sind in grüner. Farbe sowie

in Form und Wortlaut gemäß den Anlagen 2

bis 4 auszustellen."

4. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist nach dem Ergebnis des Untersuchungsbefundes

das Rind nicht bangpositiv, so ist die

Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach

dem Verwerfen zu wiederholen. Ergibt auch diese

Untersuchung einen nicht bangpositiven Befund,

so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei

Wochen nach der Untersuchung abermals zu

wiederholen."

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