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22_1960 AT

22. Verordnung: Abänderung der 2. Rindermastförderungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Abänderung der 2. Rindermastförderungsverordnung.

Auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1959,

wird verordnet

Die 2. Rindermastförderungsverordnung,

BGBl. Nr. 203/1959, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Landwirtschaftliche Betriebe, die in der

Zeit vom 1. September 1959 bis 31. August 1960

(im folgenden „Betriebszeitraum" genannt) auf

Grund eines Rübenlieferungsabschlusses Zuckerrüben

eigener Erzeugung den Zuckerfabriksunternehmungen

liefern, und landwirtschaftliche

Brennereien sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen verpflichtet, Rinder zur Mästung

(Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen."

2. § 2 lit. a hat zu lauten

„a) bei Betrieben mit einem Lieferungsabschluß

über mehr als 4000 q für je volle 400 q im

Betriebszeitraum tatsächlich gelieferter Rüben

ein Rind; eine über den Rahmen des

Lieferungsabschlusses des Betriebes hinausgehende

Rübenliefermenge ist jedoch bei

Berechnung der Mastverpflichtung nur insoweit

zu berücksichtigen, als sie für die

Zuckergewinnung verwendet wird;".

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