22. Verordnung: Abänderung der 2. Rindermastförderungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1959,
wird verordnet
Die 2. Rindermastförderungsverordnung,
BGBl. Nr. 203/1959, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Landwirtschaftliche Betriebe, die in der
Zeit vom 1. September 1959 bis 31. August 1960
(im folgenden „Betriebszeitraum" genannt) auf
Grund eines Rübenlieferungsabschlusses Zuckerrüben
eigener Erzeugung den Zuckerfabriksunternehmungen
liefern, und landwirtschaftliche
Brennereien sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen verpflichtet, Rinder zur Mästung
(Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen."
2. § 2 lit. a hat zu lauten
„a) bei Betrieben mit einem Lieferungsabschluß
über mehr als 4000 q für je volle 400 q im
Betriebszeitraum tatsächlich gelieferter Rüben
ein Rind; eine über den Rahmen des
Lieferungsabschlusses des Betriebes hinausgehende
Rübenliefermenge ist jedoch bei
Berechnung der Mastverpflichtung nur insoweit
zu berücksichtigen, als sie für die
Zuckergewinnung verwendet wird;".