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22. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO.

Im Hinblick auf Abschnitt 25 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

Amtssitz der IAEO, vom 11. Dezember 1957

(im folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet),

der bestimmt

„Die IAEO ist von jeder Beitragspflicht

an eine Sozialversicherungseinrichtung der

Republik Österreich befreit, und die Angestellten

der IAEO werden von der Regierung

nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören."

und

im Hinblick auf Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens,

der bestimmt

„Die Regierung trifft die gegebenenfalls

erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten

der IAEO, der an Sozialversicherungseinrichtungen

der IAEO nicht teil hat,

über Ersuchen der IAEO zu ermöglichen, einer

Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich beizutreten. Die IAEO hat unter zu

vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich,

Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort

und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres

Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz

zuteil werden läßt, der dem nach

österreichischem Recht gewährten zumindest

gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen

Sozialversicherungseinrichtung werden

können."

sind die Bundesregierung der Republik Österreich

und die IAEO wie folgt übereingekommen

Artikel I

Abschnitt 1

Unter der Bezeichnung „Angestellte" im Sinne

dieses Abkommens sind die in Abschnitt 1 lit. o

des Amtssitzabkommens bezeichneten Angestellten

der IAEO zu verstehen, die österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind, sofern sie dem Personal

der IAEO angehören, das im Sinne des

Abschnittes 26 des Amtssitzabkommens als an

Ort und Stelle aufgenommen gilt.

Abschnitt 2

Die Angestellten sind nach den folgenden

Bestimmungen dieses Abkommens in der österreichischen

Allgemeinen Sozialversicherung oder

in einzelnen ihrer Versicherungszweige und in

der österreichischen Arbeitslosenversicherung wie

gleichartige Pflichtversicherte versichert.

Abschnitt 3

Angestellte, die nach Abschnitt 2 versichert

sind, haben dieselben Rechte und Pflichten wie

die in dem betreffenden Versicherungszweig der

österreichischen Allgemeinen Sozialversicherung

oder in der österreichischen Arbeitslosenversicherung

pflichtversicherten Dienstnehmer.

Artikel II

Abschnitt 4

Angestellte, die als Vollmitglieder (full participants)

dem Gemeinsamen Pensionsfonds des

Personals der Vereinten Nationen angehören,

sind unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes

8 dieses Abkommens in der österreichischen

Krankenversicherung und während ihrer

Probezeit auch in der österreichischen Arbeitslosenversicherung

versichert.

Abschnitt 5

Angestellte, die als Teilmitglieder (associate

participants) dem Gemeinsamen Pensionsfonds

des Personals der Vereinten Nationen angehören,

sind in der österreichischen Krankenversicherung

unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 8

dieses Abkommens sowie in der österreichischen

Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung

versichert.

Abschnitt 6

Angestellte, die nicht in den Abschnitten 4

und 5 angeführt sind, sind mit Ausnahme der im

Sinne der Dienstordnung der IAEO kurzfristig

beschäftigten Dienstnehmer in der österreichischen

Allgemeinen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung

versichert.

Abschnitt 7

Dienstnehmer der IAEO, die österreichische

Staatsbürger sind und im Sinne der Dienstordnung

der IAEO kurzfristig beschäftigt werden,

sind wie Dienstnehmer österreichischer

Staatsbürgerschaft hinsichtlich einer Beschäftigung

bei anderen Dienstgebern, denen Exterritorialität

zukommt, versichert.

Artikel III

Abschnitt 8

Die in den Abschnitten 4 und 5 dieses Abkommens

bezeichneten Angestellten können an

Stelle der österreichischen Krankenversicherung

den Beitritt zu einer von der IAEO genehmigten

Vertragsversicherung für die Zeit von dem Tage

des Beitrittes an erklären. Dieses Wahlrecht muß

innerhalb von einem Monat nach Beginn der

Beschäftigung, nach einer Änderung des Anstellungsvertrages

oder nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens, je nachdem welcher Zeitpunkt

später liegt, ausgeübt werden. Bei Aus-

übung des Wahlrechtes endet die Krankenversicherung

mit Ende des Kalendertages vor dem

Tage des Beitrittes zur Vertragsversicherung.

Artikel IV

Abschnitt 9

Die IAEO wird zur Vereinfachung der Entrichtung

der Sozialversicherungsbeiträge für versicherte

Angestellte Maßnahmen treffen, damit

diese Beiträge an die vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bezeichneten zuständigen

Sozialversicherungsträger oder Sozialversicherungsbehörden

unter Vornahme der erforderlichen

Meldungen gezahlt werden.

Abschnitt 10

Für Angestellte, die nicht in der österreichischen

Krankenversicherung versichert sind, ist

für die Arbeitslosenversicherung die Beitragsgrundlage

maßgebend, die in der Krankenversicherung

in Betracht käme.

Artikel V

Abschnitt 11

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und der Generaldirektor der IAEO treffen,

erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen,

die zur Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel VI

Abschnitt 12

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der IAEO über die Auslegung

oder Durchführung dieses Abkommens

finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des

Amtssitzabkommens Anwendung.

Artikel VII

Abschnitt 13

Die IAEO erklärt sich bereit, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Ersuchen

die erforderlichen Auskünfte über die

Angestellten, soweit solche Auskünfte zur

Durchführung der Bestimmungen des Abschnittes

26 des Amtssitzabkommens notwendig

sind, zu geben.

Artikel VIII

Abschnitt 14

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1959 in

Kraft.

Es tritt außer Kraft,

a) wenn darüber zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der

IAEO Einvernehmen besteht;

b) wenn das Amtssitzabkommen außer Kraft

tritt.

Abschnitt 15

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die IAEO kommen überein, falls der ständige

Amtssitz der IAEO aus dem Gebiete der

Republik Österreich verlegt wird, hinsichtlich

der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidierung

aller auf Grund dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.

Hiebei gilt jedoch, daß durch das Außerkrafttreten

dieses Abkommens oder durch die Verlegung

des Amtssitzes der IAEO aus dem Gebiete

der Republik Österreich die von den in

Betracht kommenden Angestellten oder ehemaligen

Angestellten für sich oder für ihre Angehörigen

auf Grund dieses Abkommens erworbenen

Rechte nicht beeinträchtigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu

gehörig bevollmächtigten, beiderseitigen Vertreter

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, den 29. Dezember

1958, in zwei Ausfertigungen in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Fuchs

Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation (IAEO)

über Sozialversicherung von Angestellten der

IAEO.

Im. Hinblick auf Abschnitt 25 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

Amtssitz der IAEO, vom 11. Dezember 1957

(im folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet),

der bestimmt

„Die IAEO ist von jeder Beitragspflicht

an eine Sozialversicherungseinrichtung der

Republik Österreich befreit, und die Angestellten

der IAEO werden von der Regierung

nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören."

und

im Hinblick auf Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens,

der bestimmt

„Die Regierung trifft die gegebenenfalls

erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten

der IAEO, der an Sozialversicherungseinrichtungen

der IAEO nicht teil hat,

über Ersuchen der IAEO zu ermöglichen, einer

Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich beizutreten. Die IAEO hat unter zu

vereinbarenden Bedingungen, soweit als mög-

lich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort

und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres

Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz

zuteil werden läßt, der dem nach

österreichischem Recht gewährten zumindest

gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen

Sozialversicherungseinrichtung werden

können."

sind die Bundesregierung der Republik Österreich

und die IAEO wie folgt übereingekommen

Artikel I

Abschnitt 1

Unter der Bezeichnung „Angestellte" im Sinne

dieses Abkommens sind die in Abschnitt 1 lit. o

des Amtssitzabkommens bezeichneten Angestellten

der IAEO zu verstehen, die österreichische

Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind, sofern sie dem Personal

der IAEO angehören, das im Sinne des

Abschnittes 26 des Amtssitzabkommens als an

Ort und Stelle aufgenommen gilt.

Abschnitt 2

Die Angestellten sind nach den folgenden

Bestimmungen dieses Abkommens in der österreichischen

Allgemeinen Sozialversicherung oder

in einzelnen ihrer Versicherungszweige und in

der österreichischen Arbeitslosenversicherung wie

gleichartige Pflichtversicherte versichert.

Abschnitt 3

Angestellte, die nach Abschnitt 2 versichert

sind, haben dieselben Rechte und Pflichten wie

die in dem betreffenden Versicherungszweig der

österreichischen Allgemeinen Sozialversicherung

oder in der österreichischen Arbeitslosenversicherung

pflichtversicherten Dienstnehmer.

Artikel II

Abschnitt 4

Angestellte, die als Vollmitglieder (full participants)

dem Gemeinsamen. Pensionsfonds des

Personals der Vereinten Nationen angehören,

sind unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes

8 dieses Abkommens in der österreichischen

Krankenversicherung und während ihrer

Probezeit auch in der österreichischen Arbeitslosenversicherung

versichert.

Abschnitt 5

Angestellte, die als Teilmitglieder (associate

participants) dem Gemeinsamen Pensionsfonds

des Personals der Vereinten Nationen angehören,

sind in der österreichischen Krankenversicherung

unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 8

dieses Abkommens sowie in der österreichischen

Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung

versichert.

Abschnitt 6

Angestellte, die nicht in den Abschnitten 4

und 5 angeführt sind, sind mit Ausnahme der im

Sinne der Dienstordnung der IAEO kurzfristig

beschäftigten Dienstnehmer in der österreichischen

Allgemeinen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung

versichert.

Abschnitt 7

Dienstnehmer der IAEO, die österreichische

Staatsbürger sind und im Sinne der Dienstordnung

der IAEO kurzfristig beschäftigt werden,

sind wie Dienstnehmer österreichischer

Staatsbürgerschaft hinsichtlich einer Beschäftigung

bei anderen Dienstgebern, denen Exterritorialität

zukommt, versichert.

Artikel III

Abschnitt 8

Die in den Abschnitten 4 und 5 dieses Abkommens

bezeichneten Angestellten können an

Stelle der österreichischen Krankenversicherung

den Beitritt zu einer von der IAEO genehmigten

Vertragsversicherung für die Zeit von dem Tage

des Beitrittes an erklären. Dieses Wahlrecht muß

innerhalb von einem Monat nach Beginn der

Beschäftigung, nach einer Änderung des Anstellungsvertrages

oder nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens, je nachdem welcher Zeitpunkt

später liegt, ausgeübt werden. Bei Ausübung

des Wahlrechtes endet die Krankenversicherung

mit Ende des Kalendertages vor dem

Tage des Beitrittes zur Vertragsversicherung.

Artikel IV

Abschnitt 9

Die IAEO wird zur Vereinfachung der Entrichtung

der Sozialversicherungsbeiträge für versicherte

Angestellte Maßnahmen treffen, damit

diese Beiträge an die vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bezeichneten zuständigen

Sozialversicherungsträger oder Sozialversicherungsbehörden

unter Vornahme der erforderlichen

Meldungen gezahlt werden.

Abschnitt 10

Für Angestellte, die nicht in der österreichischen

Krankenversicherung versichert sind, ist

für die Arbeitslosenversicherung die Beitragsgrundlage

maßgebend, die in der Krankenversicherung

in Betracht käme.

Artikel V

Abschnitt 11

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

und. der Generaldirektor der IAEO treffen,

erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen,

die zur Durchführung dieses Abkommens

notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel VI

Abschnitt 12

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

zwischen der Bundesregierung der Republik

Österreich und der IAEO über die Auslegung

oder Durchführung dieses Abkommens

finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des

Amtssitzabkommens Anwendung.

Artikel VII

Abschnitt 13

Die IAEO erklärt sich bereit, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf Ersuchen

die erforderlichen Auskünfte über die

Angestellten, soweit solche Auskünfte zur

Durchführung der Bestimmungen des Abschnittes

26 des Amtssitzabkommens notwendig

sind, zu geben.

Artikel VIII

Abschnitt 14

Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1959 in

Kraft.

Es tritt außer Kraft,

a) wenn darüber zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der

IAEO Einvernehmen besteht;

b) wenn das Amtssitzabkommen außer Kraft

tritt.

Abschnitt 15

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die IAEO kommen überein, falls der ständige

Amtssitz der IAEO aus dem Gebiete der

Republik Österreich verlegt wird, hinsichtlich

der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidierung

aller auf Grund dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.

Hiebei gilt jedoch, daß durch das Außerkrafttreten

dieses Abkommens oder durch die Verlegung

des Amtssitzes der IAEO aus dem Gebiete

der Republik Österreich die von den in

Betracht kommenden Angestellten oder ehemaligen

Angestellten für sich oder für ihre Angehörigen

auf Grund dieses Abkommens erworbenen

Rechte nicht beeinträchtigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu

gehörig bevollmächtigten, beiderseitigen Vertreter

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, den 29. Dezember

1958, in zwei Ausfertigungen in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Fuchs

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