22. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Sozialversicherung von Angestellten der IAEO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Im Hinblick auf Abschnitt 25 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
Amtssitz der IAEO, vom 11. Dezember 1957
(im folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet),
der bestimmt
„Die IAEO ist von jeder Beitragspflicht
an eine Sozialversicherungseinrichtung der
Republik Österreich befreit, und die Angestellten
der IAEO werden von der Regierung
nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören."
und
im Hinblick auf Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens,
der bestimmt
„Die Regierung trifft die gegebenenfalls
erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten
der IAEO, der an Sozialversicherungseinrichtungen
der IAEO nicht teil hat,
über Ersuchen der IAEO zu ermöglichen, einer
Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich beizutreten. Die IAEO hat unter zu
vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich,
Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort
und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres
Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz
zuteil werden läßt, der dem nach
österreichischem Recht gewährten zumindest
gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen
Sozialversicherungseinrichtung werden
können."
sind die Bundesregierung der Republik Österreich
und die IAEO wie folgt übereingekommen
Artikel I
Abschnitt 1
Unter der Bezeichnung „Angestellte" im Sinne
dieses Abkommens sind die in Abschnitt 1 lit. o
des Amtssitzabkommens bezeichneten Angestellten
der IAEO zu verstehen, die österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind, sofern sie dem Personal
der IAEO angehören, das im Sinne des
Abschnittes 26 des Amtssitzabkommens als an
Ort und Stelle aufgenommen gilt.
Abschnitt 2
Die Angestellten sind nach den folgenden
Bestimmungen dieses Abkommens in der österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherung oder
in einzelnen ihrer Versicherungszweige und in
der österreichischen Arbeitslosenversicherung wie
gleichartige Pflichtversicherte versichert.
Abschnitt 3
Angestellte, die nach Abschnitt 2 versichert
sind, haben dieselben Rechte und Pflichten wie
die in dem betreffenden Versicherungszweig der
österreichischen Allgemeinen Sozialversicherung
oder in der österreichischen Arbeitslosenversicherung
pflichtversicherten Dienstnehmer.
Artikel II
Abschnitt 4
Angestellte, die als Vollmitglieder (full participants)
dem Gemeinsamen Pensionsfonds des
Personals der Vereinten Nationen angehören,
sind unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes
8 dieses Abkommens in der österreichischen
Krankenversicherung und während ihrer
Probezeit auch in der österreichischen Arbeitslosenversicherung
versichert.
Abschnitt 5
Angestellte, die als Teilmitglieder (associate
participants) dem Gemeinsamen Pensionsfonds
des Personals der Vereinten Nationen angehören,
sind in der österreichischen Krankenversicherung
unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 8
dieses Abkommens sowie in der österreichischen
Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung
versichert.
Abschnitt 6
Angestellte, die nicht in den Abschnitten 4
und 5 angeführt sind, sind mit Ausnahme der im
Sinne der Dienstordnung der IAEO kurzfristig
beschäftigten Dienstnehmer in der österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung
versichert.
Abschnitt 7
Dienstnehmer der IAEO, die österreichische
Staatsbürger sind und im Sinne der Dienstordnung
der IAEO kurzfristig beschäftigt werden,
sind wie Dienstnehmer österreichischer
Staatsbürgerschaft hinsichtlich einer Beschäftigung
bei anderen Dienstgebern, denen Exterritorialität
zukommt, versichert.
Artikel III
Abschnitt 8
Die in den Abschnitten 4 und 5 dieses Abkommens
bezeichneten Angestellten können an
Stelle der österreichischen Krankenversicherung
den Beitritt zu einer von der IAEO genehmigten
Vertragsversicherung für die Zeit von dem Tage
des Beitrittes an erklären. Dieses Wahlrecht muß
innerhalb von einem Monat nach Beginn der
Beschäftigung, nach einer Änderung des Anstellungsvertrages
oder nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens, je nachdem welcher Zeitpunkt
später liegt, ausgeübt werden. Bei Aus-
übung des Wahlrechtes endet die Krankenversicherung
mit Ende des Kalendertages vor dem
Tage des Beitrittes zur Vertragsversicherung.
Artikel IV
Abschnitt 9
Die IAEO wird zur Vereinfachung der Entrichtung
der Sozialversicherungsbeiträge für versicherte
Angestellte Maßnahmen treffen, damit
diese Beiträge an die vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bezeichneten zuständigen
Sozialversicherungsträger oder Sozialversicherungsbehörden
unter Vornahme der erforderlichen
Meldungen gezahlt werden.
Abschnitt 10
Für Angestellte, die nicht in der österreichischen
Krankenversicherung versichert sind, ist
für die Arbeitslosenversicherung die Beitragsgrundlage
maßgebend, die in der Krankenversicherung
in Betracht käme.
Artikel V
Abschnitt 11
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und der Generaldirektor der IAEO treffen,
erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen,
die zur Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel VI
Abschnitt 12
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich und der IAEO über die Auslegung
oder Durchführung dieses Abkommens
finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des
Amtssitzabkommens Anwendung.
Artikel VII
Abschnitt 13
Die IAEO erklärt sich bereit, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Ersuchen
die erforderlichen Auskünfte über die
Angestellten, soweit solche Auskünfte zur
Durchführung der Bestimmungen des Abschnittes
26 des Amtssitzabkommens notwendig
sind, zu geben.
Artikel VIII
Abschnitt 14
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1959 in
Kraft.
Es tritt außer Kraft,
a) wenn darüber zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der
IAEO Einvernehmen besteht;
b) wenn das Amtssitzabkommen außer Kraft
tritt.
Abschnitt 15
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die IAEO kommen überein, falls der ständige
Amtssitz der IAEO aus dem Gebiete der
Republik Österreich verlegt wird, hinsichtlich
der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidierung
aller auf Grund dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.
Hiebei gilt jedoch, daß durch das Außerkrafttreten
dieses Abkommens oder durch die Verlegung
des Amtssitzes der IAEO aus dem Gebiete
der Republik Österreich die von den in
Betracht kommenden Angestellten oder ehemaligen
Angestellten für sich oder für ihre Angehörigen
auf Grund dieses Abkommens erworbenen
Rechte nicht beeinträchtigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu
gehörig bevollmächtigten, beiderseitigen Vertreter
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, den 29. Dezember
1958, in zwei Ausfertigungen in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Fuchs
Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO)
über Sozialversicherung von Angestellten der
IAEO.
Im. Hinblick auf Abschnitt 25 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
Amtssitz der IAEO, vom 11. Dezember 1957
(im folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet),
der bestimmt
„Die IAEO ist von jeder Beitragspflicht
an eine Sozialversicherungseinrichtung der
Republik Österreich befreit, und die Angestellten
der IAEO werden von der Regierung
nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören."
und
im Hinblick auf Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens,
der bestimmt
„Die Regierung trifft die gegebenenfalls
erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten
der IAEO, der an Sozialversicherungseinrichtungen
der IAEO nicht teil hat,
über Ersuchen der IAEO zu ermöglichen, einer
Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich beizutreten. Die IAEO hat unter zu
vereinbarenden Bedingungen, soweit als mög-
lich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort
und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres
Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz
zuteil werden läßt, der dem nach
österreichischem Recht gewährten zumindest
gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen
Sozialversicherungseinrichtung werden
können."
sind die Bundesregierung der Republik Österreich
und die IAEO wie folgt übereingekommen
Artikel I
Abschnitt 1
Unter der Bezeichnung „Angestellte" im Sinne
dieses Abkommens sind die in Abschnitt 1 lit. o
des Amtssitzabkommens bezeichneten Angestellten
der IAEO zu verstehen, die österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind, sofern sie dem Personal
der IAEO angehören, das im Sinne des
Abschnittes 26 des Amtssitzabkommens als an
Ort und Stelle aufgenommen gilt.
Abschnitt 2
Die Angestellten sind nach den folgenden
Bestimmungen dieses Abkommens in der österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherung oder
in einzelnen ihrer Versicherungszweige und in
der österreichischen Arbeitslosenversicherung wie
gleichartige Pflichtversicherte versichert.
Abschnitt 3
Angestellte, die nach Abschnitt 2 versichert
sind, haben dieselben Rechte und Pflichten wie
die in dem betreffenden Versicherungszweig der
österreichischen Allgemeinen Sozialversicherung
oder in der österreichischen Arbeitslosenversicherung
pflichtversicherten Dienstnehmer.
Artikel II
Abschnitt 4
Angestellte, die als Vollmitglieder (full participants)
dem Gemeinsamen. Pensionsfonds des
Personals der Vereinten Nationen angehören,
sind unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes
8 dieses Abkommens in der österreichischen
Krankenversicherung und während ihrer
Probezeit auch in der österreichischen Arbeitslosenversicherung
versichert.
Abschnitt 5
Angestellte, die als Teilmitglieder (associate
participants) dem Gemeinsamen Pensionsfonds
des Personals der Vereinten Nationen angehören,
sind in der österreichischen Krankenversicherung
unbeschadet der Bestimmungen des Abschnittes 8
dieses Abkommens sowie in der österreichischen
Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung
versichert.
Abschnitt 6
Angestellte, die nicht in den Abschnitten 4
und 5 angeführt sind, sind mit Ausnahme der im
Sinne der Dienstordnung der IAEO kurzfristig
beschäftigten Dienstnehmer in der österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung
versichert.
Abschnitt 7
Dienstnehmer der IAEO, die österreichische
Staatsbürger sind und im Sinne der Dienstordnung
der IAEO kurzfristig beschäftigt werden,
sind wie Dienstnehmer österreichischer
Staatsbürgerschaft hinsichtlich einer Beschäftigung
bei anderen Dienstgebern, denen Exterritorialität
zukommt, versichert.
Artikel III
Abschnitt 8
Die in den Abschnitten 4 und 5 dieses Abkommens
bezeichneten Angestellten können an
Stelle der österreichischen Krankenversicherung
den Beitritt zu einer von der IAEO genehmigten
Vertragsversicherung für die Zeit von dem Tage
des Beitrittes an erklären. Dieses Wahlrecht muß
innerhalb von einem Monat nach Beginn der
Beschäftigung, nach einer Änderung des Anstellungsvertrages
oder nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens, je nachdem welcher Zeitpunkt
später liegt, ausgeübt werden. Bei Ausübung
des Wahlrechtes endet die Krankenversicherung
mit Ende des Kalendertages vor dem
Tage des Beitrittes zur Vertragsversicherung.
Artikel IV
Abschnitt 9
Die IAEO wird zur Vereinfachung der Entrichtung
der Sozialversicherungsbeiträge für versicherte
Angestellte Maßnahmen treffen, damit
diese Beiträge an die vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bezeichneten zuständigen
Sozialversicherungsträger oder Sozialversicherungsbehörden
unter Vornahme der erforderlichen
Meldungen gezahlt werden.
Abschnitt 10
Für Angestellte, die nicht in der österreichischen
Krankenversicherung versichert sind, ist
für die Arbeitslosenversicherung die Beitragsgrundlage
maßgebend, die in der Krankenversicherung
in Betracht käme.
Artikel V
Abschnitt 11
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
und. der Generaldirektor der IAEO treffen,
erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen,
die zur Durchführung dieses Abkommens
notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel VI
Abschnitt 12
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen der Bundesregierung der Republik
Österreich und der IAEO über die Auslegung
oder Durchführung dieses Abkommens
finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des
Amtssitzabkommens Anwendung.
Artikel VII
Abschnitt 13
Die IAEO erklärt sich bereit, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf Ersuchen
die erforderlichen Auskünfte über die
Angestellten, soweit solche Auskünfte zur
Durchführung der Bestimmungen des Abschnittes
26 des Amtssitzabkommens notwendig
sind, zu geben.
Artikel VIII
Abschnitt 14
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1959 in
Kraft.
Es tritt außer Kraft,
a) wenn darüber zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der
IAEO Einvernehmen besteht;
b) wenn das Amtssitzabkommen außer Kraft
tritt.
Abschnitt 15
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die IAEO kommen überein, falls der ständige
Amtssitz der IAEO aus dem Gebiete der
Republik Österreich verlegt wird, hinsichtlich
der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidierung
aller auf Grund dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen zusammenzuarbeiten.
Hiebei gilt jedoch, daß durch das Außerkrafttreten
dieses Abkommens oder durch die Verlegung
des Amtssitzes der IAEO aus dem Gebiete
der Republik Österreich die von den in
Betracht kommenden Angestellten oder ehemaligen
Angestellten für sich oder für ihre Angehörigen
auf Grund dieses Abkommens erworbenen
Rechte nicht beeinträchtigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu
gehörig bevollmächtigten, beiderseitigen Vertreter
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, den 29. Dezember
1958, in zwei Ausfertigungen in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Fuchs