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22_1958 AT

22. Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll.

Nachdem das am 18. März 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über Behälter, welches

also lautet

(Übersetzung.)

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, die

Verwendung von Behältern im

internationalen Verkehr zu fördern

und zu erleichtern,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Begriff

a) „Eingangsabgaben" nicht

nur die Zölle sondern auch

alle anderen aus Anlaß der

Einfuhr zu erhebenden

Abgaben;

b) „Behälter" ein Beförderungsmittel

(Möbeltransportbehälter,

abnehmbarer

Tank oder ein anderes

ähnliches Gerät), das

1. von dauerhafter Beschaffenheit

und daher

genügend widerstandsfähig

ist, um wiederholt

verwendet werden zu

können;

2. besonders dafür gebaut

ist, um die Beförderung

von Waren durch ein

oder mehrere Verkehrsmittel

ohne Umladung

des Inhalts zu erleichtern;

3. mit Vorrichtungen versehen

ist, die seine

leichte Handhabung er-

möglichen, insbesondere

bei Umladung von

einem Beförderungsmittel

auf ein anderes;

4. so gebaut ist, daß es

leicht beladen und entladen

werden kann und

5. einen Rauminhalt von

mindestens einem Kubikmeter

hat;

mit dem gewöhnlichen Zubehör

und der gewöhnlichen

Ausrüstung des Behälters,

wenn sie mit diesem

zusammen eingeführt

werden; der Begriff „Behälter"

schließt weder gewöhnliche

Umschließungen

noch Fahrzeuge ein;

c) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische

Personen, soweit sich aus

dem Zusammenhang nichts

anderes ergibt.

KAPITEL II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR

OHNE ENTRICHTUNG

DER EINGANGSABGABEN

UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN

UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 2

Unter dem Vorbehalt der

Wiederausfuhr und unter den

anderen in den folgenden Artikeln

3 bis 6 vorgesehenen Bedingungen

läßt jede Vertragspartei

diejenigen Behälter ohne

Entrichtung der Eingangsabgaben

und ohne Anwendung von

Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

vorübergehend

zur Einfuhr zu, die beladen eingeführt

werden, um leer oder

beladen wiederausgeführt zu

werden, oder die leer eingeführt

werden, um beladen wiederausgeführt

zu werden. Jede Vertragspartei

behält sich das Recht

vor, dieses Verfahren bei. der

Einfuhr solcher Behälter nicht

anzuwenden, die von Personen

durch Kauf erworben wurden,

die in ihrem Lande ihren Wohn-

oder Geschäftssitz haben, oder

wenn diese Personen auf andere

Weise den tatsächlichen Besitz

der eingeführten Behälter und

die Verfügungsgewalt über sie

erlangen; der gleiche Vorbehalt

gilt für Behälter, die aus einem

Lande eingeführt werden, das

dieses Abkommen nicht anwendet.

Artikel 3

Die vorübergehend ohne Entrichtung

der Eingangsabgaben

eingeführten Behälter sind innerhalb

von drei Monaten nach

dem Tage der Einfuhr wiederauszuführen.

Liegen triftige

Gründe vor, so können die Zollbehörden

diese Frist innerhalb

der Grenzen der Rechtsvorschriften

verlängern, die in dem

Gebiet gelten, in das der Behälter

vorübergehend eingeführt

worden ist.

Artikel 4

1. Ungeachtet der in Artikel 3

festgelegten Verpflichtung zur

Wiederausfuhr ist im Falle eines

gehörig nachgewiesenen Unfalles

die Wiederausfuhr schwer beschädigter

Behälter nicht erforderlich,

wenn je nach Verlangen

der Zollbehörden

a) die auf die Behälter entfallenden

Eingangsabgaben

entrichtet werden oder

b) die Behälter kostenlos dem

Staat, in den sie vorübergehend

eingeführt

worden sind, überlassen

werden oder

c) die Behälter unter amtlicher

Aufsicht auf Kosten

der Beteiligten vernichtet

und die auf die geborgenen

Teile und sonstigen

Materialien entfallenden

Eingangsabgaben entrichtet

werden.

2. Kann ein vorübergehend

eingeführter Behälter wegen

einer Beschlagnahme, die nicht

von einer Privatperson veran-

laßt worden ist, nicht wiederausgeführt

werden, so wird die

in Artikel 3 vorgesehene Frist

für die Wiederausfuhr für dis

Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 5

1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung

eines bestimmten, bereits

vorübergehend eingeführten

Behälters dienen sollen, werden

frei von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen zur

vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

2. Für die ersetzten, nicht

wiederausgeführten Teile sind

die Eingangsabgaben zu entrichten,

wenn sie nicht nach den

Vorschriften des betreffenden

Landes kostenlos dem Staat

überlassen oder unter amtlicher

Aufsicht auf Kosten der Beteiligten

vernichtet werden.

Artikel 6

Das Verfahren bei der Zulassung

von Behältern und Ersatzteilen

zur vorübergehenden Einfuhr

ohne Entrichtung der Eingangsabgaben

richtet sich nach

den im Gebiet jeder Vertragspartei

geltenden. Vorschriften.

KAPITEL III

TECHNISCHE BEDINGUNGEN

FÜR BEHÄLTER, DIE

ZUR BEFÖRDERUNG UNTER

ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN

WERDEN KÖNNEN

Artikel 7

Jede Vertragspartei, nach deren

Vorschriften eine Beförderung

von Behältern unter Zollverschluß

möglich ist, läßt zu

diesem Verfahren Behälter zu,

die den Vorschriften der Anlage

1 entsprechen, und verfährt

dabei nach Anlage 2.

KAPITEL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden

sich bemühen, keine Zollformalitäten

einzuführen, die die Entwicklung

des internationalen

Behälterverkehrs behindern

könnten.

Artikel 9

Jede Verletzung dieses Abkommens,

jede Unterschiebung,

falsche Erklärung oder Handlung,

die bewirkt, daß eine Person

oder ein Gegenstand einen

ungerechtfertigten Vorteil aus

den Regelungen dieses Abkommens

erlangt, macht den Schuldigen

nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem die Zuwiderhandlung

begangen worden

ist, strafbar.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens

schließen nicht aus,

daß Vertragsparteien, die eine

Zoll oder Wirtschaftsunion bilden,

besondere Vorschriften für

Personen erlassen, die in den zu

dieser Union gehörenden Ländern

ihren Wohn- oder Geschäftssitz

haben.

Artikel 11

Jede Vertragspartei ist berechtigt,

die Begünstigung der

vorübergehenden Einfuhr ohne

Entrichtung der Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

für solche Behälter zu versagen

oder zu entziehen, die innerhalb

der Grenzen des Einfuhrlandes

mit Waren beladen werden, die

innerhalb derselben Grenzen

wieder ausgeladen werden, selbst

wenn dies nur gelegentlich geschieht.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

1. Die Mitgliedsländer der

Wirtschaftskommission für

Europa sowie die nach Absatz 8

des der Kommission erteilten

Auftrages in beratender Eigenschaft

zu der Kommission zugelassenen

Länder können Vertragsparteien

dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung;

b) durch Ratifikation, nachdem

sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet

haben;

c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrages berechtigt sind, an gewissen

Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können

durch Beitritt Vertragsparteien

des Abkommens nach seinem

Inkrafttreten werden.

3. Das Abkommen liegt bis

einschließlich 31. August 1956

zur Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tage steht es zum Beitritt

offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten

Nationen.

Artikel 13

1. Dieses Abkommen tritt

am neunzigsten Tage in Kraft,

nachdem fünf der in Artikel 12

Absatz 1 bezeichneten Länder es

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem fünf Länder

es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt

das Abkommen am neunzigsten

Tage nach Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 14

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen durch Notifizierung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn

Monate nach Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 15

Dieses Abkommen tritt außer

Kraft, wenn zu irgendeinem

Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten

die Zahl der Vertragsparteien

während zwölf aufeinanderfolgender

Monate weniger

als fünf beträgt.

Artikel 16

1. Jedes Land kann, wenn es

dieses Abkommen ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren

Zeitpunkt durch Notifizierung

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen erklären, daß

dieses Abkommen für alle oder

für einzelne der Gebiete gilt,

deren internationale Beziehungen

es wahrnimmt. Das Abkommen

wird für das Gebiet oder

die Gebiete, die in der Notifizierung

genannt sind, am neunzigsten

Tage nach Eingang der

Notifizierung beim Generalsekretär

oder, falls das Abkommen

dann noch nicht in Kraft

getreten ist, mit seinem Inkrafttreten

wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen es wahrnimmt,

kann das Abkommen

auch für dieses Gebiet allein gemäß

Artikel 14 kündigen.

Artikel 17

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehreren

Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den beteiligten Parteien

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann,

wird einem Schiedsspruch unterworfen,

wenn eine der am

Streitfall beteiligten Vertragsparteien

es verlangt, und wird

deshalb einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern,

die durch Übereinkommen zwischen,

den am Streitfall beteiligten

Parteien zu wählen sind,

zur Entscheidung übertragen.

Können sich die am Streitfall

beteiligten Parteien binnen drei

Monaten nach dem Antrag auf

schiedsgerichtliche Entscheidung

über die Wahl eines Schiedsrichters

oder der Schiedsrichter

nicht einigen, so kann jede dieser

Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen ersuchen,

einen einzigen Schiedsrichter

zu ernennen, dem der

Streitfall zur Entscheidung übertragen

wird.

3. Die Entscheidung des oder

der nach Absatz 2 ernannten

Schiedsrichter ist für die beteiligten

Vertragsparteien bindend.

Artikel 18

1. Jede Vertragspartei kann

bei Unterzeichnung, bei Ratifikation

oder beim Beitritt zu diesem

Abkommen erklären, daß

sie sich durch Artikel 17 nicht

als gebunden betrachtet. Die anderen

Vertragsparteien sind gegenüber

jeder Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt gemacht

hat, durch Artikel 17

nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifizierung

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem

Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 19

1. Sobald dieses Abkommen

drei Jahre in Kraft ist, kann jede

Vertragspartei durch Notifizierung

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen die Einberufung

einer Konferenz zur

Revision des Abkommens verlangen.

Der Generalsekretär

teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien

mit und beruft

eine Revisionskonferenz ein,

wenn binnen vier Monaten nach

seiner Mitteilung mindestens

ein Drittel der Vertragsparteien

ihm die Zustimmung zu dem

Verlangen notifiziert.

2. Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so teilt der

Generalsekretär dies allen Vertragsparteien

mit und lädt sie

ein, binnen drei Monaten die

Vorschläge einzureichen, die

nach ihrem Wunsch von der

Konferenz behandelt werden

sollen. Der Generalsekretär teilt

allen Vertragsparteien die vorläufige

Tagesordnung der Konferenz

sowie den Wortlaut dieser

Vorschläge spätestens drei

Monate vor Beginn der Konferenz

mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu

jeder nach diesem Artikel einberufenen

Konferenz alle in Artikel

12 Absatz 1 bezeichneten

Länder sowie die Länder ein, die

auf Grund des Artikels 12 Absatz

2 Vertragsparteien geworden

sind.

Artikel 20

1. Jede Vertragspartei kann

eine oder mehrere Änderungen

dieses Abkommens vorschlagen.

Der Wortlaut jedes Änderungs-

vorschlages wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien

weiterleitet und

auch die anderen in Artikel 12

Absatz 1 bezeichneten Länder

unterrichtet.

2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte

Änderungsvorschlag

gilt als angenommen, wenn

keine Vertragspartei binnen

sechs Monaten nach Übermittlung

des Änderungsvorschlages

durch den Generalsekretär Einwendungen

erhebt.

3. Der Generalsekretär notifiziert

so bald wie möglich allen

Vertragsparteien, ob gegen den

Änderungsvorschlag eine Einwendung

erhoben worden ist.

Ist gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung erhoben

worden, so gilt die Änderung

als nicht angenommen und

bleibt ohne jede Wirkung. Wird

keine Einwendung erhoben, so

tritt die Änderung drei Monate

nach Ablauf der in Absatz 2

festgelegten Frist von sechs Monaten

für alle Vertragsparteien

in Kraft.

4. Unabhängig von dem in

den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen

Änderungsverfahren

können die Anlagen zu diesem

Abkommen durch Vereinbarung

zwischen den zuständigen Verwaltungen

aller Vertragsparteien

geändert werden. Der Generalsekretär

setzt den Tag des Inkrafttretens

des neuen Wortlautes

fest, der sich aus derartigen

Änderungen ergibt.

Artikel 21

Außer den in den Artikeln 19

und 20 vorgesehenen Mitteilungen

notifiziert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen den

in Artikel 12 Absatz 1. bezeichneten

Ländern sowie den Ländern,

die auf Grund des Artikels

12 Absatz 2 Vertragsparteien

geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte

nach Artikel 12;

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Abkommen nach

Artikel 13 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach

Artikel 14;

d) das Außerkrafttreten dieses

Abkommens nach Artikel

15;

e) den Eingang der Notifizierungen

nach Artikel 16;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifizierungen

nach Artikel 18 Absätze 1

und 2;

g) das Inkrafttreten jeder

Änderung nach Artikel 20.

Artikel 22

Das Unterzeichnungsprotokoll

dieses Abkommens gilt als dessen

integrierender Bestandteil und

hat die gleiche Rechtswirksamkeit

und Geltungsdauer wie das

Abkommen selbst.

Artikel 23

Nach dem 31. August 1956

wird die Urschrift dieses Abkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der allen in Artikel 12 Absätze

1 und 2 bezeichneten Ländern

beglaubigte Abschriften

übersendet.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in

gleicher Weise authentisch ist.

ANLAGE 1

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE

TECHNISCHEN BEDINGUNGEN

FÜR BEHÄLTER, DIE

ZUR BEFÖRDERUNG UNTER

ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN

WERDEN KÖNNEN

Um zur Beförderung unter

Zollverschluß zugelassen werden

zu können, müssen die Behälter

folgenden Bedingungen entsprechen

Artikel 1

Allgemeines

1. Der Behälter muß eine

dauerhafte Aufschrift über den

Namen und die Anschrift des

Eigentümers sowie sein Eigengewicht

tragen und mit Erkennungszeichen

und Erkennungsnummern

gekennzeichnet sein Es ist nicht erforderlich, den

vollen Namen und die Anschrift

bekannter Eisenbahnverwaltungen

anzugeben..

Er muß ferner so gebaut und

eingerichtet sein, daß

a) die Zollverschlüsse auf

einfache und wirksame

Weise angebracht werden

können;

b) keine Waren dem zollamtlich

verschlossenen Teil

des Behälters entnommen

oder in ihn hineingebracht

werden können, ohne

sichtbare Beschädigungen

zu hinterlassen oder den

Zollverschluß zu verletzen;

c) er keinen Raum enthält,

der zum Verstecken von

Waren geeignet ist.

2. Der Behälter muß so gebaut

sein, daß alle zur Aufnahme

von Waren geeigneten

Räume, wie Abteile, Behältnisse

oder sonstige Stellen, für die

Untersuchung durch die Zollbehörden

leicht zugänglich sind.

3. Wenn zwischen verschiedenen

Wandungen der Seiten-

wände, des Bodens und des

Daches Hohlräume bestehen,

muß die innere Verkleidung fest

angebracht, vollständig und lückenlös

sein und darf nicht ohne

Hinterlassung sichtbarer Spuren

entfernt werden können.

4. Behälter, die gemäß Anlage

2 Absatz 1 zuzulassen sind,

müssen an einer der Außenwände

mit einem Rahmen zur

Aufnahme des Verschlußanerkenntnisses

versehen sein; das

Verschlußanerkenntnis ist zwischen

zwei durchsichtige Kunststoffplatten

zu legen, die durch

Zusammenschmelzen (Kaschieren)

fest miteinander verbunden

sind. Der Rahmen muß so angebracht

sein, daß er das Verschlußanerkenntnis

schützt und

daß es unmöglich ist, das Anerkenntnis

aus dem Rahmen zu

entfernen, ohne den zur Sicherung

des Anerkenntnisses angebrachten

Zollverschluß zu

verletzen; er muß ferner den

Zollverschluß wirksam schützen.

Artikel 2

Bauart des Behälters

1. Die Wände, der Boden und

das Dach des Behälters müssen

aus Platten, Brettern öder Tafeln

von genügender Widerstandsfähigkeit

und ausreichender

Starke bestehen, die so geschweißt,

genietet, genutet oder

sonst zusammengefügt sind, daß

kein Zwischenraum bleibt, der

einen Zugang zum Inhalt ermöglicht.

Diese Teile müssen

genau zusammenpassen und so

befestigt sein, daß es unmöglich

ist, Teile zu verschieben oder

zu entfernen, ohne sichtbare

Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen

oder ohne den Zollverschluß

zu beschädigen.

2. Wesentliche Verbindungsteile

wie Bolzen, Nieten u. dgl.

müssen von außen angebracht

sein, ins Innere durchgehen und

dort gehörig mit Schraubenmuttern

versehen, vernietet

öder verschweißt sein. Unter

der Voraussetzung, daß die zur

Befestigung der wesentlichen

Teile der Wände, des Bodens

und des Daches dienenden Bolzen

von außen angebracht sind,

können die anderen Bolzen auch

von innen angebracht sein, sofern

die Schraubenmutter an

der Außenseite gehörig verschweißt

und nicht mit einem

undurchsichtigen Farbanstrich

überzogen wird. Entsprechend

den Bestimmungen für Eisenbahnwagen

gelten jedoch für

Behälter, die ausschließlich mit

der Bahn unter Zollverschluß

befördert werden, folgende Bedingungen

Wesentliche Verbindungsteile

wie Bolzen, Nieten

u. dgl. müssen wenn möglich

von außen angebracht und gehörig

mit Schraubenmuttern

versehen, vernietet oder verschweißt

sein. Wenn es erforderlich

ist, daß Bolzen von innen

angebracht und außen mit

Schraubenmuttern versehen

werden, müssen die Bolzenenden

über ihren Muttern vernietet

oder verschweißt sein.

3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen,

sofern ihre größte

Weite 400 mm nicht überschreitet.

Wenn sie einen unmittelbaren

Zugang zum Innern des

Behälters gestatten, müssen sie

mit einem Drahtgeflecht oder

einem durchlochten Blech

(größte Weite der Löcher: 3 mm

in beiden Fällen) versehen und

durch eine geschweißte Vergitterung

aus Metall (Maschenweite

höchstens 10 mm) geschützt sein.

Gestatten sie keinen unmittelbaren

Zugang zum Innern des

Behälters (z. B. bei Verwendung

von Lüftungskanälen mit mehrfachen

Windungen), müssen sie

mit den gleichen Vorrichtungen

versehen sein; deren Loch- und

Maschenweiten dürfen jedoch

10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm

bzw. 10 mm) betragen. Diese

Vorrichtungen dürfen von der

Außenseite des Behälters ohne

Hinterlassung sichtbarer Spuren

nicht entfernt werden können.

Die Drahtgeflechte müssen

aus Drähten von mindestens

1 mm Durchmesser bestehen

und so hergestellt sein, daß die

einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben

werden können

und daß die Weite der einzelnen

Löcher ohne Hinterlassung

sichtbarer Spuren nicht

vergrößert werden kann.

4. Abflußöffnungen sind zugelassen,

sofern ihre größte

Weite 35 mm nicht überschreitet.

Sie müssen mit einem

Drahtgeflecht oder einem durchlochten

Blech (größte Weite der

Löcher: 3 mm in beiden Fällen)

versehen und durch eine geschweißte

Vergitterung aus

Metall (Maschenweite höchstens

10 mm) geschützt sein. Diese

Vorrichtungen dürfen von der

Außenseite des Behälters ohne

Hinterlassung sichtbarer Spuren

nicht entfernt werden können.

Artikel 3

Verschlußeinrichtungen.

1. Türen und alle anderen

Abschlußeinrichtungen der Behälter

müssen mit einer Vorrichtung

versehen sein, die einen

einfachen und wirksamen Zollverschluß

ermöglicht. Diese Vorrichtung

muß entweder an die

Türwände geschweißt sein, wenn

sie aus Metall sind, oder durch

mindestens zwei Schraubenbolzen

befestigt sein, deren Muttern

auf der Innenseite des Laderaumes

vernietet oder verschweißt

sein müssen.

2. Scharniere müssen so hergestellt

und eingerichtet sein,

daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen

in geschlossenem

Zustande nicht aus ihren

Angeln gehoben werden können;

Schrauben, Bolzen, Stifte

und andere Befestigungsmittel

müssen mit den äußeren Seiten

der Scharniere verschweißt sein.

Dies ist jedoch nicht erforderlich,

wenn die Türen und die

anderen Abschlußeinrichtungen

mit einer von außen nicht zugänglichen

Verriegelungsvorrichtung

versehen sind, die es

nach dem Schließen nicht mehr

gestattet, die Türen aus ihren

Angeln zu heben.

3. Die Türen müssen so gebaut

sein, daß jede Türfuge verdeckt

und ein vollständiger und

wirksamer Verschluß gewährleistet

wird.

4. Der Behälter muß mit einer

geeigneten Vorrichtung zum

Schutze des Zollverschlusses versehen

oder so gebaut sein, daß

der Zollverschluß ausreichend

geschützt ist.

Artikel 4

Behälterfürbesondere

Verwendung

1. Die vorstehenden Vorschriften

gelten auch für Isolier-

und Kühlbehälter, Tankbehälter,

Möbelbehälter und für besonders

für den Lufttransport

gebaute Behälter, soweit sie mit

den technischen Eigenarten vereinbar

sind, die sich aus der

Zweckbestimmung dieser Behälter

ergeben.

2. Flanschen (Abschlußdeckel),

Leitungshähne und Mannlöcher

von Tankbehältern müssen so

eingerichtet sein, daß ein einfacher

und wirksamer Zollverschluß

möglich ist.

Artikel 5.

Zusammenklappbare

oder zerlegbare

Behälter

Für zusammenklappbare oder

zerlegbare Behälter gelten dieselben

Bedingungen wie für

nicht zusammenklappbare oder

nicht zerlegbare Behälter, wenn

die Verriegelungsvorrichtungen,

die das Zusammenklappen oder

Zerlegen ermöglichen, durch

Zollverschlüsse gesichert und

kein Teil dieser Behälter ohne

Verletzung dieser Zollverschlüsse

verschoben werden

kann.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 1960

gelten folgende Erleichterungen

a) Vergitterungen aus Metall

zum Schutz der Lüftungs-

und Abflußöffnungen (Artikel

2 Absätze 3 und 4)

sind nicht zwingend vorgeschrieben;

dies gilt jedoch

nicht für Lüftungsöffnungen,

die mit Lüftungskanälen

mit mehrfachen

Windungen versehen

sind;

b) die Vorrichtung zum

Schutz des Zollverschlusses

(Artikel 3 Absatz 4) ist

nicht zwingend vorgeschrieben.

ANLAGE 2

VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG

UND KENNZEICHNUNG

VON BEHÄLTERN,

DIE DEN TECHNISCHEN

BEDINGUNGEN

DER ANLAGE 1 ENTSPRECHEN

1. Für das Zulassungsverfahren

gilt folgendes

a) Die Behälter können von

den zuständigen Behörden

des Landes zugelassen werden,

in dem der Eigentümer

seinen Wohnsitz

oder Geschäftssitz hat oder

in dem der Behälter zum

ersten Male zur Beförderung

unter Zollverschluß

verwendet wird.

b) Die Entscheidung über die

Zulassung muß das Datum

und eine laufende Nummer

enthalten.

c) Für die zugelassenen Behälter

wird ein Verschlußanerkenntnis

nach dem

beigefügten Vordruck erteilt.

Es ist in der Sprache

des Ausstellungslandes und

in französischer Sprache zu

drucken; die verschiedenen

Abschnitte sind zu numerieren,

damit der Wortlaut

auch in anderen

Sprachen leichter verständlich

ist. Das Anerkenntnis

ist zwischen zwei durch-

sichtige Kunststoffplatten

zu legen, die durch Zusammenschmelzen

(Kaschieren)

fest miteinander

verbunden sind.

d) Das Anerkenntnis muß

den Behälter begleiten; es

ist in den in Artikel 1 Absatz

4 der Anlage 1 erwähnten

Schutzrahmen

aufzunehmen und durch

Zollverschluß so zu sichern,

daß es ohne Verletzung

des Zollverschlusses nicht

aus dem Rahmen entnommen

werden kann.

e) Die Behälter sind alle zwei

Jahre den zuständigen Behörden

zur Überprüfung

und etwaigen Erneuerung

der Zulassung vorzuführen.

f) Die Zulassung erlischt,

wenn die wesentlichen

Merkmale des Behälters

geändert werden oder der

Eigentümer wechselt.

2. Ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes 1 können

Behälter, die ausschließlich

mit der Eisenbahn befördert

werden und die einer dem Internationalen

Eisenbahnverband

(UIC) angeschlossenen Eisenbahnverwaltung

gehören oder

von ihr eingestellt sind, von

dieser Verwaltung zugelassen

und in regelmäßigen Zeitabständen

überprüft werden, es

sei denn, daß die zuständigen

Behörden des Heimatlandes dieser

Verwaltung etwas anderes

bestimmen. Durch das Zeichen

an einer Außenseite der

Behälter wird angezeigt, daß

diese Behälter den in den Vorschriften

vorgesehenen technischen

Bedingungen entsprechen.

Für die so bezeichneten Behälter

wird kein Verschlußanerkenntnis

ausgestellt.

ZOLLABKOMMEN

ÜBER BEHÄLTER

abgeschlossen in GENF

am 18. Mai 1956

VERSCHLUSSANERKENNTNIS

UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Bei Unterzeichnung des Abkommens,

welches das Datum

des heutigen Tages trägt, geben

die gehörig Bevollmächtigten

folgende Erklärungen ab

1. Es widerspricht dem Grundsatz

der vorübergehenden Einfuhr

von Behältern ohne Entrichtung

der Eingangsabgaben,

das Gewicht oder den Wert des

vorübergehend eingeführten Behälters

dem Gewicht oder Wert

der Waren für die Berechnung

des Zolles und der sonstigen

Abgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung

des Warengewichtes um

einen Tarazuschlag, der für in

Behältern eingeführte Waren gesetzlich

festgesetzt ist, ist zulässig,

wenn er wegen des

Fehlens oder der Art der Umschließung

vorgenommen wird,

nicht aber deshalb, weil die

Waren in Behältern befördert

werden.

2. Dieses Abkommen steht der

Anwendung anderer autonomer

oder vertraglicher nicht zollrechtlicher

Vorschriften über die

Verwendung der Behälter nicht

entgegen.

3. Dieses Abkomen legt Mindesterleichterungen

fest. Die

Vertragsparteien beabsichtigen

nicht, , weitergehende Erleichterungen

zu beschränken, die

einige von ihnen für Behälter

gegenwärtig oder künftig gewähren.

Die Vertragsparteien

werden sich im Gegenteil bemühen,

die größtmöglichen Erleichterungen

zu gewähren.

ZU URKUND DESSEN

haben die dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,

in einer

einzigen Ausfertigung in

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Text in

gleicher Weise authentisch ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über Behälter wurde am

13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart

werden.

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