22. Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 18. März 1956 in Genf unterzeichnete Zollabkommen über Behälter, welches
also lautet
(Übersetzung.)
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, die
Verwendung von Behältern im
internationalen Verkehr zu fördern
und zu erleichtern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff
a) „Eingangsabgaben" nicht
nur die Zölle sondern auch
alle anderen aus Anlaß der
Einfuhr zu erhebenden
Abgaben;
b) „Behälter" ein Beförderungsmittel
(Möbeltransportbehälter,
abnehmbarer
Tank oder ein anderes
ähnliches Gerät), das
1. von dauerhafter Beschaffenheit
und daher
genügend widerstandsfähig
ist, um wiederholt
verwendet werden zu
können;
2. besonders dafür gebaut
ist, um die Beförderung
von Waren durch ein
oder mehrere Verkehrsmittel
ohne Umladung
des Inhalts zu erleichtern;
3. mit Vorrichtungen versehen
ist, die seine
leichte Handhabung er-
möglichen, insbesondere
bei Umladung von
einem Beförderungsmittel
auf ein anderes;
4. so gebaut ist, daß es
leicht beladen und entladen
werden kann und
5. einen Rauminhalt von
mindestens einem Kubikmeter
hat;
mit dem gewöhnlichen Zubehör
und der gewöhnlichen
Ausrüstung des Behälters,
wenn sie mit diesem
zusammen eingeführt
werden; der Begriff „Behälter"
schließt weder gewöhnliche
Umschließungen
noch Fahrzeuge ein;
c) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische
Personen, soweit sich aus
dem Zusammenhang nichts
anderes ergibt.
KAPITEL II
VORÜBERGEHENDE EINFUHR
OHNE ENTRICHTUNG
DER EINGANGSABGABEN
UND FREI VON EINFUHRVERBOTEN
UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 2
Unter dem Vorbehalt der
Wiederausfuhr und unter den
anderen in den folgenden Artikeln
3 bis 6 vorgesehenen Bedingungen
läßt jede Vertragspartei
diejenigen Behälter ohne
Entrichtung der Eingangsabgaben
und ohne Anwendung von
Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen
vorübergehend
zur Einfuhr zu, die beladen eingeführt
werden, um leer oder
beladen wiederausgeführt zu
werden, oder die leer eingeführt
werden, um beladen wiederausgeführt
zu werden. Jede Vertragspartei
behält sich das Recht
vor, dieses Verfahren bei. der
Einfuhr solcher Behälter nicht
anzuwenden, die von Personen
durch Kauf erworben wurden,
die in ihrem Lande ihren Wohn-
oder Geschäftssitz haben, oder
wenn diese Personen auf andere
Weise den tatsächlichen Besitz
der eingeführten Behälter und
die Verfügungsgewalt über sie
erlangen; der gleiche Vorbehalt
gilt für Behälter, die aus einem
Lande eingeführt werden, das
dieses Abkommen nicht anwendet.
Artikel 3
Die vorübergehend ohne Entrichtung
der Eingangsabgaben
eingeführten Behälter sind innerhalb
von drei Monaten nach
dem Tage der Einfuhr wiederauszuführen.
Liegen triftige
Gründe vor, so können die Zollbehörden
diese Frist innerhalb
der Grenzen der Rechtsvorschriften
verlängern, die in dem
Gebiet gelten, in das der Behälter
vorübergehend eingeführt
worden ist.
Artikel 4
1. Ungeachtet der in Artikel 3
festgelegten Verpflichtung zur
Wiederausfuhr ist im Falle eines
gehörig nachgewiesenen Unfalles
die Wiederausfuhr schwer beschädigter
Behälter nicht erforderlich,
wenn je nach Verlangen
der Zollbehörden
a) die auf die Behälter entfallenden
Eingangsabgaben
entrichtet werden oder
b) die Behälter kostenlos dem
Staat, in den sie vorübergehend
eingeführt
worden sind, überlassen
werden oder
c) die Behälter unter amtlicher
Aufsicht auf Kosten
der Beteiligten vernichtet
und die auf die geborgenen
Teile und sonstigen
Materialien entfallenden
Eingangsabgaben entrichtet
werden.
2. Kann ein vorübergehend
eingeführter Behälter wegen
einer Beschlagnahme, die nicht
von einer Privatperson veran-
laßt worden ist, nicht wiederausgeführt
werden, so wird die
in Artikel 3 vorgesehene Frist
für die Wiederausfuhr für dis
Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Artikel 5
1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung
eines bestimmten, bereits
vorübergehend eingeführten
Behälters dienen sollen, werden
frei von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen zur
vorübergehenden Einfuhr zugelassen.
2. Für die ersetzten, nicht
wiederausgeführten Teile sind
die Eingangsabgaben zu entrichten,
wenn sie nicht nach den
Vorschriften des betreffenden
Landes kostenlos dem Staat
überlassen oder unter amtlicher
Aufsicht auf Kosten der Beteiligten
vernichtet werden.
Artikel 6
Das Verfahren bei der Zulassung
von Behältern und Ersatzteilen
zur vorübergehenden Einfuhr
ohne Entrichtung der Eingangsabgaben
richtet sich nach
den im Gebiet jeder Vertragspartei
geltenden. Vorschriften.
KAPITEL III
TECHNISCHE BEDINGUNGEN
FÜR BEHÄLTER, DIE
ZUR BEFÖRDERUNG UNTER
ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN
WERDEN KÖNNEN
Artikel 7
Jede Vertragspartei, nach deren
Vorschriften eine Beförderung
von Behältern unter Zollverschluß
möglich ist, läßt zu
diesem Verfahren Behälter zu,
die den Vorschriften der Anlage
1 entsprechen, und verfährt
dabei nach Anlage 2.
KAPITEL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden
sich bemühen, keine Zollformalitäten
einzuführen, die die Entwicklung
des internationalen
Behälterverkehrs behindern
könnten.
Artikel 9
Jede Verletzung dieses Abkommens,
jede Unterschiebung,
falsche Erklärung oder Handlung,
die bewirkt, daß eine Person
oder ein Gegenstand einen
ungerechtfertigten Vorteil aus
den Regelungen dieses Abkommens
erlangt, macht den Schuldigen
nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem die Zuwiderhandlung
begangen worden
ist, strafbar.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens
schließen nicht aus,
daß Vertragsparteien, die eine
Zoll oder Wirtschaftsunion bilden,
besondere Vorschriften für
Personen erlassen, die in den zu
dieser Union gehörenden Ländern
ihren Wohn- oder Geschäftssitz
haben.
Artikel 11
Jede Vertragspartei ist berechtigt,
die Begünstigung der
vorübergehenden Einfuhr ohne
Entrichtung der Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
für solche Behälter zu versagen
oder zu entziehen, die innerhalb
der Grenzen des Einfuhrlandes
mit Waren beladen werden, die
innerhalb derselben Grenzen
wieder ausgeladen werden, selbst
wenn dies nur gelegentlich geschieht.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Die Mitgliedsländer der
Wirtschaftskommission für
Europa sowie die nach Absatz 8
des der Kommission erteilten
Auftrages in beratender Eigenschaft
zu der Kommission zugelassenen
Länder können Vertragsparteien
dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem
sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet
haben;
c) durch Beitritt.
2. Die Länder, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrages berechtigt sind, an gewissen
Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können
durch Beitritt Vertragsparteien
des Abkommens nach seinem
Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis
einschließlich 31. August 1956
zur Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tage steht es zum Beitritt
offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten
Nationen.
Artikel 13
1. Dieses Abkommen tritt
am neunzigsten Tage in Kraft,
nachdem fünf der in Artikel 12
Absatz 1 bezeichneten Länder es
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jedes Land, das dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem fünf Länder
es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt
das Abkommen am neunzigsten
Tage nach Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 14
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch Notifizierung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn
Monate nach Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 15
Dieses Abkommen tritt außer
Kraft, wenn zu irgendeinem
Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten
die Zahl der Vertragsparteien
während zwölf aufeinanderfolgender
Monate weniger
als fünf beträgt.
Artikel 16
1. Jedes Land kann, wenn es
dieses Abkommen ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifizierung
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen erklären, daß
dieses Abkommen für alle oder
für einzelne der Gebiete gilt,
deren internationale Beziehungen
es wahrnimmt. Das Abkommen
wird für das Gebiet oder
die Gebiete, die in der Notifizierung
genannt sind, am neunzigsten
Tage nach Eingang der
Notifizierung beim Generalsekretär
oder, falls das Abkommen
dann noch nicht in Kraft
getreten ist, mit seinem Inkrafttreten
wirksam.
2. Jedes Land, das dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen es wahrnimmt,
kann das Abkommen
auch für dieses Gebiet allein gemäß
Artikel 14 kündigen.
Artikel 17
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehreren
Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den beteiligten Parteien
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann,
wird einem Schiedsspruch unterworfen,
wenn eine der am
Streitfall beteiligten Vertragsparteien
es verlangt, und wird
deshalb einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern,
die durch Übereinkommen zwischen,
den am Streitfall beteiligten
Parteien zu wählen sind,
zur Entscheidung übertragen.
Können sich die am Streitfall
beteiligten Parteien binnen drei
Monaten nach dem Antrag auf
schiedsgerichtliche Entscheidung
über die Wahl eines Schiedsrichters
oder der Schiedsrichter
nicht einigen, so kann jede dieser
Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen ersuchen,
einen einzigen Schiedsrichter
zu ernennen, dem der
Streitfall zur Entscheidung übertragen
wird.
3. Die Entscheidung des oder
der nach Absatz 2 ernannten
Schiedsrichter ist für die beteiligten
Vertragsparteien bindend.
Artikel 18
1. Jede Vertragspartei kann
bei Unterzeichnung, bei Ratifikation
oder beim Beitritt zu diesem
Abkommen erklären, daß
sie sich durch Artikel 17 nicht
als gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsparteien sind gegenüber
jeder Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt gemacht
hat, durch Artikel 17
nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifizierung
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig.
Artikel 19
1. Sobald dieses Abkommen
drei Jahre in Kraft ist, kann jede
Vertragspartei durch Notifizierung
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Einberufung
einer Konferenz zur
Revision des Abkommens verlangen.
Der Generalsekretär
teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien
mit und beruft
eine Revisionskonferenz ein,
wenn binnen vier Monaten nach
seiner Mitteilung mindestens
ein Drittel der Vertragsparteien
ihm die Zustimmung zu dem
Verlangen notifiziert.
2. Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so teilt der
Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
mit und lädt sie
ein, binnen drei Monaten die
Vorschläge einzureichen, die
nach ihrem Wunsch von der
Konferenz behandelt werden
sollen. Der Generalsekretär teilt
allen Vertragsparteien die vorläufige
Tagesordnung der Konferenz
sowie den Wortlaut dieser
Vorschläge spätestens drei
Monate vor Beginn der Konferenz
mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu
jeder nach diesem Artikel einberufenen
Konferenz alle in Artikel
12 Absatz 1 bezeichneten
Länder sowie die Länder ein, die
auf Grund des Artikels 12 Absatz
2 Vertragsparteien geworden
sind.
Artikel 20
1. Jede Vertragspartei kann
eine oder mehrere Änderungen
dieses Abkommens vorschlagen.
Der Wortlaut jedes Änderungs-
vorschlages wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien
weiterleitet und
auch die anderen in Artikel 12
Absatz 1 bezeichneten Länder
unterrichtet.
2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte
Änderungsvorschlag
gilt als angenommen, wenn
keine Vertragspartei binnen
sechs Monaten nach Übermittlung
des Änderungsvorschlages
durch den Generalsekretär Einwendungen
erhebt.
3. Der Generalsekretär notifiziert
so bald wie möglich allen
Vertragsparteien, ob gegen den
Änderungsvorschlag eine Einwendung
erhoben worden ist.
Ist gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung erhoben
worden, so gilt die Änderung
als nicht angenommen und
bleibt ohne jede Wirkung. Wird
keine Einwendung erhoben, so
tritt die Änderung drei Monate
nach Ablauf der in Absatz 2
festgelegten Frist von sechs Monaten
für alle Vertragsparteien
in Kraft.
4. Unabhängig von dem in
den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen
Änderungsverfahren
können die Anlagen zu diesem
Abkommen durch Vereinbarung
zwischen den zuständigen Verwaltungen
aller Vertragsparteien
geändert werden. Der Generalsekretär
setzt den Tag des Inkrafttretens
des neuen Wortlautes
fest, der sich aus derartigen
Änderungen ergibt.
Artikel 21
Außer den in den Artikeln 19
und 20 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen den
in Artikel 12 Absatz 1. bezeichneten
Ländern sowie den Ländern,
die auf Grund des Artikels
12 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind,
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte
nach Artikel 12;
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Abkommen nach
Artikel 13 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach
Artikel 14;
d) das Außerkrafttreten dieses
Abkommens nach Artikel
15;
e) den Eingang der Notifizierungen
nach Artikel 16;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifizierungen
nach Artikel 18 Absätze 1
und 2;
g) das Inkrafttreten jeder
Änderung nach Artikel 20.
Artikel 22
Das Unterzeichnungsprotokoll
dieses Abkommens gilt als dessen
integrierender Bestandteil und
hat die gleiche Rechtswirksamkeit
und Geltungsdauer wie das
Abkommen selbst.
Artikel 23
Nach dem 31. August 1956
wird die Urschrift dieses Abkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der allen in Artikel 12 Absätze
1 und 2 bezeichneten Ländern
beglaubigte Abschriften
übersendet.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in
gleicher Weise authentisch ist.
ANLAGE 1
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE
TECHNISCHEN BEDINGUNGEN
FÜR BEHÄLTER, DIE
ZUR BEFÖRDERUNG UNTER
ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN
WERDEN KÖNNEN
Um zur Beförderung unter
Zollverschluß zugelassen werden
zu können, müssen die Behälter
folgenden Bedingungen entsprechen
Artikel 1
Allgemeines
1. Der Behälter muß eine
dauerhafte Aufschrift über den
Namen und die Anschrift des
Eigentümers sowie sein Eigengewicht
tragen und mit Erkennungszeichen
und Erkennungsnummern
gekennzeichnet sein Es ist nicht erforderlich, den
vollen Namen und die Anschrift
bekannter Eisenbahnverwaltungen
anzugeben..
Er muß ferner so gebaut und
eingerichtet sein, daß
a) die Zollverschlüsse auf
einfache und wirksame
Weise angebracht werden
können;
b) keine Waren dem zollamtlich
verschlossenen Teil
des Behälters entnommen
oder in ihn hineingebracht
werden können, ohne
sichtbare Beschädigungen
zu hinterlassen oder den
Zollverschluß zu verletzen;
c) er keinen Raum enthält,
der zum Verstecken von
Waren geeignet ist.
2. Der Behälter muß so gebaut
sein, daß alle zur Aufnahme
von Waren geeigneten
Räume, wie Abteile, Behältnisse
oder sonstige Stellen, für die
Untersuchung durch die Zollbehörden
leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen verschiedenen
Wandungen der Seiten-
wände, des Bodens und des
Daches Hohlräume bestehen,
muß die innere Verkleidung fest
angebracht, vollständig und lückenlös
sein und darf nicht ohne
Hinterlassung sichtbarer Spuren
entfernt werden können.
4. Behälter, die gemäß Anlage
2 Absatz 1 zuzulassen sind,
müssen an einer der Außenwände
mit einem Rahmen zur
Aufnahme des Verschlußanerkenntnisses
versehen sein; das
Verschlußanerkenntnis ist zwischen
zwei durchsichtige Kunststoffplatten
zu legen, die durch
Zusammenschmelzen (Kaschieren)
fest miteinander verbunden
sind. Der Rahmen muß so angebracht
sein, daß er das Verschlußanerkenntnis
schützt und
daß es unmöglich ist, das Anerkenntnis
aus dem Rahmen zu
entfernen, ohne den zur Sicherung
des Anerkenntnisses angebrachten
Zollverschluß zu
verletzen; er muß ferner den
Zollverschluß wirksam schützen.
Artikel 2
Bauart des Behälters
1. Die Wände, der Boden und
das Dach des Behälters müssen
aus Platten, Brettern öder Tafeln
von genügender Widerstandsfähigkeit
und ausreichender
Starke bestehen, die so geschweißt,
genietet, genutet oder
sonst zusammengefügt sind, daß
kein Zwischenraum bleibt, der
einen Zugang zum Inhalt ermöglicht.
Diese Teile müssen
genau zusammenpassen und so
befestigt sein, daß es unmöglich
ist, Teile zu verschieben oder
zu entfernen, ohne sichtbare
Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen
oder ohne den Zollverschluß
zu beschädigen.
2. Wesentliche Verbindungsteile
wie Bolzen, Nieten u. dgl.
müssen von außen angebracht
sein, ins Innere durchgehen und
dort gehörig mit Schraubenmuttern
versehen, vernietet
öder verschweißt sein. Unter
der Voraussetzung, daß die zur
Befestigung der wesentlichen
Teile der Wände, des Bodens
und des Daches dienenden Bolzen
von außen angebracht sind,
können die anderen Bolzen auch
von innen angebracht sein, sofern
die Schraubenmutter an
der Außenseite gehörig verschweißt
und nicht mit einem
undurchsichtigen Farbanstrich
überzogen wird. Entsprechend
den Bestimmungen für Eisenbahnwagen
gelten jedoch für
Behälter, die ausschließlich mit
der Bahn unter Zollverschluß
befördert werden, folgende Bedingungen
Wesentliche Verbindungsteile
wie Bolzen, Nieten
u. dgl. müssen wenn möglich
von außen angebracht und gehörig
mit Schraubenmuttern
versehen, vernietet oder verschweißt
sein. Wenn es erforderlich
ist, daß Bolzen von innen
angebracht und außen mit
Schraubenmuttern versehen
werden, müssen die Bolzenenden
über ihren Muttern vernietet
oder verschweißt sein.
3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen,
sofern ihre größte
Weite 400 mm nicht überschreitet.
Wenn sie einen unmittelbaren
Zugang zum Innern des
Behälters gestatten, müssen sie
mit einem Drahtgeflecht oder
einem durchlochten Blech
(größte Weite der Löcher: 3 mm
in beiden Fällen) versehen und
durch eine geschweißte Vergitterung
aus Metall (Maschenweite
höchstens 10 mm) geschützt sein.
Gestatten sie keinen unmittelbaren
Zugang zum Innern des
Behälters (z. B. bei Verwendung
von Lüftungskanälen mit mehrfachen
Windungen), müssen sie
mit den gleichen Vorrichtungen
versehen sein; deren Loch- und
Maschenweiten dürfen jedoch
10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm
bzw. 10 mm) betragen. Diese
Vorrichtungen dürfen von der
Außenseite des Behälters ohne
Hinterlassung sichtbarer Spuren
nicht entfernt werden können.
Die Drahtgeflechte müssen
aus Drähten von mindestens
1 mm Durchmesser bestehen
und so hergestellt sein, daß die
einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben
werden können
und daß die Weite der einzelnen
Löcher ohne Hinterlassung
sichtbarer Spuren nicht
vergrößert werden kann.
4. Abflußöffnungen sind zugelassen,
sofern ihre größte
Weite 35 mm nicht überschreitet.
Sie müssen mit einem
Drahtgeflecht oder einem durchlochten
Blech (größte Weite der
Löcher: 3 mm in beiden Fällen)
versehen und durch eine geschweißte
Vergitterung aus
Metall (Maschenweite höchstens
10 mm) geschützt sein. Diese
Vorrichtungen dürfen von der
Außenseite des Behälters ohne
Hinterlassung sichtbarer Spuren
nicht entfernt werden können.
Artikel 3
Verschlußeinrichtungen.
1. Türen und alle anderen
Abschlußeinrichtungen der Behälter
müssen mit einer Vorrichtung
versehen sein, die einen
einfachen und wirksamen Zollverschluß
ermöglicht. Diese Vorrichtung
muß entweder an die
Türwände geschweißt sein, wenn
sie aus Metall sind, oder durch
mindestens zwei Schraubenbolzen
befestigt sein, deren Muttern
auf der Innenseite des Laderaumes
vernietet oder verschweißt
sein müssen.
2. Scharniere müssen so hergestellt
und eingerichtet sein,
daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen
in geschlossenem
Zustande nicht aus ihren
Angeln gehoben werden können;
Schrauben, Bolzen, Stifte
und andere Befestigungsmittel
müssen mit den äußeren Seiten
der Scharniere verschweißt sein.
Dies ist jedoch nicht erforderlich,
wenn die Türen und die
anderen Abschlußeinrichtungen
mit einer von außen nicht zugänglichen
Verriegelungsvorrichtung
versehen sind, die es
nach dem Schließen nicht mehr
gestattet, die Türen aus ihren
Angeln zu heben.
3. Die Türen müssen so gebaut
sein, daß jede Türfuge verdeckt
und ein vollständiger und
wirksamer Verschluß gewährleistet
wird.
4. Der Behälter muß mit einer
geeigneten Vorrichtung zum
Schutze des Zollverschlusses versehen
oder so gebaut sein, daß
der Zollverschluß ausreichend
geschützt ist.
Artikel 4
Behälterfürbesondere
Verwendung
1. Die vorstehenden Vorschriften
gelten auch für Isolier-
und Kühlbehälter, Tankbehälter,
Möbelbehälter und für besonders
für den Lufttransport
gebaute Behälter, soweit sie mit
den technischen Eigenarten vereinbar
sind, die sich aus der
Zweckbestimmung dieser Behälter
ergeben.
2. Flanschen (Abschlußdeckel),
Leitungshähne und Mannlöcher
von Tankbehältern müssen so
eingerichtet sein, daß ein einfacher
und wirksamer Zollverschluß
möglich ist.
Artikel 5.
Zusammenklappbare
oder zerlegbare
Behälter
Für zusammenklappbare oder
zerlegbare Behälter gelten dieselben
Bedingungen wie für
nicht zusammenklappbare oder
nicht zerlegbare Behälter, wenn
die Verriegelungsvorrichtungen,
die das Zusammenklappen oder
Zerlegen ermöglichen, durch
Zollverschlüsse gesichert und
kein Teil dieser Behälter ohne
Verletzung dieser Zollverschlüsse
verschoben werden
kann.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. Dezember 1960
gelten folgende Erleichterungen
a) Vergitterungen aus Metall
zum Schutz der Lüftungs-
und Abflußöffnungen (Artikel
2 Absätze 3 und 4)
sind nicht zwingend vorgeschrieben;
dies gilt jedoch
nicht für Lüftungsöffnungen,
die mit Lüftungskanälen
mit mehrfachen
Windungen versehen
sind;
b) die Vorrichtung zum
Schutz des Zollverschlusses
(Artikel 3 Absatz 4) ist
nicht zwingend vorgeschrieben.
ANLAGE 2
VERFAHREN BEI DER ZULASSUNG
UND KENNZEICHNUNG
VON BEHÄLTERN,
DIE DEN TECHNISCHEN
BEDINGUNGEN
DER ANLAGE 1 ENTSPRECHEN
1. Für das Zulassungsverfahren
gilt folgendes
a) Die Behälter können von
den zuständigen Behörden
des Landes zugelassen werden,
in dem der Eigentümer
seinen Wohnsitz
oder Geschäftssitz hat oder
in dem der Behälter zum
ersten Male zur Beförderung
unter Zollverschluß
verwendet wird.
b) Die Entscheidung über die
Zulassung muß das Datum
und eine laufende Nummer
enthalten.
c) Für die zugelassenen Behälter
wird ein Verschlußanerkenntnis
nach dem
beigefügten Vordruck erteilt.
Es ist in der Sprache
des Ausstellungslandes und
in französischer Sprache zu
drucken; die verschiedenen
Abschnitte sind zu numerieren,
damit der Wortlaut
auch in anderen
Sprachen leichter verständlich
ist. Das Anerkenntnis
ist zwischen zwei durch-
sichtige Kunststoffplatten
zu legen, die durch Zusammenschmelzen
(Kaschieren)
fest miteinander
verbunden sind.
d) Das Anerkenntnis muß
den Behälter begleiten; es
ist in den in Artikel 1 Absatz
4 der Anlage 1 erwähnten
Schutzrahmen
aufzunehmen und durch
Zollverschluß so zu sichern,
daß es ohne Verletzung
des Zollverschlusses nicht
aus dem Rahmen entnommen
werden kann.
e) Die Behälter sind alle zwei
Jahre den zuständigen Behörden
zur Überprüfung
und etwaigen Erneuerung
der Zulassung vorzuführen.
f) Die Zulassung erlischt,
wenn die wesentlichen
Merkmale des Behälters
geändert werden oder der
Eigentümer wechselt.
2. Ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes 1 können
Behälter, die ausschließlich
mit der Eisenbahn befördert
werden und die einer dem Internationalen
Eisenbahnverband
(UIC) angeschlossenen Eisenbahnverwaltung
gehören oder
von ihr eingestellt sind, von
dieser Verwaltung zugelassen
und in regelmäßigen Zeitabständen
überprüft werden, es
sei denn, daß die zuständigen
Behörden des Heimatlandes dieser
Verwaltung etwas anderes
bestimmen. Durch das Zeichen
an einer Außenseite der
Behälter wird angezeigt, daß
diese Behälter den in den Vorschriften
vorgesehenen technischen
Bedingungen entsprechen.
Für die so bezeichneten Behälter
wird kein Verschlußanerkenntnis
ausgestellt.
ZOLLABKOMMEN
ÜBER BEHÄLTER
abgeschlossen in GENF
am 18. Mai 1956
VERSCHLUSSANERKENNTNIS
UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Bei Unterzeichnung des Abkommens,
welches das Datum
des heutigen Tages trägt, geben
die gehörig Bevollmächtigten
folgende Erklärungen ab
1. Es widerspricht dem Grundsatz
der vorübergehenden Einfuhr
von Behältern ohne Entrichtung
der Eingangsabgaben,
das Gewicht oder den Wert des
vorübergehend eingeführten Behälters
dem Gewicht oder Wert
der Waren für die Berechnung
des Zolles und der sonstigen
Abgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung
des Warengewichtes um
einen Tarazuschlag, der für in
Behältern eingeführte Waren gesetzlich
festgesetzt ist, ist zulässig,
wenn er wegen des
Fehlens oder der Art der Umschließung
vorgenommen wird,
nicht aber deshalb, weil die
Waren in Behältern befördert
werden.
2. Dieses Abkommen steht der
Anwendung anderer autonomer
oder vertraglicher nicht zollrechtlicher
Vorschriften über die
Verwendung der Behälter nicht
entgegen.
3. Dieses Abkomen legt Mindesterleichterungen
fest. Die
Vertragsparteien beabsichtigen
nicht, , weitergehende Erleichterungen
zu beschränken, die
einige von ihnen für Behälter
gegenwärtig oder künftig gewähren.
Die Vertragsparteien
werden sich im Gegenteil bemühen,
die größtmöglichen Erleichterungen
zu gewähren.
ZU URKUND DESSEN
haben die dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig,
in einer
einzigen Ausfertigung in
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Text in
gleicher Weise authentisch ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. September 1957.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Zollabkommen über Behälter wurde am
13. November 1957 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wird gesondert verlautbart
werden.