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22. Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und dem italienischen Botschafter in Wien, betreffend die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und dem italienischen Botschafter in Wien, betreffend die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade.

Nachdem der am 9. Mai 1956 in Wien durchgeführte Notenwechsel zwischen dem Bundesrnimster

für die Auswärtigen Angelegenheiten und dem italienischen Botschafter in Wien, betreffend

die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade, samt Protokoll und Liste, welcher

also lautet

Zl. 514.278-Pol/56.

Wien, am 9. Mai 1956.

Herr Botschafter!

Als Ergebnis der am 23., 24. und 25. April

dieses Jahres in Wien durchgeführten Arbeiten

der nach Artikel 10 des italienisch-österreichischen

Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten

Expertenkommission beehre ich mich, Euer

Exzellenz folgendes mitzuteilen

1. Im Sinne des beiliegenden Protokolls ist die

volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden,

die in der beiliegenden Liste aufgezählt sind.

Sowohl das vorliegende Protokoll als auch besagte

Liste bilden einen integrierenden Bestandteil

dieser Note.

Zum Zwecke der Anerkennung müssen die

italienischen Staatsbürger, die akademische Titel

in Österreich erworben haben, die erforderlichen

Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden

im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen

Angelegenheiten (Direzione Generale Relazione

Culturali) vorlegen; die österreichischen

Staatsbürger, die akademische Titel in Italien erworben

haben, werden die erforderlichen Unterlagen

dem Bundesministerium für Unterricht

vorlegen.

Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel

müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben

zu können, die Staatsprüfungen bestanden

haben, die nach den Bestimmungen des eigenen

Landes vorgeschrieben sind.

2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen

italienische Studierende, die Hochschulstudien in

Österreich betreiben wollen, und österreichische

Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben

wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen

ihres eigenen Landes sein, ausgenommen

die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes

im anderen Lande.

Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche

Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr

Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.

Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3

Absatz b des Pariser Abkommens vom 5. September

1946 wird jedoch von Vorstehendem

eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre

Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen

Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen

oder zumindest begonnen haben.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir mit Ihrer Antwort die Zustimmung Ihrer

Regierung zu Vorstehendem bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Figl m. p.

S.E.

Herrn Dr. Angelo Corrias,

a. o. und bev. Botschafter,

Wien.

Protokoll

über die 3. Tagung der gemischten österreichisch-

italienischen Expertenkommission

nach Artikel 10 des italienisch-österreichischen

Kulturübereinkommens vom 23. bis

25. April 1956 in Wien.

Die Sitzungen fanden in Wien im Bundesministerium

für Unterricht von 10 bis 13 Uhr

und von 16 bis 18 Uhr statt.

Vorsitzender

Präsident der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften, Universitätsprofessor Hofrat

Dr. Richard Meister, Wien;

Italienische Experten

ao. Ges. und bev. Minister Mario Conti,

Außenministerium, Rom;

Generaldirektor Dr. Aleardo Sacchetto,

Unterrichtsministerium, Rom;

Sektionsrat Dr. Aurelio Rotundi, Unterrichtsministerium,

Rom;

Professor Dr. Emiliano Leonard i,

Außenministerium, Rom;

Österreichische Experten

Universitätsprofessor Dr. Franz Gschnitzer,

Universität Innsbruck;

ao. Ges. und bev. Minister Dr. Heinrich

Haymerle, Bundeskanzleramt — Auswärtige

Angelegenheiten;

Ministerialrat Dr. Franz Hoyer, Bundesministerium

für Unterricht;

An den Verhandlungen nahmen außerdem teil

Legationsrat Orsini-Baroni, italienische

Botschaft, Wien;

Universitätsprofessor Dr. Stefan Hofer,

Universität Wien;

Sektionsrat Dr. Georg Hohenwart,

Bundesministerium für Unterricht;

Legationssekretär Dr. Mayr-Harting,

Bundeskanzleramt — Auswärtige Angelegenheiten.

I. TEIL.

Das Hauptthema der Besprechung war die

gegenseitige Anerkennung von akademischen

Graden, soweit diese nicht in den früheren Vereinbarungen

enthalten sind. In diesem Sinne

wurden folgende gegenseitige Anerkennungen

beschlossen

1. Der Grad des Dr. philosophiae an österreichischen

philosophischen Fakultäten mit einer

italienischen Laurea, und zwar

a) Dr. philosophiae mit Hauptfach Philosophie

mit der Laurea in filosofia;

b) Dr. philosophiae mit Hauptfach Philosophie,

Spezialisierung in Psychologie oder

Pädagogik mit der Laurea in pedagogia;

c) Dr. philosophiae mit Hauptfach Klassische

Philologie mit der Laurea in lettere,

indirizzo classico;

d) Dr. philosophiae mit Hauptfach Geschichte

mit der Laurea in lettere, indirizzo

moderno oder der Laurea in materie

letterarie, je nach dem Zeugnis der Mittelschule;

e) Dr. philosophiae mit Hauptfach Deutsche

Philologie mit der Laurea in lettere,

indirizzo moderno oder der Laurea in

materie letterarie, je nach dem Zeugnis der

Mittelschule.

Die Studierenden der unter d und e genannten

Fächer, Geschichte und Deutsche Philologie haben

in Italien eine Ergänzungsprüfung aus Italienischer

Literatur abzulegen; doch sind diejenigen

Studierenden, die in Österreich im Rigorosum

Italienisch als zweites Fach gewählt haben, von

dieser Ergänzungsprüfung befreit.

2. Der Grad des Dr. iuris an österreichischen

Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten

mit der Laurea in giurisprudenza,

des Dr. rerum politicarum an österreichischen

Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten

mit der Laurea in scienze politiche,

des Dr. rerum commercialium der Hochschule

für Welthandel in Wien mit der Laurea in

economia e commercio.

3. Die Gleichstellung der Laurea in architettura

mit dem entsprechenden Titel der Technischen

Hochschulen hat zu lauten

Dipl.-Ing. (Architektur) der Technischen Hochschule

in Wien und Graz.

Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur,

vor November 1955 Fakultät für Architektur.

Damit erscheinen die Vereinbarungen über die

gegenseitige Anerkennung der derzeit in Österreich

und Italien bestehenden akademischen

Grade, soweit sie einander entsprechen, als abgeschlossen.

Detailfragen werden der Erledigung im diplomatischen

Wege überlassen. Als solche Detailfragen

wurden genannt

Die Gleichstellung des Diploms in Architektur

an der Akademie der bildenden Künste in Wien

und die Gleichstellung des Diploms in Architektur

an der Akademie für angewandte Kunst in

Wien mit der Laurea in architettura.

Die Gleichstellung des Dipl.-Ing. (Fachrichtung

Kulturtechnik) an der Hochschule für Bodenkultur

in Wien mit der Laurea in ingegneria

civile, sottosezione idraulica.

Die Gleichstellung des Lehramtsprüfungszeugnisses

in Leibesübungen mit dem italienischen

Diploma in educazione fisica.

4. Hinsichtlich der Frage der Anerkennung

von Studienjahren und Teilprüfungen an den

Universitäten und Hochschulen des einen Landes

bei Fortsetzung der Studien im anderen Lande

besteht schon jetzt die Möglichkeit der Anerkennung

durch die betreffenden Universitäten

und Hochschulen, wenn die anzuerkennenden

Fächer an der einen wie an der anderen Hochschule

die gleichen waren.

Beide Delegationen kommen überein, ihren

Universitäten und Hochschulen zu empfehlen,

bei solchen Gesuchen um Anrechnungen wohlwollend

vorzugehen.

5. Bezüglich der Anerkennung von im Lehrdienst

verbrachten Jahren von Mittelschullehrern,

die erst durch die vorliegende Vereinbarung

in die Lage versetzt werden, sich am Concorso

d'Abbilitazione zu beteiligen, die jedoch bereits

längere Zeit im Lehrdienst der deutschsprachigen

Schulen Italiens tätig waren, ist die italienische

Delegation trotz der Feststellung, daß es sich

nicht um eine Angelegenheit handelt, die in den

Rahmen des Kulturabkommens gehört, erfreut,

mitzuteilen, daß die dienst- und besoldungsrechtliche

Systemisierung des Personals, das einen

Lehrberuf in den deutschsprachigen Schulen der

Provinz Bozen ausübt, Gegenstand besonderer

und aufmerksamer Erwägungen der kompetenten

Organe der italienischen Verwaltung gewesen ist.

Erst vor kurzem wurde vom Ministerrat eine

Ergänzung des bezüglichen Gesetzes als Regierungsvorlage

beschlossen und den zuständigen

Organen des Parlamentes zur Beschlußfassung

zugeführt, mit der Absicht, dem genannten Personal

die Möglichkeit zu bieten, durch spezielle

Bewerbungen in die Lehrerliste aufgenommen zu

werden. Die österreichische Delegation spricht

hiezu den Wunsch aus, daß bei der Systemisierung

die bisherigen Dienstjahre als Lehrer voll

angerechnet werden mögen.

6. Der Notenwechsel über die obigen Ergebnisse

der Vereinbarungen wird analoge Durchführungs-

und Übergangsbestimmungen wie der

Notenwechsel über die Ergebnisse der Verhandlungen

im Oktober 1955 enthalten, und es wird

ihm ein vollständiges Verzeichnis aller als gleichwertig

anerkannten Grade beigeschlossen werden,

welches dem Protokoll beiliegt.

II. TEIL.

Nach Abschluß der Beratungen über die akademischen

Titel wurden von seiten der österreichischen

Delegation noch einige Fragen der gegenseitigen

Anerkennung von Studien, die nichtakademischen

Charakter haben oder deren akademischer

Charakter in dem einen oder

anderen Lande nicht anerkannt ist, zur Beachtung

durch die italienische Delegation vorgebracht.

1. Gleichstellung des Grades Dipl.-Ing. (Vermessungswesen)

der Technischen Hochschule in

Wien, Fakultät für Naturwissenschaften (vor

November 1955 Fakultät für angewandte Mathematik

und Physik) und der Technischen Hochschule

in Graz, Fakultät für Bauingenieurwesen

und Architektur (vor November 1955 Fakultät

für Bauingenieurwesen) mit einem italienischen

Diplom etwa dem Diploma dell'Istituto technico

per geometri, aber nicht umgekehrt.

2. Gleichstellung des Diploms in Malerei oder

in Skulptur an der Akademie der bildenden

Künste in Wien oder des Lehramtsprüfungszeugnisses

für Kunsterziehung mit dem Zeugnis

der Befähigung zum Lehrer des Zeichnen.

3. Die Ausbildung zum Facharzt (medico spezialista).

4. Die Ausbildung zum. Dentisten.

5. Die Ausbildung zum Beruf der Hebamme

(Hebammendiplom).

6. Verschiedene Studien an höheren österreichischen

Fachschulen unter dem Gesichtspunkt

der Gleichstellung mit Studien der italienischen

Istituti technici (Industriale commerciale agrario).

Die italienische Delegation hebt hervor, daß

die im Laufe der Arbeiten der Kommission

erfolgte Anerkennung aller bestehenden und einander

entsprechenden akademischen Grade eine

Maßnahme darstellt, die über Punkt 3 lit. b des

Pariser Vertrages hinausgeht. Hiebei war die

italienische Delegation von dem Wunsche beseelt,

die gegenseitigen kulturellen Beziehungen im

Rahmen der europäischen Zusammenarbeit

immer enger und freundschaftlicher auszugestalten.

Die österreichische Delegation, von dem gleichen

Wunsche erfüllt, gibt ihrer Genugtuung

über die erreichten Vereinbarungen bezüglich

Punkt 3 lit. b des Pariser Vertrages Ausdruck, die

dem Geiste dieses Abkommens entsprechen.

Beide Delegationen stellen übereinstimmend

fest, daß auf diese Weise das Problem der Anerkennung

der Gleichwertigkeit der akademischen

Grade gelöst ist. Bezüglich kleinerer Fragen, die

im II. Teil des vorliegenden Protokolls enthalten

sind und die von der österreichischen Delegation

vorgebracht wurden, werden sich beide Delegationen

auf bestmögliche Weise bemühen, eine

Lösung im Wege der normalen diplomatischen

Beziehungen herbeizuführen.

Beide Delegationen sprechen die Überzeugung

aus, daß die erreichten Vereinbarungen ein erfreuliches

Zeichen für eine immer intensivere

Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler

Ebene im Geiste des europäischen Konzeptes

sind.

Mario Contie. h.

Dr. Richard Meister e. h,

Zl. 54.790-1/56.

Liste der gleichgestellten akademischen Titel.

Wien, am 9. Mai 1956.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

9. Mai, Zl. 514.278-Pol/56, zu bestätigen, mit der

Euer Exzellenz mir folgendes mitgeteilt haben

„Als Ergebnis der am 23., 24. und 25. April

dieses Jahres in Wien durchgeführten Arbeiten

der nach Artikel 10 des italienisch-österreichischen

Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten

Expertenkommission beehre ich mich, Euer

Exzellenz folgendes mitzuteilen

1. Im Sinne des beiliegenden Protokolls ist die

volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden,

die in der beiliegenden Liste aufgezählt

sind. Sowohl das vorliegende Protokoll als auch

besagte Liste bilden einen integrierenden Bestandteil

dieser Note.

Zum Zwecke der Anerkennung müssen die italienischen

Staatsbürger, die akademische Titel in

Österreich erworben haben, die erforderlichen

Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden

im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen

Angelegenheiten (Direzione Generale

Relazione Culturali) vorlegen; die österreichischen

Staatsbürger, die akademische Titel in

Italien erworben haben, werden die erforderlichen

Unterlagen dem Bundesministerium für

Unterricht vorlegen.

Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel

müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben

zu können, die Staatsprüfungen bestanden haben,

die nach den Bestimmungen des eigenen Landes

vorgeschrieben sind.

2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen italienische

Studierende, die Hochschulstudien in

Österreich betreiben wollen, und österreichische

Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben

wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen

ihres eigenen Landes sein, ausgenommen

die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes

im anderen Lande.

Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche

Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr

Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.

Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3

Absatz b des Pariser Abkommens vom 5. September

1946 wird jedoch von Vorstehendem eine

Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre Studien

vor dem heutigen Tage an österreichischen

Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen

oder zumindest begonnen haben.

Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie

mir mit Ihrer Antwort die Zustimmung Ihrer

Regierung zu Vorstehendem bestätigen würden."

Hiezu beehre ich mich, Euer Exzellenz die Zustimmung

meiner Regierung zum Vorstehenden

zu bestätigen.

Empfangen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Corrias m. p.

S.E.

Herrn Dr. h. c. Ing. Leopold Figl,

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Wien.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 4. Dezember 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die in diesem Notenwechsel enthaltenen Vereinbarungen sind am 9. Mai 1956 in Kraft

getreten.

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