22. Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und dem italienischen Botschafter in Wien, betreffend die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 9. Mai 1956 in Wien durchgeführte Notenwechsel zwischen dem Bundesrnimster
für die Auswärtigen Angelegenheiten und dem italienischen Botschafter in Wien, betreffend
die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade, samt Protokoll und Liste, welcher
also lautet
Zl. 514.278-Pol/56.
Wien, am 9. Mai 1956.
Herr Botschafter!
Als Ergebnis der am 23., 24. und 25. April
dieses Jahres in Wien durchgeführten Arbeiten
der nach Artikel 10 des italienisch-österreichischen
Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten
Expertenkommission beehre ich mich, Euer
Exzellenz folgendes mitzuteilen
1. Im Sinne des beiliegenden Protokolls ist die
volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden,
die in der beiliegenden Liste aufgezählt sind.
Sowohl das vorliegende Protokoll als auch besagte
Liste bilden einen integrierenden Bestandteil
dieser Note.
Zum Zwecke der Anerkennung müssen die
italienischen Staatsbürger, die akademische Titel
in Österreich erworben haben, die erforderlichen
Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden
im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen
Angelegenheiten (Direzione Generale Relazione
Culturali) vorlegen; die österreichischen
Staatsbürger, die akademische Titel in Italien erworben
haben, werden die erforderlichen Unterlagen
dem Bundesministerium für Unterricht
vorlegen.
Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel
müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben
zu können, die Staatsprüfungen bestanden
haben, die nach den Bestimmungen des eigenen
Landes vorgeschrieben sind.
2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen
italienische Studierende, die Hochschulstudien in
Österreich betreiben wollen, und österreichische
Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben
wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen
ihres eigenen Landes sein, ausgenommen
die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes
im anderen Lande.
Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche
Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr
Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.
Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3
Absatz b des Pariser Abkommens vom 5. September
1946 wird jedoch von Vorstehendem
eine Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre
Studien vor dem heutigen Tage an österreichischen
Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen
oder zumindest begonnen haben.
Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir mit Ihrer Antwort die Zustimmung Ihrer
Regierung zu Vorstehendem bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Figl m. p.
S.E.
Herrn Dr. Angelo Corrias,
a. o. und bev. Botschafter,
Wien.
Protokoll
über die 3. Tagung der gemischten österreichisch-
italienischen Expertenkommission
nach Artikel 10 des italienisch-österreichischen
Kulturübereinkommens vom 23. bis
25. April 1956 in Wien.
Die Sitzungen fanden in Wien im Bundesministerium
für Unterricht von 10 bis 13 Uhr
und von 16 bis 18 Uhr statt.
Vorsitzender
Präsident der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften, Universitätsprofessor Hofrat
Dr. Richard Meister, Wien;
Italienische Experten
ao. Ges. und bev. Minister Mario Conti,
Außenministerium, Rom;
Generaldirektor Dr. Aleardo Sacchetto,
Unterrichtsministerium, Rom;
Sektionsrat Dr. Aurelio Rotundi, Unterrichtsministerium,
Rom;
Professor Dr. Emiliano Leonard i,
Außenministerium, Rom;
Österreichische Experten
Universitätsprofessor Dr. Franz Gschnitzer,
Universität Innsbruck;
ao. Ges. und bev. Minister Dr. Heinrich
Haymerle, Bundeskanzleramt — Auswärtige
Angelegenheiten;
Ministerialrat Dr. Franz Hoyer, Bundesministerium
für Unterricht;
An den Verhandlungen nahmen außerdem teil
Legationsrat Orsini-Baroni, italienische
Botschaft, Wien;
Universitätsprofessor Dr. Stefan Hofer,
Universität Wien;
Sektionsrat Dr. Georg Hohenwart,
Bundesministerium für Unterricht;
Legationssekretär Dr. Mayr-Harting,
Bundeskanzleramt — Auswärtige Angelegenheiten.
I. TEIL.
Das Hauptthema der Besprechung war die
gegenseitige Anerkennung von akademischen
Graden, soweit diese nicht in den früheren Vereinbarungen
enthalten sind. In diesem Sinne
wurden folgende gegenseitige Anerkennungen
beschlossen
1. Der Grad des Dr. philosophiae an österreichischen
philosophischen Fakultäten mit einer
italienischen Laurea, und zwar
a) Dr. philosophiae mit Hauptfach Philosophie
mit der Laurea in filosofia;
b) Dr. philosophiae mit Hauptfach Philosophie,
Spezialisierung in Psychologie oder
Pädagogik mit der Laurea in pedagogia;
c) Dr. philosophiae mit Hauptfach Klassische
Philologie mit der Laurea in lettere,
indirizzo classico;
d) Dr. philosophiae mit Hauptfach Geschichte
mit der Laurea in lettere, indirizzo
moderno oder der Laurea in materie
letterarie, je nach dem Zeugnis der Mittelschule;
e) Dr. philosophiae mit Hauptfach Deutsche
Philologie mit der Laurea in lettere,
indirizzo moderno oder der Laurea in
materie letterarie, je nach dem Zeugnis der
Mittelschule.
Die Studierenden der unter d und e genannten
Fächer, Geschichte und Deutsche Philologie haben
in Italien eine Ergänzungsprüfung aus Italienischer
Literatur abzulegen; doch sind diejenigen
Studierenden, die in Österreich im Rigorosum
Italienisch als zweites Fach gewählt haben, von
dieser Ergänzungsprüfung befreit.
2. Der Grad des Dr. iuris an österreichischen
Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten
mit der Laurea in giurisprudenza,
des Dr. rerum politicarum an österreichischen
Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten
mit der Laurea in scienze politiche,
des Dr. rerum commercialium der Hochschule
für Welthandel in Wien mit der Laurea in
economia e commercio.
3. Die Gleichstellung der Laurea in architettura
mit dem entsprechenden Titel der Technischen
Hochschulen hat zu lauten
Dipl.-Ing. (Architektur) der Technischen Hochschule
in Wien und Graz.
Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur,
vor November 1955 Fakultät für Architektur.
Damit erscheinen die Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung der derzeit in Österreich
und Italien bestehenden akademischen
Grade, soweit sie einander entsprechen, als abgeschlossen.
Detailfragen werden der Erledigung im diplomatischen
Wege überlassen. Als solche Detailfragen
wurden genannt
Die Gleichstellung des Diploms in Architektur
an der Akademie der bildenden Künste in Wien
und die Gleichstellung des Diploms in Architektur
an der Akademie für angewandte Kunst in
Wien mit der Laurea in architettura.
Die Gleichstellung des Dipl.-Ing. (Fachrichtung
Kulturtechnik) an der Hochschule für Bodenkultur
in Wien mit der Laurea in ingegneria
civile, sottosezione idraulica.
Die Gleichstellung des Lehramtsprüfungszeugnisses
in Leibesübungen mit dem italienischen
Diploma in educazione fisica.
4. Hinsichtlich der Frage der Anerkennung
von Studienjahren und Teilprüfungen an den
Universitäten und Hochschulen des einen Landes
bei Fortsetzung der Studien im anderen Lande
besteht schon jetzt die Möglichkeit der Anerkennung
durch die betreffenden Universitäten
und Hochschulen, wenn die anzuerkennenden
Fächer an der einen wie an der anderen Hochschule
die gleichen waren.
Beide Delegationen kommen überein, ihren
Universitäten und Hochschulen zu empfehlen,
bei solchen Gesuchen um Anrechnungen wohlwollend
vorzugehen.
5. Bezüglich der Anerkennung von im Lehrdienst
verbrachten Jahren von Mittelschullehrern,
die erst durch die vorliegende Vereinbarung
in die Lage versetzt werden, sich am Concorso
d'Abbilitazione zu beteiligen, die jedoch bereits
längere Zeit im Lehrdienst der deutschsprachigen
Schulen Italiens tätig waren, ist die italienische
Delegation trotz der Feststellung, daß es sich
nicht um eine Angelegenheit handelt, die in den
Rahmen des Kulturabkommens gehört, erfreut,
mitzuteilen, daß die dienst- und besoldungsrechtliche
Systemisierung des Personals, das einen
Lehrberuf in den deutschsprachigen Schulen der
Provinz Bozen ausübt, Gegenstand besonderer
und aufmerksamer Erwägungen der kompetenten
Organe der italienischen Verwaltung gewesen ist.
Erst vor kurzem wurde vom Ministerrat eine
Ergänzung des bezüglichen Gesetzes als Regierungsvorlage
beschlossen und den zuständigen
Organen des Parlamentes zur Beschlußfassung
zugeführt, mit der Absicht, dem genannten Personal
die Möglichkeit zu bieten, durch spezielle
Bewerbungen in die Lehrerliste aufgenommen zu
werden. Die österreichische Delegation spricht
hiezu den Wunsch aus, daß bei der Systemisierung
die bisherigen Dienstjahre als Lehrer voll
angerechnet werden mögen.
6. Der Notenwechsel über die obigen Ergebnisse
der Vereinbarungen wird analoge Durchführungs-
und Übergangsbestimmungen wie der
Notenwechsel über die Ergebnisse der Verhandlungen
im Oktober 1955 enthalten, und es wird
ihm ein vollständiges Verzeichnis aller als gleichwertig
anerkannten Grade beigeschlossen werden,
welches dem Protokoll beiliegt.
II. TEIL.
Nach Abschluß der Beratungen über die akademischen
Titel wurden von seiten der österreichischen
Delegation noch einige Fragen der gegenseitigen
Anerkennung von Studien, die nichtakademischen
Charakter haben oder deren akademischer
Charakter in dem einen oder
anderen Lande nicht anerkannt ist, zur Beachtung
durch die italienische Delegation vorgebracht.
1. Gleichstellung des Grades Dipl.-Ing. (Vermessungswesen)
der Technischen Hochschule in
Wien, Fakultät für Naturwissenschaften (vor
November 1955 Fakultät für angewandte Mathematik
und Physik) und der Technischen Hochschule
in Graz, Fakultät für Bauingenieurwesen
und Architektur (vor November 1955 Fakultät
für Bauingenieurwesen) mit einem italienischen
Diplom etwa dem Diploma dell'Istituto technico
per geometri, aber nicht umgekehrt.
2. Gleichstellung des Diploms in Malerei oder
in Skulptur an der Akademie der bildenden
Künste in Wien oder des Lehramtsprüfungszeugnisses
für Kunsterziehung mit dem Zeugnis
der Befähigung zum Lehrer des Zeichnen.
3. Die Ausbildung zum Facharzt (medico spezialista).
4. Die Ausbildung zum. Dentisten.
5. Die Ausbildung zum Beruf der Hebamme
(Hebammendiplom).
6. Verschiedene Studien an höheren österreichischen
Fachschulen unter dem Gesichtspunkt
der Gleichstellung mit Studien der italienischen
Istituti technici (Industriale commerciale agrario).
Die italienische Delegation hebt hervor, daß
die im Laufe der Arbeiten der Kommission
erfolgte Anerkennung aller bestehenden und einander
entsprechenden akademischen Grade eine
Maßnahme darstellt, die über Punkt 3 lit. b des
Pariser Vertrages hinausgeht. Hiebei war die
italienische Delegation von dem Wunsche beseelt,
die gegenseitigen kulturellen Beziehungen im
Rahmen der europäischen Zusammenarbeit
immer enger und freundschaftlicher auszugestalten.
Die österreichische Delegation, von dem gleichen
Wunsche erfüllt, gibt ihrer Genugtuung
über die erreichten Vereinbarungen bezüglich
Punkt 3 lit. b des Pariser Vertrages Ausdruck, die
dem Geiste dieses Abkommens entsprechen.
Beide Delegationen stellen übereinstimmend
fest, daß auf diese Weise das Problem der Anerkennung
der Gleichwertigkeit der akademischen
Grade gelöst ist. Bezüglich kleinerer Fragen, die
im II. Teil des vorliegenden Protokolls enthalten
sind und die von der österreichischen Delegation
vorgebracht wurden, werden sich beide Delegationen
auf bestmögliche Weise bemühen, eine
Lösung im Wege der normalen diplomatischen
Beziehungen herbeizuführen.
Beide Delegationen sprechen die Überzeugung
aus, daß die erreichten Vereinbarungen ein erfreuliches
Zeichen für eine immer intensivere
Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler
Ebene im Geiste des europäischen Konzeptes
sind.
Mario Contie. h.
Dr. Richard Meister e. h,
Zl. 54.790-1/56.
Liste der gleichgestellten akademischen Titel.
Wien, am 9. Mai 1956.
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
9. Mai, Zl. 514.278-Pol/56, zu bestätigen, mit der
Euer Exzellenz mir folgendes mitgeteilt haben
„Als Ergebnis der am 23., 24. und 25. April
dieses Jahres in Wien durchgeführten Arbeiten
der nach Artikel 10 des italienisch-österreichischen
Kulturabkommens vorgesehenen Gemischten
Expertenkommission beehre ich mich, Euer
Exzellenz folgendes mitzuteilen
1. Im Sinne des beiliegenden Protokolls ist die
volle Gleichwertigkeit der Titel festgelegt worden,
die in der beiliegenden Liste aufgezählt
sind. Sowohl das vorliegende Protokoll als auch
besagte Liste bilden einen integrierenden Bestandteil
dieser Note.
Zum Zwecke der Anerkennung müssen die italienischen
Staatsbürger, die akademische Titel in
Österreich erworben haben, die erforderlichen
Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden
im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen
Angelegenheiten (Direzione Generale
Relazione Culturali) vorlegen; die österreichischen
Staatsbürger, die akademische Titel in
Italien erworben haben, werden die erforderlichen
Unterlagen dem Bundesministerium für
Unterricht vorlegen.
Nach Erklärung der Gleichwertigkeit der Titel
müssen die Interessierten, um den Beruf ausüben
zu können, die Staatsprüfungen bestanden haben,
die nach den Bestimmungen des eigenen Landes
vorgeschrieben sind.
2. Zum Zwecke der Gleichstellung müssen italienische
Studierende, die Hochschulstudien in
Österreich betreiben wollen, und österreichische
Studierende, die Hochschulstudien in Italien betreiben
wollen, im Besitze von Mittelschulzeugnissen
ihres eigenen Landes sein, ausgenommen
die Fälle nachgewiesener Notwendigkeit des Aufenthaltes
im anderen Lande.
Sie können nur an den Fakultäten als ordentliche
Hörer inskribieren, zu denen ihnen ihr
Titel im eigenen Lande Zutritt gewährt.
Bezüglich der Bestimmungen des Punktes 3
Absatz b des Pariser Abkommens vom 5. September
1946 wird jedoch von Vorstehendem eine
Ausnahme für diejenigen gemacht, die ihre Studien
vor dem heutigen Tage an österreichischen
Universitäten oder Hochschulen abgeschlossen
oder zumindest begonnen haben.
Ich wäre Euer Exzellenz dankbar, wenn Sie
mir mit Ihrer Antwort die Zustimmung Ihrer
Regierung zu Vorstehendem bestätigen würden."
Hiezu beehre ich mich, Euer Exzellenz die Zustimmung
meiner Regierung zum Vorstehenden
zu bestätigen.
Empfangen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Corrias m. p.
S.E.
Herrn Dr. h. c. Ing. Leopold Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Wien.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 4. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die in diesem Notenwechsel enthaltenen Vereinbarungen sind am 9. Mai 1956 in Kraft
getreten.