22_1956
AT
22. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 22. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, durch den Verfassungsgerichtshof.
1956_22_0 22. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, durch den Verfassungsgerichtshof.
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und den
§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem
Erkenntnis vom 5. Dezember 1955 G 13, G 18/
55/10, die Worte im § 36 Abs. 1: „ ... und vor
dem die Gerichtsbarkeit in Disziplinarsachen der
Rechtsanwälte ausübenden Senat des Obersten
Gerichtshofes", ferner die Bestimmungen der
§§ 46 bis 55 f des Gesetzes vom 1. April
1872, RGBl. Nr. 40, betreffend die Handhabung
der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter, in der Fassung der
Rechtsanwaltsordnung 1945, StGBl. Nr. 103, als
verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
19. Juni 1956 in Wirksamkeit.