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22_1956 AT

22. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 5. Dezember 1955 G 13, G 18/

55/10, die Worte im § 36 Abs. 1: „ ... und vor

dem die Gerichtsbarkeit in Disziplinarsachen der

Rechtsanwälte ausübenden Senat des Obersten

Gerichtshofes", ferner die Bestimmungen der

§§ 46 bis 55 f des Gesetzes vom 1. April

1872, RGBl. Nr. 40, betreffend die Handhabung

der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter, in der Fassung der

Rechtsanwaltsordnung 1945, StGBl. Nr. 103, als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

19. Juni 1956 in Wirksamkeit.

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