22. Verordnung: Abänderung der Liste der von der Ausführvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1
Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 191, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 17. Juli 1952,
BGBl. Nr. 149, womit die von der Ausfuhrvergütung
ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt
werden, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen vom
25. Mai 1954, BGBl. Nr. 115, wird wie folgt abgeändert
Die bisherige Position „412 a Aluminium und
Aluminiumlegierungen, roh, alt, gebrochen und
in Abfällen" erhält folgende Fassung
„aus 412 a Aluminium und Aluminiumlegierungen,
alt, gebrochen und in Abfällen".
§ 2. Diese Verordnung ist auf vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bewirkt werden.