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22_1955 AT

22. Verordnung: Abänderung der Liste der von der Ausführvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Abänderung der Liste der von der Ausführvergütung ausgeschlossenen Gegenstände (Ausschlußliste).

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1

Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 191, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Anlage A zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 17. Juli 1952,

BGBl. Nr. 149, womit die von der Ausfuhrvergütung

ausgeschlossenen Gegenstände bestimmt

werden, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen vom

25. Mai 1954, BGBl. Nr. 115, wird wie folgt abgeändert

Die bisherige Position „412 a Aluminium und

Aluminiumlegierungen, roh, alt, gebrochen und

in Abfällen" erhält folgende Fassung

„aus 412 a Aluminium und Aluminiumlegierungen,

alt, gebrochen und in Abfällen".

§ 2. Diese Verordnung ist auf vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bewirkt werden.

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