22. Bundesgesetz: Auslandstitel-Bereinigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Auslandstitel im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Schuldverschreibungen der im Anhang
dieses Bundesgesetzes angeführten Anleihen.
(2) Auslandstitel, die vom Deutschen Reich,
von der Reichsbank, von der Konversionskasse
für deutsche Auslandsschulden, von der Deutschen
Golddiskontbank oder für Rechnung
dieser Körperschaften erworben worden sind,
gelten als zu Tilgungszwecken erworben und die
Rechte daraus als erloschen, sofern dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 für gegeben erachtet,
verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren,
über die der Eigentümer infolge einer
im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme
nicht verfügen kann.
(2) Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat dm
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bis zum 30. Juni
1954 zu erfolgen.
(3) Besteht hinsichtlich der nach Abs. 1 verlautbarten
Auslandstitel noch eine Leistungspflicht
des Schuldners, so ist diese bis zur Entscheidung
über einen Feststellungsantrag nach
§ 3 oder bis zum Ablauf der im § 3 vorgesehenen
Frist gehemmt.
(4) Durch Verordnung oder zwischenstaatliche
Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den
Gläubigervertretungen der Begebungsländer kann
bestimmt werden, daß die im Abs. 1 vorgesehene
Verlautbarung für Auslandstitel auch auf andere
Weise als nach Abs. 2 erfolgt.
§ 3. (1) Der Besitzer eines nach § 2 Abs. 1
verlautbarten Auslandstitels kann bis 31. Dezember
1954 beim Handelsgericht Wien die Feststellung
beantragen, daß die Rechte aus dem
Auslandstitel nicht erloschen sind. An Stelle des
Handelsgerichtes Wien kann auch ein Schiedsgericht
vereinbart werden.
(2) Der Feststellungsantrag kann noch innerhalb
weiterer zwei Jahre nach Ablauf der vorgenannten
Frist eingebracht werden, wenn der
Besitzer durch ein unverschuldetes oder unüberwindliches
Hindernis an der früheren Antragstellung
gehindert war.
(3) Wer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen
Maßnahme über seinen Auslandstitel
nicht verfügen kann, hat seine Ansprüche binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
unter Glaubhaftmachung des Sachverhaltes und
unter Angabe der Merkmale, insbesondere der
Stücknummer, des Auslandstitels dem Bundesministerium
für Finanzen anzuzeigen. Entschädigungsansprüche
dieser Personen werden
besonders geregelt.
§ 4. (1) Bei Antragstellung hat der Besitzer den
Auslandstitel der zur Entscheidung über den
Antrag berufenen Stelle (§ 3) vorzulegen und die
gemäß § 5 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Die vorgelegten Schuldverschreibungen sind bis
zur Entscheidung über den Antrag in Verwahrung
zu nehmen. Der Feststellungsantrag ist
gegen den Schuldner zu richten.
(2) Durch Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen oder durch zwischenstaatliche Abkommen
kann bestimmt werden, daß der Auslandstitel
auch bei einer Kreditunternehmung oder bei
einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werden
kann. In dieser Verordnung ist Vorsorge zu
treffen, daß die Urkunde nur mit Zustimmung
der zur Entscheidung über den Antrag berufenen
Stelle (§ 3) freigegeben wird.
§ 5. (1) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
nachgewiesen wird,
a) daß der Antragsteller das Eigentum an dem
vorgelegten Auslandstitel spätestens am
1. Jänner 1945 oder in ununterbrochener
Reihe von einer Person, die am
1. Jänner 1945 Eigentümer war, rechtsgültig
erworben hat; diese Reihe gilt als
unterbrochen, wenn beim Erwerb vom
Nichtberechtigten das Eigentum auf gutgläubigen
Erwerb gegründet wird oder
b) daß sich der Auslandstitel am 1. Jänner 1945
außerhalb des österreichischen Bundesgebietes,
außerhalb Danzigs, Memels, sowie
außerhalb der Grenzen Deutschlands nach
dem Stande vom 31. Dezember 1937 und
der von Deutschland am 1. Jänner 1945 in
seine Verwaltung einbezogenen Teile
Polens einschließlich des sogenannten
Generalgouvernements und der Tschechoslowakischen
Republik einschließlich des
sogenannten Protektorates Böhmen und
Mähren befunden hat; der Nachweis ist
nicht erbracht, wenn der Auslandstitel
durch eine im Inland nicht rechtswirksame
Maßnahme entzogen worden ist.
(2) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer
Rechtsnachfolger über die im Abs. 1 maßgebenden
Tatsachen Auskunft zu erteilen, Beweis(Bescheinigungs)mittel
auszufolgen und, soweit
als möglich, auf Kosten der Rechtsnachfolger zu
beschaffen.
(3) Für den Nachweis nach Abs. 1 gelten die
Auslandstitel als im Inland belegen.
§ 6. Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3
nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde
dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die
Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der
Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen.
§ 7. Das Bundesministerium für Finanzen kann
die Aussteller verhalten, entweder die nach
diesem Bundesgesetz bereinigten Auslandstitel
besonders zu kennzeichnen oder gegen neue
Schuldverschreibungen umzutauschen oder den
Besitzern von Auslandstiteln Zertifikate über die
Bereinigung auszustellen.
§ 8. (1) Das Handelsgericht Wien verhandelt
und entscheidet über Anträge gemäß § 3 in
Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom
Bundesministerium für Justiz auf Grund von
Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen
bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer
die Bestimmungen über die fachmännischen
Laienrichter aus dem Handelsstand sinngemäß.
(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und
entscheidet im Verfahren außer Streitsachen mit
folgenden Besonderheiten
a) die Verhandlungen sind öffentlich;
b) die Vorschriften der ZPO. über den Beweis
sind sinngemäß anzuwenden;
c) inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner
Kosten des Verfahrens zu ersetzen
hat, bestimmt das Gericht nach den im
§ 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen;
d) gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes
Wien ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig.
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und
dem Antragsgegner zuzustellen; die im Anleihevertrag
bestellten Treuhänder und Zahlungsstellen
sind durch Übermittlung einer Ausfertigung
zu verständigen.
§ 9. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften und Amtshandlungen sind von
den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1954 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz, jedoch hinsichtlich des
§ 8 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen betraut.