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22. Bundesgesetz: Auslandstitel-Bereinigungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Auslandstitel-Bereinigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Auslandstitel im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Schuldverschreibungen der im Anhang

dieses Bundesgesetzes angeführten Anleihen.

(2) Auslandstitel, die vom Deutschen Reich,

von der Reichsbank, von der Konversionskasse

für deutsche Auslandsschulden, von der Deutschen

Golddiskontbank oder für Rechnung

dieser Körperschaften erworben worden sind,

gelten als zu Tilgungszwecken erworben und die

Rechte daraus als erloschen, sofern dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen

des § 1 Abs. 2 für gegeben erachtet,

verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren,

über die der Eigentümer infolge einer

im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme

nicht verfügen kann.

(2) Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat dm

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bis zum 30. Juni

1954 zu erfolgen.

(3) Besteht hinsichtlich der nach Abs. 1 verlautbarten

Auslandstitel noch eine Leistungspflicht

des Schuldners, so ist diese bis zur Entscheidung

über einen Feststellungsantrag nach

§ 3 oder bis zum Ablauf der im § 3 vorgesehenen

Frist gehemmt.

(4) Durch Verordnung oder zwischenstaatliche

Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den

Gläubigervertretungen der Begebungsländer kann

bestimmt werden, daß die im Abs. 1 vorgesehene

Verlautbarung für Auslandstitel auch auf andere

Weise als nach Abs. 2 erfolgt.

§ 3. (1) Der Besitzer eines nach § 2 Abs. 1

verlautbarten Auslandstitels kann bis 31. Dezember

1954 beim Handelsgericht Wien die Feststellung

beantragen, daß die Rechte aus dem

Auslandstitel nicht erloschen sind. An Stelle des

Handelsgerichtes Wien kann auch ein Schiedsgericht

vereinbart werden.

(2) Der Feststellungsantrag kann noch innerhalb

weiterer zwei Jahre nach Ablauf der vorgenannten

Frist eingebracht werden, wenn der

Besitzer durch ein unverschuldetes oder unüberwindliches

Hindernis an der früheren Antragstellung

gehindert war.

(3) Wer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen

Maßnahme über seinen Auslandstitel

nicht verfügen kann, hat seine Ansprüche binnen

drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

unter Glaubhaftmachung des Sachverhaltes und

unter Angabe der Merkmale, insbesondere der

Stücknummer, des Auslandstitels dem Bundesministerium

für Finanzen anzuzeigen. Entschädigungsansprüche

dieser Personen werden

besonders geregelt.

§ 4. (1) Bei Antragstellung hat der Besitzer den

Auslandstitel der zur Entscheidung über den

Antrag berufenen Stelle (§ 3) vorzulegen und die

gemäß § 5 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Die vorgelegten Schuldverschreibungen sind bis

zur Entscheidung über den Antrag in Verwahrung

zu nehmen. Der Feststellungsantrag ist

gegen den Schuldner zu richten.

(2) Durch Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen oder durch zwischenstaatliche Abkommen

kann bestimmt werden, daß der Auslandstitel

auch bei einer Kreditunternehmung oder bei

einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werden

kann. In dieser Verordnung ist Vorsorge zu

treffen, daß die Urkunde nur mit Zustimmung

der zur Entscheidung über den Antrag berufenen

Stelle (§ 3) freigegeben wird.

§ 5. (1) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

nachgewiesen wird,

a) daß der Antragsteller das Eigentum an dem

vorgelegten Auslandstitel spätestens am

1. Jänner 1945 oder in ununterbrochener

Reihe von einer Person, die am

1. Jänner 1945 Eigentümer war, rechtsgültig

erworben hat; diese Reihe gilt als

unterbrochen, wenn beim Erwerb vom

Nichtberechtigten das Eigentum auf gutgläubigen

Erwerb gegründet wird oder

b) daß sich der Auslandstitel am 1. Jänner 1945

außerhalb des österreichischen Bundesgebietes,

außerhalb Danzigs, Memels, sowie

außerhalb der Grenzen Deutschlands nach

dem Stande vom 31. Dezember 1937 und

der von Deutschland am 1. Jänner 1945 in

seine Verwaltung einbezogenen Teile

Polens einschließlich des sogenannten

Generalgouvernements und der Tschechoslowakischen

Republik einschließlich des

sogenannten Protektorates Böhmen und

Mähren befunden hat; der Nachweis ist

nicht erbracht, wenn der Auslandstitel

durch eine im Inland nicht rechtswirksame

Maßnahme entzogen worden ist.

(2) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer

Rechtsnachfolger über die im Abs. 1 maßgebenden

Tatsachen Auskunft zu erteilen, Beweis(Bescheinigungs)mittel

auszufolgen und, soweit

als möglich, auf Kosten der Rechtsnachfolger zu

beschaffen.

(3) Für den Nachweis nach Abs. 1 gelten die

Auslandstitel als im Inland belegen.

§ 6. Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3

nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde

dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die

Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der

Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen.

§ 7. Das Bundesministerium für Finanzen kann

die Aussteller verhalten, entweder die nach

diesem Bundesgesetz bereinigten Auslandstitel

besonders zu kennzeichnen oder gegen neue

Schuldverschreibungen umzutauschen oder den

Besitzern von Auslandstiteln Zertifikate über die

Bereinigung auszustellen.

§ 8. (1) Das Handelsgericht Wien verhandelt

und entscheidet über Anträge gemäß § 3 in

Senaten, die aus einem Vorsitzenden und zwei

Beisitzern bestehen. Die Beisitzer werden vom

Bundesministerium für Justiz auf Grund von

Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen

bestellt. Im übrigen gelten für die Beisitzer

die Bestimmungen über die fachmännischen

Laienrichter aus dem Handelsstand sinngemäß.

(2) Das Handelsgericht Wien verhandelt und

entscheidet im Verfahren außer Streitsachen mit

folgenden Besonderheiten

a) die Verhandlungen sind öffentlich;

b) die Vorschriften der ZPO. über den Beweis

sind sinngemäß anzuwenden;

c) inwiefern der Antragsteller dem Antragsgegner

Kosten des Verfahrens zu ersetzen

hat, bestimmt das Gericht nach den im

§ 41 ZPO. aufgestellten Grundsätzen;

d) gegen die Entscheidung des Handelsgerichtes

Wien ist ein Rechtsmittel nicht

zulässig.

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und

dem Antragsgegner zuzustellen; die im Anleihevertrag

bestellten Treuhänder und Zahlungsstellen

sind durch Übermittlung einer Ausfertigung

zu verständigen.

§ 9. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften und Amtshandlungen sind von

den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1954 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz, jedoch hinsichtlich des

§ 8 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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