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22_1953 AT

22. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Beförderungssteuergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Beförderungssteuergesetzes.

Artikel I.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage

das Beförderungsteuergesetz, BGBl. Nr. 123/

1949, neu verlautbart.

Artikel II.

In dem gemäß Art. I neu zur Verlautbarung

gelangenden Bundesgesetz sind die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus den

nachstehend angeführten Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien

und die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien;

2. Gebühren- und Beförderungsteuernovelle

1951, BGBl. Nr. 195/1951;

3. Beförderungsteuernovelle 1952, BGBl.

Nr. 64/1952.

Artikel III.

Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als

„Beförderungssteuergesetz 1953" zu bezeichnen.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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