22. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Beförderungssteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage
das Beförderungsteuergesetz, BGBl. Nr. 123/
1949, neu verlautbart.
Artikel II.
In dem gemäß Art. I neu zur Verlautbarung
gelangenden Bundesgesetz sind die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus den
nachstehend angeführten Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien
und die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien;
2. Gebühren- und Beförderungsteuernovelle
1951, BGBl. Nr. 195/1951;
3. Beförderungsteuernovelle 1952, BGBl.
Nr. 64/1952.
Artikel III.
Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als
„Beförderungssteuergesetz 1953" zu bezeichnen.
Artikel IV.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.