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22. Verordnung: Zollfreizonenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Zollfreizonenverordnung.

Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 45 Abs. 2,

46 Abs. 1, 127 Abs. 1 und 128 des Gesetzes vom

10. Juni 1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht

und das Zollverfahren (Zollgesetz) wird

verordnet

Für die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Zollgesetz

zur Förderung des internationalen Warenverkehrs

als Zollfreizonen errichteten Zollausschlußgebiete

gelten die nachfolgenden zollrechtlichen

Sonderbestimmungen

§ 1. (1) Die Zollfreizone gilt, soweit diese

Verordnung keine anderen Bestimmungen enthält,

hinsichtlich der Entrichtung der Zölle und

des Warenverkehrs mit dem Zollgebiete als

Zollausland.

(2) Die Zollaufsicht obliegt dem Zollamte der

Zollfreizone. Die Angestellten der Zollverwaltung

haben in der Zollfreizone dieselben Befugnisse

wie im Zollinland.

§ 2. (1) Die Zollfreizone ist gegen das angrenzende

Zollgebiet zollsicher abzuschließen.

Sofern die Grenze der Zollfreizone an einem

schiffbaren Gewässer verläuft, kann die Abschließung

entfallen; die Grenze der Zollfreizone

ist in diesem Falle zweckentsprechend

kenntlich zu machen.

(2) Beiderseits der Abschließung der Zollfreizone

dürfen innerhalb einer Entfernung von

zwei Meter von der Abschließung Bäume,

Sträucher und andere Hochgewächse nicht gepflanzt

und Baulichkeiten nicht errichtet werden.

Das Zollamt der Zollfreizone kann für bereits

bestehende Anpflanzungen und Baulichkeiten

unter Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen

Ausnahmen zulassen.

(3) In der Zollfreizone dürfen Waren im

Freien nur in einer Entfernung von mindestens

zwei Meter von der Abschließung gelagert

werden; die gleiche Beschränkung gilt für die

Abstellung von Fahrzeugen in der Zollfreizone.

(4) Während der Dunkelheit und bei unsichtigem

Wetter ist die Abschließung und das Gebiet

der Zollfreizone zu beleuchten.

(5) Die Finanzlandesdirektion setzt unter Bedachtnahme

auf die örtlichen Verhältnisse die

näheren Einzelheiten der in den Absätzen 1

bis 4 angeordneten Zollsicherungsmaßnahmen

fest; sie kann dabei auch Beschränkungen oder

Erleichterungen unter Berücksichtigung der

Zollsicherheit anordnen. Umfaßt die Zollfreizone

auch Eisenbahnanlagen oder ein Hafengebiet

oder werden sonst Eisenbahn- oder Schiffahrtsinteressen

berührt, so können diese Maßnahmen

und Anordnungen nur mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe als Aufsichtsbehörde für Eisenbahn-

und Schiffahrtsangelegenheiten getroffen

werden.

§ 3. (1) Der Waren- und Personenverkehr über

die Grenzen der Zollfreizone ist nur über die

von der Finanzlandesdirektion als Zollstraßen

zugelassenen Übergangsstellen gestattet. Umfaßt

die Zollfreizone auch Eisenbahnanlagen oder ein

Hafengebiet, so sind die Übergangsstellen mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe als Aufsichtsbehörde

für Eisenbahn- und Schiffahrtsangelegenheiten

festzusetzen.

(2) Die Zollabfertigung wird vom Zollamt der

Zollfreizone jederzeit bei Tag und bei Nacht

durchgeführt.

§ 4. Das ganze Gelände der Zollfreizone einschließlich

der Baulichkeiten ist Amtsplatz des

Zollamtes der Zollfreizone. Für den regelmäßigen

Zollabfertigungsdienst werden vom Zollamt

geeignete Stellen in der Nähe des Zollamtsgebäudes

bestimmt.

§ 5. (1) Körperschaften und Unternehmer,

denen mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen die Verwaltung der Zollfreizone

obliegt, haben hiefür eine Betriebsleitung in der

Form einer Unternehmung des Handelsrechtes

einzurichten.

(2) Die Betriebsleitung ist verpflichtet, die im

§ 2 angeordneten Zollsicherungsmaßnahmen auf

ihre Kosten durchzuführen.

(3) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines

Stellvertreters bedarf der vorherigen Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen. Der

Betriebsleiter und sein Stellvertreter sind von

der Finanzlandesdirektion auf Zolltreue zu verpflichten.

(4) Das übrige Personal der Betriebsleitung

und alle anderen in der Zollfreizone regelmäßig

beschäftigten Personen sind vor ihrem Dienstantritt

von der Betriebsleitung dem Zollamt der

Zollfreizone unter Angabe ihrer Personaldaten

und ihrer Verwendung zu melden. Das Zollamt

bestimmt, welche Personen von ihm auf Zolltreue

zu verpflichten sind.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Betriebsführung

der Zollfreizone sind von der

Zollfreizonenverwaltung in einer Betriebsordnung

niederzulegen, die der Genehmigung des

Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums

für Handel- und Wiederaufbau

und des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe bedarf.

§ 6. (1) In der Zollfreizone können ausländische

Waren unter Einhaltung der sonst

hiefür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften

ohne Verzollung

1. gelagert,

2. ein-, aus-, umgeladen,

3. verpackt, ausgepackt, umgepackt, umgefüllt,

geteilt, zerlegt, zusammengefügt, gemischt,

gesondert, gereinigt, bezeichnet oder umbezeichnet,

4. bearbeitet, umgearbeitet oder verarbeitet,

5. benützt,

6. vernichtet werden.

(2) Hingegen ist die Einfuhr ausländischer, zur

Benützung in der Zollfreizone bestimmter

Investitionsgüter (Maschinen und ähnliches) sowie

ausländischer, zum Verbrauch in der Zollfreizone

bestimmter Waren zollpflichtig.

§ 7. Waren, die aus dem freien Verkehr des

Zollgebietes stammen, können im Vormerkverkehr

in der Zöllfreizone gelagert werden.

Sicherheitsleistung ist nicht zu fordern, wenn die

Zollfreizonenverwaltung die Haftung übernimmt.

Für die Lagerbehandlung dieser Waren

gelten sinngemäß die bezüglichen Bestimmungen

der Zollagerordnung. Die näheren Anordnungen

über die Art der Lagerung und Evidenzhaltung

trifft das Zollamt der Zollfreizone.

§ 8. (1) Für Waren, die aus der Zollfreizone

in das Zollgebiet eingebracht werden, bemißt

sich der Zollbetrag nach Menge, Art und Beschaffenheit

im Zeitpunkte ihrer Einbringung

in die Zollfreizone, wenn der Verfügungsberechtigte

dies beantragt. Dies gilt auch, wenn

die Waren durch eine der im § 6 Abs. 1 angeführten

Behandlungen eine tarifmäßige Änderung

in ihrer Menge, Art und Beschaffenheit erfahren

haben.

(2) Waren, die in der Zollfreizone aus Waren

des freien Verkehrs des Zollgebietes hergestellt

wurden, bleiben unter den erforderlichen Kontrollmaßnahmen

des Ausgangsvormerkverfahrens

bei der Einfuhr in das Zollgebiet zollfrei, wenn

der Verfügungsberechtigte dies beantragt und

auch die Einfuhr dieser Waren in die Zollfreizone

verfügt hat. Das gleiche gilt, wenn

zur Herstellung von Waren in der Zollfreizone

sowohl Waren des freien Verkehrs als auch

ausländische Waren verwendet wurden, hinsichtlich

der Einfuhr des inländischen Warenanteiles

in das Zollgebiet; für den ausländischen Warenanteil

bemißt sich der Zollbetrag nach den Bestimmungen

des Abs. 1.

§ 9. Bestätigungen und Erklärungen der Betriebsleitung

der Zollfreizone, die Unterlagen

für das Zollverfahren bilden sollen, sind vom

Betriebsleiter oder dessen Bevollmächtigten auszustellen.

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