22. Verordnung: Zollfreizonenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 45 Abs. 2,
46 Abs. 1, 127 Abs. 1 und 128 des Gesetzes vom
10. Juni 1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht
und das Zollverfahren (Zollgesetz) wird
verordnet
Für die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Zollgesetz
zur Förderung des internationalen Warenverkehrs
als Zollfreizonen errichteten Zollausschlußgebiete
gelten die nachfolgenden zollrechtlichen
Sonderbestimmungen
§ 1. (1) Die Zollfreizone gilt, soweit diese
Verordnung keine anderen Bestimmungen enthält,
hinsichtlich der Entrichtung der Zölle und
des Warenverkehrs mit dem Zollgebiete als
Zollausland.
(2) Die Zollaufsicht obliegt dem Zollamte der
Zollfreizone. Die Angestellten der Zollverwaltung
haben in der Zollfreizone dieselben Befugnisse
wie im Zollinland.
§ 2. (1) Die Zollfreizone ist gegen das angrenzende
Zollgebiet zollsicher abzuschließen.
Sofern die Grenze der Zollfreizone an einem
schiffbaren Gewässer verläuft, kann die Abschließung
entfallen; die Grenze der Zollfreizone
ist in diesem Falle zweckentsprechend
kenntlich zu machen.
(2) Beiderseits der Abschließung der Zollfreizone
dürfen innerhalb einer Entfernung von
zwei Meter von der Abschließung Bäume,
Sträucher und andere Hochgewächse nicht gepflanzt
und Baulichkeiten nicht errichtet werden.
Das Zollamt der Zollfreizone kann für bereits
bestehende Anpflanzungen und Baulichkeiten
unter Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen
Ausnahmen zulassen.
(3) In der Zollfreizone dürfen Waren im
Freien nur in einer Entfernung von mindestens
zwei Meter von der Abschließung gelagert
werden; die gleiche Beschränkung gilt für die
Abstellung von Fahrzeugen in der Zollfreizone.
(4) Während der Dunkelheit und bei unsichtigem
Wetter ist die Abschließung und das Gebiet
der Zollfreizone zu beleuchten.
(5) Die Finanzlandesdirektion setzt unter Bedachtnahme
auf die örtlichen Verhältnisse die
näheren Einzelheiten der in den Absätzen 1
bis 4 angeordneten Zollsicherungsmaßnahmen
fest; sie kann dabei auch Beschränkungen oder
Erleichterungen unter Berücksichtigung der
Zollsicherheit anordnen. Umfaßt die Zollfreizone
auch Eisenbahnanlagen oder ein Hafengebiet
oder werden sonst Eisenbahn- oder Schiffahrtsinteressen
berührt, so können diese Maßnahmen
und Anordnungen nur mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe als Aufsichtsbehörde für Eisenbahn-
und Schiffahrtsangelegenheiten getroffen
werden.
§ 3. (1) Der Waren- und Personenverkehr über
die Grenzen der Zollfreizone ist nur über die
von der Finanzlandesdirektion als Zollstraßen
zugelassenen Übergangsstellen gestattet. Umfaßt
die Zollfreizone auch Eisenbahnanlagen oder ein
Hafengebiet, so sind die Übergangsstellen mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe als Aufsichtsbehörde
für Eisenbahn- und Schiffahrtsangelegenheiten
festzusetzen.
(2) Die Zollabfertigung wird vom Zollamt der
Zollfreizone jederzeit bei Tag und bei Nacht
durchgeführt.
§ 4. Das ganze Gelände der Zollfreizone einschließlich
der Baulichkeiten ist Amtsplatz des
Zollamtes der Zollfreizone. Für den regelmäßigen
Zollabfertigungsdienst werden vom Zollamt
geeignete Stellen in der Nähe des Zollamtsgebäudes
bestimmt.
§ 5. (1) Körperschaften und Unternehmer,
denen mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen die Verwaltung der Zollfreizone
obliegt, haben hiefür eine Betriebsleitung in der
Form einer Unternehmung des Handelsrechtes
einzurichten.
(2) Die Betriebsleitung ist verpflichtet, die im
§ 2 angeordneten Zollsicherungsmaßnahmen auf
ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die Bestellung des Betriebsleiters und seines
Stellvertreters bedarf der vorherigen Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen. Der
Betriebsleiter und sein Stellvertreter sind von
der Finanzlandesdirektion auf Zolltreue zu verpflichten.
(4) Das übrige Personal der Betriebsleitung
und alle anderen in der Zollfreizone regelmäßig
beschäftigten Personen sind vor ihrem Dienstantritt
von der Betriebsleitung dem Zollamt der
Zollfreizone unter Angabe ihrer Personaldaten
und ihrer Verwendung zu melden. Das Zollamt
bestimmt, welche Personen von ihm auf Zolltreue
zu verpflichten sind.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Betriebsführung
der Zollfreizone sind von der
Zollfreizonenverwaltung in einer Betriebsordnung
niederzulegen, die der Genehmigung des
Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums
für Handel- und Wiederaufbau
und des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe bedarf.
§ 6. (1) In der Zollfreizone können ausländische
Waren unter Einhaltung der sonst
hiefür maßgebenden gesetzlichen Vorschriften
ohne Verzollung
1. gelagert,
2. ein-, aus-, umgeladen,
3. verpackt, ausgepackt, umgepackt, umgefüllt,
geteilt, zerlegt, zusammengefügt, gemischt,
gesondert, gereinigt, bezeichnet oder umbezeichnet,
4. bearbeitet, umgearbeitet oder verarbeitet,
5. benützt,
6. vernichtet werden.
(2) Hingegen ist die Einfuhr ausländischer, zur
Benützung in der Zollfreizone bestimmter
Investitionsgüter (Maschinen und ähnliches) sowie
ausländischer, zum Verbrauch in der Zollfreizone
bestimmter Waren zollpflichtig.
§ 7. Waren, die aus dem freien Verkehr des
Zollgebietes stammen, können im Vormerkverkehr
in der Zöllfreizone gelagert werden.
Sicherheitsleistung ist nicht zu fordern, wenn die
Zollfreizonenverwaltung die Haftung übernimmt.
Für die Lagerbehandlung dieser Waren
gelten sinngemäß die bezüglichen Bestimmungen
der Zollagerordnung. Die näheren Anordnungen
über die Art der Lagerung und Evidenzhaltung
trifft das Zollamt der Zollfreizone.
§ 8. (1) Für Waren, die aus der Zollfreizone
in das Zollgebiet eingebracht werden, bemißt
sich der Zollbetrag nach Menge, Art und Beschaffenheit
im Zeitpunkte ihrer Einbringung
in die Zollfreizone, wenn der Verfügungsberechtigte
dies beantragt. Dies gilt auch, wenn
die Waren durch eine der im § 6 Abs. 1 angeführten
Behandlungen eine tarifmäßige Änderung
in ihrer Menge, Art und Beschaffenheit erfahren
haben.
(2) Waren, die in der Zollfreizone aus Waren
des freien Verkehrs des Zollgebietes hergestellt
wurden, bleiben unter den erforderlichen Kontrollmaßnahmen
des Ausgangsvormerkverfahrens
bei der Einfuhr in das Zollgebiet zollfrei, wenn
der Verfügungsberechtigte dies beantragt und
auch die Einfuhr dieser Waren in die Zollfreizone
verfügt hat. Das gleiche gilt, wenn
zur Herstellung von Waren in der Zollfreizone
sowohl Waren des freien Verkehrs als auch
ausländische Waren verwendet wurden, hinsichtlich
der Einfuhr des inländischen Warenanteiles
in das Zollgebiet; für den ausländischen Warenanteil
bemißt sich der Zollbetrag nach den Bestimmungen
des Abs. 1.
§ 9. Bestätigungen und Erklärungen der Betriebsleitung
der Zollfreizone, die Unterlagen
für das Zollverfahren bilden sollen, sind vom
Betriebsleiter oder dessen Bevollmächtigten auszustellen.