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22_1951 AT

22. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Weinsteuergesetzes und die Einführung einer Weinverbrauchsabgabe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Weinsteuergesetzes und die Einführung einer Weinverbrauchsabgabe.

Zur Durchführung des § 10 des. Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1950, BGBl.

Nr. 13/1951, wird auf Grund des § 12 Abs. 2

dieses Gesetzes und des § 13 des Weinsteuergesetzes

vom 6. Februar 1919, StGBl. Nr. 125,

in der derzeit geltenden Fassung, verordnet

§ 1. (1) Für die am 1. Februar 1951 bei Gewerbetreibenden

(Weinhändlern, Gast- und

Schankgewerbetreibenden, Delikatessenhändlern

u. dgl.) vorhandenen Vorräte an Traubenmost

und Wein wird ein Betrag von 50 S für das

Hektoliter gutgeschrieben, sofern

a) für diese Getränke seinerzeit 160 S oder

100 S pro Hektoliter an Weinsteuer einschließlich

Aufbauzuschlag entrichtet worden

sind,

b) die Vorräte an mit 160 S oder 100 S versteuertem

Traubenmost oder Wein im

einzelnen Falle zwei Hektoliter übersteigen,

und

c) der Vorrat vom Inhaber spätestens am

1. Februar 1951 beim örtlich zuständigen

Finanzamt (Verbrauchsteuerabteilung,

Steueraufsichtsstelle) zur Gutschrift angemeldet

wird.

(2) Andere Personen als Gewerbetreibende

haben keinen Anspruch auf Gutschrift.

(3) Die Gutschrift wird nur für jene Menge

geleistet, die sich nach Abzug von zwei Hektolitern

ergibt.

(4) Besitzt ein Gewerbetreibender mehrere

Verwahrungs- oder Absatzstellen (Filialen, Depots

u. dgl.), so findet der Abzug (Abs. 3) für

jede solche Stelle gesondert statt.

§ 2. (1) Die Anmeldung zur Gutschrift hat

schriftlich an das örtlich zuständige Finanzamt

(Verbrauchsteuerabteilung, Steueraufsichtsstelle)

zu erfolgen; eine Drucksorte hiefür wird nicht

aufgelegt.

(2) In der Anmeldung sind anzugeben

a) der Name und die genaue Anschrift des

Anmeldenden;

b) das von ihm betriebene Gewerbe (Weinhändler,

Gastwirt, u. dgl.);

c) der bei ihm am 1. Februar 1951 vorhandene

Vorrat an mit 160 S beziehungsweise

100 S pro Hektoliter versteuertem

Traubenmost oder Wein; hiebei sind die

gemäß § 1 Abs. 3 von der Gutschrift ausgenommenen

zwei Hektoliter nicht abzuziehen;

d) die Art und Anzahl der Behältnisse, in

welchen der angemeldete Vorrat aufbewahrt

wird;

e) der Aufbewahrungsort.

(3) Die Anmeldung ist tunlichst schon am

31. Jänner 1951, spätestens aber am folgenden

Tage — möglichst frühzeitig — abzusenden. Bei

entstehenden Zweifeln über die rechtzeitige Absendung

obliegt dem Anmeldenden der Nachweis

darüber.

(4) Anmeldungen, die erst nach dem 1. Februar

1951 zur Absendung gelangen, werden,

abgesehen von Anmeldungen über Getränke, die

sich an diesem Tage auf dem Transport befinden,

nicht berücksichtigt.

§ 3. (1) Die Anmeldungen werden von den

Finanzämtern (Verbrauchsteuerabteilungen,

Steueraufsichtsstellen) durch eine genaue Erhebung

der angemeldeten Vorräte überprüft.

(2) Die Gutschriftswerber sind verpflichtet, den

Finanzorganen den Eintritt in die Aufbewahrungsräume

sowie in die Gewerbs- und Verschleißstätten,

in welchen weinsteuerpflichtige

Getränke aufbewahrt oder abgesetzt werden,

zu gestatten und ihnen persönlich oder durch

ihr Dienstpersonal die verlangten Auskünfte zu

erteilen und die nötige Hilfsarbeit zu leisten.

(3) Die Gutschriftswerber haben den Finanzorganen

hinsichtlich des zur Gutschrift angemeldeten

Vorrates auf Verlangen die Versteuerung

zum Satz von 160 S beziehungsweise

100 S nachzuweisen. Ferner ist die seit 1. Februar

1951 allenfalls eingetretene Verminderung

der Vorräte glaubhaft zu machen.

(4) Die Gemeinden, welchen die Führung der

Weinsteuergeschäfte übertragen ist, sind verpflichtet,

auf - Verlangen der Finanzorgane bei

der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen

mitzuwirken. Die Funktionäre der

Weinsteuerkommissionen und allfällige andere

mit den Weinsteuergeschäften betraute Organe

der Gemeinden sind insbesondere verpflichtet,

den Finanzorganen alle erforderlichen Auskünfte

zu erteilen, Einblick in ihre Weinsteueraufschreibungen

zu gewähren, auf Verlangen der

Finanzorgane der Besichtigung der Vorräte beizuwohnen

und über Anordnung des Finanzamtes

(Verbrauchsteuerabteilung, Steueraufsichtsstelle)

die Vorratserhebungen bei einzelnen Parteien

auch selbst durchzuführen.

§ 4. (1) Über die Nachprüfung der Anmeldungen

ist ein Befund aufzunehmen, der sowohl

vom erhebenden Finanzorgan als auch vom Gutschriftswerber

zu fertigen ist.

(2) Der zur Gutschrift gelangende Betrag an

Weinsteuer wird mit Bescheid festgesetzt.

§ 5. Diese Verordnung tritt zugleich mit dem

Bundesgesetz vom 15. Dezember 1950, BGBl.

Nr. 13/1951, in Kraft.

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