22. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend Änderung des Weinsteuergesetzes und die Einführung einer Weinverbrauchsabgabe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des § 10 des. Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1950, BGBl.
Nr. 13/1951, wird auf Grund des § 12 Abs. 2
dieses Gesetzes und des § 13 des Weinsteuergesetzes
vom 6. Februar 1919, StGBl. Nr. 125,
in der derzeit geltenden Fassung, verordnet
§ 1. (1) Für die am 1. Februar 1951 bei Gewerbetreibenden
(Weinhändlern, Gast- und
Schankgewerbetreibenden, Delikatessenhändlern
u. dgl.) vorhandenen Vorräte an Traubenmost
und Wein wird ein Betrag von 50 S für das
Hektoliter gutgeschrieben, sofern
a) für diese Getränke seinerzeit 160 S oder
100 S pro Hektoliter an Weinsteuer einschließlich
Aufbauzuschlag entrichtet worden
sind,
b) die Vorräte an mit 160 S oder 100 S versteuertem
Traubenmost oder Wein im
einzelnen Falle zwei Hektoliter übersteigen,
und
c) der Vorrat vom Inhaber spätestens am
1. Februar 1951 beim örtlich zuständigen
Finanzamt (Verbrauchsteuerabteilung,
Steueraufsichtsstelle) zur Gutschrift angemeldet
wird.
(2) Andere Personen als Gewerbetreibende
haben keinen Anspruch auf Gutschrift.
(3) Die Gutschrift wird nur für jene Menge
geleistet, die sich nach Abzug von zwei Hektolitern
ergibt.
(4) Besitzt ein Gewerbetreibender mehrere
Verwahrungs- oder Absatzstellen (Filialen, Depots
u. dgl.), so findet der Abzug (Abs. 3) für
jede solche Stelle gesondert statt.
§ 2. (1) Die Anmeldung zur Gutschrift hat
schriftlich an das örtlich zuständige Finanzamt
(Verbrauchsteuerabteilung, Steueraufsichtsstelle)
zu erfolgen; eine Drucksorte hiefür wird nicht
aufgelegt.
(2) In der Anmeldung sind anzugeben
a) der Name und die genaue Anschrift des
Anmeldenden;
b) das von ihm betriebene Gewerbe (Weinhändler,
Gastwirt, u. dgl.);
c) der bei ihm am 1. Februar 1951 vorhandene
Vorrat an mit 160 S beziehungsweise
100 S pro Hektoliter versteuertem
Traubenmost oder Wein; hiebei sind die
gemäß § 1 Abs. 3 von der Gutschrift ausgenommenen
zwei Hektoliter nicht abzuziehen;
d) die Art und Anzahl der Behältnisse, in
welchen der angemeldete Vorrat aufbewahrt
wird;
e) der Aufbewahrungsort.
(3) Die Anmeldung ist tunlichst schon am
31. Jänner 1951, spätestens aber am folgenden
Tage — möglichst frühzeitig — abzusenden. Bei
entstehenden Zweifeln über die rechtzeitige Absendung
obliegt dem Anmeldenden der Nachweis
darüber.
(4) Anmeldungen, die erst nach dem 1. Februar
1951 zur Absendung gelangen, werden,
abgesehen von Anmeldungen über Getränke, die
sich an diesem Tage auf dem Transport befinden,
nicht berücksichtigt.
§ 3. (1) Die Anmeldungen werden von den
Finanzämtern (Verbrauchsteuerabteilungen,
Steueraufsichtsstellen) durch eine genaue Erhebung
der angemeldeten Vorräte überprüft.
(2) Die Gutschriftswerber sind verpflichtet, den
Finanzorganen den Eintritt in die Aufbewahrungsräume
sowie in die Gewerbs- und Verschleißstätten,
in welchen weinsteuerpflichtige
Getränke aufbewahrt oder abgesetzt werden,
zu gestatten und ihnen persönlich oder durch
ihr Dienstpersonal die verlangten Auskünfte zu
erteilen und die nötige Hilfsarbeit zu leisten.
(3) Die Gutschriftswerber haben den Finanzorganen
hinsichtlich des zur Gutschrift angemeldeten
Vorrates auf Verlangen die Versteuerung
zum Satz von 160 S beziehungsweise
100 S nachzuweisen. Ferner ist die seit 1. Februar
1951 allenfalls eingetretene Verminderung
der Vorräte glaubhaft zu machen.
(4) Die Gemeinden, welchen die Führung der
Weinsteuergeschäfte übertragen ist, sind verpflichtet,
auf - Verlangen der Finanzorgane bei
der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen
mitzuwirken. Die Funktionäre der
Weinsteuerkommissionen und allfällige andere
mit den Weinsteuergeschäften betraute Organe
der Gemeinden sind insbesondere verpflichtet,
den Finanzorganen alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, Einblick in ihre Weinsteueraufschreibungen
zu gewähren, auf Verlangen der
Finanzorgane der Besichtigung der Vorräte beizuwohnen
und über Anordnung des Finanzamtes
(Verbrauchsteuerabteilung, Steueraufsichtsstelle)
die Vorratserhebungen bei einzelnen Parteien
auch selbst durchzuführen.
§ 4. (1) Über die Nachprüfung der Anmeldungen
ist ein Befund aufzunehmen, der sowohl
vom erhebenden Finanzorgan als auch vom Gutschriftswerber
zu fertigen ist.
(2) Der zur Gutschrift gelangende Betrag an
Weinsteuer wird mit Bescheid festgesetzt.
§ 5. Diese Verordnung tritt zugleich mit dem
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1950, BGBl.
Nr. 13/1951, in Kraft.