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22. Bundesgesetz: Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Besitzer von Rindern oder sein

Stellvertreter ist verpflichtet, zum Schutze gegen

die Verbreitung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten

(Deckseuchen) der Rinder und zur

Hintanhaltung der Folgen dieser Seuchen

a) wiederholtes oder gehäuftes Umrindern

(mehr als dreimaliges Umrindern) oder

b) jede vorzeitige Ausstoßung der Frucht

(Verwerfen) oder

c) äußerlich erkennbare, entzündliche Erkrankungen,

wie Ausschläge, Anschwellungen

oder Ausflüsse an den Geschlechtsorganen

der männlichen oder weiblichen Rinder

unverzüglich dem für den Erkrankungsort zuständigen

Bürgermeister — in Wien dem zuständigen

magistratischen Bezirksamt — zu

melden, Rinder, bei denen sich eine der unter a,

b oder c angeführten Erscheinungen zeigt, nach

Möglichkeit abzusondern und den Deckbetrieb

einzustellen.

(2) Der Bürgermeister hat die Meldung unverweilt

an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Pflicht zur unverweilten Meldung an

die Bezirksverwaltungsbehörde obliegt einem

Tierarzte, wenn er an männlichen oder weiblichen

Zucht- und Nutzrindern eine übertragbare

Geschlechtskrankheit oder den Verdacht einer

solchen Krankheit feststellt; gleichzeitig ist von

ihm die Meldung an den für den Erkrankungsort

zuständigen Bürgermeister — in Wien an das

zuständige magistratische Bezirksamt — zu erstatten.

§ 2. (1) Die Bekämpfung der Deckseuchen hat

in Gebieten, in denen ihr Auftreten vom zuständigen

Amtstierarzt festgestellt wurde, nach einem

Plane zu erfolgen, der von diesem, wenn aber

das Seuchengebiet über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde

hinausgeht, im Einvernehmen

mit dem Amtstierarzt des betroffenen Nachbarbezirkes

aufzustellen ist. Bei der Festlegung des

Bekämpfungsplanes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

die von ihr mit der Bekämpfung

der Deckseuchen beauftragten Tierärzte, die

zuständige landwirtschaftliche Berufskörperschaft

und die Bürgermeister der in Betracht kommenden

Gemeinden zu hören.

(2) Den mit den Erhebungen, Untersuchungen,

Feststellungen und Behandlungen beauftragten

Amts- und praktischen Tierärzten ist vom Rinderbesitzer

oder von seinem Stellvertreter jede nötige

Hilfe zu gewähren.

§ 3. (1) Nach der amtstierärztlichen Feststellung

einer Deckseuche ist der Deckbetrieb im Seuchengebiete

(Deckring, Deckbereich, Ortschaft, Gemeinde)

von der Bezirksverwaltungsbehörde

sogleich zu verbieten.

(2) Hierauf sind alle Rinder des Seuchengebietes

tierärztlich zu untersuchen.

(3) Der Deckbetrieb darf nur mit den bei

diesen Untersuchungen gesund befundenen Tieren

wieder aufgenommen werden.

§ 4. (1) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte)

oder einer solchen Seuche verdächtige

Rinder sind bis zur Genesung oder Behebung des

Verdachtes mit einem Kennzeichen zu versehen.

(2) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte)

Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist

oder vom Besitzer abgelehnt wird, sind ausnahmslos

durch Ohrlochung bleibend zu kennzeichnen.

Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde

die Weiterhaltung solcher

Rinder verbieten.

(3) So gekennzeichnete Rinder dürfen nicht belegt

oder zum Belegen benützt werden.

§ 5. Rinder, die mit einer Deckseuche behaftet

(angesteckt) oder einer solchen Seuche verdächtig

sind, dürfen vor ihrer Genesung, beziehungsweise

vor Behebung des Verdachtes als Zucht- und

Nutztiere nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 6. Der gemeinsame Weidegang von Stieren

verseuchter Bestände mit weiblichen Rindern und

von weiblichen Rindern verseuchter Bestände

mit Stieren ist verboten.

§ 7. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach

Anhörung oder auf Antrag der zuständigen landwirtschaftlichen

Berufskörperschaft die Kastration

der nicht gekörten oder abgekörten Stiere

des Seuchengebietes zur Hintanhaltung der Verschleppung

von Deckseuchen durch verbotswidriges

Belegen (Schwarzdecken) auf Kosten der

Besitzer anordnen, sofern diese nicht die Schlachtung

solcher Stiere vorziehen. Die Tierzuchtförderungsgesetze

der Länder werden hiedurch

nicht berührt.

§ 8. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien zur Hintanhaltung

der Verschleppung und zur Tilgung der Deckseuchen

der Rinder unter Bedachtnahme auf die

Interessen der Tierzucht und des Tierverkehres

durch Verordnung besondere Verfügungen treffen,

die sich auf

a) die Feststellung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten;

b) die Art und den Umfang der tierärztlichen

Untersuchung, Behandlung und Überwachung

der kranken und verdächtigen

Tiere;

c) die Art der Kennzeichnung;

d) die besonderen Schutz- und Tilgungsmaßnahmen

und

e) die vorbeugende Behandlung der zum Belegen

zugelassenen Rinder des Seuchengebietes

beziehen.

§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die

künstliche Befruchtung der weiblichen Rinder

eines Seuchengebietes für die Dauer des Bekämpfungsverfahrens

unter Bedachtnahme auf diesbezügliche

landesgesetzliche Bestimmungen anordnen.

§ 10. (1) Die künstliche Befruchtung darf nur

von Tierärzten oder einem von dem Amtstierarzt

im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer

Beauftragten vorgenommen werden.

(2) Die Bestimmungen über die technischen Einrichtungen

und über das Verfahren bei der

künstlichen Befruchtung der Rinder sind vom

Bundesministerium für Land- und Foristwirtschaft

durch Verordnung festzulegen.

§ 11. In. Rinderbeständen, in denen eine Deckseuche

festgestellt wurde oder die einer solchen

Seuche verdächtig sind, dürfen Heilverfahren nur

von Tierärzten durchgeführt werden.

§ 12. Die Deck- und Verkehrsbeschränkungen

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben,

sobald der Amtstierarzt das Erlöschen der

übertragbaren Geschlechtskrankheit im Seuchengebiete

festgestellt hat.

§ 13. (1) Die Kosten

a) aus Anlaß der ersten Erhebungen und

Untersuchungen durch den Amtstierarzt

und die beauftragten Tierärzte und der

amtstierärztlichen Revisionen, soweit alle

diese Kosten nicht zu dem von den Ländern

zu tragenden Amtssachaufwand (einschließlich

aller Reisekosten) gehören, sowie

der laboratoriumsmäßigen Überprüfungen

zur Feststellung der Deckseuchen,

b) der Kennzeichnung der Rinder im Seuchengebiete

und

c) der Desinfektion, mit Ausnahme der zu

ihrer Durchführung notwendigen Hand-

und Zugarbeiten,

fallen dem Bundesschatze zur Last.

(2) Die Kosten für die Absonderung, Wartung,

Beaufsichtigung, Behandlung, der Nachuntersuchung,

künstlichen Befruchtung sowie der bei

der Durchführung der Desinfektion notwendigen

Hand- und Zugarbeiten halben die Rinderbesitzer

zu tragen.

§ 14. Die den beauftragten praktischen Tierärzten

im Rahmen des Bekämpfungsverfahrens

zukommenden Vergütungen sind, soweit sie die

Rinderbesitzer belasten, vom Landeshauptmann

nach Anhörung der Berufsvertretung der Tierärzte

sowie der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft

des Landes festzusetzen und zu

verlautbaren. Soweit derartige Vergütungen den

Bundesschatz belasten, ist deren Höhe vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen nach Anhörung der Berufsvertretung

der Tierärzte Österreichs festzusetzen und

zu verlautbaren.

§ 15. (1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Bekämpfung des seuchenartigen

Verwerfens der Rinder (Abortus Bang),

B.G. Bl. Nr. 175/1935, bleiben von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Wird neben einer Deckseuche der Rinder

seuchenartiges Verwerfen der Rinder festgestellt,

so sind die für die Bekämpfung dieser Seuche

angeordneten Schutz- und Tilgungsmaßnahmen

neben den Maßnahmen dieses Bundesgesetzes

entsprechend anzuwenden.

§ 16. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des § 1, Abs. (1) und Abs. (3), sind als

Übertretungen nach § 63 des Gesetzes vom

6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, betreffend die

Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, Zuwiderhandlungen

gegen die Bestimmungen des § 2,

Abs. (2), des § 3, Abs. (3), des § 4, Abs. (3), des

§ 5, des § 6, des § 10, Abs. (1), und des § 11,

gegen die im § 3, Abs. (1), und im § 4, Abs. (2),

zweiter Satz, festgesetzten Verbote sowie Zuwiderhandlungen

gegen die auf Grund der §§ 8.

und 10, Abs. (2), dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen als Übertretungen nach § 64 des

Tierseuchengesetzes vom Jahre 1909 zu ahnden.

Hiebei finden die Bestimmungen des § 68 des

Tierseuchengesetzes vom Jahre 1909 Anwendung.

(2) Die übertragbaren Geschlechtskrankheiten

(Deckseuchen) der Rinder gelten als Seuche im

Sinne der §§ 66 und 67 des Tierseuchengesetzes

vom Jahre 1909.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut.

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