22. Bundesgesetz: Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Besitzer von Rindern oder sein
Stellvertreter ist verpflichtet, zum Schutze gegen
die Verbreitung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten
(Deckseuchen) der Rinder und zur
Hintanhaltung der Folgen dieser Seuchen
a) wiederholtes oder gehäuftes Umrindern
(mehr als dreimaliges Umrindern) oder
b) jede vorzeitige Ausstoßung der Frucht
(Verwerfen) oder
c) äußerlich erkennbare, entzündliche Erkrankungen,
wie Ausschläge, Anschwellungen
oder Ausflüsse an den Geschlechtsorganen
der männlichen oder weiblichen Rinder
unverzüglich dem für den Erkrankungsort zuständigen
Bürgermeister — in Wien dem zuständigen
magistratischen Bezirksamt — zu
melden, Rinder, bei denen sich eine der unter a,
b oder c angeführten Erscheinungen zeigt, nach
Möglichkeit abzusondern und den Deckbetrieb
einzustellen.
(2) Der Bürgermeister hat die Meldung unverweilt
an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(3) Die Pflicht zur unverweilten Meldung an
die Bezirksverwaltungsbehörde obliegt einem
Tierarzte, wenn er an männlichen oder weiblichen
Zucht- und Nutzrindern eine übertragbare
Geschlechtskrankheit oder den Verdacht einer
solchen Krankheit feststellt; gleichzeitig ist von
ihm die Meldung an den für den Erkrankungsort
zuständigen Bürgermeister — in Wien an das
zuständige magistratische Bezirksamt — zu erstatten.
§ 2. (1) Die Bekämpfung der Deckseuchen hat
in Gebieten, in denen ihr Auftreten vom zuständigen
Amtstierarzt festgestellt wurde, nach einem
Plane zu erfolgen, der von diesem, wenn aber
das Seuchengebiet über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde
hinausgeht, im Einvernehmen
mit dem Amtstierarzt des betroffenen Nachbarbezirkes
aufzustellen ist. Bei der Festlegung des
Bekämpfungsplanes sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
die von ihr mit der Bekämpfung
der Deckseuchen beauftragten Tierärzte, die
zuständige landwirtschaftliche Berufskörperschaft
und die Bürgermeister der in Betracht kommenden
Gemeinden zu hören.
(2) Den mit den Erhebungen, Untersuchungen,
Feststellungen und Behandlungen beauftragten
Amts- und praktischen Tierärzten ist vom Rinderbesitzer
oder von seinem Stellvertreter jede nötige
Hilfe zu gewähren.
§ 3. (1) Nach der amtstierärztlichen Feststellung
einer Deckseuche ist der Deckbetrieb im Seuchengebiete
(Deckring, Deckbereich, Ortschaft, Gemeinde)
von der Bezirksverwaltungsbehörde
sogleich zu verbieten.
(2) Hierauf sind alle Rinder des Seuchengebietes
tierärztlich zu untersuchen.
(3) Der Deckbetrieb darf nur mit den bei
diesen Untersuchungen gesund befundenen Tieren
wieder aufgenommen werden.
§ 4. (1) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte)
oder einer solchen Seuche verdächtige
Rinder sind bis zur Genesung oder Behebung des
Verdachtes mit einem Kennzeichen zu versehen.
(2) Mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte)
Rinder, deren Behandlung unwirtschaftlich ist
oder vom Besitzer abgelehnt wird, sind ausnahmslos
durch Ohrlochung bleibend zu kennzeichnen.
Erforderlichenfalls kann die Bezirksverwaltungsbehörde
die Weiterhaltung solcher
Rinder verbieten.
(3) So gekennzeichnete Rinder dürfen nicht belegt
oder zum Belegen benützt werden.
§ 5. Rinder, die mit einer Deckseuche behaftet
(angesteckt) oder einer solchen Seuche verdächtig
sind, dürfen vor ihrer Genesung, beziehungsweise
vor Behebung des Verdachtes als Zucht- und
Nutztiere nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 6. Der gemeinsame Weidegang von Stieren
verseuchter Bestände mit weiblichen Rindern und
von weiblichen Rindern verseuchter Bestände
mit Stieren ist verboten.
§ 7. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach
Anhörung oder auf Antrag der zuständigen landwirtschaftlichen
Berufskörperschaft die Kastration
der nicht gekörten oder abgekörten Stiere
des Seuchengebietes zur Hintanhaltung der Verschleppung
von Deckseuchen durch verbotswidriges
Belegen (Schwarzdecken) auf Kosten der
Besitzer anordnen, sofern diese nicht die Schlachtung
solcher Stiere vorziehen. Die Tierzuchtförderungsgesetze
der Länder werden hiedurch
nicht berührt.
§ 8. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien zur Hintanhaltung
der Verschleppung und zur Tilgung der Deckseuchen
der Rinder unter Bedachtnahme auf die
Interessen der Tierzucht und des Tierverkehres
durch Verordnung besondere Verfügungen treffen,
die sich auf
a) die Feststellung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten;
b) die Art und den Umfang der tierärztlichen
Untersuchung, Behandlung und Überwachung
der kranken und verdächtigen
Tiere;
c) die Art der Kennzeichnung;
d) die besonderen Schutz- und Tilgungsmaßnahmen
und
e) die vorbeugende Behandlung der zum Belegen
zugelassenen Rinder des Seuchengebietes
beziehen.
§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die
künstliche Befruchtung der weiblichen Rinder
eines Seuchengebietes für die Dauer des Bekämpfungsverfahrens
unter Bedachtnahme auf diesbezügliche
landesgesetzliche Bestimmungen anordnen.
§ 10. (1) Die künstliche Befruchtung darf nur
von Tierärzten oder einem von dem Amtstierarzt
im Einvernehmen mit der Bezirksbauernkammer
Beauftragten vorgenommen werden.
(2) Die Bestimmungen über die technischen Einrichtungen
und über das Verfahren bei der
künstlichen Befruchtung der Rinder sind vom
Bundesministerium für Land- und Foristwirtschaft
durch Verordnung festzulegen.
§ 11. In. Rinderbeständen, in denen eine Deckseuche
festgestellt wurde oder die einer solchen
Seuche verdächtig sind, dürfen Heilverfahren nur
von Tierärzten durchgeführt werden.
§ 12. Die Deck- und Verkehrsbeschränkungen
sind von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzuheben,
sobald der Amtstierarzt das Erlöschen der
übertragbaren Geschlechtskrankheit im Seuchengebiete
festgestellt hat.
§ 13. (1) Die Kosten
a) aus Anlaß der ersten Erhebungen und
Untersuchungen durch den Amtstierarzt
und die beauftragten Tierärzte und der
amtstierärztlichen Revisionen, soweit alle
diese Kosten nicht zu dem von den Ländern
zu tragenden Amtssachaufwand (einschließlich
aller Reisekosten) gehören, sowie
der laboratoriumsmäßigen Überprüfungen
zur Feststellung der Deckseuchen,
b) der Kennzeichnung der Rinder im Seuchengebiete
und
c) der Desinfektion, mit Ausnahme der zu
ihrer Durchführung notwendigen Hand-
und Zugarbeiten,
fallen dem Bundesschatze zur Last.
(2) Die Kosten für die Absonderung, Wartung,
Beaufsichtigung, Behandlung, der Nachuntersuchung,
künstlichen Befruchtung sowie der bei
der Durchführung der Desinfektion notwendigen
Hand- und Zugarbeiten halben die Rinderbesitzer
zu tragen.
§ 14. Die den beauftragten praktischen Tierärzten
im Rahmen des Bekämpfungsverfahrens
zukommenden Vergütungen sind, soweit sie die
Rinderbesitzer belasten, vom Landeshauptmann
nach Anhörung der Berufsvertretung der Tierärzte
sowie der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft
des Landes festzusetzen und zu
verlautbaren. Soweit derartige Vergütungen den
Bundesschatz belasten, ist deren Höhe vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen nach Anhörung der Berufsvertretung
der Tierärzte Österreichs festzusetzen und
zu verlautbaren.
§ 15. (1) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Bekämpfung des seuchenartigen
Verwerfens der Rinder (Abortus Bang),
B.G. Bl. Nr. 175/1935, bleiben von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unberührt.
(2) Wird neben einer Deckseuche der Rinder
seuchenartiges Verwerfen der Rinder festgestellt,
so sind die für die Bekämpfung dieser Seuche
angeordneten Schutz- und Tilgungsmaßnahmen
neben den Maßnahmen dieses Bundesgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 16. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des § 1, Abs. (1) und Abs. (3), sind als
Übertretungen nach § 63 des Gesetzes vom
6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, betreffend die
Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen des § 2,
Abs. (2), des § 3, Abs. (3), des § 4, Abs. (3), des
§ 5, des § 6, des § 10, Abs. (1), und des § 11,
gegen die im § 3, Abs. (1), und im § 4, Abs. (2),
zweiter Satz, festgesetzten Verbote sowie Zuwiderhandlungen
gegen die auf Grund der §§ 8.
und 10, Abs. (2), dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen als Übertretungen nach § 64 des
Tierseuchengesetzes vom Jahre 1909 zu ahnden.
Hiebei finden die Bestimmungen des § 68 des
Tierseuchengesetzes vom Jahre 1909 Anwendung.
(2) Die übertragbaren Geschlechtskrankheiten
(Deckseuchen) der Rinder gelten als Seuche im
Sinne der §§ 66 und 67 des Tierseuchengesetzes
vom Jahre 1909.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut.