22_1948
AT
22. Bundesgesetz: Abänderungen der Gewerbeordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Abänderungen der Gewerbeordnung.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 13 c der Gewerbeordnung erhält die Absatzbezeichnung
(1). Diesem Paragraphen wird der
folgende zweite Absatz angereiht
„(2) Für die im § 1 a, Abs. (1), Buchstabe b,
Ziffer 34, der Gew.O. angeführten Gewerbe
gelten die Bestimmungen des Abs. (1) mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Zunft die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder zu treten hat. Wird
der Antritt eines der vorangeführten Gewerbe
von der Gewerbebehörde entgegen dem Gutachten
dieser Kammer hinsichtlich des Befähigungsnachweises
zur Kenntnis genommen, so
steht ihr das Recht der Berufung zu."
Artikel II.
Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.