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22_1948 AT

22. Bundesgesetz: Abänderungen der Gewerbeordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Abänderungen der Gewerbeordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 13 c der Gewerbeordnung erhält die Absatzbezeichnung

(1). Diesem Paragraphen wird der

folgende zweite Absatz angereiht

„(2) Für die im § 1 a, Abs. (1), Buchstabe b,

Ziffer 34, der Gew.O. angeführten Gewerbe

gelten die Bestimmungen des Abs. (1) mit der

Maßgabe, daß an Stelle der Zunft die Kammer

der Wirtschaftstreuhänder zu treten hat. Wird

der Antritt eines der vorangeführten Gewerbe

von der Gewerbebehörde entgegen dem Gutachten

dieser Kammer hinsichtlich des Befähigungsnachweises

zur Kenntnis genommen, so

steht ihr das Recht der Berufung zu."

Artikel II.

Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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