Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22_1947 AT

22. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Dieses Gesetz findet auf alle Bundesbeamten,

das sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zur Republik Österreich stehenden

Bediensteten, Anwendung.

(2) Die Bundesbeamten männlichen und weiblichen

Geschlechtes sind in ihrer dienstrechtlichen

Behandlung grundsätzlich gleichgestellt.

Eine verschiedene Behandlung findet nur insofern

statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2. Gliederung.

Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte

genannt, gliedern sich in

1. Beamte der allgemeinen Verwaltung,

2. Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,

3. Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

4. Wachebeamte.

§ 3. Sonderbestimmungen.

Die Bestimmungen des Abschnittes I finden

nur soweit Anwendung, als nicht in den Abschnitten

II bis V etwas anderes festgesetzt ist.

§ 4. Anstellung.

(1) Die Aufnahme als Beamter erfolgt durch

Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges

(§ 6) und der Dienstpostengruppe (§ 7)

bestimmten Dienstposten (Anstellung). Sie ist

nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei

ist und alle Erfordernisse für die Aufnahme in

das Dienstverhältnis im allgemeinen sowie für

die Erlangung des Dienstpostens im besonderen

erfüllt sind. Voraussetzung für die Aufnahme

in das Dienstverhältnis ist die Vollendung des

18. Lebensjahres.

(2) Sofern nicht zur Erzielung eines jüngeren

Nachwuchses die Aufnahme anderer Kräfte nötig

ist, sollen die Personalstände durch Überstellung

von Beamten anderer Dienstzweige oder durch

Anstellung von Bundesbediensteten, die nicht

unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen

(Vertragsangestellte, Arbeiter) ergänzt werden.

Hiebei sind Bewerber aus dem Dienstbereich, in

welchem der Beamte tätig sein soll, vorzugsweise

zu berücksichtigen.

(3) Der Beamte wird in der niedrigsten Dienstpostengruppe

seines Dienstzweiges angestellt.

(4) Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten

geboten erscheinen lassen, kann er auf

Beschluß der Bundesregierung unmittelbar auf

einen höheren für den Dienstzweig vorgesehenen

Dienstposten ernannt werden, wobei ausnahmsweise

durch Verfügung des Bundespräsidenten

auf Vorschlag der Bundesregierung auch von den

Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bezüge

zuerkannt werden können.

§ 5. Provisorisches Dienstverhältnis.

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch

und wird auf Ansuchen des Beamten nach

vier Jahren sowie nach Erfüllung der sonstigen,

für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen

definitiv.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann von

der Dienstbehörde durch schriftliche Kündigung

zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden.

Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten

sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

einen Monat, nach Alblauf der Probezeit zwei

Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres

drei Monate. Während der Probezeit ist

die Kündigung ohne Angabe von Gründen,

später nur mit Angabe des Grundes möglich.

(3) Gründe zur Auflösung des provisorisches

Dienstverhältnisses sind

a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die

Definitivstellung,

b) auf Grund amtsärztlichen Gutachtens festgestellter

Mangel der körperlichen oder

geistigen Eignung,

c) unbefriedigender Arbeitserfolg,

d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches

Verhalten,

e) Bedarfsmangel.

(4) In die provisorische Dienstzeit kann die Zeit,

die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach

§ 22 angerechnet worden ist, ganz oder teilweise

eingerechnet werden. Bei Personen, die wegen

ihrer bisherigen Berufsleistungen nach § 4,

Abs. (4), angestellt wurden, kann die provisorische

Dienstzeit verkürzt werden.

(5) Während eines Disziplinarverfahrens und

bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß

desselben hat der Beamte keinen Anspruch

auf Definitivstellung. Eine Kündigung durch die

Dienstbehörde in dieser Zeit ist jedoch nur

wirksam, wenn sie dem Beamten während der

in Abs. (1) bestimmten Frist bekanntgegeben

wurde oder wenn das Disziplinarverfahren

anders ab durch Einstellung, Freispruch oder

Verhängung einer Ordnungsstrafe endet. Ist das

Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch

oder Verhängung einer Ordnungsstrafe

beendet worden, so kann die Definitivstellung

mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen

werden, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren

möglich gewesen wäre.

§ 6. Dienstzweige und Verwendungsgruppen.

(1) Jeder Dienstzweig wird einer Verwendungsgruppe

zugewiesen, und zwar

a) der Verwendungsgruppe A für den höheren

Dienst,

b) der Verwendungsgruppe B für den gehobenen

Fach dienst,

c) der Verwendungsgruppe C für den Fachdienst,

d) der Verwendungsgruppe D für den mittleren

Dienst,

e) der Verwendungsgruppe E für den Hilfsdienst.

(2) Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu

den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung

der Bundesregierung bestimmt. Die

Verwendungsgruppe A umfaßt die Dienstzweige,

welche von Personen mit voller Mittelschul- und

Hochschulbildung versehen werden sollen.

(3) Die Voraussetzungen für die Erlangung von

Dienstposten der einzelnen Dienstzweige — vor

allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung

— werden durch Verordnung der Bundesregierung

bestimmt.

§ 7. Dienstpostengruppen.

(1) Die Dienstposten werden in die Dienstpostengruppen

VT bis I eingeteilt.

(2) Es können vorgesehen werden

für Dienstzweige der Verwendungsgruppe

A — Dienstposten der Dienstpostengruppen

VI bis I,

B — Dienstposten der Dienstpostengruppen

VI bis III,

C — Dienstposten der Dienstpostengruppen

VI bis IV,

D — Dienistposten der Dienstpostengruppen

VI und V,

E — Dienstposten der Dienstpostengruppe VI.

§ 8. Dienstrang.

(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der

innerhalb derselben Verwendungs- und Dienstpostengruppe

zurückgelegten Dienstzeit bestimmt.

Hiebei kommen Zeiträume, die für die

Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar

sind, nicht in Betracht.

(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte

Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung

der Reihe nach folgende Umstände maßgebend

1. Das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren

Dienstpostangruppe derselben Verwendungsgruppe,

2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Bundesdienstzeit,

3. die Dauer einer nichtanrechenbaren tatsächlich

zurückgelegten Bundesdienstzeit,

4. das Lebensalter.

(3) Der Dienstrang von Beamten, auf welche

die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August

1945, St.G.Bl. Nr. 134, zur Wiederherstellung

österreichischen Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz)

angewendet worden sind, richtet

sich nach der auf Grund des § 7, Abs. (1), des

genannten Gesetzes vorgenommenen Rangbestimmung.

(4) Der Beamte kann erklären, daß Umstände,

die nach Abs. (1) bis (3) für die Bestimmung

seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt

bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht

muß schriftlich erklärt werden und

bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der

Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart

zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der

Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.

Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

(5) Die Personalstandes-verzeichnisse sind jährlich

mit dem Stand vom 1. Jänner abzuschließen.

Den Beamten ist in dieselben Einblick zu gewähren.

Werden die Personalstandesverzeichnisse

vervielfältigt, so sind sie den Beamten auf Verlangen

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 9. Amtstitel.

Der Beamte führt den mit seinem Dienstposten

verbundenen Amtstitel. Die Amtstitel werden

durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt

und sind gesetzlich geschützt.

§ 10. Gehalt.

(1) Des Beamte erhält einen monatlichen

Gehalt.

(2) Der Gehalt ist durch die Dienstpostengruppe

und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der

Dienstpostengruppe VI überdies durch die Verwendungsgruppe

bestimmt.

§ 11. (1) Der Gehalt beträgt auf einem Dienstposten

der Dienstpostengruppe VI;

(2) Der Beamte der Dienstpostengruppe VI erreicht

in der Verwendungsgruppe A die 17. Gehaltsstufe,

in den anderen Verwendungsgruppen

die 15. Gehaltsstufe nur dann, wenn sich bei der

Qualifikation ergibt, daß er mindestens eine

seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung

aufweist. Solange der Beamte eine solche

Qualifikation nicht erzielt, bleibt er in der Verwendungsgruppe

A in der 16. Gehaltsstufe, in

den Verwendungsgruppen B bis E in der 14. Gehaltsstufe.

Spätestens bei der Qualifikation für

das Jahr, in dem er die 15. Gehaltsstufe (Verwendungsgruppe

A) oder die 13. Gehaltsstufe

(Verwendungsgruppe B bis E) erreicht, ist neben

der Gesamtbeurteilung auszusprechen, ob er die

im ersten Satz geforderte Leistung aufweist. Auf

diesen Ausspruch finden die Bestimmungen des

§ 20 der Dienstpragmatik sinngemäß Anwendung.

(3) Der Gehalt beträgt auf einem Dienstposten

(4) Ist der Gehalt, der sich nach Abs. (3) ergibt,

niedriger als der Gehalt, der sich in der vorhergehenden

Dienstpostengruppe ergeben würde, so

erhält der Beamte in seiner neuen Dienstpostengruppe

den bisherigen Gehalt, und wenn ein

solcher Gehalt dort nicht vorgesehen ist, den

nächsthöheren, in der neuen Dienstpostengruppe

vorgesehenen Gehalt. Ist in der neuen Dienstpostengruppe

ein höherer Gehalt nicht vorgesehen,

so erhält der Beamte den Gehalt nach

Abs. (1).

(5) In der Dienstpostengruppe V beginnt der

Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der

dritten Gehaltsstufe, in der Verwendungsgruppe

B mit der zweiten Gehaltsstufe.

§ 12. Familienzulagen.

(1) Der Beamte erhält für jedes eigene Kind,

welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat und als unversorgt anzusehen ist, eine

Kinderzulage von 20 S monatlich.

(2) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes

eigenes Kind kann die Kinderzulage dann zuerkannt

werden, wenn das Kind infolge körperlicher

oder geistiger Gebrechen oder infolge

schwerer Krankheit dauernd außerstande ist, sich

selbst seinen Unterhalt zu verschaffen, ferner

dann, wenn es wegen Studien oder erweiterter

fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit

noch nicht erlangt hat, im letzteren Falle

aber höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann

dem Beamten für jedes in seinem Haushalt

lebende und von ihm erhaltene Kind, das für

eine Zulage gemäß Abs. (1) nicht in Betracht

kommt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Aushilfe

von 20 S monatlich bewilligt werden. In

besonderen Ausnahmefällen kann von dem Erfordernis

des gemeinsamen Haushaltes abgesehen

werden.

(4) Verheirateten Beamten, ferner verwitweten

Beamten, die eine Kinderzulage oder eine Aushilfe

erhalten, gebührt ein Haushaltungszuschuß

von monatlich 20 S.

(5) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes

gebühren Familienzulagen nur, wenn

sie als Familienerhalter anzusehen sind und der

Ehegatte nicht gleichartige Familienzulagen aus

öffentlichen Mitteln bezieht.

(6) Geschiedene Beamte sind, wenn sie für den

Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen

verpflichtet sind, den Verheirateten, sonst den

Verwitweten gleichzuhalten.

(7) Schließt der Beamte eine Ehe oder wird

ihm ein eheliches Kind geboren, so erhalt er die

Ihm gemäß Abs. (1) oder (4) gebührende

Familienzulage im ersten Monat in doppeltem

Ausmaß

(8) Jede Änderung des Familienstandes wird

für die Familienzulage vom nächstfolgenden

Monatsersten an wirksam. Der Beamte ist verpflichtet,

jede Änderung seines Familienstandes,

die für die Familienzulage von Bedeutung ist,

binnen 30 Tagen seiner vorgesetzten Dienstbehörde

anzuzeigen. Hält er diese Frist nicht ein,

so wird der Anspruch auf die Familienzulage erst

von dem der Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten

an wirksam.

§ 13. Anfall und Einstellung der

Dienstbezüge.

(1) Der Anspruch auf Dienstbezüge gemäß

§§ 10 bis 12 beginnt mit dem Ersten des dem

maßgebenden Tag folgenden Monates und, wenn

der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit

diesem Tage. Maßgebend ist beim Beginn des

Dienstverhältnisses der Tag des Dienstantrittes,

bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes festgelegt

wird oder sich aus diesen Bestimmungen

ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen

Verfügung.

(2) Der Anspruch auf Dienstbezüge endet mit

Ablauf des Monates, in den der maßgebende Tag

fällt. Maßgebend hierfür ist beim Ableben des

Beamten der Sterbetag, bei sonstiger Auflösung

des Dienstverhältnisses der Tag des Wirksamwerdens

der bezüglichen Verfügung.

§ 14. Auszahlung.

Die Monatsbezüge werden am Ersten jedes

Monates oder, wenn der Monatserste auf einen

Sonn- oder Feiertag fällt, am vorhergehenden

Werktag im vorhinein ausgezahlt.

§ 15. Festsetzung der Zahl der

Dienstposten.

(1) Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen

Personalstände wird alljährlich, nach Dienstzweigen

getrennt, durch den Bundesvoranschlag

festgesetzt. In der Verwendungsgruppe A kann

die Zahl der Dienstposten der Dienstpostengruppen

VI, V und IV, in der Verwendungsgruppe

B die Zahl der Dienstposten der Dienstpostengruppen

VI und V gemeinsam festgesetzt

werden, wenn der Dienstpostenplan nähere Bestimmungen

über die Besetzung der höheren

Dienstposten enthält.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den

auf die im Abs. (1) angegebene Weise nicht vorgesorgt

ist, ist rechtsunwirksam.

(3) Inwieweit Personalstände aufgeteilt oder zusammengezogen

werden und auf Rechnung eines

Dienstpostens ein anderer Dienstposten besetzt

werden kann, bestimmt der Dienstpostenplan.

§ 16. Ernennung auf einen anderen

Dienstposten.

(1) Die Verleihung des Dienstpostens eines anderen

Dienstzweiges oder einer höheren Dienstpostengruppe

erfolgt durch Ernennung.

(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit

nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird,

rechtsunwirksam.

(3) Die Ernennung eines Beamten, der vom

Dienst suspendiert oder gegen den ein Verfahren

eingeleitet ist, das seine Vorrückung in höhere

Bezüge aufschiebt, kann unter Offenhalten des

Dienstpostens von der Stelle, der die Verleihung

des Dienstpostens zusteht, dekretmäßig vorbehalten

werden. Wird die Suspendierung ohne

Einleitung eines die Vorrückung in höhere Bezüge

aufschiebenden Verfahrens aufgehoben oder

endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch

oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe,

so kann innerhalb dreier Monate die vorbehaltene

Ernennung mit Rückwirkung bis zum

Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

§ 17. Vorrückung in höhere Bezüge.

(1) Der Beamte rückt, soweit in den folgenden

Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, auf

einem Dienstposten der Dienstpostengruppe VI

nach zwei Jahren, die er in den Bezügen derselben

Gehaltsstufe zugebracht hat, in die nächsthöhere

Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe,

der sein Dienstposten angehört, bis zu dem im

§ 11, Abs. (1) und (2), für die Verwendungsgruppe

vorgesehenen Höchstgehalt vor.

(2) Auf einem Dienstposten der Dienstpostengruppen

V bis I rückt der Beamte, soweit in den

folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt

ist, nach zwei Jahren, die er in den Bezügen

derselben Gehaltsstufe zugebracht hat, in

die nächsthöhere Gehaltsstufe dieser Dienstpostengruppe

bis zu dem im § 11, Abs. (3), bestimmten

Höchstgehalt vor.

(3) Die Vorrückungen finden ohne Ausnahme

an dem auf die Vollendung des zweijährigen

Zeitraumes nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli

statt, sofern mit diesem Tag nicht eine Auf-

schiebung oder eine Hemmung der Vorrückung

einzutreten hat, und werden von Amts wegen

vollzogen. Die zweijährige Frist gilt auch dann

als am 1. Jänner oder 1. Juli vollstreckt, wenn

sie in den ersten drei auf einen der obigen Tage

folgenden Monaten endet.

(4) Nach der Ernennung auf einen Dienstposten

einer anderen Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe

rückt der Beamte in höhere Bezüge

im dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen

Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe

die Voraussetzung für das Erreichen der

nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe

oder Dienstpostengruppe erfüllt

hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Hatte

der Beamte in der bisherigen Verwendungsgruppe

oder Dienstpostengruppe den Höchstgehalt erreicht,

so wird ihm in der neuen Verwendungsgruppe

oder Dienstpostengruppe die mit dem

Höchstgehalt zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß

von zwei Jahren für die Vorrückung in höhere

Bezüge angerechnet.

§ 18. Aufschiebung der Vorrückung

in höhere Bezüge.

(1) Die Vorrückung in höhere Bezüge wird

aufgeschoben

1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens

gegen den Beamten, bis zum Abschluß des Verfahrens;

2. durch Suspendierung des Beamten, bis zu

deren Aufhebung.

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so

ist die Vorrückung in die höheren Bezüge rückwirkend

zu verfügen sowie auch die Nachzahlung

der während der Suspendierung zurückbehaltenen

Bezüge zu veranlassen, soweit nicht

nach § 19 die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt

oder eingestellt wird.

§ 19. Hemmung und Einstellung

der Vorrückung in höhere Bezüge,

(1) Der Lauf der für die Vorrückung in höhere

Bezüge vorgesehenen Fristen wird gehemmt

1. durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung

in höhere Bezüge oder auf Minderung

des Diensteinkommens lautendes Disziplinarerkenntnis

für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,

von dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens

nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli an;

2. für die Zeit der Suspendierung, wenn das

Disziplinarverfahren durch Verhängung einer

Disziplinarstrafe endet, die Entmündigung des

Beamten ausgesprochen oder über sein Vermögen

der Konkurs verhängt wird;

3. durch eine auf „minder entsprechend" oder

„nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung

für die Zeit, für die diese Beurteilung zu Recht

besteht, jedoch nur soweit, als für diese Zeit die

Hemmung der Vorrückung nicht schon aus einem

anderen Grund eintritt;

4. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche

Stellung des Beamten maßgebenden

Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist,

vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist,

bis, zum Nachholen der Prüfung;

5. durch Antritt eines Urlaubes, dessen Erteilung

an die Bedingung der Nichtanrechenbarkeit

der Urlaubszeit für die Vorrückung in

höhere Bezüge geknüpft wurde, für die Zeit,

für die diese Bedingung gilt.

(2) Der zuständige Bundesminister kann drei

Jahre nach Ablauf der Frist, während der die

Vorrückung nach Abs. (1), Punkt 1 bis A, gehemmt

war, bei fortdauernd tadellosem Verhalten und

sehr guter Dienstleistung des Beamten verfügen,

daß der Zeitraum, während dessen der Lauf der

Vorrückungsfristen gehemmt war, ganz oder

zum Teil für die Vorrückung in höhere Bezüge

angerechnet wird. Der Beamte wird sodann hinsichtlich

der Vorrückung in höhere Bezüge so

behandelt, als ob für den nachgesehenen Zeitraum

die Hemmung nicht eingetreten wäre. In

diesem Fall kann der Dienstrang eines Beamten

neu festgesetzt werden. Eine Nachzahlung findet

nicht statt.

(3) Wird der Staatsbeamte entlassen oder wird

über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung

in den Ruhestand verhängt, so wird die aufgeschobene

Vorrückung in die höheren Bezüge

nicht mehr vollzogen (Einstellung der Vorrückung).

§ 20. Überstellung in eine andere

Verwendungsgruppe.

(1) Die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

erfolgt durch Ernennung auf

einen Dienstposten der anderen Verwendungsgruppe.

Sie ist nur zulässig, wenn der Beamte

den Bedingungen für die Erlangung eines solchen

Dienstpostens entspricht. Die Überstellung in

eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der

schriftlichen Zustimmung des Beamten.

(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von

deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung

in eine höhere Verwendungsgruppe abhängt oder

die als Bedingung für den weiteren Aufstieg in

der höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist,

darf keinem Beamten verweigert werden, der

die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung

zu der Dienstprüfung erfüllt. Ein Recht auf die

Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe

kann aus dem Ablegen der Dienstprüfung nicht

abgeleitet werden. Jedoch sind solche Beamte

bei der Besetzung freigewordener Dienstposten

der höheren Verwendungsgruppe bei sonst

gleicher Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Bei der Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

bleibt der Beamte der Dienstpostengruppe

VI in der von ihm erreichten

Gehaltsstufe (§.11). Übersteigt jedoch der Gehalt

dieser Stufe an der neuen Verwendungsgruppe

bei einer Überstellung

den Gehalt in der früheren Verwendungsgruppe,

so wird der Beamte in der neuen Verwendungsgruppe

in die Gehaltsstufe eingereiht, die sich

aus dem bisherigen um den Differenzbetrag

erhöhten Gehalt, wenn aber ein solcher Gehalt

nicht vorgesehen ist, aus dem nächsthöheren, in

der neuen Verwendungsgruppe vorgesehenen

Gehalt ergibt. Bei der Überstellung in eine

höhere als die nächste Verwendungsgruppe sind

die Differenzbeträge zu summieren. Ist die vom

Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe

erreichte Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe

nicht vorgesehen, so erhält er

die erste für diese Verwendungsgruppe vorgesehene

Gehalsstufe.

(4) Bei Ernennung von einem Dienstposten

der Dienstpostengruppe VI auf einen Dienstposten

derselben Dienstpostengruppe, aber einer

höheren Verwendungsgruppe, wird für den

Dienstrang auf dem neuen Dienstposten von der

bisherigen Dienstzeit diejenige Zeit angerechnet,

welche in der neuen Verwendungsgruppe notwendig

gewesen wäre, um die Gehaltsstufe zu

erreichen, die der Beamte nach Abs. (3) in der

neuen Verwendungsgruppe erhält; die Bestimmungen

des § 17, Abs. (4), sind hiebei zu berücksichtigen.

(5) Bei Ernennung von einem Dienstposten

der Dienstpostengruppen VI bis I auf einen in

einem späteren Abschnitt bezeichneten besonderen

Dienstposten und umgekehrt erhält der

Beamte den Gehalt, der sich nach den Bestimmungen

für den neuen Dienstposten ergibt. War

er auf dem alten Dienstposten im Genuß eines

höheren Gehaltes, so erhält er die Differenz in

der Form einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren, nach Maßgabe der Erreichung

des höheren Gehaltes einzuziehenden

Zulage. Bei der Ernennung auf den neuen Dienstposten

kann dem Beamten auf diesem Dienstposten

vom Bundespräsidenten auf Antrag der

Bundesregierung eine dem bisher erreichten

Gehalt entsprechende höhere Gehaltsstufe zuerkannt

werden, wenn der bisherige Dienstposten

dem neuen Dienstposten mindestens

gleichwertig ist.

(6) Wird ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe

überstellt, ohne die hiefür

vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt zu haben,

und erfüllt er die ihm auferlegte Verpflichtung,

die Prüfung nachträglich abzulegen, innerhalb

der ihm gesetzten Frist nicht, so ist er in seine

frühere Verwendungsgruppe zurückzuüberstellen;

aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann

die Frist erstreckt werden. Eine Hemmung der

Vorrückung in höhere Bezüge [§ 19, Abs. (1),

Punkt 4] tritt in der früheren Verwendungsgruppe

nicht ein.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 102/1947

§ 21. Nebengebühren.

(1) Die Beamten haben, soweit nicht im folgenden

Absatz etwas anderes bestimmt wird, im

Falle eines Wechsels des Dienstortes Anspruch

auf Übersiedlungsgebühren.

(2) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren

besteht nicht im Falle eines Diensttausches und

bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher

Beamter.

(3) Die Bestimmungen über das Ausmaß der

Übersiedlungsgebühren werden durch Verordnung

getroffen.

(4) Inwieweit den Beamten Entschädigungen

für einen besonderen Dienstaufwand oder Nebengebühren

gegeben werden, bestimmt die

Bundesregierung.

§ 22. Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Erlangung höherer

Bezüge.

Inwieweit den Beamten die vor der Anstellung

in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen

Dienstverhältnis, in einem freien Beruf oder in

Ausbildung für den Dienst nach Vollendung des

18. Lebensjahres zugebrachte Zeit für die Erlangung

höherer Bezüge angerechnet werden

kann, bestimmt die Bundesregierung.

§ 23. Naturalbezüge.

(1) Für die den Beamten auf Grund ihres

dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellten

Wohnungen {Dienstwohnungen, die des

Dienstes wegen bezogen werden müssen, oder

Naturalwohnungen), ferner für Verköstigung

oder sonstige Naturalbezüge ist eine angemessene

Vergütung zu leisten, bei deren Festsetzung die

örtlichen Verhältnisse sowie die dem Bund erwachsenden

Gestehungskosten zu berücksichtigen

sind.

(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder

Naturalwohnung an einen Beamten wird ein

Bestandverhältnis nicht begründet.

(3) Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde

die Dienst- oder Naturalwohnung inner-

halb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn

sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine

Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Der

Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde die

Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen

Frist auch dann zu räumen, wenn sie auf eine

Art verwendet werden soll, die in höherem Maße

den Interessen der Verwaltung dient als die

gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung

zutrifft, entscheidet im Zweifel das

Bundesministerium, dem die Verwaltung der

Naturalwohnung untersteht. Die Räumungsfrist

kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert,

bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine

Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt

ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte

nachweist, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb

der Räumungsfrist eine Wohnung zu

erhalten.

(4) Die Vorschriften der Abs. (1) und (2) finden

auch Anwendung, wenn dem Beamten auf Grund

seines dienstlichen Verhältnisses Grundstücke

(Hausgärten) zur Verfügung gestellt werden.

Weiters gelten die Vorschriften der Abs. (1) und

(2) auch dann, wenn ein Beamter nach der Versetzung

in den Ruhestand oder nach Auflösung

des Dienstverhältnisses oder wenn seine Hinterbliebenen

oder dritte Personen nach dem Ableben

des Beamten im Genusse der ihm zur Verfügung

gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in

der Benützung des Hausgartens oder eines

sonstigen Grundstückes belassen werden.

(5) Dienstkleider oder Dienstabzeichen werden

den Beamten nach Maßgabe des dienstlichen

Bedarfes beigestellt. Die Beistellung erfolgt in

der Regel in natura. Ob und inwieweit eine

Vergütung der Gestehungskosten Platz zu greifen

hat, bestimmt die Bundesregierung. Der beteilte

Beamte haftet für Verlust oder Beschädigung,

wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

verursacht sind. Der Ersatz des Schadens

ist in Geld zu leisten und wird von dem Gehalt

des Beamten im Abzugsweg hereingebracht.

(6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1)

bös (5) trifft die Bundesregierung. Sie bestimmt

auch, inwieweit Kanzleierfordernisse und sonstige

für den Dienst erforderliche sachliche Behelfe

aus Bundesmitteln beigestellt werden.

(7) Inwieweit Beamte zum Tragen einer Uniform

oder sonstiger Dienstkleider berechtigt oder

verpflichtet sind, bestimmen die vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt erlassenen Vorschriften. In

diesen Vorschriften wird auch das Recht der

Beamten zum Tragen der Uniform oder eines

sonstigen Dienstkleides in und außer Dienst und

im Ausland sowie das Recht des Beamten des

Ruhestandes zum Tragen der Uniform geregelt.

Die Uniformen genießen den gesetzlichen Schutz.

§ 24. Gehaltsvorschuß.

(1) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine

Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige

Gründe dafür sprechen, kann

ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen

längstens vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß

aus Bundesmitteln bis zur Höhe von drei Monatsgehältern

vom zuständigen Bundesministerium

gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten

in dem unbelasteten, pfändbaren

Teil der Bezüge des Beamten gedeckt sind.

(2) Eine weitergehende Begünstigung bei Bewilligung

von Gehaltsvorschüssen kann nur im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen gewährt werden, das in diesen Fällen

auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa

gebotene Sicherungsmaßnahmen festsetzt.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden

während des provisorischen Dienstverhältnisses

keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt das

Bundesministerium für Finanzen.

§ 25. Pensionsbeiträge.

Die Beamten haben Pensionsbeiträge von 2'5

vom Hundert des Gehaltes und der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen

zu entrichten.

§ 26. Bezüge der im Ausland verwendeten

Beamten.

Für die Beamten, die im Ausland (Zollausland)

ihren Dienstort haben und dort wohnen müssen,

bestimmt das Bundesministerium für Finanzen

die Art der Umrechnung der Dienstbezüge in

die fremde Währung und die Art der Auszahlung

dieser Bezüge.

Abschnitt II.

Sonderbestimmungen für Richter und

staatsanwaltschaftliche Beamte.

§ 27. Richteramtsanwärter und

Hilfsrichter.

Die Aufnahme in das Dienstverhältnis erfolgt,

sofern § 4, Abs. (4), nicht Anwendung findet,

durch die Ernennung zum Richteramtsanwärter.

Nach Ablegung der Richteramtsprüfung wird der

Richteramtsanwärter Hilfsrichter.

§ 28. Standesgruppen, Amtstitel.

(1) Die Dienstposten werden in Standesgruppen

eingeteilt.

(2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu den

Standesgruppen und die Amtstitel für die

Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden

Übersicht. Für Einzelrichter an den Gerichtshöfen

erster Instanz sind Dienstposten eines

Rates oder eines Senatsvorsitzenden dieser Gerichtshöfe

bestimmt.

§ 29. Gehalt.

(1) Der Gehalt besteht aus dem Grundgehalt,

von der zweiten Standesgruppe an überdies aus

einer Dienstzulage. Der Grundgehalt wird durch

die Gehaltsstufe, die Dienstzulage durch die

Standesgruppe und in ihr durch die Dienstzulagenstufe

bestimmt.

(2) Der Grundgehalt des Richteramtsanwärters

beträgt 320 S, der Grundgehalt des Hilfsrichters

350 S. Im übrigen beträgt der Grundgehalt des

Richters

(3) Dem Richter wird die vor der Ernennung

zum Richter als Rechtsanwaltsanwärter, Richteramtsanwärter,

Hilfsrichter oder auf einem Dienstposten

der Abschnitte I und III, für den volle

Hochschulbildung vorgeschrieben ist, zurückgelegte

Dienstzeit nach Abzug von sechs Jahren

für die Vorrückung in höhere Bezüge als Richter

angerechnet, es sei denn, daß die verspätete

Ernennung auf die spätere Ablegung der Richteramtsprüfung,

auf eine „minder entsprechend"

lautende Qualifikation oder darauf zurückzuführen

ist, daß sich der Betreffende trotz Auf-

forderung um die Ernennung zum Richter nicht

oder nur unoer Ausschluß bestimmter Dienstorte

beworben hat.

(4) Der Richter der ersten Standesgruppe erreicht

die achte Gehaltsstufe nur dann, wenn

er eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung

aufweist. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11, Abs. (2), sinngemäß

Anwendung.

(5) Die Dienstzulage beträgt

§ 30. Vorrückung in höhere Bezüge.

Die Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge

beträgt beim Grundgehalt zwei Jahre, bei der

Dienstzulage vier Jähre.

§ 31. Dienstrang.

Für die Bestimmungen des Dienstranges gelten

die Vorschriften des § 8 sinngemäß mit der Abweichung,

daß an Stelle der Verwendungs- und

Dienstpostengruppe die Standesgruppe tritt.

§ 32. Amtstalar und Amtsbarett.

(1) Den Richtern und den staatsanwaltschaftlichen

Beamten wird aus Bundesmitteln der

Amtstalar und das Amtsbarett beigestellt. Ihnen

kann, wenn sie sich die Amtskleidung aus eigenen

Mitteln anschaffen, zu diesem Zwecke ein Beitrag

bewilligt werden.

(2) Das Nähere wird für die Richter und die

staatsanwaltschaftlichen Beamten durch Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz, für

die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes durch

Verordnung des Bundeskanzleramtes bestimmt.

§ 33. Übertritt aus dem Dienst

eines Beamten der allgemeinen Verwaltung

in den richterlichen oder

Staatsanwaltschaftlichen Dienst

und umgekehrt.

(1) Das zuständige Bundesministerium kann

im Falle der Ernennung eines Beamten auf einem

Dienstposten der Abschnitte I und III, für den

volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, zum

Richter oder Staatsanwaltschaftlichen Beamten

und umgekehrt im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt einen Teil der Dienstzeit als

Richter, staatsanwaltschaftlicher Beamter oder

auf einem Dienstposten der Abschnitte I und III,

für den volle Hochschulbildung vorgesehen ist,

für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe

oder in eine höhere Dienstzulagenstufe anrechnen.

(2) Beim Übertritt von Verwaltungsbeamten,

die bereits früher Richter gewesen sind, in den

richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst,

wird der Dienstrang des Richters oder staatsanwaltschaftlichen

Beamten in der neuen Standesgruppe

bei der Ernennung nach Anhörung der

Personalsenate vom Bundesministerium für Justiz

bestimmt;

Abschnitt III.

Sonderbestimmungen für Lehrer.

A. Hochschullehrer.

§ 34. Gliederung.

Die Hochschullehrer gliedern sich in ordentliche

Hochschulprofessoren, außerordentliche

Hochschulprofessoren und Hochschulassistenten.

§ 35. Gehalt.

(1) Der Gehalt der Hochschullehrer beträgt

(2) Die Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge

beträgt zwei Jahre.

(3) Der Hochschulassistent erreicht die vierte

oder eine höhere Gehaltsstufe nur dann, wenn

er die Eignung zum Hochschullehramt oder eine

gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische

oder praktische Eignung besitzt.

(4) Die Professoren der Geburtshilfe an staatlichen

Hebammenlehranstalten erhalten die, Bezüge

eines außerordentlichen Hochschulprofessors.

(5) Die Besoldung der dem Orden der Gesellschaft

Jesu angehörigen Professoren an der theologischen

Fakultät in Innsbruck wird wie bisher

gesondert geregelt.

§ 36. Vorrückung in höhere Bezüge.

(1) Ordentlichen Hochschulprofessoren wird

die Dienstzeit vom Erreichen der siebenten Gehaltsstufe

eines außerordentlichen Hochschulprofessors

an für die Gehaltsvorrückung als

ordentlicher Hochschulprofessor angerechnet,

die Zeit nach Erreichen der zwölften Gehaltsstufe

eines außerordentlichen Hochschulprofessors jedoch

nur bis zum Höchstausmaß von zwei

Jahren.

(2) Außerordentlichen Hochschulprofessoren

wird bei ihrer Ernennung die als Privatdozent an

einer österreichischen Hochschule verbrachte Zeit,

in der sie tatsächlich vorgetragen haben, bis zu

zehn Jahren angerechnet.

§ 37. Kollegiengeld und Unterrichtsgeld.

(1) Den ordentlichen und außerordentlichen

Hochschulprofessoren gebührt neben ihrem Gehalt

ein Anteil an dem für ihre Vorlesungen und

Übungen eingehenden Kollegiengeld und an dem

Unterrichtsgeld.

(2) Die Höhe dieses Anteils wird vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt festgesetzt.

B. Lehrer an den übrigen Unterrichtsanstalten.

§ 38. Verwendungsgruppen.

Die Lehrer an den übrigen Unterrichtsanstalten

werden den Verwendungsgruppen L 1, L 2

und L 3 zugewiesen.

Die Einreihung ist in der diesem Abschnitt als

Anlage beigefügten Übersicht enthalten.

§ 39. Mehrdienstleistungen.

Die Bestimmungen des § 71 des Gehaltsgesetzes

1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928, in seiner

letzten Fassung bleiben dem Sinne nach weiter

in Kraft (§ 70).

§ 40. Gehalt.

(1) Der Gehalt der Lehrer beträgt

(2) Die Frist für die Vorrückung in höhere

Bezüge beträgt zwei Jahre.

(3) Der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 erreicht

die 15. Gehaltsstufe, der Lehrer der Verwendungsgruppe

L 2 oder L 3 erreicht die 13. Gehaltsstufe

nur dann, wenn er eine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung aufweist.

Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 11, Abs. (2), sinngemäß Anwendung.

(4) Der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 erhält

nach zwei Dienstjahren, die er mit dem

Höchstgehalt (20. Gehaltsstufe) verbracht hat,

eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare

Dienstalterszulage von monatlich 50 S; die

Dienstalterszulage erhöht sich nach vier mit dem

Höchstgehalt verbrachten Dienstjahren auf 100 S.

Lehrer der Verwendungsgruppe L 2, auf die die

Bestimmungen des Abs. (5) Anwendung finden,

erhalten nach zwei Dienstjahren, die sie mit dem

Höchstgehalt (17. Gehaltsstufe) verbracht haben,

eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare

Dienstalterszulage von monatlich 30 S.

(5) Lehrer mit der Lehrbefähigung für Hauptschulen

und die gleichzuwertenden Lehrer an

sonstigen Lehr- und Erziehungsanstalten erhalten,

sofern sie entsprechend ihrer. Lehrbefähigung

verwendet und demgemäß zum Hauptschullehrer

ernannt werden, eine Erhöhung des Gehaltes um

30 S, von der sechsten Gehaltsstufe an um 45 S

und von der zwölften Gehaltsstufe an um 60 S.

Bei geprüften hauptamtlichen Lehrern an Fortbildungsschulen

beträgt die Gehaltserhöhung 30,

60 und 90 S, bei Lehrern für Fremdsprachen an

Hauptschulen ohne Reifezeugnis, 20, 30 und 40 S.

(G) Volksschullehrer mit der Lehrbefähigung

für Hauptschulen, die an Hauptschulen, provisorisch

verwendet werden, erhalten für die Dauer

dieser Verwendung eine für die Bemessung des

Ruhegenusses nicht anrechenbare Zulage im Ausmaße

der den Hauptschullehrern nach Abs. (5)

gebührenden Gehaltserhöhung. Für Volksschullehrer

ohne Lehrbefähigung für Hauptschulen,

die an Hauptschulen tätig sind, beträgt diese Zulage

monatlich 20 S.

(7) Die Direktoren erhalten je nach Bedeutung

und Umfang der Anstalt eine Erhöhung des

Gehaltes; diese Gehaltserhöhung beträgt bei

Direktoren mittlerer Lehranstalten 60 bis 200 S,

bei Direktoren an Haupt- und Fortbildungsschulen

40 bis 90 S, bei Leitern von Volksschulen

30 bis 70 S. Das Ausmaß der Erhöhung wird bei

Direktoren mittlerer Lehranstalten vom zuständigen

Bundesministerium, bei Direktoren an

Haupt- und Fortbildungsschulen sowie bei Leitern

von Volksschulen vom Landesschulrat (Stadtschulrat)

mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums

oder unmittelbar vom zuständigen

Bundesministerium, in allen Fällen im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt festgesetzt.

(8) Lehrer, die mit der Leitung von Anstalten

betraut sind, erhalten auf die Dauer dieser Verwendung

eine Zulage, deren Höhe nach Abs. (7)

zu bemessen ist. Diese Zulage ist für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbar, wenn die

Verwendung als Leiter mindestens ein Jahr gedauert

hat und der Lehrer im Zeitpunkt des

Übertrittes in den Ruhestand oder seines Ablebens

noch in dieser Verwendung gestanden ist.

(9) Die Fachvorstände an den gewerblichen

Lehranstalten, die Direktorstellvertreter und die

Erziehungsleiter an den Bundeserziehungsanstalten

sowie die Direktorstellvertreter an den

größten gewerblichen Fortbildungsschulen erhalten

eine Zulage in der Höhe von zwei Dritteln

der dem Direktor ihrer Anstalt nach Abs. (7)

gebührenden Gehaltserhöhung. Diese Zulage ist

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,

wenn die obige Verwendung mindestens ein

Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt

des Übertrittes in den Ruhestand oder bei seinem

Ableben noch in dieser Verwendung gestanden

ist.

(10) Die Fachgruppenvorstände an der Akademie

für Musik und darstellende Kunst erhalten

auf die Dauer dieser Verwendung eine Zulage

von einem Drittel der dem Direktor der Akademie

nach Abs. (7) gebührenden Gehaltserhöhung,

die Lehrer dieser Akademie, die Ausbildungsklassen

führen, auf die Dauer dieser Verwendung

eine Zulage von 35 S. Diese Zulagen sind für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn

diese Verwendung mindestens ein Jahr gedauert

hat und der Lehrer im Zeitpunkt des Übertrittes

in den Ruhestand oder bei seinem Ableben noch

in dieser Verwendung gestanden ist.

C. Beamte des Schulaufsichtsdienstes.

§ 41. (1) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes

gliedern sich in die Landesschulinspektoren, die

hauptamtlich bestellten Inspektoren der gewerblichen

Fortbildungsschulen und die Bezirksschulinspektoren.

(2) Ihr Gehalt richtet sich nach dem Gehalt

eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1.

(3) Dieser Gehalt erhöht sich beim Landesschulinspektor

um 140, 185 oder 310 S, bei

hauptamtlich bestellten Inspektoren der gewerblichen

Fortbildungsschulen um 110, 150 oder

230 S. Die Erhöhung erfolgt nach je vier auf dem

Dienstposten vollstreckten Dienstjahren.

Abschnitt IV.

Sonderbestimmungen für Wachebeamte.

§ 42. Dienstzweige, Verwendungsgruppen,

Dienstklassen, Dienstrang

und Amtstitel.

(1) Die Dienstzweige werden einer oder mehreren

Verwendungsgruppen zugewiesen, und zwar

a) der Verwendungsgruppe W. 1 für leitende

Beamte,

b) der Verwendungsgruppe W 2 für dienstführende

Beamte,

c) der Verwendungsgruppe W 3 für eingeteilte

Beamte,

d) der Verwendungsgruppe W 4 für Beamte

des Wachehilfsdienstes.

(2) Die Dienstposten sind in die Dienstpostengruppen

VI bis II eingeteilt. Die Dienstposten

der Dienstpostengruppe VI sind zum Teil in die

Dienstklassen 4 bis 1 untergeteilt.

(3) Die Dienstposten und ihre Einteilung in

Verwendungsgruppen, Dienstpostengruppen und

Dienstklassen sowie die Amtstitel sind in dem

nachstehenden Dienstpostenschema enthalten.

(4) Auf leitende Wachebeamte der Dienstpostengruppe

VI findet die Bestimmung des § 20,

Abs. (4), nicht Anwendung.

Dienstpostenschema für Wachebeamte.

§ 43. Gehalt.

(1) Der Gehalt richtet sich nach § 11. Hiebei

entspricht die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe

B, die Verwendungsgruppe

W 2 der Verwendungsgruppe C, die Verwendungsgruppe

W 3 der Verwendungsgruppe D

und die Verwendungsgruppe W 4 der Verwendungsgruppe

E.

(2) Der Wachebeamte der Dienstpostengruppe

VI erreicht die 15. Gehaltsstufe nur dann, wenn

er eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung

aufweist. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11, Abs. (2), sinngemäß Anwendung

(3) Der Gehalt der Beamten der Verwendungsgruppe

W 1 erhöht sich in den Dienstpostengruppen

VI und V um eine Dienstzulage von

30 S. Die zum Gehalt der V. Dienstpostengruppe

gewählte Dienstzulage wird bei Anwendung des

§ 11, Abs. (4), berücksichtigt.

(4) Der Gehalt der Beamten der Verwendungsgruppen

W 2 und W 3 erhöht sich um die nachstehende

Dienstzulage. Die Dienstzulage wird

durch die Dienstklasse und in ihr durch die

Dienstzulagenstufe bestimmt. Sie beträgt

Die Frist für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe

2 beträgt vier Jahre.

§ 44. Wachdienstzulage,

(1) Die Wachebeamten erhalten, solange sie im

Wacheexekutivdienst verwendet werden, eine

monatliche Wachdienstzulage. Dieselbe beträgt;

a) 30 S bei Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 1,

b) 25 S bei Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 2,

c) 20 S bei Wachebeamten der Verwendungsgruppen

W 3 und W 4.

(2) Die Wachdienstzulage ist nach Maßgabe der

Zeit, in der der Wachebeamte dm Genuß einer

solchen Zulage gestanden ist, Grundlage für eine

Zulage zum Ruhegenuß des Wachebeamten und

zum Versorgungsgenuß seiner Angehörigen. Das

Nähere wird durch Verordnung bestimmt.

(S) Von der Wachdienstzulage ist der Pensionsbeitrag

zu entrichten.

§ 43. Wachehilfsdienst.

(1) Die Wachebeamten erhalten während des

Wachehilfsdienstes, solange sie kaserniert sind,

an Stelle des Gehaltes und der Wachdienstzulage

einen Wachesold, der vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen bestimmt wird.

(2) Durch Verordnung kann weiteres über den

Wachehillsdienst bestimmt werden.

Abschnitt V.

Pensionen.

§ 46. Ruhegenuß.

(1) Den Beamten des Ruhestandes gebühren

monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren

40 v. H. und für jedes weitere Dienstjahr

2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

betragen. Beamten, für die nach den geltenden

Vorschriften volle Hochschulbildung Anstellungserfordernis

ist werden die für die Erlangung der

Hochschulbildung erforderlichen Studienhalbjahre

bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die

Ruhegenußbemessung angerechnet.

(2) Den Beamten der Dienststellen des ausübenden

Dienstes (Vollzugsdienstes) im Bereiche

der Post- und Telegraphenverwaltung gebühren

Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren 40 v.

H. und für jedes weitere Dienstjahr 2'4 v. H.

der jeweiligen Ruhegenußbemessungsgrundlage

betragen, so daß nach 35 Dienstjahren der Ruhegenuß

der jeweiligen vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage

gleichkommt. Der Hundertsatz

2'4 ist nur für die Dauer der ihn begründenden

dienstlichen Verwendung anzuwenden.

(3) Bestimmungen, mit denen den Beamten

eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren

zugestanden ist, bleiben unberührt.

(4) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage

nicht übersteigen.

§ 47. Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Für die Bemessung des Ruhegenusses sind anrechenbar

der Gehalt und die als anrechenbar

erklärten Zulagen. 78'3 v. H. dieser anrechenbaren

Bezüge bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

§ 48. Witwenpension.

Die Witwenpension beträgt 50 v. H. des Ruhegenusses,

der dem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt

seines Ablebens gebührt hat oder gebührt

hätte, mindestens aber 35 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

§ 49. Erziehungsbeitrag, Waisenpension.

Der zur Witwenpension tretende Erziehungsbeitrag

beträgt je ein Fünftel, die Waisenpension

die Hälfte der Witwenpension.

§ 50. Todfallsbeitrag.

Der Todfallsbeitrag nach einem Beamten des

Dienststandes ist mit dem Dreifachen der im

Monat des Ablebens gebührenden, für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Dienstbezüge

ohne Familienzulagen, der Todfallsbeitrag nach

einem Beamten des Ruhestandes mit dem Dreifachen

des im Monat des Ablebens gebührenden

Ruhegenusses ohne Familienzulagen zu bemessen.

§ 51. Familienzulagen.

(1) Beamte des Ruhestandes erhalten Familienzulagen

nach den Bestimmungen des § 12.

(2) Bei Witwen, die im Genuß einer Witwenpension

stehen, haben die Bestimmungen des § 12,

Abs. (1) bis (3) und (8), hinsichtlich der Kinder

des verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung

zu finden.*)

(3) Elternlose oder diesen gleichgestellte Waisen,

die im Genuß einer Waisenpension stehen,

erhalten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

einen Zuschuß im Ausmaß der im § 12, Albs. (1),

festgesetzten Kinderzulage. Die Abs. (2) und (8)

des § 12 sind sinngemäß anzuwenden. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 102/1947.

§ 52. Einschränkung des Anspruches

auf Versorgungsgenuß.

(1) Stirbt der Beamte, bevor seine Ehefrau das

35. Lebensjahr vollendet hat, so hat die Witwe

nur dann Anspruch auf den fortlaufenden normalmäßigen

Versorgungsgenuß, wenn entweder

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat

oder nach dem Verstorbenen wenigstens ein eheliches,

in der Betreuung der Witwe stehendes

Kind im Alter unter 14 Jahren hinterblieben ist.

Andernfalls erhält die Witwe die normalmäßige

Witwenpension samt allfälligen Erziehungsbeiträgen

nur für die Dauer eines Jahres nach Eintritt

des Versorgungsfalles; versorgungsberechtigten

Waisen gebührt für die Folgezeit die Waisenpension.

(2) In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann

der Witwe auch über die Bestimmungen des

Abs. (1) hinaus der normalmäßige Versorgungsgenuß

gewährt werden, wenn nach dem verstorbenen

Beamten wenigstens ein in der Betreuung

der Witwe stehendes Kind hinterblieben ist,

dessentwegen der Beamte im Sterbemonat nach

§ 12, Abs. (1), einen Anspruch auf Kinderzulage

hatte oder für das er nach § 12, Abs. (2) und (3),

eine Kinderzulage oder eine Aushilfe bezog.

Der Versorgungsgenuß ist in einem solchen Falle

auf die Zeit zu beschränken, während der das

Kind in der Betreuung der Witwe steht und als

unversorgt anzusehen ist; vollendet die Witwe

in dieser Zeit das 35. Lebensjahr, so kann ihr der

Versorgungsgenuß belassen werden.

§ 53. Ruhen der Pension während

einer Verwendung des Bezugsberechtigten

im öffentlichen Dienst.

(1) Erhält ein Beamter des Ruhestandes Bezüge

aus einem öffentlichen Dienstverhältnis, so hat

sein Ruhegenuß für die Dauer dieses Arbeitseinkommens

zur Gänze zu ruhen, wann das Arbeitseinkommen

den Betrag der früheren Dienstbezüge,

die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar

waren erreicht oder übersteigt (Einkommensgrenze).

Bleibt das Arbeitseinkommen

hinter dieser Einkommensgrenze zurück, so ist

der Ruhegenuß in einem solchen Ausmaß

flüssigzuhalten, daß die Einkommensgrenze nicht

überschritten wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind auf

den Bezug der Witwenpension entsprechend anzuwenden.

Witwen erhalten hiebei die Witwenpension

neben Bezügen aus einem öffentlichen

Dienstverhältnis nur insoweit, als ihr Arbeitseinkommen

hinter 78'3 v. H. der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbar gewesenen Dienstbezüge

des verstorbenen Beamten zurückbleibt.

§ 54. Ruhen beim Zusammentreffen

von Pensionen.

Gebührt einer Witwe, die selbst in einem

öffentlichen Dienstverhältnis stand, auf Grund

dieses Dienstverhältnisses ein fortlaufender Ruhegenuß,

so erhält sie daneben die Witwenpension

nur insoweit, als ihr Ruhegenuß hinter 60 v. H.

der für die Bemessung des Ruhegenusses des verstorbenen

Beamten anrechenbar gewesenen

Dienstbezüge oder, wenn es für die Witwe günstiger

ist, hinter dem Ruhegenuß der dem verstorbenen

Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens

gebührt hat oder gebührt hätte, zurückbleibt.

§ 55. Gemeinsame Ruhensvorschriften.

(1) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses

des Beamten anrechenbar gewesenen

Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich

300 S, so ist bei der Ruhensberechnung im Falle

des § 53, Abs. (1), dieser Betrag, im Falle des

§ 53, Abs. (2), der Betrag von 235 S und im Falle

des § 54 der Betrag von 180 S als Einkommensgrenze

anzusetzen.

(2) Für die Anwendung der §§ 53 und 54 ist

einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten

jede Beschäftigung mit einem Einkommen

von mehr als 300 S monatlich bei Vereinigungen,

Einrichtungen xxler Unternehmungen, deren gesamtes

Kapital sich in öffentlicher Hand befindet;

ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf

Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten

das Bundesministerium für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,

alle näheren Vorschriften über das

Ruhen der Pension mit Verordnung zu erlassen.

§ 56. Einmalige Abfertigung der

Hinterbliebenen.

Nach dem Ableben eines im Dienststande verstorbenen

Beamten, der noch keinen Anspruch

auf einen Ruhegenuß erworben hat, gebührt der

Witwe oder den elternlosen sowie den ihnen

gleichgestellten Waisen unter 21 Jahren eine einmalige

Abfertigung im Ausmaß der dreifachen

Ruhegenußbemessungsgrundlage.

§ 57. Pensionsvorschuß,

(1) Beamten des Ruhestandes sowie Hinterbliebenen

von Beamten kann, wenn sie unverschuldet

in eine Notlage geraten sind, auf Ansuchen

ein unverzinslicher, binnen längstens vier

Jahren zurückzuzahlender Vorschuß auf ihren

fortlaufenden Ruhe(Versorgungs)genuß (Pensionsvorschuß)

aus Bundesmitteln, bis zur Höhe der

dreifachen Monatspension gegen entsprechende

Sicherstellung gewährt werden, vorausgesetzt,

daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten,

pfändbaren Teil der Pension gedeckt sind.

(2) Zur Rettung der wirtschaftlichen Existenz

einer im Abs. (1) genannten Person kann eine

weitergehende Begünstigung zugestanden werden.

(3) Die Bewilligung von Pensionsvorschüssen

im Sinne der Abs. (1) und (2) ist dem Bundesministerium

für Finanzen vorbehalten.

§ 58. Pensionsgesetz 1921.

(1) Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes

1921, B.G. Bl. Nr. 735, und der auf Grund des

§ 67, Abs. (1), des Pensionsgesetzes ergangenen

Vorschriften finden, sofern sie nicht mit den Bestimmungen

dieses Abschnittes in Widerspruch

stehen, sinngemäß Anwendung.

(2) Der Bemessung einer einmaligen Abfertigung

nach § 3, Abs. (3), des Pensionsgesetzes 1921

oder gleichartigen Bestimmungen ist die nach

§ 47 ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage,

auf den Jahresbezug umgerechnet, das ist mit

ihrem zwölffachen Betrag zugrunde zu legen.

Abschnitt VI.

Übergangsbestimmungen.

§ 59. (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

zur Republik Österreich wird bei Personen,

die nach § 4, Abs. (1), oder § 7 des Beamten-

Überleitungsgesetzes übernommen werden,

mit der Wiederaufnahme in den Dienststand

gemäß § 4, Abs. (1), oder der Ernennung

gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

frühestens aber mit dem Tage des Dienstantrittes

bei einer österreichischen Dienststelle nach Beendigung

der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

begründet.

(2) Die Ernennung nach § 7 des BeamtenÜberleitungsgesetzes

gilt, sofern bei der Ernennung

selbst kein späterer Zeitpunkt bestimmt

wird, vom 1. Mai 1945 an.

(3) Die in Abs. (1) bezeichneten. Personen erhalten

ihre Dienstbezüge vom Tage der Ernennung

nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

frühestens alber von dem dem tatsächlichen

Dienstantritt nächstfolgenden Monatsersten,

und wenn der Dienstantritt am Monatsersten

erfolgt, von diesem Tage an. Personen,

die nach § 4, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes

wieder in den Dienststand übernommen

wurden, die aber aus triftigen Gründen am

Dienstantritt verhindert waren, können die Bezüge

von einem früheren Tage an, frühestens

aber von dem der Rehabilitierung nächstfolgenden

Monatsersten, und wenn die Rehabilitierung

am Monatsersten erfolgt, von diesem Tage an

zuerkannt werden.

(4) Vorschüsse, die nach § 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes

an Personen gezahlt wurden,

welche bei österreichischen Dienststellen in Verwendung

gestanden sind, gelten den Anspruch

dieser Personen aus ihrer Dienstleistung für die

Zeit ab, für die ihnen gemäß Abs. (3) Bezüge

nicht zukommen. Dies gilt auch für die Zeit, für

welche ihnen gemäß Abs. (3) Bezüge zukommen,

soweit diese Zeit vor dem 1. September 1946

liegt. Soweit jedoch die Zeit, für welche ihnen

gemäß Abs. (3) Bezüge zukommen, nach dem

31, August 1946 liegt, werden die Vorschüsse

abgerechnet. Ein bei der Abrechnung sich ergebender,

in gutem Glauben verbrauchter Übergenuß

wird nicht hereingebracht.

§ 60. (1) Die Beamten, die sich am 13. März

1938 im Dienststande auf einem unter die Bestimmungen

des Gehaltsgesetzes 1927 in seiner

letzten Fassung fallenden Dienstposten (im folgenden

kurz „alter Dienstposten" genannt) befanden

und erstmalig auf einen unter die Bestimmungen

dieses Gesetzes fallenden Dienstposten

(im folgenden kurz „Überleitungsposten"

genannt) ernannt werden, sind so zu behandeln,

wie wenn sie am 13. März 1938 den Dienstposten,

der in der Anlage zu diesem Abschnitt

ihrem alten Dienstposten gegenübergestellt ist

(„Vergleichsposten"), besessen hätten und nachher

auf diesem Dienstposten in der Zeit verblieben

wären, die ihnen für die Vorrückung in

höhere Bezüge nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 134/1945, angerechnet

wird. Die Bestimmung des § 11, Abs. (4),

findet sinngemäß Anwendung.

(2) Ist der Überleitungsposten ein anderer

Dienstposten als der Vergleichsposten, so ist

der Beamte gemäß § 16 unter Bedachtnahme

auf § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes vom

Vergleichsposten auf den Überleitungsposten

zu ernennen. Ergibt sich auf dem Überleitungsposten

ein kleinerer Gehalt als auf dem Vergleichsposten,

dann erhält der Beamte eine

für die Ruhegenußbemessung anrechenbare, nach

Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzu-

ziehende Zulage in der Höhe der Differenz

der Gehälter.

§ 61. (1) Die Beamten, die einen Überleitungsposten

erhalten und die zwar nicht am

13. März 1938, wohl aber früher im Dienststand

einen alten Dienstposten innehatten, werden

nach den Bestimmungen des § 60 mit der Maßgabe

behandelt, daß an die Stelle des 13. März

1938 der Tag ihres seinerzeitigen Ausscheidens

aus dem Dienststande tritt.

(2) Beamte, die gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes

einen Überleitungsposten erhalten,

aber bisher noch keinen alten Dienstposten

im Dienststande innehatten und denen

nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes eine

Dienstzeit angerechnet wird, werden so behandelt,

wie wenn sie an dem der angerechneten

Dienstzeit entsprechenden Tage in das Beamtenverhältnis

bereits unter der Geltung dieses Gesetzes

aufgenommen worden wären.

(3) Beamte, die gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes

einen Überleitungsposten auf

Grund der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes

1927 innehaben, erhalten den diesem Posten nach

der Anlage zu diesem Abschnitte entsprechenden

Vergleichsposten als Überleitungsposten.

(4) Beamte, die nach Abs. (3) in den Vorbereitungsdienst

aufgenommen wurden, werden

in das provisorische Dienstverhältnis, die übrigen

in das definitive Dienstverhältnis übernommen.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß bei Beamten,

auf die Abs. (2) Anwendung findet.

§ 62. (1) Auf Personen, die nach § 4, Abs. (2),

des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand

versetzt werden, finden die Bestimmungen

dieses Gesetzes, insbesondere auch die Bestimmungen

des Abschnittes V dem Sinne nach Anwendung.

(2) Auf Personen, die nach § 8, Abs. (2), des

Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand

versetzt werden, sind die Bestimmungen dieses

Gesetzes anzuwenden, wenn sie von einer österreichischen

Dienststelle nach dem 27. April 1945

verwendet worden sind und nur aus dem

Grunde der Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung

des 65. Lebensjahres in den Ruhestand

versetzt werden.

(3) Auf andere nach § 8, Abs. (2), des BeamtenÜberleitungsgesetzes

in den Ruhestand versetzte

Personen und auf Personen, die nach § 10 des

Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionspartei,

sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es

als Empfänger eines Versorgungsgenusses, übernommen

werden, finden die Bestimmungen dieses

Gesetzes nicht Anwendung.

§ 63. Die Kinderzulage nach § 12, Abs. (2),

kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auch

über das vollendete 24. Lebensjahr des Kindes

hinaus für einen angemessenen Zeitraum gewährt

werden, wenn das Kind das zur Erlangung

der Selbsterhaltungsfähigkeit erforderliche

Studium oder die erweiterte Ausbildung wegen

Kriegsdienstes, Maßregelung, geänderter Verhältnisse

oder sonstiger nicht überwindbarer

Hindernisse nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden

konnte.

§ 64. Zulagen, auf die ein Beamter am

13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes

1927 in der letzten Fassung Anspruch

hatte, gebühren ihm in gleicher Höhe mit der

Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als

Reichsmarkbeträge zu gelten haben.

§ 65. Die Führung von Amtstiteln, die in der

Zeit vom 13. März 1938 bis zur Beseitigung der

nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben

worden sind, ist — auch mit einem das Außerdienstverhältnis

andeutenden oder einem sonstigen

Zusatz — verboten. Doch kann Personen, die

zwar nicht in einen der gemäß § 2 des BeamtenÜberleitungsgesetzes

neu gebildeten Personalstände,

wohl aber in das Ruhestandsverhältnis

übernommen werden, in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen über die Amtstitel (§ 9)

ein entsprechender Amtstitel zuerkannt werden.

§ 66. (1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren

1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung

oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung

gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft

oder in den Jahren 1933 bis 1938

wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei,

ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz

(Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher

oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn

die Zeit nach den geltenden Vorschriften für

die Vorrückung in höhere Bezüge und für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist und

wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht,

die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig

erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

Für die Bemessung des Ruhegenusses

erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn

nach besonderen Bestimmungen wegen einer

durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit

oder wegen des durch die Haft verursachten

Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

(2) Ein Beamter, der dem in Abs. (1) umschriebenen

Personenkreis angehört, kann im

Wege der Zeitvorrückung in höhere Bezüge

(§ 17) die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

(Dienstzulagenstufen) erreichen

(3) Wird ein solcher Beamter infolge einer

Gesundheitsschädigung, die er während der Haft

erlitten hat, dienstunfähig, so finden auf ihn die

Bestimmungen des § 62, Abs. (2) und (3), der

Dienstpragmatik sinngemäß Anwendung.

(4) Der Beamte, auf den die Bestimmungen

des Abs. (1) Anwendung finden, ist auf eigenes

Ansuchen auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

in den dauernden Ruhestand zu versetzen,

wenn er den Anspruch auf den vollen

Ruheigenuß erlangt hat.

§ 67. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des

Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet;

von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.

Hat der Beamte in diesem Zeitpunkte

bereits den Zeitraum für eine Vorrückung in

höhere Bezüge vollendet, so findet diese Vorrückung

noch statt.

(2) Bei Beamten, die dem Dienst infolge einer

Maßregelung im Sinne des § 4, Abs. (1), des

Beamten-Überleitungsgesetzes fern waren und

die vor Erreichen der Altersgrenze nach Abs.

(1) in einen der gemäß § 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes

neu gebildeten Personalstände

übernommen werden, erhöht sich die in Abs. (1)

festgesetzte Altersgrenze für jedes volle Jahr, das

sie dem Dienste fern waren, um ein Jahr bis

zum 70. Lebensjahr als Höchstgrenze; diese Bestimmung

tritt mit 31. Dezember 1949 außer

Wirksamkeit.

(3) Die Bundesregierung kann den Übertritt

eines Beamten in den dauernden Ruhestand über

den in Abs. (1) genannten Zeitpunkt auch in

Fällen aufschieben, in denen Abs. {2) keine Anwendung

findet, falls das Verbleiben des Beamten

im Dienststande im öffentlichen Interesse liegt.

Der Zeitpunkt des Übertrittes des Beamten in

den dauernden Ruhestand ist im Aufschiebungsbeschluß

kalendermäßig anzugeben. Ein Aufschub

über den 31. Dezember des Jahres, in dem der

Beamte das 70. Lebensjahr zurücklegt, ist nicht

zulässig.

(4) Auf Richter finden die Bestimmungen der

Abs. (1) bis (3) soweit Anwendung, als es im

Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung

steht.

(5) Für den Zeitpunkt der Versetzung von

Hochschulprofessoren in den dauernden Ruhestand

gelten die Altersgrenzen der §§ 3 und 4

des Gesetzes vom 9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 47.

(6) Beamte, auf die die Bestimmungen der Abs.

(3) und (4) Anwendung finden, können, wenn

sie bereits den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß

erlangt haben, nach dem 1. Mai 1945 in

höhere Bezüge nicht vorrücken.

§ 68. (1) Ergibt sich auf Grund dieses Gesetzes

ein Monatsbezug (Gehalt zuzüglich aller sonstigen

Bezüge aus dem Dienstverhältnis), der niedriger

ist als der Bruttobezug, der der letzten Vor-

schußzahlung zu Grunde zu legen war, so kann

dem Beamten eine für den Ruhegenuß nicht

anrechenbare und nach Maßgabe des Erreichens

höherer Bezüge einzuziehende Ergänzungszulage

gewährt werden.

(2) Eine solche Ergänzungszulage kann nicht

gewährt werden, wenn der Beamte die Grundlage

für die Bemessung der letzten Vorschußzahlung

nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgeserzes

durch eine Beförderung in der

Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

erreicht hat; als Beförderung sind eine normale

Überleitung aus der österreichischen Dienstrechtstellung

in die deutsche Dienstrechtstellung

und eine Einreibung auf Grund des Besoldungsdienstalters

nicht anzusehen.

(3) Eine solche Ergänzungszulage ist ferner

dann nicht zu gewähren, wenn der neue österreichische

Dienstbezug des Beamten wegen in

seiner Person gelegener Umstände eine Minderung

erfährt.

(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge (Gehalt,

Rute- oder Versorgungsgenuß, Familienzulage)

an geänderte Lebenskosten nötig ist,

können Teuerungszuschläge gewährt werden;

hiebei können neben den monatlichen Bezügen

auch Sonderzahlungen vorgesehen werden.

Das Nähere bestimmt die Bundesregierung im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates durch Verordnung.

§ 69. Auf die in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten

unter Verwaltung des Bundes stehenden

Personen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes

dem Sinne nach soweit Anwendung, als

nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 70. Das Gehaltsgesetz 1927, B. G. Bl.

Nr. 105/1928, in seiner letzten Fassung tritt,

soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt

(§ 39), außer Kraft. Verordnungen und sonstige

Durchführungsbestimmungen, die auf Grund der

hienach außer Kraft tretenden Vorschriften

erfassen wurden, sind unter Berücksichtigung der

Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 71. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →