22. Bundesgesetz: Gehaltsüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz findet auf alle Bundesbeamten,
das sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zur Republik Österreich stehenden
Bediensteten, Anwendung.
(2) Die Bundesbeamten männlichen und weiblichen
Geschlechtes sind in ihrer dienstrechtlichen
Behandlung grundsätzlich gleichgestellt.
Eine verschiedene Behandlung findet nur insofern
statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2. Gliederung.
Die Bundesbeamten, im folgenden kurz Beamte
genannt, gliedern sich in
1. Beamte der allgemeinen Verwaltung,
2. Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,
3. Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
4. Wachebeamte.
§ 3. Sonderbestimmungen.
Die Bestimmungen des Abschnittes I finden
nur soweit Anwendung, als nicht in den Abschnitten
II bis V etwas anderes festgesetzt ist.
§ 4. Anstellung.
(1) Die Aufnahme als Beamter erfolgt durch
Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges
(§ 6) und der Dienstpostengruppe (§ 7)
bestimmten Dienstposten (Anstellung). Sie ist
nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei
ist und alle Erfordernisse für die Aufnahme in
das Dienstverhältnis im allgemeinen sowie für
die Erlangung des Dienstpostens im besonderen
erfüllt sind. Voraussetzung für die Aufnahme
in das Dienstverhältnis ist die Vollendung des
18. Lebensjahres.
(2) Sofern nicht zur Erzielung eines jüngeren
Nachwuchses die Aufnahme anderer Kräfte nötig
ist, sollen die Personalstände durch Überstellung
von Beamten anderer Dienstzweige oder durch
Anstellung von Bundesbediensteten, die nicht
unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen
(Vertragsangestellte, Arbeiter) ergänzt werden.
Hiebei sind Bewerber aus dem Dienstbereich, in
welchem der Beamte tätig sein soll, vorzugsweise
zu berücksichtigen.
(3) Der Beamte wird in der niedrigsten Dienstpostengruppe
seines Dienstzweiges angestellt.
(4) Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten
geboten erscheinen lassen, kann er auf
Beschluß der Bundesregierung unmittelbar auf
einen höheren für den Dienstzweig vorgesehenen
Dienstposten ernannt werden, wobei ausnahmsweise
durch Verfügung des Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Bundesregierung auch von den
Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bezüge
zuerkannt werden können.
§ 5. Provisorisches Dienstverhältnis.
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch
und wird auf Ansuchen des Beamten nach
vier Jahren sowie nach Erfüllung der sonstigen,
für die Definitivstellung vorgeschriebenen Bedingungen
definitiv.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann von
der Dienstbehörde durch schriftliche Kündigung
zum Ende jedes Kalendermonates gelöst werden.
Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten
sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)
einen Monat, nach Alblauf der Probezeit zwei
Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres
drei Monate. Während der Probezeit ist
die Kündigung ohne Angabe von Gründen,
später nur mit Angabe des Grundes möglich.
(3) Gründe zur Auflösung des provisorisches
Dienstverhältnisses sind
a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die
Definitivstellung,
b) auf Grund amtsärztlichen Gutachtens festgestellter
Mangel der körperlichen oder
geistigen Eignung,
c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches
Verhalten,
e) Bedarfsmangel.
(4) In die provisorische Dienstzeit kann die Zeit,
die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach
§ 22 angerechnet worden ist, ganz oder teilweise
eingerechnet werden. Bei Personen, die wegen
ihrer bisherigen Berufsleistungen nach § 4,
Abs. (4), angestellt wurden, kann die provisorische
Dienstzeit verkürzt werden.
(5) Während eines Disziplinarverfahrens und
bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß
desselben hat der Beamte keinen Anspruch
auf Definitivstellung. Eine Kündigung durch die
Dienstbehörde in dieser Zeit ist jedoch nur
wirksam, wenn sie dem Beamten während der
in Abs. (1) bestimmten Frist bekanntgegeben
wurde oder wenn das Disziplinarverfahren
anders ab durch Einstellung, Freispruch oder
Verhängung einer Ordnungsstrafe endet. Ist das
Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch
oder Verhängung einer Ordnungsstrafe
beendet worden, so kann die Definitivstellung
mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen
werden, zu welchem sie ohne das Disziplinarverfahren
möglich gewesen wäre.
§ 6. Dienstzweige und Verwendungsgruppen.
(1) Jeder Dienstzweig wird einer Verwendungsgruppe
zugewiesen, und zwar
a) der Verwendungsgruppe A für den höheren
Dienst,
b) der Verwendungsgruppe B für den gehobenen
Fach dienst,
c) der Verwendungsgruppe C für den Fachdienst,
d) der Verwendungsgruppe D für den mittleren
Dienst,
e) der Verwendungsgruppe E für den Hilfsdienst.
(2) Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu
den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung
der Bundesregierung bestimmt. Die
Verwendungsgruppe A umfaßt die Dienstzweige,
welche von Personen mit voller Mittelschul- und
Hochschulbildung versehen werden sollen.
(3) Die Voraussetzungen für die Erlangung von
Dienstposten der einzelnen Dienstzweige — vor
allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung
— werden durch Verordnung der Bundesregierung
bestimmt.
§ 7. Dienstpostengruppen.
(1) Die Dienstposten werden in die Dienstpostengruppen
VT bis I eingeteilt.
(2) Es können vorgesehen werden
für Dienstzweige der Verwendungsgruppe
A — Dienstposten der Dienstpostengruppen
VI bis I,
B — Dienstposten der Dienstpostengruppen
VI bis III,
C — Dienstposten der Dienstpostengruppen
VI bis IV,
D — Dienistposten der Dienstpostengruppen
VI und V,
E — Dienstposten der Dienstpostengruppe VI.
§ 8. Dienstrang.
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der
innerhalb derselben Verwendungs- und Dienstpostengruppe
zurückgelegten Dienstzeit bestimmt.
Hiebei kommen Zeiträume, die für die
Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar
sind, nicht in Betracht.
(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte
Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung
der Reihe nach folgende Umstände maßgebend
1. Das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren
Dienstpostangruppe derselben Verwendungsgruppe,
2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Bundesdienstzeit,
3. die Dauer einer nichtanrechenbaren tatsächlich
zurückgelegten Bundesdienstzeit,
4. das Lebensalter.
(3) Der Dienstrang von Beamten, auf welche
die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August
1945, St.G.Bl. Nr. 134, zur Wiederherstellung
österreichischen Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz)
angewendet worden sind, richtet
sich nach der auf Grund des § 7, Abs. (1), des
genannten Gesetzes vorgenommenen Rangbestimmung.
(4) Der Beamte kann erklären, daß Umstände,
die nach Abs. (1) bis (3) für die Bestimmung
seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt
bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht
muß schriftlich erklärt werden und
bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Der
Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart
zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der
Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.
Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
(5) Die Personalstandes-verzeichnisse sind jährlich
mit dem Stand vom 1. Jänner abzuschließen.
Den Beamten ist in dieselben Einblick zu gewähren.
Werden die Personalstandesverzeichnisse
vervielfältigt, so sind sie den Beamten auf Verlangen
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
§ 9. Amtstitel.
Der Beamte führt den mit seinem Dienstposten
verbundenen Amtstitel. Die Amtstitel werden
durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt
und sind gesetzlich geschützt.
§ 10. Gehalt.
(1) Des Beamte erhält einen monatlichen
Gehalt.
(2) Der Gehalt ist durch die Dienstpostengruppe
und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der
Dienstpostengruppe VI überdies durch die Verwendungsgruppe
bestimmt.
§ 11. (1) Der Gehalt beträgt auf einem Dienstposten
der Dienstpostengruppe VI;
(2) Der Beamte der Dienstpostengruppe VI erreicht
in der Verwendungsgruppe A die 17. Gehaltsstufe,
in den anderen Verwendungsgruppen
die 15. Gehaltsstufe nur dann, wenn sich bei der
Qualifikation ergibt, daß er mindestens eine
seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung
aufweist. Solange der Beamte eine solche
Qualifikation nicht erzielt, bleibt er in der Verwendungsgruppe
A in der 16. Gehaltsstufe, in
den Verwendungsgruppen B bis E in der 14. Gehaltsstufe.
Spätestens bei der Qualifikation für
das Jahr, in dem er die 15. Gehaltsstufe (Verwendungsgruppe
A) oder die 13. Gehaltsstufe
(Verwendungsgruppe B bis E) erreicht, ist neben
der Gesamtbeurteilung auszusprechen, ob er die
im ersten Satz geforderte Leistung aufweist. Auf
diesen Ausspruch finden die Bestimmungen des
§ 20 der Dienstpragmatik sinngemäß Anwendung.
(3) Der Gehalt beträgt auf einem Dienstposten
(4) Ist der Gehalt, der sich nach Abs. (3) ergibt,
niedriger als der Gehalt, der sich in der vorhergehenden
Dienstpostengruppe ergeben würde, so
erhält der Beamte in seiner neuen Dienstpostengruppe
den bisherigen Gehalt, und wenn ein
solcher Gehalt dort nicht vorgesehen ist, den
nächsthöheren, in der neuen Dienstpostengruppe
vorgesehenen Gehalt. Ist in der neuen Dienstpostengruppe
ein höherer Gehalt nicht vorgesehen,
so erhält der Beamte den Gehalt nach
Abs. (1).
(5) In der Dienstpostengruppe V beginnt der
Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der
dritten Gehaltsstufe, in der Verwendungsgruppe
B mit der zweiten Gehaltsstufe.
§ 12. Familienzulagen.
(1) Der Beamte erhält für jedes eigene Kind,
welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und als unversorgt anzusehen ist, eine
Kinderzulage von 20 S monatlich.
(2) Für ein älteres, anderweitig nicht versorgtes
eigenes Kind kann die Kinderzulage dann zuerkannt
werden, wenn das Kind infolge körperlicher
oder geistiger Gebrechen oder infolge
schwerer Krankheit dauernd außerstande ist, sich
selbst seinen Unterhalt zu verschaffen, ferner
dann, wenn es wegen Studien oder erweiterter
fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit
noch nicht erlangt hat, im letzteren Falle
aber höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
dem Beamten für jedes in seinem Haushalt
lebende und von ihm erhaltene Kind, das für
eine Zulage gemäß Abs. (1) nicht in Betracht
kommt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und als unversorgt anzusehen ist, eine Aushilfe
von 20 S monatlich bewilligt werden. In
besonderen Ausnahmefällen kann von dem Erfordernis
des gemeinsamen Haushaltes abgesehen
werden.
(4) Verheirateten Beamten, ferner verwitweten
Beamten, die eine Kinderzulage oder eine Aushilfe
erhalten, gebührt ein Haushaltungszuschuß
von monatlich 20 S.
(5) Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechtes
gebühren Familienzulagen nur, wenn
sie als Familienerhalter anzusehen sind und der
Ehegatte nicht gleichartige Familienzulagen aus
öffentlichen Mitteln bezieht.
(6) Geschiedene Beamte sind, wenn sie für den
Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen
verpflichtet sind, den Verheirateten, sonst den
Verwitweten gleichzuhalten.
(7) Schließt der Beamte eine Ehe oder wird
ihm ein eheliches Kind geboren, so erhalt er die
Ihm gemäß Abs. (1) oder (4) gebührende
Familienzulage im ersten Monat in doppeltem
Ausmaß
(8) Jede Änderung des Familienstandes wird
für die Familienzulage vom nächstfolgenden
Monatsersten an wirksam. Der Beamte ist verpflichtet,
jede Änderung seines Familienstandes,
die für die Familienzulage von Bedeutung ist,
binnen 30 Tagen seiner vorgesetzten Dienstbehörde
anzuzeigen. Hält er diese Frist nicht ein,
so wird der Anspruch auf die Familienzulage erst
von dem der Anmeldung nächstfolgenden Monatsersten
an wirksam.
§ 13. Anfall und Einstellung der
Dienstbezüge.
(1) Der Anspruch auf Dienstbezüge gemäß
§§ 10 bis 12 beginnt mit dem Ersten des dem
maßgebenden Tag folgenden Monates und, wenn
der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit
diesem Tage. Maßgebend ist beim Beginn des
Dienstverhältnisses der Tag des Dienstantrittes,
bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes festgelegt
wird oder sich aus diesen Bestimmungen
ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen
Verfügung.
(2) Der Anspruch auf Dienstbezüge endet mit
Ablauf des Monates, in den der maßgebende Tag
fällt. Maßgebend hierfür ist beim Ableben des
Beamten der Sterbetag, bei sonstiger Auflösung
des Dienstverhältnisses der Tag des Wirksamwerdens
der bezüglichen Verfügung.
§ 14. Auszahlung.
Die Monatsbezüge werden am Ersten jedes
Monates oder, wenn der Monatserste auf einen
Sonn- oder Feiertag fällt, am vorhergehenden
Werktag im vorhinein ausgezahlt.
§ 15. Festsetzung der Zahl der
Dienstposten.
(1) Die Zahl der Dienstposten für die einzelnen
Personalstände wird alljährlich, nach Dienstzweigen
getrennt, durch den Bundesvoranschlag
festgesetzt. In der Verwendungsgruppe A kann
die Zahl der Dienstposten der Dienstpostengruppen
VI, V und IV, in der Verwendungsgruppe
B die Zahl der Dienstposten der Dienstpostengruppen
VI und V gemeinsam festgesetzt
werden, wenn der Dienstpostenplan nähere Bestimmungen
über die Besetzung der höheren
Dienstposten enthält.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für den
auf die im Abs. (1) angegebene Weise nicht vorgesorgt
ist, ist rechtsunwirksam.
(3) Inwieweit Personalstände aufgeteilt oder zusammengezogen
werden und auf Rechnung eines
Dienstpostens ein anderer Dienstposten besetzt
werden kann, bestimmt der Dienstpostenplan.
§ 16. Ernennung auf einen anderen
Dienstposten.
(1) Die Verleihung des Dienstpostens eines anderen
Dienstzweiges oder einer höheren Dienstpostengruppe
erfolgt durch Ernennung.
(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird,
rechtsunwirksam.
(3) Die Ernennung eines Beamten, der vom
Dienst suspendiert oder gegen den ein Verfahren
eingeleitet ist, das seine Vorrückung in höhere
Bezüge aufschiebt, kann unter Offenhalten des
Dienstpostens von der Stelle, der die Verleihung
des Dienstpostens zusteht, dekretmäßig vorbehalten
werden. Wird die Suspendierung ohne
Einleitung eines die Vorrückung in höhere Bezüge
aufschiebenden Verfahrens aufgehoben oder
endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch
oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe,
so kann innerhalb dreier Monate die vorbehaltene
Ernennung mit Rückwirkung bis zum
Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
§ 17. Vorrückung in höhere Bezüge.
(1) Der Beamte rückt, soweit in den folgenden
Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, auf
einem Dienstposten der Dienstpostengruppe VI
nach zwei Jahren, die er in den Bezügen derselben
Gehaltsstufe zugebracht hat, in die nächsthöhere
Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe,
der sein Dienstposten angehört, bis zu dem im
§ 11, Abs. (1) und (2), für die Verwendungsgruppe
vorgesehenen Höchstgehalt vor.
(2) Auf einem Dienstposten der Dienstpostengruppen
V bis I rückt der Beamte, soweit in den
folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
ist, nach zwei Jahren, die er in den Bezügen
derselben Gehaltsstufe zugebracht hat, in
die nächsthöhere Gehaltsstufe dieser Dienstpostengruppe
bis zu dem im § 11, Abs. (3), bestimmten
Höchstgehalt vor.
(3) Die Vorrückungen finden ohne Ausnahme
an dem auf die Vollendung des zweijährigen
Zeitraumes nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli
statt, sofern mit diesem Tag nicht eine Auf-
schiebung oder eine Hemmung der Vorrückung
einzutreten hat, und werden von Amts wegen
vollzogen. Die zweijährige Frist gilt auch dann
als am 1. Jänner oder 1. Juli vollstreckt, wenn
sie in den ersten drei auf einen der obigen Tage
folgenden Monaten endet.
(4) Nach der Ernennung auf einen Dienstposten
einer anderen Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe
rückt der Beamte in höhere Bezüge
im dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen
Verwendungsgruppe oder Dienstpostengruppe
die Voraussetzung für das Erreichen der
nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe
oder Dienstpostengruppe erfüllt
hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Hatte
der Beamte in der bisherigen Verwendungsgruppe
oder Dienstpostengruppe den Höchstgehalt erreicht,
so wird ihm in der neuen Verwendungsgruppe
oder Dienstpostengruppe die mit dem
Höchstgehalt zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß
von zwei Jahren für die Vorrückung in höhere
Bezüge angerechnet.
§ 18. Aufschiebung der Vorrückung
in höhere Bezüge.
(1) Die Vorrückung in höhere Bezüge wird
aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen den Beamten, bis zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Suspendierung des Beamten, bis zu
deren Aufhebung.
(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so
ist die Vorrückung in die höheren Bezüge rückwirkend
zu verfügen sowie auch die Nachzahlung
der während der Suspendierung zurückbehaltenen
Bezüge zu veranlassen, soweit nicht
nach § 19 die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt
oder eingestellt wird.
§ 19. Hemmung und Einstellung
der Vorrückung in höhere Bezüge,
(1) Der Lauf der für die Vorrückung in höhere
Bezüge vorgesehenen Fristen wird gehemmt
1. durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung
in höhere Bezüge oder auf Minderung
des Diensteinkommens lautendes Disziplinarerkenntnis
für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,
von dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens
nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli an;
2. für die Zeit der Suspendierung, wenn das
Disziplinarverfahren durch Verhängung einer
Disziplinarstrafe endet, die Entmündigung des
Beamten ausgesprochen oder über sein Vermögen
der Konkurs verhängt wird;
3. durch eine auf „minder entsprechend" oder
„nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung
für die Zeit, für die diese Beurteilung zu Recht
besteht, jedoch nur soweit, als für diese Zeit die
Hemmung der Vorrückung nicht schon aus einem
anderen Grund eintritt;
4. durch Nichtablegen einer für die dienstrechtliche
Stellung des Beamten maßgebenden
Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist,
vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist,
bis, zum Nachholen der Prüfung;
5. durch Antritt eines Urlaubes, dessen Erteilung
an die Bedingung der Nichtanrechenbarkeit
der Urlaubszeit für die Vorrückung in
höhere Bezüge geknüpft wurde, für die Zeit,
für die diese Bedingung gilt.
(2) Der zuständige Bundesminister kann drei
Jahre nach Ablauf der Frist, während der die
Vorrückung nach Abs. (1), Punkt 1 bis A, gehemmt
war, bei fortdauernd tadellosem Verhalten und
sehr guter Dienstleistung des Beamten verfügen,
daß der Zeitraum, während dessen der Lauf der
Vorrückungsfristen gehemmt war, ganz oder
zum Teil für die Vorrückung in höhere Bezüge
angerechnet wird. Der Beamte wird sodann hinsichtlich
der Vorrückung in höhere Bezüge so
behandelt, als ob für den nachgesehenen Zeitraum
die Hemmung nicht eingetreten wäre. In
diesem Fall kann der Dienstrang eines Beamten
neu festgesetzt werden. Eine Nachzahlung findet
nicht statt.
(3) Wird der Staatsbeamte entlassen oder wird
über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung
in den Ruhestand verhängt, so wird die aufgeschobene
Vorrückung in die höheren Bezüge
nicht mehr vollzogen (Einstellung der Vorrückung).
§ 20. Überstellung in eine andere
Verwendungsgruppe.
(1) Die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe
erfolgt durch Ernennung auf
einen Dienstposten der anderen Verwendungsgruppe.
Sie ist nur zulässig, wenn der Beamte
den Bedingungen für die Erlangung eines solchen
Dienstpostens entspricht. Die Überstellung in
eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Beamten.
(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von
deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung
in eine höhere Verwendungsgruppe abhängt oder
die als Bedingung für den weiteren Aufstieg in
der höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist,
darf keinem Beamten verweigert werden, der
die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung
zu der Dienstprüfung erfüllt. Ein Recht auf die
Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe
kann aus dem Ablegen der Dienstprüfung nicht
abgeleitet werden. Jedoch sind solche Beamte
bei der Besetzung freigewordener Dienstposten
der höheren Verwendungsgruppe bei sonst
gleicher Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Bei der Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe
bleibt der Beamte der Dienstpostengruppe
VI in der von ihm erreichten
Gehaltsstufe (§.11). Übersteigt jedoch der Gehalt
dieser Stufe an der neuen Verwendungsgruppe
bei einer Überstellung
den Gehalt in der früheren Verwendungsgruppe,
so wird der Beamte in der neuen Verwendungsgruppe
in die Gehaltsstufe eingereiht, die sich
aus dem bisherigen um den Differenzbetrag
erhöhten Gehalt, wenn aber ein solcher Gehalt
nicht vorgesehen ist, aus dem nächsthöheren, in
der neuen Verwendungsgruppe vorgesehenen
Gehalt ergibt. Bei der Überstellung in eine
höhere als die nächste Verwendungsgruppe sind
die Differenzbeträge zu summieren. Ist die vom
Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe
erreichte Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe
nicht vorgesehen, so erhält er
die erste für diese Verwendungsgruppe vorgesehene
Gehalsstufe.
(4) Bei Ernennung von einem Dienstposten
der Dienstpostengruppe VI auf einen Dienstposten
derselben Dienstpostengruppe, aber einer
höheren Verwendungsgruppe, wird für den
Dienstrang auf dem neuen Dienstposten von der
bisherigen Dienstzeit diejenige Zeit angerechnet,
welche in der neuen Verwendungsgruppe notwendig
gewesen wäre, um die Gehaltsstufe zu
erreichen, die der Beamte nach Abs. (3) in der
neuen Verwendungsgruppe erhält; die Bestimmungen
des § 17, Abs. (4), sind hiebei zu berücksichtigen.
(5) Bei Ernennung von einem Dienstposten
der Dienstpostengruppen VI bis I auf einen in
einem späteren Abschnitt bezeichneten besonderen
Dienstposten und umgekehrt erhält der
Beamte den Gehalt, der sich nach den Bestimmungen
für den neuen Dienstposten ergibt. War
er auf dem alten Dienstposten im Genuß eines
höheren Gehaltes, so erhält er die Differenz in
der Form einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren, nach Maßgabe der Erreichung
des höheren Gehaltes einzuziehenden
Zulage. Bei der Ernennung auf den neuen Dienstposten
kann dem Beamten auf diesem Dienstposten
vom Bundespräsidenten auf Antrag der
Bundesregierung eine dem bisher erreichten
Gehalt entsprechende höhere Gehaltsstufe zuerkannt
werden, wenn der bisherige Dienstposten
dem neuen Dienstposten mindestens
gleichwertig ist.
(6) Wird ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe
überstellt, ohne die hiefür
vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt zu haben,
und erfüllt er die ihm auferlegte Verpflichtung,
die Prüfung nachträglich abzulegen, innerhalb
der ihm gesetzten Frist nicht, so ist er in seine
frühere Verwendungsgruppe zurückzuüberstellen;
aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann
die Frist erstreckt werden. Eine Hemmung der
Vorrückung in höhere Bezüge [§ 19, Abs. (1),
Punkt 4] tritt in der früheren Verwendungsgruppe
nicht ein.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 102/1947
§ 21. Nebengebühren.
(1) Die Beamten haben, soweit nicht im folgenden
Absatz etwas anderes bestimmt wird, im
Falle eines Wechsels des Dienstortes Anspruch
auf Übersiedlungsgebühren.
(2) Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren
besteht nicht im Falle eines Diensttausches und
bei der Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher
Beamter.
(3) Die Bestimmungen über das Ausmaß der
Übersiedlungsgebühren werden durch Verordnung
getroffen.
(4) Inwieweit den Beamten Entschädigungen
für einen besonderen Dienstaufwand oder Nebengebühren
gegeben werden, bestimmt die
Bundesregierung.
§ 22. Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Erlangung höherer
Bezüge.
Inwieweit den Beamten die vor der Anstellung
in einem öffentlichen oder nichtöffentlichen
Dienstverhältnis, in einem freien Beruf oder in
Ausbildung für den Dienst nach Vollendung des
18. Lebensjahres zugebrachte Zeit für die Erlangung
höherer Bezüge angerechnet werden
kann, bestimmt die Bundesregierung.
§ 23. Naturalbezüge.
(1) Für die den Beamten auf Grund ihres
dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellten
Wohnungen {Dienstwohnungen, die des
Dienstes wegen bezogen werden müssen, oder
Naturalwohnungen), ferner für Verköstigung
oder sonstige Naturalbezüge ist eine angemessene
Vergütung zu leisten, bei deren Festsetzung die
örtlichen Verhältnisse sowie die dem Bund erwachsenden
Gestehungskosten zu berücksichtigen
sind.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder
Naturalwohnung an einen Beamten wird ein
Bestandverhältnis nicht begründet.
(3) Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde
die Dienst- oder Naturalwohnung inner-
halb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn
sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder eine
Änderung seiner Dienstverwendung eintritt. Der
Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde die
Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen
Frist auch dann zu räumen, wenn sie auf eine
Art verwendet werden soll, die in höherem Maße
den Interessen der Verwaltung dient als die
gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung
zutrifft, entscheidet im Zweifel das
Bundesministerium, dem die Verwaltung der
Naturalwohnung untersteht. Die Räumungsfrist
kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert,
bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine
Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt
ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte
nachweist, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb
der Räumungsfrist eine Wohnung zu
erhalten.
(4) Die Vorschriften der Abs. (1) und (2) finden
auch Anwendung, wenn dem Beamten auf Grund
seines dienstlichen Verhältnisses Grundstücke
(Hausgärten) zur Verfügung gestellt werden.
Weiters gelten die Vorschriften der Abs. (1) und
(2) auch dann, wenn ein Beamter nach der Versetzung
in den Ruhestand oder nach Auflösung
des Dienstverhältnisses oder wenn seine Hinterbliebenen
oder dritte Personen nach dem Ableben
des Beamten im Genusse der ihm zur Verfügung
gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in
der Benützung des Hausgartens oder eines
sonstigen Grundstückes belassen werden.
(5) Dienstkleider oder Dienstabzeichen werden
den Beamten nach Maßgabe des dienstlichen
Bedarfes beigestellt. Die Beistellung erfolgt in
der Regel in natura. Ob und inwieweit eine
Vergütung der Gestehungskosten Platz zu greifen
hat, bestimmt die Bundesregierung. Der beteilte
Beamte haftet für Verlust oder Beschädigung,
wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
verursacht sind. Der Ersatz des Schadens
ist in Geld zu leisten und wird von dem Gehalt
des Beamten im Abzugsweg hereingebracht.
(6) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1)
bös (5) trifft die Bundesregierung. Sie bestimmt
auch, inwieweit Kanzleierfordernisse und sonstige
für den Dienst erforderliche sachliche Behelfe
aus Bundesmitteln beigestellt werden.
(7) Inwieweit Beamte zum Tragen einer Uniform
oder sonstiger Dienstkleider berechtigt oder
verpflichtet sind, bestimmen die vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt erlassenen Vorschriften. In
diesen Vorschriften wird auch das Recht der
Beamten zum Tragen der Uniform oder eines
sonstigen Dienstkleides in und außer Dienst und
im Ausland sowie das Recht des Beamten des
Ruhestandes zum Tragen der Uniform geregelt.
Die Uniformen genießen den gesetzlichen Schutz.
§ 24. Gehaltsvorschuß.
(1) Wenn ein Beamter unverschuldet in eine
Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige
Gründe dafür sprechen, kann
ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen
längstens vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß
aus Bundesmitteln bis zur Höhe von drei Monatsgehältern
vom zuständigen Bundesministerium
gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Rückzahlungsraten
in dem unbelasteten, pfändbaren
Teil der Bezüge des Beamten gedeckt sind.
(2) Eine weitergehende Begünstigung bei Bewilligung
von Gehaltsvorschüssen kann nur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen gewährt werden, das in diesen Fällen
auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa
gebotene Sicherungsmaßnahmen festsetzt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden
während des provisorischen Dienstverhältnisses
keine Anwendung; Ausnahmen bewilligt das
Bundesministerium für Finanzen.
§ 25. Pensionsbeiträge.
Die Beamten haben Pensionsbeiträge von 2'5
vom Hundert des Gehaltes und der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen
zu entrichten.
§ 26. Bezüge der im Ausland verwendeten
Beamten.
Für die Beamten, die im Ausland (Zollausland)
ihren Dienstort haben und dort wohnen müssen,
bestimmt das Bundesministerium für Finanzen
die Art der Umrechnung der Dienstbezüge in
die fremde Währung und die Art der Auszahlung
dieser Bezüge.
Abschnitt II.
Sonderbestimmungen für Richter und
staatsanwaltschaftliche Beamte.
§ 27. Richteramtsanwärter und
Hilfsrichter.
Die Aufnahme in das Dienstverhältnis erfolgt,
sofern § 4, Abs. (4), nicht Anwendung findet,
durch die Ernennung zum Richteramtsanwärter.
Nach Ablegung der Richteramtsprüfung wird der
Richteramtsanwärter Hilfsrichter.
§ 28. Standesgruppen, Amtstitel.
(1) Die Dienstposten werden in Standesgruppen
eingeteilt.
(2) Die Zugehörigkeit der Dienstposten zu den
Standesgruppen und die Amtstitel für die
Dienstposten ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht. Für Einzelrichter an den Gerichtshöfen
erster Instanz sind Dienstposten eines
Rates oder eines Senatsvorsitzenden dieser Gerichtshöfe
bestimmt.
§ 29. Gehalt.
(1) Der Gehalt besteht aus dem Grundgehalt,
von der zweiten Standesgruppe an überdies aus
einer Dienstzulage. Der Grundgehalt wird durch
die Gehaltsstufe, die Dienstzulage durch die
Standesgruppe und in ihr durch die Dienstzulagenstufe
bestimmt.
(2) Der Grundgehalt des Richteramtsanwärters
beträgt 320 S, der Grundgehalt des Hilfsrichters
350 S. Im übrigen beträgt der Grundgehalt des
Richters
(3) Dem Richter wird die vor der Ernennung
zum Richter als Rechtsanwaltsanwärter, Richteramtsanwärter,
Hilfsrichter oder auf einem Dienstposten
der Abschnitte I und III, für den volle
Hochschulbildung vorgeschrieben ist, zurückgelegte
Dienstzeit nach Abzug von sechs Jahren
für die Vorrückung in höhere Bezüge als Richter
angerechnet, es sei denn, daß die verspätete
Ernennung auf die spätere Ablegung der Richteramtsprüfung,
auf eine „minder entsprechend"
lautende Qualifikation oder darauf zurückzuführen
ist, daß sich der Betreffende trotz Auf-
forderung um die Ernennung zum Richter nicht
oder nur unoer Ausschluß bestimmter Dienstorte
beworben hat.
(4) Der Richter der ersten Standesgruppe erreicht
die achte Gehaltsstufe nur dann, wenn
er eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung
aufweist. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11, Abs. (2), sinngemäß
Anwendung.
(5) Die Dienstzulage beträgt
§ 30. Vorrückung in höhere Bezüge.
Die Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge
beträgt beim Grundgehalt zwei Jahre, bei der
Dienstzulage vier Jähre.
§ 31. Dienstrang.
Für die Bestimmungen des Dienstranges gelten
die Vorschriften des § 8 sinngemäß mit der Abweichung,
daß an Stelle der Verwendungs- und
Dienstpostengruppe die Standesgruppe tritt.
§ 32. Amtstalar und Amtsbarett.
(1) Den Richtern und den staatsanwaltschaftlichen
Beamten wird aus Bundesmitteln der
Amtstalar und das Amtsbarett beigestellt. Ihnen
kann, wenn sie sich die Amtskleidung aus eigenen
Mitteln anschaffen, zu diesem Zwecke ein Beitrag
bewilligt werden.
(2) Das Nähere wird für die Richter und die
staatsanwaltschaftlichen Beamten durch Verordnung
des Bundesministeriums für Justiz, für
die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes durch
Verordnung des Bundeskanzleramtes bestimmt.
§ 33. Übertritt aus dem Dienst
eines Beamten der allgemeinen Verwaltung
in den richterlichen oder
Staatsanwaltschaftlichen Dienst
und umgekehrt.
(1) Das zuständige Bundesministerium kann
im Falle der Ernennung eines Beamten auf einem
Dienstposten der Abschnitte I und III, für den
volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, zum
Richter oder Staatsanwaltschaftlichen Beamten
und umgekehrt im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt einen Teil der Dienstzeit als
Richter, staatsanwaltschaftlicher Beamter oder
auf einem Dienstposten der Abschnitte I und III,
für den volle Hochschulbildung vorgesehen ist,
für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe
oder in eine höhere Dienstzulagenstufe anrechnen.
(2) Beim Übertritt von Verwaltungsbeamten,
die bereits früher Richter gewesen sind, in den
richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst,
wird der Dienstrang des Richters oder staatsanwaltschaftlichen
Beamten in der neuen Standesgruppe
bei der Ernennung nach Anhörung der
Personalsenate vom Bundesministerium für Justiz
bestimmt;
Abschnitt III.
Sonderbestimmungen für Lehrer.
A. Hochschullehrer.
§ 34. Gliederung.
Die Hochschullehrer gliedern sich in ordentliche
Hochschulprofessoren, außerordentliche
Hochschulprofessoren und Hochschulassistenten.
§ 35. Gehalt.
(1) Der Gehalt der Hochschullehrer beträgt
(2) Die Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge
beträgt zwei Jahre.
(3) Der Hochschulassistent erreicht die vierte
oder eine höhere Gehaltsstufe nur dann, wenn
er die Eignung zum Hochschullehramt oder eine
gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische
oder praktische Eignung besitzt.
(4) Die Professoren der Geburtshilfe an staatlichen
Hebammenlehranstalten erhalten die, Bezüge
eines außerordentlichen Hochschulprofessors.
(5) Die Besoldung der dem Orden der Gesellschaft
Jesu angehörigen Professoren an der theologischen
Fakultät in Innsbruck wird wie bisher
gesondert geregelt.
§ 36. Vorrückung in höhere Bezüge.
(1) Ordentlichen Hochschulprofessoren wird
die Dienstzeit vom Erreichen der siebenten Gehaltsstufe
eines außerordentlichen Hochschulprofessors
an für die Gehaltsvorrückung als
ordentlicher Hochschulprofessor angerechnet,
die Zeit nach Erreichen der zwölften Gehaltsstufe
eines außerordentlichen Hochschulprofessors jedoch
nur bis zum Höchstausmaß von zwei
Jahren.
(2) Außerordentlichen Hochschulprofessoren
wird bei ihrer Ernennung die als Privatdozent an
einer österreichischen Hochschule verbrachte Zeit,
in der sie tatsächlich vorgetragen haben, bis zu
zehn Jahren angerechnet.
§ 37. Kollegiengeld und Unterrichtsgeld.
(1) Den ordentlichen und außerordentlichen
Hochschulprofessoren gebührt neben ihrem Gehalt
ein Anteil an dem für ihre Vorlesungen und
Übungen eingehenden Kollegiengeld und an dem
Unterrichtsgeld.
(2) Die Höhe dieses Anteils wird vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt festgesetzt.
B. Lehrer an den übrigen Unterrichtsanstalten.
§ 38. Verwendungsgruppen.
Die Lehrer an den übrigen Unterrichtsanstalten
werden den Verwendungsgruppen L 1, L 2
und L 3 zugewiesen.
Die Einreihung ist in der diesem Abschnitt als
Anlage beigefügten Übersicht enthalten.
§ 39. Mehrdienstleistungen.
Die Bestimmungen des § 71 des Gehaltsgesetzes
1927, B. G. Bl. Nr. 105/1928, in seiner
letzten Fassung bleiben dem Sinne nach weiter
in Kraft (§ 70).
§ 40. Gehalt.
(1) Der Gehalt der Lehrer beträgt
(2) Die Frist für die Vorrückung in höhere
Bezüge beträgt zwei Jahre.
(3) Der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 erreicht
die 15. Gehaltsstufe, der Lehrer der Verwendungsgruppe
L 2 oder L 3 erreicht die 13. Gehaltsstufe
nur dann, wenn er eine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung aufweist.
Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 11, Abs. (2), sinngemäß Anwendung.
(4) Der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 erhält
nach zwei Dienstjahren, die er mit dem
Höchstgehalt (20. Gehaltsstufe) verbracht hat,
eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare
Dienstalterszulage von monatlich 50 S; die
Dienstalterszulage erhöht sich nach vier mit dem
Höchstgehalt verbrachten Dienstjahren auf 100 S.
Lehrer der Verwendungsgruppe L 2, auf die die
Bestimmungen des Abs. (5) Anwendung finden,
erhalten nach zwei Dienstjahren, die sie mit dem
Höchstgehalt (17. Gehaltsstufe) verbracht haben,
eine für die Ruhegenußbemessung anrechenbare
Dienstalterszulage von monatlich 30 S.
(5) Lehrer mit der Lehrbefähigung für Hauptschulen
und die gleichzuwertenden Lehrer an
sonstigen Lehr- und Erziehungsanstalten erhalten,
sofern sie entsprechend ihrer. Lehrbefähigung
verwendet und demgemäß zum Hauptschullehrer
ernannt werden, eine Erhöhung des Gehaltes um
30 S, von der sechsten Gehaltsstufe an um 45 S
und von der zwölften Gehaltsstufe an um 60 S.
Bei geprüften hauptamtlichen Lehrern an Fortbildungsschulen
beträgt die Gehaltserhöhung 30,
60 und 90 S, bei Lehrern für Fremdsprachen an
Hauptschulen ohne Reifezeugnis, 20, 30 und 40 S.
(G) Volksschullehrer mit der Lehrbefähigung
für Hauptschulen, die an Hauptschulen, provisorisch
verwendet werden, erhalten für die Dauer
dieser Verwendung eine für die Bemessung des
Ruhegenusses nicht anrechenbare Zulage im Ausmaße
der den Hauptschullehrern nach Abs. (5)
gebührenden Gehaltserhöhung. Für Volksschullehrer
ohne Lehrbefähigung für Hauptschulen,
die an Hauptschulen tätig sind, beträgt diese Zulage
monatlich 20 S.
(7) Die Direktoren erhalten je nach Bedeutung
und Umfang der Anstalt eine Erhöhung des
Gehaltes; diese Gehaltserhöhung beträgt bei
Direktoren mittlerer Lehranstalten 60 bis 200 S,
bei Direktoren an Haupt- und Fortbildungsschulen
40 bis 90 S, bei Leitern von Volksschulen
30 bis 70 S. Das Ausmaß der Erhöhung wird bei
Direktoren mittlerer Lehranstalten vom zuständigen
Bundesministerium, bei Direktoren an
Haupt- und Fortbildungsschulen sowie bei Leitern
von Volksschulen vom Landesschulrat (Stadtschulrat)
mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums
oder unmittelbar vom zuständigen
Bundesministerium, in allen Fällen im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt festgesetzt.
(8) Lehrer, die mit der Leitung von Anstalten
betraut sind, erhalten auf die Dauer dieser Verwendung
eine Zulage, deren Höhe nach Abs. (7)
zu bemessen ist. Diese Zulage ist für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbar, wenn die
Verwendung als Leiter mindestens ein Jahr gedauert
hat und der Lehrer im Zeitpunkt des
Übertrittes in den Ruhestand oder seines Ablebens
noch in dieser Verwendung gestanden ist.
(9) Die Fachvorstände an den gewerblichen
Lehranstalten, die Direktorstellvertreter und die
Erziehungsleiter an den Bundeserziehungsanstalten
sowie die Direktorstellvertreter an den
größten gewerblichen Fortbildungsschulen erhalten
eine Zulage in der Höhe von zwei Dritteln
der dem Direktor ihrer Anstalt nach Abs. (7)
gebührenden Gehaltserhöhung. Diese Zulage ist
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar,
wenn die obige Verwendung mindestens ein
Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt
des Übertrittes in den Ruhestand oder bei seinem
Ableben noch in dieser Verwendung gestanden
ist.
(10) Die Fachgruppenvorstände an der Akademie
für Musik und darstellende Kunst erhalten
auf die Dauer dieser Verwendung eine Zulage
von einem Drittel der dem Direktor der Akademie
nach Abs. (7) gebührenden Gehaltserhöhung,
die Lehrer dieser Akademie, die Ausbildungsklassen
führen, auf die Dauer dieser Verwendung
eine Zulage von 35 S. Diese Zulagen sind für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn
diese Verwendung mindestens ein Jahr gedauert
hat und der Lehrer im Zeitpunkt des Übertrittes
in den Ruhestand oder bei seinem Ableben noch
in dieser Verwendung gestanden ist.
C. Beamte des Schulaufsichtsdienstes.
§ 41. (1) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes
gliedern sich in die Landesschulinspektoren, die
hauptamtlich bestellten Inspektoren der gewerblichen
Fortbildungsschulen und die Bezirksschulinspektoren.
(2) Ihr Gehalt richtet sich nach dem Gehalt
eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1.
(3) Dieser Gehalt erhöht sich beim Landesschulinspektor
um 140, 185 oder 310 S, bei
hauptamtlich bestellten Inspektoren der gewerblichen
Fortbildungsschulen um 110, 150 oder
230 S. Die Erhöhung erfolgt nach je vier auf dem
Dienstposten vollstreckten Dienstjahren.
Abschnitt IV.
Sonderbestimmungen für Wachebeamte.
§ 42. Dienstzweige, Verwendungsgruppen,
Dienstklassen, Dienstrang
und Amtstitel.
(1) Die Dienstzweige werden einer oder mehreren
Verwendungsgruppen zugewiesen, und zwar
a) der Verwendungsgruppe W. 1 für leitende
Beamte,
b) der Verwendungsgruppe W 2 für dienstführende
Beamte,
c) der Verwendungsgruppe W 3 für eingeteilte
Beamte,
d) der Verwendungsgruppe W 4 für Beamte
des Wachehilfsdienstes.
(2) Die Dienstposten sind in die Dienstpostengruppen
VI bis II eingeteilt. Die Dienstposten
der Dienstpostengruppe VI sind zum Teil in die
Dienstklassen 4 bis 1 untergeteilt.
(3) Die Dienstposten und ihre Einteilung in
Verwendungsgruppen, Dienstpostengruppen und
Dienstklassen sowie die Amtstitel sind in dem
nachstehenden Dienstpostenschema enthalten.
(4) Auf leitende Wachebeamte der Dienstpostengruppe
VI findet die Bestimmung des § 20,
Abs. (4), nicht Anwendung.
Dienstpostenschema für Wachebeamte.
§ 43. Gehalt.
(1) Der Gehalt richtet sich nach § 11. Hiebei
entspricht die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe
B, die Verwendungsgruppe
W 2 der Verwendungsgruppe C, die Verwendungsgruppe
W 3 der Verwendungsgruppe D
und die Verwendungsgruppe W 4 der Verwendungsgruppe
E.
(2) Der Wachebeamte der Dienstpostengruppe
VI erreicht die 15. Gehaltsstufe nur dann, wenn
er eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung
aufweist. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11, Abs. (2), sinngemäß Anwendung
(3) Der Gehalt der Beamten der Verwendungsgruppe
W 1 erhöht sich in den Dienstpostengruppen
VI und V um eine Dienstzulage von
30 S. Die zum Gehalt der V. Dienstpostengruppe
gewählte Dienstzulage wird bei Anwendung des
§ 11, Abs. (4), berücksichtigt.
(4) Der Gehalt der Beamten der Verwendungsgruppen
W 2 und W 3 erhöht sich um die nachstehende
Dienstzulage. Die Dienstzulage wird
durch die Dienstklasse und in ihr durch die
Dienstzulagenstufe bestimmt. Sie beträgt
Die Frist für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe
2 beträgt vier Jahre.
§ 44. Wachdienstzulage,
(1) Die Wachebeamten erhalten, solange sie im
Wacheexekutivdienst verwendet werden, eine
monatliche Wachdienstzulage. Dieselbe beträgt;
a) 30 S bei Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 1,
b) 25 S bei Wachebeamten der Verwendungsgruppe
W 2,
c) 20 S bei Wachebeamten der Verwendungsgruppen
W 3 und W 4.
(2) Die Wachdienstzulage ist nach Maßgabe der
Zeit, in der der Wachebeamte dm Genuß einer
solchen Zulage gestanden ist, Grundlage für eine
Zulage zum Ruhegenuß des Wachebeamten und
zum Versorgungsgenuß seiner Angehörigen. Das
Nähere wird durch Verordnung bestimmt.
(S) Von der Wachdienstzulage ist der Pensionsbeitrag
zu entrichten.
§ 43. Wachehilfsdienst.
(1) Die Wachebeamten erhalten während des
Wachehilfsdienstes, solange sie kaserniert sind,
an Stelle des Gehaltes und der Wachdienstzulage
einen Wachesold, der vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen bestimmt wird.
(2) Durch Verordnung kann weiteres über den
Wachehillsdienst bestimmt werden.
Abschnitt V.
Pensionen.
§ 46. Ruhegenuß.
(1) Den Beamten des Ruhestandes gebühren
monatliche Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren
40 v. H. und für jedes weitere Dienstjahr
2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
betragen. Beamten, für die nach den geltenden
Vorschriften volle Hochschulbildung Anstellungserfordernis
ist werden die für die Erlangung der
Hochschulbildung erforderlichen Studienhalbjahre
bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die
Ruhegenußbemessung angerechnet.
(2) Den Beamten der Dienststellen des ausübenden
Dienstes (Vollzugsdienstes) im Bereiche
der Post- und Telegraphenverwaltung gebühren
Ruhegenüsse, die nach zehn Dienstjahren 40 v.
H. und für jedes weitere Dienstjahr 2'4 v. H.
der jeweiligen Ruhegenußbemessungsgrundlage
betragen, so daß nach 35 Dienstjahren der Ruhegenuß
der jeweiligen vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage
gleichkommt. Der Hundertsatz
2'4 ist nur für die Dauer der ihn begründenden
dienstlichen Verwendung anzuwenden.
(3) Bestimmungen, mit denen den Beamten
eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren
zugestanden ist, bleiben unberührt.
(4) Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage
nicht übersteigen.
§ 47. Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Für die Bemessung des Ruhegenusses sind anrechenbar
der Gehalt und die als anrechenbar
erklärten Zulagen. 78'3 v. H. dieser anrechenbaren
Bezüge bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
§ 48. Witwenpension.
Die Witwenpension beträgt 50 v. H. des Ruhegenusses,
der dem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt
seines Ablebens gebührt hat oder gebührt
hätte, mindestens aber 35 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
§ 49. Erziehungsbeitrag, Waisenpension.
Der zur Witwenpension tretende Erziehungsbeitrag
beträgt je ein Fünftel, die Waisenpension
die Hälfte der Witwenpension.
§ 50. Todfallsbeitrag.
Der Todfallsbeitrag nach einem Beamten des
Dienststandes ist mit dem Dreifachen der im
Monat des Ablebens gebührenden, für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Dienstbezüge
ohne Familienzulagen, der Todfallsbeitrag nach
einem Beamten des Ruhestandes mit dem Dreifachen
des im Monat des Ablebens gebührenden
Ruhegenusses ohne Familienzulagen zu bemessen.
§ 51. Familienzulagen.
(1) Beamte des Ruhestandes erhalten Familienzulagen
nach den Bestimmungen des § 12.
(2) Bei Witwen, die im Genuß einer Witwenpension
stehen, haben die Bestimmungen des § 12,
Abs. (1) bis (3) und (8), hinsichtlich der Kinder
des verstorbenen Beamten sinngemäß Anwendung
zu finden.*)
(3) Elternlose oder diesen gleichgestellte Waisen,
die im Genuß einer Waisenpension stehen,
erhalten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
einen Zuschuß im Ausmaß der im § 12, Albs. (1),
festgesetzten Kinderzulage. Die Abs. (2) und (8)
des § 12 sind sinngemäß anzuwenden. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 102/1947.
§ 52. Einschränkung des Anspruches
auf Versorgungsgenuß.
(1) Stirbt der Beamte, bevor seine Ehefrau das
35. Lebensjahr vollendet hat, so hat die Witwe
nur dann Anspruch auf den fortlaufenden normalmäßigen
Versorgungsgenuß, wenn entweder
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat
oder nach dem Verstorbenen wenigstens ein eheliches,
in der Betreuung der Witwe stehendes
Kind im Alter unter 14 Jahren hinterblieben ist.
Andernfalls erhält die Witwe die normalmäßige
Witwenpension samt allfälligen Erziehungsbeiträgen
nur für die Dauer eines Jahres nach Eintritt
des Versorgungsfalles; versorgungsberechtigten
Waisen gebührt für die Folgezeit die Waisenpension.
(2) In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann
der Witwe auch über die Bestimmungen des
Abs. (1) hinaus der normalmäßige Versorgungsgenuß
gewährt werden, wenn nach dem verstorbenen
Beamten wenigstens ein in der Betreuung
der Witwe stehendes Kind hinterblieben ist,
dessentwegen der Beamte im Sterbemonat nach
§ 12, Abs. (1), einen Anspruch auf Kinderzulage
hatte oder für das er nach § 12, Abs. (2) und (3),
eine Kinderzulage oder eine Aushilfe bezog.
Der Versorgungsgenuß ist in einem solchen Falle
auf die Zeit zu beschränken, während der das
Kind in der Betreuung der Witwe steht und als
unversorgt anzusehen ist; vollendet die Witwe
in dieser Zeit das 35. Lebensjahr, so kann ihr der
Versorgungsgenuß belassen werden.
§ 53. Ruhen der Pension während
einer Verwendung des Bezugsberechtigten
im öffentlichen Dienst.
(1) Erhält ein Beamter des Ruhestandes Bezüge
aus einem öffentlichen Dienstverhältnis, so hat
sein Ruhegenuß für die Dauer dieses Arbeitseinkommens
zur Gänze zu ruhen, wann das Arbeitseinkommen
den Betrag der früheren Dienstbezüge,
die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar
waren erreicht oder übersteigt (Einkommensgrenze).
Bleibt das Arbeitseinkommen
hinter dieser Einkommensgrenze zurück, so ist
der Ruhegenuß in einem solchen Ausmaß
flüssigzuhalten, daß die Einkommensgrenze nicht
überschritten wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind auf
den Bezug der Witwenpension entsprechend anzuwenden.
Witwen erhalten hiebei die Witwenpension
neben Bezügen aus einem öffentlichen
Dienstverhältnis nur insoweit, als ihr Arbeitseinkommen
hinter 78'3 v. H. der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbar gewesenen Dienstbezüge
des verstorbenen Beamten zurückbleibt.
§ 54. Ruhen beim Zusammentreffen
von Pensionen.
Gebührt einer Witwe, die selbst in einem
öffentlichen Dienstverhältnis stand, auf Grund
dieses Dienstverhältnisses ein fortlaufender Ruhegenuß,
so erhält sie daneben die Witwenpension
nur insoweit, als ihr Ruhegenuß hinter 60 v. H.
der für die Bemessung des Ruhegenusses des verstorbenen
Beamten anrechenbar gewesenen
Dienstbezüge oder, wenn es für die Witwe günstiger
ist, hinter dem Ruhegenuß der dem verstorbenen
Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt hat oder gebührt hätte, zurückbleibt.
§ 55. Gemeinsame Ruhensvorschriften.
(1) Erreichen die für die Bemessung des Ruhegenusses
des Beamten anrechenbar gewesenen
Dienstbezüge nicht den Betrag von monatlich
300 S, so ist bei der Ruhensberechnung im Falle
des § 53, Abs. (1), dieser Betrag, im Falle des
§ 53, Abs. (2), der Betrag von 235 S und im Falle
des § 54 der Betrag von 180 S als Einkommensgrenze
anzusetzen.
(2) Für die Anwendung der §§ 53 und 54 ist
einem öffentlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten
jede Beschäftigung mit einem Einkommen
von mehr als 300 S monatlich bei Vereinigungen,
Einrichtungen xxler Unternehmungen, deren gesamtes
Kapital sich in öffentlicher Hand befindet;
ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten
das Bundesministerium für Finanzen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,
alle näheren Vorschriften über das
Ruhen der Pension mit Verordnung zu erlassen.
§ 56. Einmalige Abfertigung der
Hinterbliebenen.
Nach dem Ableben eines im Dienststande verstorbenen
Beamten, der noch keinen Anspruch
auf einen Ruhegenuß erworben hat, gebührt der
Witwe oder den elternlosen sowie den ihnen
gleichgestellten Waisen unter 21 Jahren eine einmalige
Abfertigung im Ausmaß der dreifachen
Ruhegenußbemessungsgrundlage.
§ 57. Pensionsvorschuß,
(1) Beamten des Ruhestandes sowie Hinterbliebenen
von Beamten kann, wenn sie unverschuldet
in eine Notlage geraten sind, auf Ansuchen
ein unverzinslicher, binnen längstens vier
Jahren zurückzuzahlender Vorschuß auf ihren
fortlaufenden Ruhe(Versorgungs)genuß (Pensionsvorschuß)
aus Bundesmitteln, bis zur Höhe der
dreifachen Monatspension gegen entsprechende
Sicherstellung gewährt werden, vorausgesetzt,
daß die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten,
pfändbaren Teil der Pension gedeckt sind.
(2) Zur Rettung der wirtschaftlichen Existenz
einer im Abs. (1) genannten Person kann eine
weitergehende Begünstigung zugestanden werden.
(3) Die Bewilligung von Pensionsvorschüssen
im Sinne der Abs. (1) und (2) ist dem Bundesministerium
für Finanzen vorbehalten.
§ 58. Pensionsgesetz 1921.
(1) Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes
1921, B.G. Bl. Nr. 735, und der auf Grund des
§ 67, Abs. (1), des Pensionsgesetzes ergangenen
Vorschriften finden, sofern sie nicht mit den Bestimmungen
dieses Abschnittes in Widerspruch
stehen, sinngemäß Anwendung.
(2) Der Bemessung einer einmaligen Abfertigung
nach § 3, Abs. (3), des Pensionsgesetzes 1921
oder gleichartigen Bestimmungen ist die nach
§ 47 ermittelte Ruhegenußbemessungsgrundlage,
auf den Jahresbezug umgerechnet, das ist mit
ihrem zwölffachen Betrag zugrunde zu legen.
Abschnitt VI.
Übergangsbestimmungen.
§ 59. (1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
zur Republik Österreich wird bei Personen,
die nach § 4, Abs. (1), oder § 7 des Beamten-
Überleitungsgesetzes übernommen werden,
mit der Wiederaufnahme in den Dienststand
gemäß § 4, Abs. (1), oder der Ernennung
gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
frühestens aber mit dem Tage des Dienstantrittes
bei einer österreichischen Dienststelle nach Beendigung
der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
begründet.
(2) Die Ernennung nach § 7 des BeamtenÜberleitungsgesetzes
gilt, sofern bei der Ernennung
selbst kein späterer Zeitpunkt bestimmt
wird, vom 1. Mai 1945 an.
(3) Die in Abs. (1) bezeichneten. Personen erhalten
ihre Dienstbezüge vom Tage der Ernennung
nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
frühestens alber von dem dem tatsächlichen
Dienstantritt nächstfolgenden Monatsersten,
und wenn der Dienstantritt am Monatsersten
erfolgt, von diesem Tage an. Personen,
die nach § 4, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes
wieder in den Dienststand übernommen
wurden, die aber aus triftigen Gründen am
Dienstantritt verhindert waren, können die Bezüge
von einem früheren Tage an, frühestens
aber von dem der Rehabilitierung nächstfolgenden
Monatsersten, und wenn die Rehabilitierung
am Monatsersten erfolgt, von diesem Tage an
zuerkannt werden.
(4) Vorschüsse, die nach § 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes
an Personen gezahlt wurden,
welche bei österreichischen Dienststellen in Verwendung
gestanden sind, gelten den Anspruch
dieser Personen aus ihrer Dienstleistung für die
Zeit ab, für die ihnen gemäß Abs. (3) Bezüge
nicht zukommen. Dies gilt auch für die Zeit, für
welche ihnen gemäß Abs. (3) Bezüge zukommen,
soweit diese Zeit vor dem 1. September 1946
liegt. Soweit jedoch die Zeit, für welche ihnen
gemäß Abs. (3) Bezüge zukommen, nach dem
31, August 1946 liegt, werden die Vorschüsse
abgerechnet. Ein bei der Abrechnung sich ergebender,
in gutem Glauben verbrauchter Übergenuß
wird nicht hereingebracht.
§ 60. (1) Die Beamten, die sich am 13. März
1938 im Dienststande auf einem unter die Bestimmungen
des Gehaltsgesetzes 1927 in seiner
letzten Fassung fallenden Dienstposten (im folgenden
kurz „alter Dienstposten" genannt) befanden
und erstmalig auf einen unter die Bestimmungen
dieses Gesetzes fallenden Dienstposten
(im folgenden kurz „Überleitungsposten"
genannt) ernannt werden, sind so zu behandeln,
wie wenn sie am 13. März 1938 den Dienstposten,
der in der Anlage zu diesem Abschnitt
ihrem alten Dienstposten gegenübergestellt ist
(„Vergleichsposten"), besessen hätten und nachher
auf diesem Dienstposten in der Zeit verblieben
wären, die ihnen für die Vorrückung in
höhere Bezüge nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 134/1945, angerechnet
wird. Die Bestimmung des § 11, Abs. (4),
findet sinngemäß Anwendung.
(2) Ist der Überleitungsposten ein anderer
Dienstposten als der Vergleichsposten, so ist
der Beamte gemäß § 16 unter Bedachtnahme
auf § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes vom
Vergleichsposten auf den Überleitungsposten
zu ernennen. Ergibt sich auf dem Überleitungsposten
ein kleinerer Gehalt als auf dem Vergleichsposten,
dann erhält der Beamte eine
für die Ruhegenußbemessung anrechenbare, nach
Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge einzu-
ziehende Zulage in der Höhe der Differenz
der Gehälter.
§ 61. (1) Die Beamten, die einen Überleitungsposten
erhalten und die zwar nicht am
13. März 1938, wohl aber früher im Dienststand
einen alten Dienstposten innehatten, werden
nach den Bestimmungen des § 60 mit der Maßgabe
behandelt, daß an die Stelle des 13. März
1938 der Tag ihres seinerzeitigen Ausscheidens
aus dem Dienststande tritt.
(2) Beamte, die gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
einen Überleitungsposten erhalten,
aber bisher noch keinen alten Dienstposten
im Dienststande innehatten und denen
nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes eine
Dienstzeit angerechnet wird, werden so behandelt,
wie wenn sie an dem der angerechneten
Dienstzeit entsprechenden Tage in das Beamtenverhältnis
bereits unter der Geltung dieses Gesetzes
aufgenommen worden wären.
(3) Beamte, die gemäß § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes
einen Überleitungsposten auf
Grund der Bestimmungen des Gehaltsgesetzes
1927 innehaben, erhalten den diesem Posten nach
der Anlage zu diesem Abschnitte entsprechenden
Vergleichsposten als Überleitungsposten.
(4) Beamte, die nach Abs. (3) in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen wurden, werden
in das provisorische Dienstverhältnis, die übrigen
in das definitive Dienstverhältnis übernommen.
Diese Bestimmung gilt sinngemäß bei Beamten,
auf die Abs. (2) Anwendung findet.
§ 62. (1) Auf Personen, die nach § 4, Abs. (2),
des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand
versetzt werden, finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes, insbesondere auch die Bestimmungen
des Abschnittes V dem Sinne nach Anwendung.
(2) Auf Personen, die nach § 8, Abs. (2), des
Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand
versetzt werden, sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes anzuwenden, wenn sie von einer österreichischen
Dienststelle nach dem 27. April 1945
verwendet worden sind und nur aus dem
Grunde der Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung
des 65. Lebensjahres in den Ruhestand
versetzt werden.
(3) Auf andere nach § 8, Abs. (2), des BeamtenÜberleitungsgesetzes
in den Ruhestand versetzte
Personen und auf Personen, die nach § 10 des
Beamten-Überleitungsgesetzes als Pensionspartei,
sei es als Empfänger eines Ruhegenusses, sei es
als Empfänger eines Versorgungsgenusses, übernommen
werden, finden die Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht Anwendung.
§ 63. Die Kinderzulage nach § 12, Abs. (2),
kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auch
über das vollendete 24. Lebensjahr des Kindes
hinaus für einen angemessenen Zeitraum gewährt
werden, wenn das Kind das zur Erlangung
der Selbsterhaltungsfähigkeit erforderliche
Studium oder die erweiterte Ausbildung wegen
Kriegsdienstes, Maßregelung, geänderter Verhältnisse
oder sonstiger nicht überwindbarer
Hindernisse nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden
konnte.
§ 64. Zulagen, auf die ein Beamter am
13. März 1938 auf Grund des § 14 des Gehaltsgesetzes
1927 in der letzten Fassung Anspruch
hatte, gebühren ihm in gleicher Höhe mit der
Maßgabe weiter, daß die Schillingbeträge als
Reichsmarkbeträge zu gelten haben.
§ 65. Die Führung von Amtstiteln, die in der
Zeit vom 13. März 1938 bis zur Beseitigung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben
worden sind, ist — auch mit einem das Außerdienstverhältnis
andeutenden oder einem sonstigen
Zusatz — verboten. Doch kann Personen, die
zwar nicht in einen der gemäß § 2 des BeamtenÜberleitungsgesetzes
neu gebildeten Personalstände,
wohl aber in das Ruhestandsverhältnis
übernommen werden, in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen über die Amtstitel (§ 9)
ein entsprechender Amtstitel zuerkannt werden.
§ 66. (1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren
1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung
oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung
gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft
oder in den Jahren 1933 bis 1938
wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei,
ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz
(Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher
oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn
die Zeit nach den geltenden Vorschriften für
die Vorrückung in höhere Bezüge und für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist und
wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht,
die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig
erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
Für die Bemessung des Ruhegenusses
erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn
nach besonderen Bestimmungen wegen einer
durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit
oder wegen des durch die Haft verursachten
Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.
(2) Ein Beamter, der dem in Abs. (1) umschriebenen
Personenkreis angehört, kann im
Wege der Zeitvorrückung in höhere Bezüge
(§ 17) die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
(Dienstzulagenstufen) erreichen
(3) Wird ein solcher Beamter infolge einer
Gesundheitsschädigung, die er während der Haft
erlitten hat, dienstunfähig, so finden auf ihn die
Bestimmungen des § 62, Abs. (2) und (3), der
Dienstpragmatik sinngemäß Anwendung.
(4) Der Beamte, auf den die Bestimmungen
des Abs. (1) Anwendung finden, ist auf eigenes
Ansuchen auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
in den dauernden Ruhestand zu versetzen,
wenn er den Anspruch auf den vollen
Ruheigenuß erlangt hat.
§ 67. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des
Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet;
von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
Hat der Beamte in diesem Zeitpunkte
bereits den Zeitraum für eine Vorrückung in
höhere Bezüge vollendet, so findet diese Vorrückung
noch statt.
(2) Bei Beamten, die dem Dienst infolge einer
Maßregelung im Sinne des § 4, Abs. (1), des
Beamten-Überleitungsgesetzes fern waren und
die vor Erreichen der Altersgrenze nach Abs.
(1) in einen der gemäß § 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes
neu gebildeten Personalstände
übernommen werden, erhöht sich die in Abs. (1)
festgesetzte Altersgrenze für jedes volle Jahr, das
sie dem Dienste fern waren, um ein Jahr bis
zum 70. Lebensjahr als Höchstgrenze; diese Bestimmung
tritt mit 31. Dezember 1949 außer
Wirksamkeit.
(3) Die Bundesregierung kann den Übertritt
eines Beamten in den dauernden Ruhestand über
den in Abs. (1) genannten Zeitpunkt auch in
Fällen aufschieben, in denen Abs. {2) keine Anwendung
findet, falls das Verbleiben des Beamten
im Dienststande im öffentlichen Interesse liegt.
Der Zeitpunkt des Übertrittes des Beamten in
den dauernden Ruhestand ist im Aufschiebungsbeschluß
kalendermäßig anzugeben. Ein Aufschub
über den 31. Dezember des Jahres, in dem der
Beamte das 70. Lebensjahr zurücklegt, ist nicht
zulässig.
(4) Auf Richter finden die Bestimmungen der
Abs. (1) bis (3) soweit Anwendung, als es im
Einklang mit den Bestimmungen der Bundesverfassung
steht.
(5) Für den Zeitpunkt der Versetzung von
Hochschulprofessoren in den dauernden Ruhestand
gelten die Altersgrenzen der §§ 3 und 4
des Gesetzes vom 9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 47.
(6) Beamte, auf die die Bestimmungen der Abs.
(3) und (4) Anwendung finden, können, wenn
sie bereits den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß
erlangt haben, nach dem 1. Mai 1945 in
höhere Bezüge nicht vorrücken.
§ 68. (1) Ergibt sich auf Grund dieses Gesetzes
ein Monatsbezug (Gehalt zuzüglich aller sonstigen
Bezüge aus dem Dienstverhältnis), der niedriger
ist als der Bruttobezug, der der letzten Vor-
schußzahlung zu Grunde zu legen war, so kann
dem Beamten eine für den Ruhegenuß nicht
anrechenbare und nach Maßgabe des Erreichens
höherer Bezüge einzuziehende Ergänzungszulage
gewährt werden.
(2) Eine solche Ergänzungszulage kann nicht
gewährt werden, wenn der Beamte die Grundlage
für die Bemessung der letzten Vorschußzahlung
nach § 3, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgeserzes
durch eine Beförderung in der
Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
erreicht hat; als Beförderung sind eine normale
Überleitung aus der österreichischen Dienstrechtstellung
in die deutsche Dienstrechtstellung
und eine Einreibung auf Grund des Besoldungsdienstalters
nicht anzusehen.
(3) Eine solche Ergänzungszulage ist ferner
dann nicht zu gewähren, wenn der neue österreichische
Dienstbezug des Beamten wegen in
seiner Person gelegener Umstände eine Minderung
erfährt.
(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge (Gehalt,
Rute- oder Versorgungsgenuß, Familienzulage)
an geänderte Lebenskosten nötig ist,
können Teuerungszuschläge gewährt werden;
hiebei können neben den monatlichen Bezügen
auch Sonderzahlungen vorgesehen werden.
Das Nähere bestimmt die Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates durch Verordnung.
§ 69. Auf die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten
unter Verwaltung des Bundes stehenden
Personen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes
dem Sinne nach soweit Anwendung, als
nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 70. Das Gehaltsgesetz 1927, B. G. Bl.
Nr. 105/1928, in seiner letzten Fassung tritt,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt
(§ 39), außer Kraft. Verordnungen und sonstige
Durchführungsbestimmungen, die auf Grund der
hienach außer Kraft tretenden Vorschriften
erfassen wurden, sind unter Berücksichtigung der
Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
§ 71. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.