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22_1945 AT

22. Anlage zum Wappengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 22. Anlage zum Wappengesetz.

Hiemit wird die im Artikel 1, Abs. (2), des

Gesetzes vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 7, über

Wappen, Farben, Siegel und Embleme der Republik

Österreich (Wappengesetz) bezogene, einen

Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage nachträglich

verlautbart.

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