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229_2003 AT

229. Verordnung: Steuerstatistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Steuerstatistik – Verordnung

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes

2000 (BStatG 2000), BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler angeordnet

Aufgabenbereich

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in Erfüllung der sich aus der Verordnung (EG)

Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 396R2223,

der Verordnung (EG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche

Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke, CELEX-

Nr.: 393R2186, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle

Unternehmensstatistik, CELEX-Nr.: 397R0058, und des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I

Nr. 64/1997 ergebenden Anforderungen sowie in Verbindung mit Anlage I Z 17 des BStatG 2000 statistische

Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen

durchzuführen.

(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt Statistik Österreich zu verwenden

zur Erstellung von Statistiken über Steuern,

zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Unternehmensregisters gemäß § 25 BStatG 2000,

zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik,

zur Erstellung des Einkommensberichtes (Art. 1 § 8 Abs. 4 Bezügebegrenzungsgesetz).

Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum

§ 2. Die Erhebungen sind im Jahr 2003 sowie in den Folgejahren durchzuführen

jährlich

für die Lohnsteuer und die Transferzahlungen über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr,

für die Einkommensteuer, die Arbeitnehmerveranlagung und die Körperschaftsteuer über dasjenige vergangene

Jahr, für das bezüglich der Steuererklärungen oder -veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad

erreicht ist.

vierteljährlich

über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr sowie über das jeweils zwei und drei Jahre zurückliegende

Kalenderjahr hinsichtlich der Umsatzsteuer.

Statistische Einheiten, Erhebungsbereich

§ 3. Die Erhebungen erstrecken sich auf

1. alle natürlichen Personen, für die ein Lohnzettel, ein Einkommensteuer- oder ein Arbeitnehmerveranlagungsbescheid

ausgestellt wurde oder die Transferzahlungen bezogen haben,

2. alle Unternehmer und sonstigen juristischen Personen, für die ein Umsatz- oder Körperschaftsteuerbescheid

ausgestellt wurde,

3. alle Lohnzettelaussteller, soweit sie nicht schon durch Z 1 oder 2 erfasst sind.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang dieser Verordnung angeführten

Merkmale zu erheben.

Erhebungsart

§ 5. Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung

von Register- oder Verwaltungsdaten durchzuführen.

Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten

§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten, die im Anhang

unter den Punkten A bis D sowie F bis H angeführt sind, auf Verlangen der Bundesanstalt Statistik Österreich

kostenlos bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zur Verfügung zu stellen

Lohnsteuer: 15. Juni,

Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: 1. Dezember,

Körperschaftsteuer: 1. März,

Umsatzsteuer: 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember.

§ 7. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Register- oder Verwaltungsdaten,

die im Anhang unter Punkt E angeführt sind, auf Verlangen der Bundesanstalt Statistik

Österreich bis zum 1. Juli jeden Jahres kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 8. Fallen die in den §§ 6 und 7 angegebenen Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so

gilt als Termin der jeweils vorangegangene letzte Werktag.

Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat durch die Bundesrechenzentrum GmbH

kostenlos in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen

Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat wegen der in § 5 Abs. 2

Z 2 bis 4 BStatG 2000 angeführten statistischen Zwecke personenbezogen zu erfolgen.

(3) Nach Wegfall der in Abs. 2 genannten Zwecke ist der Personenbezug von der Bundesanstalt Statistik

Österreich gemäß § 15 Abs. 1 BStatG 2000 unverzüglich zu löschen.

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