229. Verordnung: Steuerstatistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes
2000 (BStatG 2000), BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler angeordnet
Aufgabenbereich
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in Erfüllung der sich aus der Verordnung (EG)
Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 396R2223,
der Verordnung (EG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche
Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke, CELEX-
Nr.: 393R2186, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle
Unternehmensstatistik, CELEX-Nr.: 397R0058, und des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 64/1997 ergebenden Anforderungen sowie in Verbindung mit Anlage I Z 17 des BStatG 2000 statistische
Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen
durchzuführen.
(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt Statistik Österreich zu verwenden
zur Erstellung von Statistiken über Steuern,
zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Unternehmensregisters gemäß § 25 BStatG 2000,
zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik,
zur Erstellung des Einkommensberichtes (Art. 1 § 8 Abs. 4 Bezügebegrenzungsgesetz).
Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum
§ 2. Die Erhebungen sind im Jahr 2003 sowie in den Folgejahren durchzuführen
jährlich
für die Lohnsteuer und die Transferzahlungen über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr,
für die Einkommensteuer, die Arbeitnehmerveranlagung und die Körperschaftsteuer über dasjenige vergangene
Jahr, für das bezüglich der Steuererklärungen oder -veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad
erreicht ist.
vierteljährlich
über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr sowie über das jeweils zwei und drei Jahre zurückliegende
Kalenderjahr hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Statistische Einheiten, Erhebungsbereich
§ 3. Die Erhebungen erstrecken sich auf
1. alle natürlichen Personen, für die ein Lohnzettel, ein Einkommensteuer- oder ein Arbeitnehmerveranlagungsbescheid
ausgestellt wurde oder die Transferzahlungen bezogen haben,
2. alle Unternehmer und sonstigen juristischen Personen, für die ein Umsatz- oder Körperschaftsteuerbescheid
ausgestellt wurde,
3. alle Lohnzettelaussteller, soweit sie nicht schon durch Z 1 oder 2 erfasst sind.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang dieser Verordnung angeführten
Merkmale zu erheben.
Erhebungsart
§ 5. Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung
von Register- oder Verwaltungsdaten durchzuführen.
Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten
§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten, die im Anhang
unter den Punkten A bis D sowie F bis H angeführt sind, auf Verlangen der Bundesanstalt Statistik Österreich
kostenlos bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zur Verfügung zu stellen
Lohnsteuer: 15. Juni,
Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: 1. Dezember,
Körperschaftsteuer: 1. März,
Umsatzsteuer: 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember.
§ 7. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Register- oder Verwaltungsdaten,
die im Anhang unter Punkt E angeführt sind, auf Verlangen der Bundesanstalt Statistik
Österreich bis zum 1. Juli jeden Jahres kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 8. Fallen die in den §§ 6 und 7 angegebenen Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so
gilt als Termin der jeweils vorangegangene letzte Werktag.
Datenübermittlung
§ 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat durch die Bundesrechenzentrum GmbH
kostenlos in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen
Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat wegen der in § 5 Abs. 2
Z 2 bis 4 BStatG 2000 angeführten statistischen Zwecke personenbezogen zu erfolgen.
(3) Nach Wegfall der in Abs. 2 genannten Zwecke ist der Personenbezug von der Bundesanstalt Statistik
Österreich gemäß § 15 Abs. 1 BStatG 2000 unverzüglich zu löschen.