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229_2002 AT

229. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Förderung und zum Schutz von Investitionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Förderung und zum Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA, im Folgenden „Vertragsparteien“

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit

zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur

Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der

Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter

Arbeitsstandards,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

a) in Bezug auf die Republik Österreich

i) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften

Staatsangehöriger der Republik Österreich ist, oder

ii) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Republik

Österreich gegründet wurde oder organisiert ist;

b) in Bezug auf Bosnien und Herzegowina

i) natürliche Personen, die ihre Stellung als Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas aus

den in Bosnien und Herzegowina geltenden Rechtsvorschriften ableiten, wenn sie in Bosnien

und Herzegowina ihren ständigen Aufenthalt oder ihre Hauptgeschäftsniederlassung haben;

ii) juristische Personen, die in Übereinstimmung mit den in Bosnien und Herzegowina geltenden

Rechtsvorschriften gegründet wurden und die ihren eingetragenen Sitz, ihre zentrale Verwaltung

oder ihre Hauptgeschäftsniederlassung im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina

haben

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle

eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich

a) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten

Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;

b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a)

und daraus abgeleitete Rechte;

c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus

abgeleitete Rechte;

d) durch Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, anderer

Bauverträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbeteiligung;

e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen

Wert hat;

f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges

Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten,

Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblicher Modelle und technischer Verfahren,

Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen

oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen

Vermögenswerten sowie alle anderen damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs-

und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen

sowie Kredite zur Finanzierung geschäftlicher Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als

drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite an den Staat oder

ein staatliches Unternehmen gelten nicht als Investitionen.

Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen

der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung

stellt.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder ein Gebilde, das gemäß den

anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder

organisiert ist und im Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht,

einschließlich Körperschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen,

Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere

Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs-

oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für

Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem

der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer,

Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen

Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften

Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Ausweitung, Änderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte

und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die

Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation

einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich

der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung

und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger

günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten

und deren Investitionen.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei

verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder

künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt

aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer

Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen;

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder bilateralen Vereinbarung

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit betreffend die Besteuerung.

Artikel 4

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale

Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht

diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei

auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen,

deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und

Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen

zu gewähren.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt

noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden

Enteignung genannt) ergreifen, ausgenommen

a) zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

b) auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

c) auf Grund eines rechtmässigen Verfahrens und

d) in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in

Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

a) wird ohne Verzögerung geleistet; kommt es zu einer Verzögerung, so trägt das Gastland jeden

sich aus dieser Verzögerung ergebenden Wechselkursverlust.

b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar bevor die Enteignung oder

die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde und dadurch den Wert der Investition beeinträchtigte,

je nach dem, welches der frühere Zeitpunkt ist, zu entsprechen.

c) ist in ein von den betroffenen klagenden Parteien bezeichnetes Land zahlbar und frei transferierbar

und wird in der Währung des Landes, deren Staatsangehörige die klagenden Parteien sind

oder in jeder frei konvertierbaren Währung, der die klagenden Parteien zustimmen, geleistet.

d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung

zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein ordentliches Verfahren beinhaltet das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der behauptet,

von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall einschließlich der

Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten

Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands,

eines Aufstands, eines Aufruhrs, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder

höherer Gewalt im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich

Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte

Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder

Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche für den Investor die günstigere ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet

durch

a) Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung,

die in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein sowie im Hinblick auf die Entschädigung

in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und 3 erfolgen muss.

Artikel 7

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition

eines Investors der anderen Vertragspartei ohne unangemessene Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet

frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Finanzierungsvereinbarungen;

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit

einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren

Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer

getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und billig.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses

für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 lit. b kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen

Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund des GATT 1994 berechtigt ist, den

Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken

oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen

erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung

oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer

Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende

und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz

der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und

Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten

Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und

Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt,

dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei

gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 8

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Einrichtung auf Grund einer Garantie

oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken im Bezug auf eine Investition

durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte

Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei Teil Eins die Übertragung

aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr

hierzu ermächtigte Einrichtung sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu

ermächtigten Einrichtung, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen

Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren

der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 10

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die

Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren einer Partei, die nicht Vertragspartei ist, ein

Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet

der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist,

keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

Artikel 11

Geltungsbereich und Befugnisse

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des

Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Artikel 12

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

(1) Derartige Streitigkeiten werden, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt.

Werden sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung

unterbreiten

a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel

i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“),

welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen

Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 („ICSID Konvention“) geschaffen

wurde,

ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch

das Sekretariat des Zentrums,

iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln

der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht

(„UNCITRAL“) eingerichtet wird,

iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-

Schiedsgericht gemäß seinen Schiedsregeln.

(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei,

die Streitpartei ist, von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet

werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die

Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.

Artikel 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß

diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die

Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 lit. c zur Entscheidung

zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 lit. a in erster Instanz keine

Entscheidung ergangen ist.

Artikel 14

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der

Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren

unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel

1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Artikel 15

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen

Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten

behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrages

geleistet wurde oder geleistet wird.

Artikel 16

Anwendbares Recht

(1) Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung

mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechtsvorschriften

über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

(1) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig

und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren

a) eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt

hat;

b) Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden

auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;

c) in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei

im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld

leisten kann, sowie

d) mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.

(2) Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel

und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich

um.

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs-

und Vergleichsverfahren beigelegt.

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in

Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf eine Streitigkeit hinsichtlich der Verletzung von Rechten

eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens

unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil anstrengen, es sei denn, dass die andere

Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen und einzuhalten

oder dass dieses Verfahren ohne die Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des

Investors eingestellt wurde.

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise

Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien

einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden.

Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des

ICSID vorgeschlagen werden.

(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen

und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nicht etwas anderes bestimmen, gilt die freiwillige Verfahrensordnung

für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs für Angelegenheiten, die nicht unter andere Bestimmungen

dieses Teils fallen.

Artikel 22

Schiedsurteile

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt

ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Partei Rechtsschutz in folgender Form gewähren

a) eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen

gemäß diesem Abkommen darstellt;

b) eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß

diesem Abkommen in Einklang bringen möge;

c) Entschädigung in Geld für den Verlust oder Schaden, der dem Investor der beantragenden Partei

oder seiner Investition entstanden ist oder

d) jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht,

zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Artikel 23

Kosten

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen

die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Artikel 24

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem

Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien,

die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt

werden.

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren

Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-

Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden bzw. werden, aber nicht für Investitionen, die Gegenstand

eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem am 25. Oktober 1989 unterzeichneten Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die

Förderung und den Schutz von Investitionen Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 sind, das auf sie bis zur Streitbeilegung weiterhin Anwendung

findet.

Artikel 26

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen

in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu

einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 27

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für

das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt

sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf unbestimmte

Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 26 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft, dies gilt nicht für Investitionen, die

Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 25 dieses Abkommens sind.

GESCHEHEN zu Sarajewo, am 2. Oktober 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

B. Ferrero-Waldner

Für Bosnien und Herzegowina

Mirsad Kurtovic

Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Juni 2001 bzw. 21. August

2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 20. Oktober 2002 in Kraft.

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