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229_2001 AT

229. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

Bosnien und Herzegowina,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf

die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit von Österreich und von

Bosnien und Herzegowina und seinen Entitäten beziehen;

2. „zuständige Behörde“

die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1

angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,

3. „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

4. „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen

den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des

Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

5. „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

6. „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

7. „Familienangehöriger“

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,

zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

8. „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;

9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,

aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die

als Beitragserstattungen geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld;

2. auf die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über

a) die Gesundheitsversicherung und den Gesundheitsschutz,

b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

c) die Pensions- und Invalidenversicherung,

d) die Arbeitslosenversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung

im Bereich der sozialen Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen

Staaten;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer

amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer

solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von

Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige von Bosnien und

Herzegowina, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere

Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen

oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

b) auf die Schutzzulage nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina.

Abschnitt II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8

nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch

dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen

Vertragsstaates befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff

führt.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private

Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie

entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des

anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die

Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,

wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich

Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen

Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat oder

c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu

erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert

wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine

Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht

aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu

gefährden oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich

tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie

begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante

Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der

Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,

die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen

gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Bosnien und Herzegowina

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden

Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Leistungen gewährt hat, die nach Artikel 11

und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für

alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für

Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten

zu leisten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf

Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen

Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen

Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse

oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Bosnien und Herzegowina

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden

Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.

(3) Die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina, nach denen Sachleistungen zu Lasten

einer juristischen oder physischen Person gehen, bei der die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts

des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit beschäftigt war, gelten auch in den Fällen des Absatzes 1.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 17

Wegunfälle

(1) Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines

ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während

der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen

Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die

Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr

in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in

den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.

(2) Falls es auf der Dienstreise zu einem Unfall auf dem Gebiet des Vertragsstaates kommt, der nicht

zuständig ist, wird der Unfall als solcher im Gebiet des zuständigen Staates betrachtet.

Artikel 18

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich

festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal

im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit

nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindest-

dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich,

die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates galten.

Artikel 19

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen,

sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu

Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen

kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der

Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten

Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der

Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften

eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder

das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat

der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf

dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht

besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum

auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates.

(4) Soweit nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina das Vorliegen bestimmter

Tatbestände Voraussetzung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines

Leistungsanspruches ist, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.

(5) Bei Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der österreichische Träger die in Tagen ausgedrückten

Versicherungszeiten von Bosnien und Herzegowina in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem

Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.

Artikel 21

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein

Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen

Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches

sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeiten.

Artikel 22

Feststellung der österreichischen Leistungen

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter

Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten

abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren,

höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im

Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der

Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles

zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

3. Ziffer 1 gilt nicht

a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;

b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

Artikel 23

Feststellung der Leistungen von Bosnien und Herzegowina

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina auch ohne Anwendung des

Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Bosnien und Herzegowina die

Leistung ausschließlich auf Grund der nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zu

berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina nur unter Anwendung des

Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Bosnien und Herzegowina die

Leistung auf folgende Weise festzustellen

1. Zunächst hat er den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte

Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zusammengerechneten

Versicherungszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und

Herzegowina zurückgelegt worden wären.

2. Der Träger von Bosnien und Herzegowina hat den tatsächlichen Betrag der Leistung, auf die der

Versicherte Anspruch hat, festzustellen, indem er den theoretischen Betrag der Leistung nach

Ziffer 1 entsprechend dem Verhältnis der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden

Vertragsstaaten zusammengerechneten Versicherungszeiten kürzt.

(3) Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten das nach den

Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina festgelegte Höchstausmaß, so hat der Träger von

Bosnien und Herzegowina für die Berechnung des höchsten Leistungsbetrages nach Absatz 2 Ziffer 1

und 2 dieses Höchstausmaß anstelle der zusammengerechneten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

(4) Die Träger von Bosnien und Herzegowina haben bei der Feststellung des Hilflosenzuschusses die

Absätze 1 und 2 anzuwenden.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für

den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine

solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt

mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als

Arbeitnehmer versichert war.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt

nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als

nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates

besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Artikel 25

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb

der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit

bezogen hat.

Abschnitt IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 26

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese

Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates

abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten

oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des

Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen im Interesse der Träger der

beiden Vertragsstaaten durchgeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht

kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 28

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung

dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden

erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 29

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der

Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei

der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der

Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 30

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im

anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung

erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates

zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen,

die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 31

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und

Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und

sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im

anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem

Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der

Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)

versehen sein.

Artikel 32

Verrechnung von Vorschüssen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine

Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen

hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag

bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines

Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf

Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen

bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger

der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 33

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen

Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der

Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung

durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig

im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten

oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch

Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten

dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem

Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten

worden sind.

(4) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37

Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

(5) Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten

dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen

entgegengehalten werden können, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften

jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.

Artikel 36

Versicherungslastregelungen

(1) Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am

1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt,

daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend

aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in

der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten

Versicherungszeiten entstanden sind.

(2) Die Träger in Bosnien und Herzegowina übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von

Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner

1956 ihren Wohnsitz im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und

Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions-

oder Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.

(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die

entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen

Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese

Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der

Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.

(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen

Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom

22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung

und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.

Artikel 37

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die

Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von

Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Oktober 1996 auf Personen anzuwenden,

auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen

über soziale Sicherheit anzuwenden war. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich

der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Artikel 38

Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene

Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Sarajewo am 12. Februar 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in

den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Christoph Parisini

Für Bosnien und Herzegowina

Nudžeim Rečica

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. September 2001 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit

1. Oktober 2001 in Kraft getreten.

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