229. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
Bosnien und Herzegowina,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf
die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit von Österreich und von
Bosnien und Herzegowina und seinen Entitäten beziehen;
2. „zuständige Behörde“
die Bundesminister oder Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1
angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
3. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
4. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen
den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des
Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
5. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
6. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
7. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,
zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
8. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,
aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die
als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. auf die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über
a) die Gesundheitsversicherung und den Gesundheitsschutz,
b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
c) die Pensions- und Invalidenversicherung,
d) die Arbeitslosenversicherung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung
im Bereich der sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen
Staaten;
c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer
amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer
solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von
Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere
Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen
oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht
a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
b) auf die Schutzzulage nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina.
Abschnitt II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 6
Allgemeine Regelung
(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8
nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch
dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befindet.
(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch
in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff
führt.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Personal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private
Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie
entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des
anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die
Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sachleistungen
(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich
Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen
Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu
erhalten,
hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert
wäre.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine
Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht
aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu
gefährden oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich
tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie
begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante
Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
gewährt wurde.
Artikel 12
Geldleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der
Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Artikel 13
Pensionsbezieher
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet die Pensionsempfänger wohnen. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen
gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Bosnien und Herzegowina
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden
Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.
Artikel 15
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Leistungen gewährt hat, die nach Artikel 11
und Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für
alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für
Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten
zu leisten.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf
Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen
Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen
Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Bosnien und Herzegowina
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden
Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.
(3) Die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina, nach denen Sachleistungen zu Lasten
einer juristischen oder physischen Person gehen, bei der die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts
des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit beschäftigt war, gelten auch in den Fällen des Absatzes 1.
(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Artikel 17
Wegunfälle
(1) Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines
ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während
der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen
Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die
Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr
in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in
den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.
(2) Falls es auf der Dienstreise zu einem Unfall auf dem Gebiet des Vertragsstaates kommt, der nicht
zuständig ist, wird der Unfall als solcher im Gebiet des zuständigen Staates betrachtet.
Artikel 18
Berufskrankheiten
(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich
festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal
im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit
nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindest-
dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich,
die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates galten.
Artikel 19
Entschädigung von Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen,
sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu
Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen
kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der
Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten
Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der
Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften
eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 20
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder
das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat
der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf
dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in
einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser
Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht
besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den
Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum
auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates.
(4) Soweit nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina das Vorliegen bestimmter
Tatbestände Voraussetzung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines
Leistungsanspruches ist, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.
(5) Bei Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der österreichische Träger die in Tagen ausgedrückten
Versicherungszeiten von Bosnien und Herzegowina in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem
Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.
Artikel 21
Versicherungszeiten unter einem Jahr
(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein
Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen
Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches
sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 22
Feststellung der österreichischen Leistungen
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter
Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten
abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren,
höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im
Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der
Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
Artikel 23
Feststellung der Leistungen von Bosnien und Herzegowina
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina auch ohne Anwendung des
Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Bosnien und Herzegowina die
Leistung ausschließlich auf Grund der nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina nur unter Anwendung des
Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Bosnien und Herzegowina die
Leistung auf folgende Weise festzustellen
1. Zunächst hat er den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte
Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zusammengerechneten
Versicherungszeiten ausschließlich nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und
Herzegowina zurückgelegt worden wären.
2. Der Träger von Bosnien und Herzegowina hat den tatsächlichen Betrag der Leistung, auf die der
Versicherte Anspruch hat, festzustellen, indem er den theoretischen Betrag der Leistung nach
Ziffer 1 entsprechend dem Verhältnis der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden
Vertragsstaaten zusammengerechneten Versicherungszeiten kürzt.
(3) Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten das nach den
Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina festgelegte Höchstausmaß, so hat der Träger von
Bosnien und Herzegowina für die Berechnung des höchsten Leistungsbetrages nach Absatz 2 Ziffer 1
und 2 dieses Höchstausmaß anstelle der zusammengerechneten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Träger von Bosnien und Herzegowina haben bei der Feststellung des Hilflosenzuschusses die
Absätze 1 und 2 anzuwenden.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 24
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für
den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine
solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt
mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als
Arbeitnehmer versichert war.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt
nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als
nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates
besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.
Artikel 25
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb
der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit
bezogen hat.
Abschnitt IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 26
Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten
oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des
Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen im Interesse der Träger der
beiden Vertragsstaaten durchgeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 27
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht
kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 28
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung
dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden
erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 29
Einreichung von Schriftstücken
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der
Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 30
Zahlungsverkehr
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im
anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung
erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates
zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen,
die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 31
Vollstreckungsverfahren
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und
Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und
sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im
anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem
Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der
Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel)
versehen sein.
Artikel 32
Verrechnung von Vorschüssen
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine
Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen
hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag
bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines
Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf
Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen
bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger
der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Artikel 33
Schadenersatz
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen
Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den
Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der
Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung
durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig
im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten
oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch
Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten
dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem
Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten
worden sind.
(4) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37
Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
(5) Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten
dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen
entgegengehalten werden können, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften
jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
Artikel 36
Versicherungslastregelungen
(1) Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am
1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt,
daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend
aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in
der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung) zurückgelegten
Versicherungszeiten entstanden sind.
(2) Die Träger in Bosnien und Herzegowina übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von
Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner
1956 ihren Wohnsitz im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und
Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions-
oder Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die
entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen
Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese
Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der
Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.
(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen
Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom
22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung
und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.
Artikel 37
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von
Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Oktober 1996 auf Personen anzuwenden,
auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen
über soziale Sicherheit anzuwenden war. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich
der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Artikel 38
Außerkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene
Ansprüche erhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Sarajewo am 12. Februar 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache und in
den Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Christoph Parisini
Für Bosnien und Herzegowina
Nudžeim Rečica
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. September 2001 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit
1. Oktober 2001 in Kraft getreten.