229. Verordnung: Amtssprachenverordnung-Ungarisch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung der
Kundmachungen BGBl. Nr. 575/1976, BGBl. Nr. 24/1988 und BGBl. I Nr. 194/1999 wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Verwendung der ungarischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache
vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur
österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu.
§ 2. (1) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den
Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen
1. im politischen Bezirk Oberpullendorf
Operpullendorf;
2. im politischen Bezirk Oberwart
Oberwart, Rotenturm an der Pinka, Unterwart.
(2) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen
Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1
genannten Gemeinden erstreckt.
§ 3. Die ungarische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen vor
den Bezirksgerichten und Bezirkshauptmannschaften Oberpullendorf und Oberwart.
§ 4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer
als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer
im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn
1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache
die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor
einer Behörde geführt wurde, vor der die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache
als Amtssprache zugelassen ist.
(2) Vor dem Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien
oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die ungarische Sprache zusätzlich
zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1 zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des
militärischen Ergänzungswesens handelt.
§ 5. Nach Maßgabe des § 4 ist die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als
Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des
Eisenbahnwesens zugelassen.
§ 6. § 4 Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel
(Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, aber
nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.