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229_2000 AT

229. Verordnung: Amtssprachenverordnung-Ungarisch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Amtssprachenverordnung-Ungarisch

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der Fassung der

Kundmachungen BGBl. Nr. 575/1976, BGBl. Nr. 24/1988 und BGBl. I Nr. 194/1999 wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Verwendung der ungarischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache

vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur

österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum zu.

§ 2. (1) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den

Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen

1. im politischen Bezirk Oberpullendorf

Operpullendorf;

2. im politischen Bezirk Oberwart

Oberwart, Rotenturm an der Pinka, Unterwart.

(2) Die ungarische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen

Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1

genannten Gemeinden erstreckt.

§ 3. Die ungarische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen vor

den Bezirksgerichten und Bezirkshauptmannschaften Oberpullendorf und Oberwart.

§ 4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer

als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer

im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,

die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn

1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache

die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder

2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor

einer Behörde geführt wurde, vor der die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache

als Amtssprache zugelassen ist.

(2) Vor dem Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien

oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die ungarische Sprache zusätzlich

zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1 zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des

militärischen Ergänzungswesens handelt.

§ 5. Nach Maßgabe des § 4 ist die ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als

Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des

Eisenbahnwesens zugelassen.

§ 6. § 4 Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel

(Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, aber

nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

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