229. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet
§ 1. Für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzugs von Vorsteuern bei Betrieben von Drogisten,
deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher
führen, gelten die folgenden Bestimmungen.
§ 2. Der Gewinn aus dem Betrieb eines Drogisten kann wie folgt ermittelt werden: Der Gewinn ist
nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln; das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist dabei unbeachtlich.
§ 3. Die unter § 1 angeführten Unternehmer können die nach § 12 und Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes
1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes
1994 ermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988 ist dafür unbeachtlich.
§ 4. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
Die Multilaterale Sondervereinbarung (RID 1/99) gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12
der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Calciumcarbid, Klasse 4.3, Ziffer 17b) in IBC,
verladen auf offenen Wagen (BGBl. III Nr. 106/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 165/1999) wurde von Liechtenstein am 19. Oktober 1999 unterzeichnet.