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229_1997 AT

229. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet

Die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische

Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, wird wie folgt geändert

1. § 7 lautet

„§ 7. (1) Kosmetische Mittel, die der bisher geltenden Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch

wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996,

entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1998 in Verkehr belassen werden.

(2) Kosmetische Mittel, die befristet zugelassene UV-Filter der Anlage 2 enthalten, dürfen bis

30. Juni 1998 in Verkehr belassen werden.

(3) Kosmetische Mittel, die Stoffe der Anlage 2 Punkt 8 enthalten, die der bisher geltenden Verordnung

über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung),

BGBl. Nr. 166/1996, entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1998 hergestellt oder importiert und

bis 30. Juni 1999 in Verkehr belassen werden.“

2. Die Definition der Wirkstoffgruppe der Anlage 1, Punkt 2.3 „Hauttonisierend wirkende Stoffe und

durchblutungsfördernde Stoffe“, wird wie folgt geändert

„2.3 Hauttonisierend wirkende Stoffe und hautdurchblutungsfördernde Stoffe

Hauttonisierend wirkende Stoffe erfrischen durch ihre aktivierende Wirkung die Epidermis.

Hautdurchblutungsfördernde Stoffe beeinflussen die Hauttemperatur. Verstärkt durchblutungsfördernde

Stoffe werden vornehmlich in Verbindung mit Massage zur Erhöhung der Hautdurchblutung

angewendet.“

3. In Anlage 2 wird in der Fußnote *) der Ausdruck „zuletzt geändert durch RL 95/34/EG“ durch den

Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. In Anlage 2, Punkt 2, werden folgende Stoffe eingefügt

5. Anlage 2, Punkt 6, lautet

„6. UV-Filter

UV-Filter, die eingesetzt werden dürfen

(Fortsetzung) UV-Filter, die eingesetzt werden dürfen

Fortsetzung) UV-Filter, die vorläufig eingesetzt werden dürfen

6. Anlage 2, Punkt 8, lautet

„8. Hauttonisierend wirkende und hautdurchblutungsfördernde Stoffe

8.1 Stoffe pflanzlichen Ursprungs

(Fortsetzung) 8.1 Stoffe pflanzlichen Ursprungs

8.2 Sonstige Stoffe

7. In Anlage 2, Punkt 11, werden folgende Stoffe eingefügt

8. Anlage 2, Punkt 12, Salicylsäure, lautet

9. In Anlage 2, Punkt 13, wird folgender Stoff eingefügt

10. In Anlage 3 entfällt folgender Stoff

„3-Imidazol-4-yl-acryl-säure und ihre Ethylester.“

11. In Anlage 3 werden folgende Stoffe eingefügt bzw. abgeändert

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