229. Verordnung: Änderung der Kosmetikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet
Die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische
Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996, wird wie folgt geändert
1. § 7 lautet
„§ 7. (1) Kosmetische Mittel, die der bisher geltenden Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch
wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 166/1996,
entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1998 in Verkehr belassen werden.
(2) Kosmetische Mittel, die befristet zugelassene UV-Filter der Anlage 2 enthalten, dürfen bis
30. Juni 1998 in Verkehr belassen werden.
(3) Kosmetische Mittel, die Stoffe der Anlage 2 Punkt 8 enthalten, die der bisher geltenden Verordnung
über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung),
BGBl. Nr. 166/1996, entsprechen, dürfen bis 30. Juni 1998 hergestellt oder importiert und
bis 30. Juni 1999 in Verkehr belassen werden.“
2. Die Definition der Wirkstoffgruppe der Anlage 1, Punkt 2.3 „Hauttonisierend wirkende Stoffe und
durchblutungsfördernde Stoffe“, wird wie folgt geändert
„2.3 Hauttonisierend wirkende Stoffe und hautdurchblutungsfördernde Stoffe
Hauttonisierend wirkende Stoffe erfrischen durch ihre aktivierende Wirkung die Epidermis.
Hautdurchblutungsfördernde Stoffe beeinflussen die Hauttemperatur. Verstärkt durchblutungsfördernde
Stoffe werden vornehmlich in Verbindung mit Massage zur Erhöhung der Hautdurchblutung
angewendet.“
3. In Anlage 2 wird in der Fußnote *) der Ausdruck „zuletzt geändert durch RL 95/34/EG“ durch den
Ausdruck „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4. In Anlage 2, Punkt 2, werden folgende Stoffe eingefügt
5. Anlage 2, Punkt 6, lautet
„6. UV-Filter
UV-Filter, die eingesetzt werden dürfen
(Fortsetzung) UV-Filter, die eingesetzt werden dürfen
Fortsetzung) UV-Filter, die vorläufig eingesetzt werden dürfen
6. Anlage 2, Punkt 8, lautet
„8. Hauttonisierend wirkende und hautdurchblutungsfördernde Stoffe
8.1 Stoffe pflanzlichen Ursprungs
(Fortsetzung) 8.1 Stoffe pflanzlichen Ursprungs
8.2 Sonstige Stoffe
7. In Anlage 2, Punkt 11, werden folgende Stoffe eingefügt
8. Anlage 2, Punkt 12, Salicylsäure, lautet
9. In Anlage 2, Punkt 13, wird folgender Stoff eingefügt
10. In Anlage 3 entfällt folgender Stoff
„3-Imidazol-4-yl-acryl-säure und ihre Ethylester.“
11. In Anlage 3 werden folgende Stoffe eingefügt bzw. abgeändert