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229_1996 AT

229. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Frankreichs, der Schweiz, der Slowakischen Republik, Belgiens, Dänemarks sowie der Tschechischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Frankreichs, der Schweiz, der Slowakischen Republik, Belgiens, Dänemarks sowie der Tschechischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2904 (4) ADR, dürfen Gegenstände der Klasse 9,

Ziff. 8 c), in folgende Verpackungen, die nach Verpackungsgruppe III geprüft sind, verpackt

werden

Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel

Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel

Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel

Fässer aus Sperrholz

Fässer aus Faserwerkstoff

Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel

Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel

Kisten aus Naturholz

Kisten aus Sperrholz

Kisten aus Holzfaserwerkstoff

Kisten aus Pappe

Kisten aus Kunststoff

Kisten aus Stahl oder Aluminium

2. Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c) dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt

in geeigneten Handhabungseinrichtungen, in Fahrzeugen oder in Großcontainern befördert

werden.

3. Alle übrigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9,

Ziff. 8c) sind einzuhalten.

4. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier

folgenden Vermerk anzubringen

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR“.

5. Diese Vereinbarung gilt längstens 5 Jahre ab dem Datum ihres Inkrafttretens oder wenn eine

entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für

Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Paris, am 17. Jänner 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Frankreichs

Barthelemy

Bern, am 22. Jänner 1996

Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz

Bloch

Preßburg, am 5. Februar 1996

Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik

Pavol Reich

Brüssel, am 4. März 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Belgiens

H. Courtois

Kopenhagen, am 21. März 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Dänemarks

Rasmussen

Prag, am 5. April 1996

Die für das ADR zuständige Behörde der Tschechischen Republik

S. Hanzl

Wien, am 22. April 1996

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Punkt 5 mit 22. April 1996 in Kraft getreten.

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