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229_1992 AT

229. Verordnung: Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373/1990, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird verordnet

Einrichtung

§ I. (1) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder

konstruktiver oder wissenschaftlich-konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der technischen Wissenschaften zu dienen.

(2) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist an der Technischen Universität Wien, der Technischen Universität Graz, der Universität Linz und der Universität Innsbruck einzurichten.

Zulassung

§ 2. Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der auf Grund des Tech-StG 1990 eingerichteten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG) an einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studienrichtung oder die Ablegung der Lehramtsprüfung aus einem an einer Technischen Universität vertretenen Fach.

Doktoratsstudium

§ 3. (1) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.

(2) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind vom Studierenden forschungsrelevante Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu absolvieren.

(3) Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 sind vom Studierenden im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation nach fachlichen Gesichtspunkten auszuwählen.

(4) Die Anrechnung und Anerkennung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wis-

senschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 AHStG.

Dissertation

§ 4. Das Thema der Dissertation ist den auf Grund des Tech-StG 1990 eingerichteten Studienrichtungen zu entnehmen, sofern das Fach (im Falle von interdisziplinären Dissertationen die Fächer), dem die Dissertation zuzuordnen ist, an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist.

Rigorosum

§ 5. (1) Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungen gemäß § 3 und die Approbation der Dissertation voraus.

(2) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

1. das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;

2. ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

Akademischer Grad

§ 6. An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der technischen Wissenschaften", lateinische Bezeichnung „Doctor technicae", abgekürzt „Dr. techn.", verliehen.

Schlußbestimmungen

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

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