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229_1990 AT

229. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, (im folgenden

„die beiden Vertragsparteien" genannt),

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

und der angewandten medizinischen Forschung zu fördern,

in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit, gemeinsame Anstrengungen bei der Lösung medizinischer

Probleme von beiderseitigem Interesse zu unternehmen,

in Berücksichtigung der Bedeutung, welche die Medizin und das Gesundheitswesen für die Menschheit

in der Gegenwart besitzen, und eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen

der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit der Staatsangehörigen

beider Staaten zu sorgen, sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen

Artikel 1

Die beiden Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und

der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch

auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen

und sonstigen medizinischen Personals, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der

Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamem Interesse

gewidmet werden.

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere

1. die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des

Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,

2. die Zusammenarbeit ihrer medizinischen-wissenschaftlichen Gesellschaften,

3. den Austausch sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftern und

Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen

Forschung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen

Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,

4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.

Artikel 3

Die beiden Vertragsparteien beauftragen zur Durchführung dieses Abkommens jeweils das für das

Gesundheitswesen zuständige Bundeskanzleramt der Republik Österreich beziehungsweise das Ministerium

für Gesundheitswesen der Volksrepublik China als ausführende Organe. Die beiden ausführenden

Organe treten abwechselnd in den beiden Hauptstädten zusammen, um Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer

von jeweils fünf Jahren auszuarbeiten. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die

Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen, insbesondere

über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissenschaftern sowie über

konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen

Forschung zu treffen.

Artikel 4

Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern durch die beiden Vertragsparteien

trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende

Seite trägt die Aufenthaltskosten der oben genannten Personen einschließlich der Kosten für die mit dem

Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten

der entsandten Personen bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in

Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.

Artikel 5

Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt der gegenseitigen Bekanntgabe, daß

die beiden Vertragsparteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben, in Kraft. Das

Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um

weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor

Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege in schriftlicher Form kündigt.

Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1989, in zwei Urschriften in deutscher und chinesischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung

der Republik Österreich

Harald Ettl

Für die Regierung

der Volksrepublik China

Chen Mingzhang

Die Mitteilungen gemäß Art. 5 erfolgten am 15. bzw. 30. März 1990; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 5 mit 29. April 1990 in Kraft.

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