229. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, (im folgenden
„die beiden Vertragsparteien" genannt),
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der angewandten medizinischen Forschung zu fördern,
in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit, gemeinsame Anstrengungen bei der Lösung medizinischer
Probleme von beiderseitigem Interesse zu unternehmen,
in Berücksichtigung der Bedeutung, welche die Medizin und das Gesundheitswesen für die Menschheit
in der Gegenwart besitzen, und eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen
der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit der Staatsangehörigen
beider Staaten zu sorgen, sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen
Artikel 1
Die beiden Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und
der angewandten medizinischen Forschung fördern. Besondere Aufmerksamkeit soll dem Erfahrungsaustausch
auf den Gebieten der Organisation des Gesundheitswesens, der Aus- und Weiterbildung des ärztlichen
und sonstigen medizinischen Personals, der Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie der
Durchführung von Projekten der angewandten medizinischen Forschung von gemeinsamem Interesse
gewidmet werden.
Artikel 2
Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsparteien insbesondere
1. die Zusammenarbeit und den direkten Kontakt ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen Forschung,
2. die Zusammenarbeit ihrer medizinischen-wissenschaftlichen Gesellschaften,
3. den Austausch sowie andere direkte Kontakte und Verbindungen zwischen Wissenschaftern und
Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und im Bereich der angewandten medizinischen
Forschung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen
Bibliotheken und medizinischen Informationszentren,
4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.
Artikel 3
Die beiden Vertragsparteien beauftragen zur Durchführung dieses Abkommens jeweils das für das
Gesundheitswesen zuständige Bundeskanzleramt der Republik Österreich beziehungsweise das Ministerium
für Gesundheitswesen der Volksrepublik China als ausführende Organe. Die beiden ausführenden
Organe treten abwechselnd in den beiden Hauptstädten zusammen, um Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer
von jeweils fünf Jahren auszuarbeiten. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen, insbesondere
über den Umfang und die Modalitäten des Austausches von Experten und Wissenschaftern sowie über
konkrete gemeinsame Projekte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen
Forschung zu treffen.
Artikel 4
Im Falle einer Entsendung von Experten und Wissenschaftern durch die beiden Vertragsparteien
trägt die entsendende Seite die Reisekosten zur Hauptstadt des Gastlandes und zurück. Die empfangende
Seite trägt die Aufenthaltskosten der oben genannten Personen einschließlich der Kosten für die mit dem
Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen innerhalb des Gastlandes. Zur Bedeckung der Aufenthaltskosten
der entsandten Personen bezahlt die empfangende Seite diesen ein Tagesgeld, dessen Höhe in
Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten im Empfangsstaat in den Arbeitsplänen festzusetzen ist.
Artikel 5
Das vorliegende Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt der gegenseitigen Bekanntgabe, daß
die beiden Vertragsparteien ihre jeweiligen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben, in Kraft. Das
Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um
weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor
Ablauf dieser Frist auf diplomatischem Wege in schriftlicher Form kündigt.
Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1989, in zwei Urschriften in deutscher und chinesischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Regierung
der Republik Österreich
Harald Ettl
Für die Regierung
der Volksrepublik China
Chen Mingzhang
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 erfolgten am 15. bzw. 30. März 1990; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 5 mit 29. April 1990 in Kraft.