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229_1989 AT

229. Vereinbarung zwischen Österreich und Thailand über ein Exportautorisationssystem

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Vereinbarung zwischen Österreich und Thailand über ein Exportautorisationssystem

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

1. Diese Vereinbarung, welche während der

Beratungen vom 13. bis 17. Februar 1989 in Bangkok

zwischen Vertretern der österreichischen Bundesregierung

unter der Leitung von Mag. Josef

Mayer, Abteilungsleiter des Bundesministeriums für

wirtschaftliche Angelegenheiten, und der Regierung

des Königreiches Thailand unter der Leitung

von Frau Oranuj Osatananda, Leiterin der Sektion

für Außenhandel, getroffen wurde, legt die Vorkehrungen

betreffend den thailändischen Export

von gewissen Textilprodukten nach Österreich fest.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 idF BGBl. Nr. 362/1978 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls

vom 31. Juli 1986 und insbesondere

auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.

3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in

Anhang A und Anhang B zu dieser Vereinbarung

angeführten Textilerzeugnisse von Thailand nach

Österreich Anwendung.

4. Diese Vorkehrungen finden für den Zeitraum

vom 1. Mai 1989 bis 31. Dezember 1991 Anwendung.

5. Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten

Erzeugnisse auf die dort angegebenen

Mengen beschränken.

6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird

Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren

Ursprungsland Thailand ist und die in Anhang A

angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen

begleitet sind, die von den zuständigen

thailändischen Behörden ausgestellt wurden

und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten

Kontingente mit den betreffenden

Warensendungen belastet wurden. Ein Muster dieser

Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C angeschlossen.

7. Die in Anhang A angeführten Kontingente

können nach Notifizierung durch Vorgriff und/

oder Übertrag um 11% überschritten werden,

wobei der Vorgriff nicht mehr als 6% betragen soll.

8. Die in Anhang A angeführten Kontingente

können nach Notifizierung während der Beschränkungsdauer

um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt,

daß eine entsprechende Reduzierung

bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während

der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen

wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher

entsprechender Reduzierungen finden die in

Anhang A angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

9. Österreich wird weiters alle Importe von Textilerzeugnissen

thailändischen Ursprungs, beinhaltet

in Anhang B, zulassen, wenn diese Importe von

einem Ursprungszeugnis gemäß Anhang D begleitet

werden.

10. Um Schwierigkeiten beim Handel mit den in

den Anhängen A und B angeführten Erzeugnissen

zu vermeiden [mit Ausnahme der Erzeugnisse aus

dem Abkommen über den Internationalen Handel

mit Textilien zwischen Thailand und Österreich

vom 29. April 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 345/1982, verlängert und abgeändert

durch Noten vom 26. März 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1984 und 16. Oktober

1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 71/1987] werden von Österreich auch solche

thailändischen Warensendungen zugelassen, welche

nicht von einer Exportbewilligung oder einem

Ursprungszeugnis begleitet sind, vorausgesetzt, daß

diese Lieferungen vor dem 1. Mai 1989 durchgeführt

und noch vor dem 1. August 1989 verzollt

werden.

11. Bezüglich der Produkte der Kategorie 7 des

Anhangs B kamen beide Seiten überein, einen

Schwellenwert von 236000 Stück festzulegen. Die

thailändische Regierung wird die österreichische

Regierung benachrichtigen, sobald auf Grund der

Ursprungszeugnisse dieser Wert erreicht worden

ist.

Die österreichische Regierung kann innerhalb

von zwei Wochen nach Erhalt dieser Benachrichtigung

die Aufnahme von Beratungen verlangen. Die

thailändische Regierung erklärt sich bereit, innerhalb

von vier Wochen nach Erhalt dieses Wunsches

in derartige Beratungen einzutreten.

Die thailändische Regierung wird ihre Exporte

nach Österreich auf 25% des oben erwähnten

Schwellenwertes einschränken, bis eine zufriedenstellende

Lösung für das Problem gefunden wird.

Alle Exporte, die unter dieser Bestimmung getätigt

werden, werden einer in den Konsultationen vereinbarten

Quote angerechnet.

12. Die in Absatz 6 und 9 erwähnten Exportdokumente

sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den

österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs

Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.

13. Thailand wird Österreich statistische

Berichte über die Textilerzeugnisse der Anhänge A

und B auf einer vierteljährlichen Basis zur Verfügung

stellen.

14. Österreich wird Thailand vierteljährlich statistische

Berichte über die auf Basis der entsprechenden

Dokumente aus Thailand ausgestellten Importbewilligungen

zur Verfügung stellen.

15. Thailand und Österreich stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich

jeder Angelegenheit, die sich aus der

Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen

einzutreten. Alle diesbezüglichen Beratungen

werden von beiden Seiten im Geiste der

Kooperationsbereitschaft und mit dem Ziel, alle

Meinungsverschiedenheiten zu überwinden,

geführt werden.

16. Diese Vereinbarung ersetzt das Textilabkommen

zwischen Thailand und Österreich, auf welches

im obigen Absatz 10 Bezug genommen wird.

Geschehen zu Bangkok, am 17. Februar 1989.

Herr Josef Mayer

Leiter der österreichischen Delegation

Frau Oranuj Osatananda

Leiterin der thailändischen Delegation

Anhang A

Mengenmäßig beschränkte Erzeugnisse

Anhang B

(Übersetzung)

ANHANG C

(Übersetzung)

ORIGINAL ANHANG D

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