229. Vereinbarung zwischen Österreich und Thailand über ein Exportautorisationssystem
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
1. Diese Vereinbarung, welche während der
Beratungen vom 13. bis 17. Februar 1989 in Bangkok
zwischen Vertretern der österreichischen Bundesregierung
unter der Leitung von Mag. Josef
Mayer, Abteilungsleiter des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten, und der Regierung
des Königreiches Thailand unter der Leitung
von Frau Oranuj Osatananda, Leiterin der Sektion
für Außenhandel, getroffen wurde, legt die Vorkehrungen
betreffend den thailändischen Export
von gewissen Textilprodukten nach Österreich fest.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 idF BGBl. Nr. 362/1978 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls
vom 31. Juli 1986 und insbesondere
auf Artikel 4 des Abkommens getroffen.
3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der in
Anhang A und Anhang B zu dieser Vereinbarung
angeführten Textilerzeugnisse von Thailand nach
Österreich Anwendung.
4. Diese Vorkehrungen finden für den Zeitraum
vom 1. Mai 1989 bis 31. Dezember 1991 Anwendung.
5. Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten
Erzeugnisse auf die dort angegebenen
Mengen beschränken.
6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Thailand ist und die in Anhang A
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen
begleitet sind, die von den zuständigen
thailändischen Behörden ausgestellt wurden
und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten
Kontingente mit den betreffenden
Warensendungen belastet wurden. Ein Muster dieser
Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C angeschlossen.
7. Die in Anhang A angeführten Kontingente
können nach Notifizierung durch Vorgriff und/
oder Übertrag um 11% überschritten werden,
wobei der Vorgriff nicht mehr als 6% betragen soll.
8. Die in Anhang A angeführten Kontingente
können nach Notifizierung während der Beschränkungsdauer
um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt,
daß eine entsprechende Reduzierung
bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während
der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen
wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher
entsprechender Reduzierungen finden die in
Anhang A angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
9. Österreich wird weiters alle Importe von Textilerzeugnissen
thailändischen Ursprungs, beinhaltet
in Anhang B, zulassen, wenn diese Importe von
einem Ursprungszeugnis gemäß Anhang D begleitet
werden.
10. Um Schwierigkeiten beim Handel mit den in
den Anhängen A und B angeführten Erzeugnissen
zu vermeiden [mit Ausnahme der Erzeugnisse aus
dem Abkommen über den Internationalen Handel
mit Textilien zwischen Thailand und Österreich
vom 29. April 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 345/1982, verlängert und abgeändert
durch Noten vom 26. März 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1984 und 16. Oktober
1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 71/1987] werden von Österreich auch solche
thailändischen Warensendungen zugelassen, welche
nicht von einer Exportbewilligung oder einem
Ursprungszeugnis begleitet sind, vorausgesetzt, daß
diese Lieferungen vor dem 1. Mai 1989 durchgeführt
und noch vor dem 1. August 1989 verzollt
werden.
11. Bezüglich der Produkte der Kategorie 7 des
Anhangs B kamen beide Seiten überein, einen
Schwellenwert von 236000 Stück festzulegen. Die
thailändische Regierung wird die österreichische
Regierung benachrichtigen, sobald auf Grund der
Ursprungszeugnisse dieser Wert erreicht worden
ist.
Die österreichische Regierung kann innerhalb
von zwei Wochen nach Erhalt dieser Benachrichtigung
die Aufnahme von Beratungen verlangen. Die
thailändische Regierung erklärt sich bereit, innerhalb
von vier Wochen nach Erhalt dieses Wunsches
in derartige Beratungen einzutreten.
Die thailändische Regierung wird ihre Exporte
nach Österreich auf 25% des oben erwähnten
Schwellenwertes einschränken, bis eine zufriedenstellende
Lösung für das Problem gefunden wird.
Alle Exporte, die unter dieser Bestimmung getätigt
werden, werden einer in den Konsultationen vereinbarten
Quote angerechnet.
12. Die in Absatz 6 und 9 erwähnten Exportdokumente
sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den
österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs
Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.
13. Thailand wird Österreich statistische
Berichte über die Textilerzeugnisse der Anhänge A
und B auf einer vierteljährlichen Basis zur Verfügung
stellen.
14. Österreich wird Thailand vierteljährlich statistische
Berichte über die auf Basis der entsprechenden
Dokumente aus Thailand ausgestellten Importbewilligungen
zur Verfügung stellen.
15. Thailand und Österreich stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile hinsichtlich
jeder Angelegenheit, die sich aus der
Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen
einzutreten. Alle diesbezüglichen Beratungen
werden von beiden Seiten im Geiste der
Kooperationsbereitschaft und mit dem Ziel, alle
Meinungsverschiedenheiten zu überwinden,
geführt werden.
16. Diese Vereinbarung ersetzt das Textilabkommen
zwischen Thailand und Österreich, auf welches
im obigen Absatz 10 Bezug genommen wird.
Geschehen zu Bangkok, am 17. Februar 1989.
Herr Josef Mayer
Leiter der österreichischen Delegation
Frau Oranuj Osatananda
Leiterin der thailändischen Delegation
Anhang A
Mengenmäßig beschränkte Erzeugnisse
Anhang B
(Übersetzung)
ANHANG C
(Übersetzung)
ORIGINAL ANHANG D