229. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/
1986, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 6 erster Satz lautet
„In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres
hat eine Klassenkonferenz zur Beratung
über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden."
2. § 20 Abs. 9 lautet
„(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben
die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort
vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz
in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen."
3. § 31 samt Überschrift lautet
„Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender
Schulen in höhere berufsbildende Schulen
§ 31. (1) Für den Übertritt von Schülern mittlerer
berufsbildender Schulen in die nächsthöhere Stufe
einer berufsbildenden höheren Schule vergleichbarer
Schulart (Fachrichtung) gilt § 29 mit der Maßgabe,
daß bei der Anwendung des Abs, 5 Freigegenstände
Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
(2) Der Übertritt von einer mittleren berufsbildenden
Schule in eine höhere berufsbildende
Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) kann
auch nach Abschluß des 1. Semesters der 1. Stufe
der berufsbildenden mittleren Schule erfolgen,
wenn die Schulnachricht in den allgemeinbildenden
Pflichtgegenständen (ausgenommen Leibesübungen)
und in den fachtheoretischen Pflichtgegenständen
keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend"
enthält und die Pflichtgegenstände hinsichtlich
des Umfanges annähernd dem Umfang der in
der höheren Lehranstalt vorgesehenen Pflichtgegenstände
entsprechen. Sofern Pflichtgegenstände
des I. Jahrganges der höheren berufsbildenden
Schule in der 1. Klasse der berufsbildenden mittleren
Schule nicht geführt werden, sind einschlägige
Freigegenstände, die der Schüler besucht hat,
Pflichtgegenständen gleichgestellt."
4. Dem § 31 c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„An Berufsschulen kann eine Umstufung in die
niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung
mit „Genügend" erfolgen, wenn
der Schüler zustimmt."
5. § 32 Abs. 8 lautet
„(8) Auf Ansuchen des Schülers kann die Schulbehörde
erster Instanz die Verlängerung der Dauer
für den Abschluß einer mindestens dreistufigen
mittleren oder höheren Schule um ein weiteres
Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch
durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe
gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe
bedingt ist."
6. § 35 Abs. 1 lautet
„(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist
der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des
Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor.
Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz
ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten
nicht vereinbares Ausmaß erreicht oder er aus
sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat
der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden
Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende
der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten
hat der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport Fachleute der betreffenden
Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen
Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn
der Schulleiter."
7. § 55 Abs. 2 lautet
„(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten
obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben
1. an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
die Leitung des Übungskindergartens,
gegebenenfalls auch des Übungshortes,
sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,
2. an den Bildungsanstalten für Erzieher die Leitung
des Übungsschülerheimes und des
Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis;
im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes
für Schüler der Bildungsanstalt obliegt
ihm auch die Unterstützung des Schulleiters
in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses
Schülerheimes."
8. § 63 a Abs. 4 erster Satz lautet
„Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder
Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche
innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres
stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung
oder Teilung von Klassen während des
Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu
eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer
Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs
Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung
oder -teilung stattzufinden hat."
9. § 63 a Abs. 5 lautet
„(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe
und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten
Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter
und einen Stellvertreter, der diesen im
Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher,
unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit
bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter
(Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte
von Schülern der betreffenden
Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache
Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Vor der Wahl hat das Klassenforum einen
Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten
der Schüler der betreffenden Schule in
gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit
einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der
Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist
dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen
und einen Wahlvorschlag für die Wahl des
Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten.
Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für
die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter)
der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz
führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters
(Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen
Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden
seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung
oder Teilung der betreffenden Klasse
und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen
Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des
Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters
(Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder
mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben,
entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw.
Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat
durch Verordnung die näheren Bestimmungen über
die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter
zu erlassen."
10. Im § 63 a Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
11. Im § 63 a Abs. 10 lautet der erste Satz
„Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu
einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen
jedes Schuljahres einzuberufen."
12. § 63 a Abs. 14 lautet
„(14) Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten
betreffen, die die Beteiligung anderer Personen
(zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann
des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter
des Schülerheimes, Schulerhalter, ua.) zweckmäßig
erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer,
Klassenvorstand) diese Personen einzuladen.
Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig,
wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse,
insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich
ist. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt
beratende Stimme zu."
13. Dem § 63 a Abs. 18 werden folgende Sätze
angefügt
„Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig
Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion
als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des
Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte,
die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter
sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums
diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben.
Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n)
gilt der Klassenelternvertreter als verhindert."
14. Im § 68 tritt in der lit. w an die Stelle des
Punktes ein Beistrich und wird folgende lit. x angefügt
„x) Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere
Leistungsgruppe gemäß § 31 c Abs. 3 letzter
Satz."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1988 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport betraut.