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229_1988 AT

229. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/

1986, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 6 erster Satz lautet

„In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres

hat eine Klassenkonferenz zur Beratung

über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden."

2. § 20 Abs. 9 lautet

„(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben

die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort

vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz

in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen."

3. § 31 samt Überschrift lautet

„Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender

Schulen in höhere berufsbildende Schulen

§ 31. (1) Für den Übertritt von Schülern mittlerer

berufsbildender Schulen in die nächsthöhere Stufe

einer berufsbildenden höheren Schule vergleichbarer

Schulart (Fachrichtung) gilt § 29 mit der Maßgabe,

daß bei der Anwendung des Abs, 5 Freigegenstände

Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.

(2) Der Übertritt von einer mittleren berufsbildenden

Schule in eine höhere berufsbildende

Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) kann

auch nach Abschluß des 1. Semesters der 1. Stufe

der berufsbildenden mittleren Schule erfolgen,

wenn die Schulnachricht in den allgemeinbildenden

Pflichtgegenständen (ausgenommen Leibesübungen)

und in den fachtheoretischen Pflichtgegenständen

keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend"

enthält und die Pflichtgegenstände hinsichtlich

des Umfanges annähernd dem Umfang der in

der höheren Lehranstalt vorgesehenen Pflichtgegenstände

entsprechen. Sofern Pflichtgegenstände

des I. Jahrganges der höheren berufsbildenden

Schule in der 1. Klasse der berufsbildenden mittleren

Schule nicht geführt werden, sind einschlägige

Freigegenstände, die der Schüler besucht hat,

Pflichtgegenständen gleichgestellt."

4. Dem § 31 c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„An Berufsschulen kann eine Umstufung in die

niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung

mit „Genügend" erfolgen, wenn

der Schüler zustimmt."

5. § 32 Abs. 8 lautet

„(8) Auf Ansuchen des Schülers kann die Schulbehörde

erster Instanz die Verlängerung der Dauer

für den Abschluß einer mindestens dreistufigen

mittleren oder höheren Schule um ein weiteres

Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch

durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe

gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe

bedingt ist."

6. § 35 Abs. 1 lautet

„(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist

der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des

Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor.

Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz

ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten

nicht vereinbares Ausmaß erreicht oder er aus

sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat

der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden

Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende

der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten

hat der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport Fachleute der betreffenden

Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen

Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn

der Schulleiter."

7. § 55 Abs. 2 lautet

„(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten

obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter

außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben

1. an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

die Leitung des Übungskindergartens,

gegebenenfalls auch des Übungshortes,

sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,

2. an den Bildungsanstalten für Erzieher die Leitung

des Übungsschülerheimes und des

Übungshortes sowie der Hort- und Heimpraxis;

im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes

für Schüler der Bildungsanstalt obliegt

ihm auch die Unterstützung des Schulleiters

in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses

Schülerheimes."

8. § 63 a Abs. 4 erster Satz lautet

„Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder

Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche

innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres

stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung

oder Teilung von Klassen während des

Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu

eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer

Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs

Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung

oder -teilung stattzufinden hat."

9. § 63 a Abs. 5 lautet

„(5) Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe

und den ersten Stufen der in Abs. 1 genannten

Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter

und einen Stellvertreter, der diesen im

Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher,

unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit

bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter

(Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte

von Schülern der betreffenden

Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache

Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Vor der Wahl hat das Klassenforum einen

Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten

der Schüler der betreffenden Schule in

gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit

einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der

Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so ist

dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen

und einen Wahlvorschlag für die Wahl des

Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten.

Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für

die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter)

der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz

führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters

(Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen

Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden

seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung

oder Teilung der betreffenden Klasse

und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen

Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des

Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters

(Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder

mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben,

entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw.

Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat

durch Verordnung die näheren Bestimmungen über

die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter

zu erlassen."

10. Im § 63 a Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

11. Im § 63 a Abs. 10 lautet der erste Satz

„Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu

einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen

jedes Schuljahres einzuberufen."

12. § 63 a Abs. 14 lautet

„(14) Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten

betreffen, die die Beteiligung anderer Personen

(zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann

des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter

des Schülerheimes, Schulerhalter, ua.) zweckmäßig

erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer,

Klassenvorstand) diese Personen einzuladen.

Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig,

wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse,

insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich

ist. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt

beratende Stimme zu."

13. Dem § 63 a Abs. 18 werden folgende Sätze

angefügt

„Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig

Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion

als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des

Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte,

die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter

sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums

diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben.

Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n)

gilt der Klassenelternvertreter als verhindert."

14. Im § 68 tritt in der lit. w an die Stelle des

Punktes ein Beistrich und wird folgende lit. x angefügt

„x) Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere

Leistungsgruppe gemäß § 31 c Abs. 3 letzter

Satz."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport betraut.

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