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229_1987 AT

229. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere

dessen §§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in

den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen

von Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/

1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 389/1986, wird — hinsichtlich der Einstufung

in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 29. Juli 1977, BGBl. Nr. 492,

über die Lehrpläne für Höhere technische und

gewerbliche Lehranstalten in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 519/1982, 109/1984 und

412/1986 wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I § 1 wird nach Z 30 eingefügt

„30 a. Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe

(Anlage 1.9.)".

2. Im Artikel I § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Hinweises „§ 1 Z 1 bis 30" der Hinweis „§ 1

Z 1 bis 30 a".

3. Nach der Anlage 1.8. wird die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Anlage 1.9.

eingefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich des I. Jahrganges

mit 1. September 1985, des II. Jahrganges

mit 1. September 1986, des III. Jahrganges mit

1. September 1987, des IV. Jahrganges mit 1. September

1988 und des V.Jahrganges mit 1. September

1989 in Kraft.

Artikel III

Die in der Anlage unter Abschnitt III wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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