229. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere
dessen §§ 6, 72 und 73, sowie hinsichtlich der in
den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen
von Unterrichtsgegenständen und Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 389/1986, wird — hinsichtlich der Einstufung
in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 29. Juli 1977, BGBl. Nr. 492,
über die Lehrpläne für Höhere technische und
gewerbliche Lehranstalten in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 519/1982, 109/1984 und
412/1986 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I § 1 wird nach Z 30 eingefügt
„30 a. Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe
(Anlage 1.9.)".
2. Im Artikel I § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Hinweises „§ 1 Z 1 bis 30" der Hinweis „§ 1
Z 1 bis 30 a".
3. Nach der Anlage 1.8. wird die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Anlage 1.9.
eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des I. Jahrganges
mit 1. September 1985, des II. Jahrganges
mit 1. September 1986, des III. Jahrganges mit
1. September 1987, des IV. Jahrganges mit 1. September
1988 und des V.Jahrganges mit 1. September
1989 in Kraft.
Artikel III
Die in der Anlage unter Abschnitt III wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.