229. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 7 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Gesundheit
und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 5. September 1979, BGBl. Nr. 403, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1981 wird
wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Ausnahmen von der besonderen Ausbildung
§ 5. Es dürfen befördert werden, ohne daß der
Lenker einer besonderen Ausbildung bedarf
1. Von den in Rn 2301 des ADR unter Z 32 c
angeführten Stoffen der Klasse 3 der Stoff
Teer,
2. von den in Rn 2301 unter Z 32 c angeführten
Stoffen der Klasse 3 die Stoffe Dieselöl und
Heizöl im örtlichen Versorgungsverkehr und
bis zu einer Menge von nicht mehr als 5000 l
je Beförderungseinheit,
3. die in Rn 2401, Z l und Z 2 a angeführten
Stoffe der Klasse 4.1,
4. der in Rn 2501, Z 7 a angeführte Stoff der
Klasse 5.1 (Natriumnitrat) in Gemischen mit
unbrennbaren, anorganischen Substanzen bis
zu einer Beimengungsrate von höchstens 25%
Natriumnitrat,
5. die Stoffe der Klasse 6.2 und
6. von den in Rn 2801, Z 41 b angeführten Stoffen
der Klasse 8 die Stoffe Kaliumhydroxid
(Ätzkali) und Natriumhydroxid (Ätznatron)
bis zu einer Menge von nicht mehr als
1000 kg je Beförderungseinheit."