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229_1985 AT

229. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 7 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Gesundheit

und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 5. September 1979, BGBl. Nr. 403, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1981 wird

wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Ausnahmen von der besonderen Ausbildung

§ 5. Es dürfen befördert werden, ohne daß der

Lenker einer besonderen Ausbildung bedarf

1. Von den in Rn 2301 des ADR unter Z 32 c

angeführten Stoffen der Klasse 3 der Stoff

Teer,

2. von den in Rn 2301 unter Z 32 c angeführten

Stoffen der Klasse 3 die Stoffe Dieselöl und

Heizöl im örtlichen Versorgungsverkehr und

bis zu einer Menge von nicht mehr als 5000 l

je Beförderungseinheit,

3. die in Rn 2401, Z l und Z 2 a angeführten

Stoffe der Klasse 4.1,

4. der in Rn 2501, Z 7 a angeführte Stoff der

Klasse 5.1 (Natriumnitrat) in Gemischen mit

unbrennbaren, anorganischen Substanzen bis

zu einer Beimengungsrate von höchstens 25%

Natriumnitrat,

5. die Stoffe der Klasse 6.2 und

6. von den in Rn 2801, Z 41 b angeführten Stoffen

der Klasse 8 die Stoffe Kaliumhydroxid

(Ätzkali) und Natriumhydroxid (Ätznatron)

bis zu einer Menge von nicht mehr als

1000 kg je Beförderungseinheit."

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