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229. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und

Jugendlichen in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962, 462/1969,

331/1973, 390/1976 und 110/1979 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

auf die Beschäftigung von

a) Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948, gilt;

b) Jugendlichen in privaten Haushalten."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2

Abs. 1 gelten

a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

b) bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen

mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses,

längstens jedoch bis zur Vollendung

des 19. Lebensjahres."

3. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung

von Kindern bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen

sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung

darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes

Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des

Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit und

Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.

Die Verwendung von Kindern in Varietes,

Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken

und ähnlichen Betrieben sowie bei Zirkusdarbietungen

darf nicht bewilligt werden.

(2) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörden

ermächtigen, die Bewilligung

zur Verwendung von Kindern nach Abs. 1 zu erteilen,

wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen

handelt.

(3) Der Landeshauptmann und im Falle des

Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor

Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit

den zuständigen Schulbehörden herzustellen, wenn

es sich um schulpflichtige Kinder handelt. Handelt

es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so hat der

Landeshauptmann auch das nach dem Standort des

Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich

zustimmt. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen

muß die körperliche Eignung des Kindes für die

Beschäftigung amtsärztlich festgestellt sein. Im

Falle der Beschäftigung bei Film- und Fernsehaufnahmen

oder vergleichbaren Aufnahmen darf die

Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Gutachten

eines Facharztes für Augenheilkunde bescheinigt,

daß gegen eine solche Beschäftigung keine

Bedenken bestehen.

(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte

Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum

erteilt werden. Handelt es sich um erwerbsmäßige

Aufführungen, so sind in den Bewilligungsbescheid

Bestimmungen über Dauer und Lage der

Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige

Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen. Diese

Bedingungen hat das zuständige Arbeitsinspektorat

dem Landeshauptmann in der gutächtlichen Äußerung

(Abs. 3) bekanntzugeben.

(6) Der Landeshauptmann hat Abschriften seiner

Bewilligungsbescheide der nach dem Beschäftigungsort

des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

zu übermitteln. Bei erwerbsmäßigen

Aufführungen hat der Landeshauptmann eine weitere

Bescheidabschrift dem örtlich zuständigen

Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(7) Die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen und sonstigen

Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde

veranstaltet werden, bedarf der Bewilligung

im Sinne der Bestimmungen der Absätze 1 bis

6 nicht. In diesen Fällen ist die schriftliche Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters des Kindes

erforderlich."

4. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen

darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit

vierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit

kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die

mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß,

abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen

Arbeitszeit verteilt werden. Weiters kann

durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die

nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit auf die

Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen

täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird. Durch

Kollektivvertrag kann ferner zugelassen werden,

daß die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen

Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im

wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige

Dauer nicht übersteigt.

(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach

Abs. 2 darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht

überschreiten.

(4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der

gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit

freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn

(Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu

deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet

ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

anzurechnen.

(6) In die Unterrichtszeit im Sinne der Abs. 4

und 5 sind einzurechnen

a) die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme

der Mittagspause;

b) der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen

Übungen im Ausmaß von höchstens

zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht

und Schulveranstaltungen in der Berufsschule

im Sinne der §§ 12 und 13 Schulunterrichtsgesetz,

BGBl. Nr. 139/1974;

c) an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen

einzelne an einem Schultag entfallene

Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen der bis zu zwei aufeinan-

derfolgenden Werktagen entfallene Unterricht,

wenn es in jedem dieser Fälle wegen

des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu

verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht

zumutbar ist, daß der Jugendliche während

dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;

d) Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, in

der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 323/1975.

(7) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag

mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung

im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit

weniger als acht Stunden, so ist eine

Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit,

die notwendige Wegzeit zwischen

Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende

Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige

oder saisonmäßige Berufsschule und beträgt

die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als vierzig

Stunden, so steht für die diesen Zeitraum übersteigende

Unterrichtszeit bei einem achtwöchigen

Lehrgang ein Freizeitausgleich von höchstens

40 Stunden zu. Bei länger andauernden Lehrgängen

erhöht sich der Freizeitausgleich um höchstens

5 Stunden pro Woche. Dieser ist binnen vier

Wochen nach Beendigung des Schulbesuches zu

gewähren.

5. Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen

„§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 Schulunterrichtsgesetz,

BGBl. Nr. 139/1974) und den Mitgliedern

des Landes- und des Bundesschülerbeirates

(§§ 6 und 20 Schülervertretungsgesetz, BGBl.

Nr. 56/1981) ist während der Unterrichtszeit (§ 11

Abs. 4 und 5) die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen

Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die

Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und

Bundesschülerbeiratssitzungen erforderliche Freizeit

unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren."

6. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung,

die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte

Wochenarbeitszeit hinausgeht.

(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen

ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der

Überstundenleistung entfallenden Normallohnes

(Lehrlingsentschädigung)."

7. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über

sechzehn Jahre bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt

werden."

8. Dem § 17 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen

„(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst

nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961,

BGBl. Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten

Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung

des Ausbildungszweckes erforderlich ist,

unter folgenden Voraussetzungen während der

Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst)

a) die Höchstzahl der Nachtdienste darf im

Ausbildungsjahr nicht mehr als dreißig betragen;

b) die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro

Monat nicht mehr als fünf betragen;

c) die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste

ist nicht zulässig;

d) Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer

diplomierten Krankenschwester geleistet werden;

e) nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von

mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(7) Abs. 6 gilt für die Ausbildung im Rahmen des

Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, sinngemäß."

9. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht im Gastgewerbe,

in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen,

bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,

sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf

Sport- und Spielplätzen."

10. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit die Beschäftigung

Jugendlicher an Sonntagen auf Grund der Vorschriften

des § 18 zugelassen ist. In den Fällen des

§ 18 Abs. 2 muß den Jugendlichen in der der Sonntagsarbeit

folgenden Arbeitswoche eine ununterbrochene

43stündige Freizeit gewährt werden."

11. Im § 20 letzter Halbsatz ist das Wort

„Betriebsinhaber" durch die Worte „Dienstgeber

oder dessen Bevollmächtigter" zu ersetzen.

12. Nach § 21 ist folgender § 21a einzufügen

„§ 21a. Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche

nicht zur Beförderung höherer Geld- oder

Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen

werden."

13. § 22 hat samt Überschrift zu lauten

„Maßregelungsverbot

§ 22. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche

wörtliche Beleidigung sind verboten.

(2) Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche

nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag

oder in einer Betriebsvereinbarung im

Sinne des § 97 Abs. 1 Z 24 Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1974, vorgesehen ist. Geldstrafen

dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt

werden."

14. Im § 23 Abs. 1 sind die Worte „Betriebsinhaber

oder dessen Beauftragte" durch die Worte

„Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte" zu

ersetzen.

15. In § 24 Abs. 1 bis 3 sind die Worte „Betriebsinhaber

oder von dessen Beauftragten" durch die

Worte „Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten"

zu ersetzen.

16. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 25. (1) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter

hat die Jugendlichen über die Durchführung

von Jugendlichenuntersuchungen gemäß

§ 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

rechtzeitig zu informieren und sie über den

Sinn dieser Untersuchungen zu belehren. Den

Jugendlichen ist die für die Durchführung der

Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit

unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren."

17. a) Die lit. e des § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„e) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden

und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1

AZG),".

b) Die bisherigen lit. e und f des § 26 Abs. 1

erhalten die Bezeichnung f und g.

18. § 27 hat zu lauten

„§ 27. (1) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen,

haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an

geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher

Stelle aufzulegen.

(2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen

im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz

bestehen, muß vom Dienstgeber an

einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht

zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn

und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen

sowie über die Dauer der Wochenruhezeit

der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden."

19. Im § 28 ist der Ausdruck „die Ämter der Landesregierungen"

durch die Worte „die Landeshauptmänner"

zu ersetzen.

20. Im § 31 Abs. 1 und 2 ist das Wort „Betriebsinhabern"

jeweils durch die Worte „Dienstgebern

und deren Bevollmächtigten" zu ersetzen.

21. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11 a der Bundesminister

für Unterricht und Kunst im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung, soweit es sich um

Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie;

2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz;

3. hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung;

4. hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich

der Verkehrsarbeitsinspektion

fallen, der Bundesminister für Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung;

5. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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