229. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 45/1952, 70/1955, 113/1962, 462/1969,
331/1973, 390/1976 und 110/1979 wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf die Beschäftigung von
a) Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948, gilt;
b) Jugendlichen in privaten Haushalten."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2
Abs. 1 gelten
a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
b) bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen
mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses,
längstens jedoch bis zur Vollendung
des 19. Lebensjahres."
3. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung
von Kindern bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen
sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung
darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes
Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des
Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit und
Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.
Die Verwendung von Kindern in Varietes,
Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken
und ähnlichen Betrieben sowie bei Zirkusdarbietungen
darf nicht bewilligt werden.
(2) Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörden
ermächtigen, die Bewilligung
zur Verwendung von Kindern nach Abs. 1 zu erteilen,
wenn es sich nicht um erwerbsmäßige Aufführungen
handelt.
(3) Der Landeshauptmann und im Falle des
Abs. 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben vor
Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit
den zuständigen Schulbehörden herzustellen, wenn
es sich um schulpflichtige Kinder handelt. Handelt
es sich um erwerbsmäßige Aufführungen, so hat der
Landeshauptmann auch das nach dem Standort des
Betriebes zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.
(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich
zustimmt. Bei erwerbsmäßigen Aufführungen
muß die körperliche Eignung des Kindes für die
Beschäftigung amtsärztlich festgestellt sein. Im
Falle der Beschäftigung bei Film- und Fernsehaufnahmen
oder vergleichbaren Aufnahmen darf die
Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Gutachten
eines Facharztes für Augenheilkunde bescheinigt,
daß gegen eine solche Beschäftigung keine
Bedenken bestehen.
(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte
Aufführung oder jeweils für einen begrenzten Zeitraum
erteilt werden. Handelt es sich um erwerbsmäßige
Aufführungen, so sind in den Bewilligungsbescheid
Bestimmungen über Dauer und Lage der
Arbeitszeit und der Ruhepausen und über etwaige
Sonn- und Feiertagsarbeit aufzunehmen. Diese
Bedingungen hat das zuständige Arbeitsinspektorat
dem Landeshauptmann in der gutächtlichen Äußerung
(Abs. 3) bekanntzugeben.
(6) Der Landeshauptmann hat Abschriften seiner
Bewilligungsbescheide der nach dem Beschäftigungsort
des Kindes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
zu übermitteln. Bei erwerbsmäßigen
Aufführungen hat der Landeshauptmann eine weitere
Bescheidabschrift dem örtlich zuständigen
Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(7) Die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen und sonstigen
Aufführungen, die von der Schule oder einer Schulbehörde
veranstaltet werden, bedarf der Bewilligung
im Sinne der Bestimmungen der Absätze 1 bis
6 nicht. In diesen Fällen ist die schriftliche Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters des Kindes
erforderlich."
4. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen
darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit
vierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit
kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die
mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß,
abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen
Arbeitszeit verteilt werden. Weiters kann
durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die
nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit auf die
Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen
täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird. Durch
Kollektivvertrag kann ferner zugelassen werden,
daß die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen
Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im
wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige
Dauer nicht übersteigt.
(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach
Abs. 2 darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht
überschreiten.
(4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der
gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit
freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn
(Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu
deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet
ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
anzurechnen.
(6) In die Unterrichtszeit im Sinne der Abs. 4
und 5 sind einzurechnen
a) die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme
der Mittagspause;
b) der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen
Übungen im Ausmaß von höchstens
zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht
und Schulveranstaltungen in der Berufsschule
im Sinne der §§ 12 und 13 Schulunterrichtsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1974;
c) an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen
einzelne an einem Schultag entfallene
Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen der bis zu zwei aufeinan-
derfolgenden Werktagen entfallene Unterricht,
wenn es in jedem dieser Fälle wegen
des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu
verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht
zumutbar ist, daß der Jugendliche während
dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;
d) Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, in
der Fassung der 5. Schulorganisationsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 323/1975.
(7) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag
mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung
im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit
weniger als acht Stunden, so ist eine
Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit,
die notwendige Wegzeit zwischen
Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende
Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige
oder saisonmäßige Berufsschule und beträgt
die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als vierzig
Stunden, so steht für die diesen Zeitraum übersteigende
Unterrichtszeit bei einem achtwöchigen
Lehrgang ein Freizeitausgleich von höchstens
40 Stunden zu. Bei länger andauernden Lehrgängen
erhöht sich der Freizeitausgleich um höchstens
5 Stunden pro Woche. Dieser ist binnen vier
Wochen nach Beendigung des Schulbesuches zu
gewähren.
5. Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen
„§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 Schulunterrichtsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1974) und den Mitgliedern
des Landes- und des Bundesschülerbeirates
(§§ 6 und 20 Schülervertretungsgesetz, BGBl.
Nr. 56/1981) ist während der Unterrichtszeit (§ 11
Abs. 4 und 5) die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die
Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und
Bundesschülerbeiratssitzungen erforderliche Freizeit
unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren."
6. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Als Überstunde gilt jede Arbeitsleistung,
die über die nach § 11 Abs. 1 und 3 festgelegte
Wochenarbeitszeit hinausgeht.
(2) Für Überstunden gebührt den Jugendlichen
ein Zuschlag. Er beträgt 50 vH des auf die Zeit der
Überstundenleistung entfallenden Normallohnes
(Lehrlingsentschädigung)."
7. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über
sechzehn Jahre bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt
werden."
8. Dem § 17 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen
„(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst
nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961,
BGBl. Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten
Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung
des Ausbildungszweckes erforderlich ist,
unter folgenden Voraussetzungen während der
Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst)
a) die Höchstzahl der Nachtdienste darf im
Ausbildungsjahr nicht mehr als dreißig betragen;
b) die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro
Monat nicht mehr als fünf betragen;
c) die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste
ist nicht zulässig;
d) Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer
diplomierten Krankenschwester geleistet werden;
e) nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von
mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7) Abs. 6 gilt für die Ausbildung im Rahmen des
Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, sinngemäß."
9. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht im Gastgewerbe,
in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen,
bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,
sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf
Sport- und Spielplätzen."
10. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit die Beschäftigung
Jugendlicher an Sonntagen auf Grund der Vorschriften
des § 18 zugelassen ist. In den Fällen des
§ 18 Abs. 2 muß den Jugendlichen in der der Sonntagsarbeit
folgenden Arbeitswoche eine ununterbrochene
43stündige Freizeit gewährt werden."
11. Im § 20 letzter Halbsatz ist das Wort
„Betriebsinhaber" durch die Worte „Dienstgeber
oder dessen Bevollmächtigter" zu ersetzen.
12. Nach § 21 ist folgender § 21a einzufügen
„§ 21a. Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche
nicht zur Beförderung höherer Geld- oder
Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen
werden."
13. § 22 hat samt Überschrift zu lauten
„Maßregelungsverbot
§ 22. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche
wörtliche Beleidigung sind verboten.
(2) Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche
nur verhängt werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag
oder in einer Betriebsvereinbarung im
Sinne des § 97 Abs. 1 Z 24 Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, vorgesehen ist. Geldstrafen
dürfen als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt
werden."
14. Im § 23 Abs. 1 sind die Worte „Betriebsinhaber
oder dessen Beauftragte" durch die Worte
„Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte" zu
ersetzen.
15. In § 24 Abs. 1 bis 3 sind die Worte „Betriebsinhaber
oder von dessen Beauftragten" durch die
Worte „Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten"
zu ersetzen.
16. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 25. (1) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter
hat die Jugendlichen über die Durchführung
von Jugendlichenuntersuchungen gemäß
§ 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
rechtzeitig zu informieren und sie über den
Sinn dieser Untersuchungen zu belehren. Den
Jugendlichen ist die für die Durchführung der
Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit
unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren."
17. a) Die lit. e des § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„e) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden
und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1
AZG),".
b) Die bisherigen lit. e und f des § 26 Abs. 1
erhalten die Bezeichnung f und g.
18. § 27 hat zu lauten
„§ 27. (1) Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen,
haben einen Abdruck dieses Bundesgesetzes an
geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher
Stelle aufzulegen.
(2) In Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen
im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz
bestehen, muß vom Dienstgeber an
einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht
zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn
und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen
sowie über die Dauer der Wochenruhezeit
der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden."
19. Im § 28 ist der Ausdruck „die Ämter der Landesregierungen"
durch die Worte „die Landeshauptmänner"
zu ersetzen.
20. Im § 31 Abs. 1 und 2 ist das Wort „Betriebsinhabern"
jeweils durch die Worte „Dienstgebern
und deren Bevollmächtigten" zu ersetzen.
21. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11 a der Bundesminister
für Unterricht und Kunst im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung, soweit es sich um
Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie;
2. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz;
3. hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung;
4. hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich
der Verkehrsarbeitsinspektion
fallen, der Bundesminister für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung;
5. hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.