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229_1979 AT

229. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138

Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden

Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in

Oberösterreich wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 35,20 (alt), das ist ca. 100 m vor der

Werkszufahrt zur Firma „Eumig", verläuft sodann

westlich des Altbestandes, überführt die

Ziehberg Landesstraße, quert anschließend den

Kremsfluß, umfährt sodann den Ort Micheldorf

und bindet bei km 38, 91 (alt), das ist nahe dem

Supermarkt Bruckmayr, wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kirchdorf

an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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