229. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138
Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Gemeinden
Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in
Oberösterreich wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 35,20 (alt), das ist ca. 100 m vor der
Werkszufahrt zur Firma „Eumig", verläuft sodann
westlich des Altbestandes, überführt die
Ziehberg Landesstraße, quert anschließend den
Kremsfluß, umfährt sodann den Ort Micheldorf
und bindet bei km 38, 91 (alt), das ist nahe dem
Supermarkt Bruckmayr, wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kirchdorf
an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.