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229_1978 AT

229. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Chile andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Chile andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Die Regierung der Republik Chile bestätigt,

daß die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse

und der Zeugnisse über die handwerkliche

Herstellung von Waren zum Zwecke ihrer zollfreien

oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

befugte Stelle der „Servicio de Cooperación

Técnica" (SERCOTEC) ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen in deutscher oder spanischer

Sprache

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

oder

„Todos los productos arriba mencionados

son mercancías de artesanía."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und Chile

sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Chile wird jede Änderung bezüglich

der im Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Chile leistet bei der Prüfung der

Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse

den österreichischen Behörden über deren

Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 21. April 1978 in

zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für die Regierung der Republik Chile

Don Manuel Rodriguez Velis

Botschafter

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 2. Juni 1978 in Kraft.

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