229. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Chile andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Die Regierung der Republik Chile bestätigt,
daß die für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse
und der Zeugnisse über die handwerkliche
Herstellung von Waren zum Zwecke ihrer zollfreien
oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
befugte Stelle der „Servicio de Cooperación
Técnica" (SERCOTEC) ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen in deutscher oder spanischer
Sprache
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
oder
„Todos los productos arriba mencionados
son mercancías de artesanía."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und Chile
sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Chile wird jede Änderung bezüglich
der im Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Chile leistet bei der Prüfung der
Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse
den österreichischen Behörden über deren
Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 21. April 1978 in
zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für die Regierung der Republik Chile
Don Manuel Rodriguez Velis
Botschafter
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 2. Juni 1978 in Kraft.