229. Verordnung: Änderung der Verordnung über die handelsstatistischen Anmeldescheine
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres,
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Verkehr verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 1. September
1958, BGBl. Nr. 188, über die handelsstatistischen
Anmeldescheine in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 84/1976 wird wie folgt geändert
Der Anmeldeschein für die Durchfuhr (Muster
9) erhält die in der Anlage ersichtliche Form.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1977
in Kraft.
(2) Bei Anmeldungen bis einschließlich
30. Juni 1977 kann an Stelle des Anmeldescheines
Muster 9 dieser Verordnung ein Anmeldeschein
Muster 9 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau über die handelsstatistischen
Anmeldescheine, BGBl. Nr. 188/
1958, verwendet werden.