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229_1976 AT

229. Verordnung: 18. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: 18. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, das

Dorotheum vermögensrechtlich zu beraten und

vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden

zu vertreten.

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