229. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 33 Kremser Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Herzogenburg, Inzersdorf-Getzersdorf, Nußdorf an der Traisen, Traismauer und Krems an der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 33
Kremser Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Herzogenburg, Inzersdorf-Getzersdorf,
Nußdorf an der Traisen, Traismauer und Krems
an der Donau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 13,100 und führt in nördlicher
Richtung zwischen Traisenfluß und der Bahnlinie
Tulln—St. Pölten zur Anschlußstelle Herzogenburg
Nord. In der Folge schwenkt die Trasse in
nordöstliche Richtung und erreicht bei Projekts-
km 19,5 die Anschlußstelle Traismauer-Süd. Die
Trasse endet im Anschluß an die bei Projekts-
km 22,5 zur Errichtung gelangende Anschlußstelle
Traismauer-Nord bei Projekts-km 23,274.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und den Gemeinden Herzogenburg,
Inzersdorf-Getzersdorf, Nußdorf an der
Traisen, Traismauer und beim Magistrat der
Stadt Krems an der Donau aufliegenden Plänunterlagen
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Straßentrasse Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.