229. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/
1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/1968,
288/1969, 247/1970 und 286/1971 sowie der
Kundmachung BGBl. Nr. 124/1971 wird wie
folgt geändert
1. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die Ernennung auf einen anderen
Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 22
des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe
(§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4
lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) sowie Dienststellung
(§ 4 lit. e) bestimmten Dienstposten erfolgt und
§ 22 Abs. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes keine
Anwendung findet."
2. Im § 35 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten
„d) der Lehrküche".
3. Dem § 35 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen
ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten."
4. Dem § 36 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen
ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten."
5. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer an Sonderschulen
Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1), an
Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen
angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die
Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen
richtet sich nach der Lehrverpflichtung der
Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 36) mit der
Maßgabe, daß
a) die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 zweiter
Satz nur bei Verwendung an Klassen mit
einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren
Fachunterricht Anwendung finden,
wobei die in § 36 Abs. 1 lit. d genannten
Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung
der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel
und Behelfe für therapeutische und
funktionelle Übungen zu umfassen haben,
b) bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen
mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung
um eine Wochenstunde und
darüber hinaus für die folgenden Verwaltungstätigkeiten
je um eine halbe
Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt
eine Wochenstunde, vermindert
aa) Verwaltung der Lehrmittelsammlung
für den Sachunterricht einschließlich
der Sonderunterrichtsmittel,
bb) Verwaltung der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe
(Bild- und Tonträger)
einschließlich der einschlägigen Behelfe
für therapeutische und funktioneile
Übungen,
cc) Verwaltung der Bücherei,
dd) Verwaltung der Schulwerkstätte,
ee) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung
und der Behelfe für therapeutische und
funktioneile Übungen, soweit sie nicht
unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten
fallen,
ff) Verwaltung der Lehrküche.
Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten
sind in erster Linie Lehrern
zuzuweisen, die nicht mit dem Höchstausmaß
ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht
verwendet werden, wobei jedoch die in
lit. dd, ee und ff angeführten Tätigkeiten
nur jenen Lehrern zugewiesen werden
sollen, die einen entsprechenden Unterricht
erteilen.
Im Falle der lit. b haben § 35 Abs. 2 und 3
sinngemäß Anwendung zu finden."
6. Dem § 38 ist folgender Abs. 11 anzufügen
„(11) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern
an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht
gleichzuhalten."
7. § 48 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge
im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und
des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl.
Nr. 485/1971."
Artikel II
Der Bund hat die durch die im § 35 Abs. 1,
§ 36 Abs. 1, § 37 in Verbindung mit § 36 Abs. 1,
§ 37 a in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und § 38
Abs. 11 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme
an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten
zur Gänze zu tragen.
Artikel III
Art. I Z. 3, 4 und 6 sowie Art. II treten mit
1. September 1971, Art. I Z. 5 mit 29. Feber 1972
und Art. I Z. 7 mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.