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229_1972 AT

229. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 245/1965, 340/1965, 171/1966, 298/1968,

288/1969, 247/1970 und 286/1971 sowie der

Kundmachung BGBl. Nr. 124/1971 wird wie

folgt geändert

1. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die Ernennung auf einen anderen

Dienstposten gelten die Bestimmungen des § 22

des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß die Ernennung auf einen hinsichtlich Verwendungsgruppe

(§ 4 lit. a), Dienstzweig (§ 4

lit. b), Schulart (§ 4 lit. c) sowie Dienststellung

(§ 4 lit. e) bestimmten Dienstposten erfolgt und

§ 22 Abs. 2 des Gehaltsüberleitungsgesetzes keine

Anwendung findet."

2. Im § 35 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten

„d) der Lehrküche".

3. Dem § 35 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen

ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten."

4. Dem § 36 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen

ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten."

5. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer an Sonderschulen

Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1), an

Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen

angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die

Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen

richtet sich nach der Lehrverpflichtung der

Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 36) mit der

Maßgabe, daß

a) die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 zweiter

Satz nur bei Verwendung an Klassen mit

einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren

Fachunterricht Anwendung finden,

wobei die in § 36 Abs. 1 lit. d genannten

Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung

der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel

und Behelfe für therapeutische und

funktionelle Übungen zu umfassen haben,

b) bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen

mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung

um eine Wochenstunde und

darüber hinaus für die folgenden Verwaltungstätigkeiten

je um eine halbe

Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt

eine Wochenstunde, vermindert

aa) Verwaltung der Lehrmittelsammlung

für den Sachunterricht einschließlich

der Sonderunterrichtsmittel,

bb) Verwaltung der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe

(Bild- und Tonträger)

einschließlich der einschlägigen Behelfe

für therapeutische und funktioneile

Übungen,

cc) Verwaltung der Bücherei,

dd) Verwaltung der Schulwerkstätte,

ee) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung

und der Behelfe für therapeutische und

funktioneile Übungen, soweit sie nicht

unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten

fallen,

ff) Verwaltung der Lehrküche.

Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten

sind in erster Linie Lehrern

zuzuweisen, die nicht mit dem Höchstausmaß

ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht

verwendet werden, wobei jedoch die in

lit. dd, ee und ff angeführten Tätigkeiten

nur jenen Lehrern zugewiesen werden

sollen, die einen entsprechenden Unterricht

erteilen.

Im Falle der lit. b haben § 35 Abs. 2 und 3

sinngemäß Anwendung zu finden."

6. Dem § 38 ist folgender Abs. 11 anzufügen

„(11) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern

an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht

gleichzuhalten."

7. § 48 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge

im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und

des § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl.

Nr. 485/1971."

Artikel II

Der Bund hat die durch die im § 35 Abs. 1,

§ 36 Abs. 1, § 37 in Verbindung mit § 36 Abs. 1,

§ 37 a in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und § 38

Abs. 11 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme

an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten

zur Gänze zu tragen.

Artikel III

Art. I Z. 3, 4 und 6 sowie Art. II treten mit

1. September 1971, Art. I Z. 5 mit 29. Feber 1972

und Art. I Z. 7 mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

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