229. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968, über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Dem mit der ständigen Stellvertretung des
Leiters einer dem Bundesministerium für Unterricht
unterstehenden mittleren oder höheren
Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten
Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene
Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die
Lehrverpflichtung einzurechnen
Bei einer Expositur
mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden,
mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden,
mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden,
mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden,
mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe III.