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229_1970 AT

229. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968, über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Dem mit der ständigen Stellvertretung des

Leiters einer dem Bundesministerium für Unterricht

unterstehenden mittleren oder höheren

Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten

Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene

Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die

Lehrverpflichtung einzurechnen

Bei einer Expositur

mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden,

mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden,

mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden,

mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden,

mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe III.

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