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229. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

119/1952, 169/1952, 17/1955 und BGBl. Nr. 50/

1964, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 21 Abs. 2 lit. f hat zu lauten

„f) wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen

Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und

Unterstützung der Kammerangehörigen

und deren Hinterbliebenen zu errichten

und zu betreiben;"

2. § 24 hat zu lauten

„§ 24. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet,

die von der Ärztekammer im Rahmen

ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse

zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung

und in der Beitragsordnung festgesetzten

Umlagen und Beiträge zu leisten."

3. § 25 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt,

nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

sowie der auf Grund dieser Vorschriften

erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds

und anderer Einrichtungen der Ärztekammer

in Anspruch zu nehmen."

4. § 27 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds

(§ 43),"

5. Dem § 28 Abs. 2 sind folgende Abs. 3 und 4

anzufügen

„(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung

ihres Mandates kein Nachteil erwachsen.

Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung

tätigen Kammerangehörigen haben diesen die

erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates

zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten

(§ 34 Abs. 4 lit. c) sind den Kammerräten

gleichzuhalten."

6. § 33 lit. e hat zu lauten

„e) Erlassung einer Umlagenordnung und einer

Beitragsordnung ;"

7. § 39 hat zu lauten

„§ 39. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich

der Vollversammlung

a) bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag

für das nächste Jahr und

b) bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß

für das abgelaufene Rechnungsjahr

vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse

für die Durchführung der in § 21 dieses

Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern

übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für

den im § 21 Abs. 2 lit. f genannten Wohlfahrtsfonds,

heben die Ärztekammern von sämtlichen

Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(3) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und

unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung

der Kammerangehörigen festzusetzen.

(4) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen,

die den ärztlichen Beruf ausschließlich

im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber

einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag

nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige

Ärztekammer abzuführen.

(5) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds

und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen

Verwaltungskosten sind aus den Mitteln

dieser Einrichtungen aufzubringen."

8. Dem § 39 sind folgende §§ 39 a und 39 b

anzufügen

„§ 39 a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung

der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind

unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse,

seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit

Beiträge einzuheben.

(2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen

dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen

aus Erbschaften, Stiftungen und anderen

Fonds, Vermächtnisse, sowie Schenkungen und

sonstige Zweckwidmungen zu.

§ 39 b. Rückständige Umlagen und Beiträge

nach §§ 39 und 39 a können nach den Bestimmungen

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

— WG. 1950 — eingebracht werden."

9. Die Überschrift über § 43 hat zu lauten

„Wohlfahrtsfonds"

10. An Stelle der bisherigen §§ 43 bis 48

treten die folgenden §§ 43 bis 48

„§ 43. (1) Durch Beschluß der Vollversammlung

ist im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. f ein Wohlfahrtsfonds

zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes

Sondervermögen der Ärztekammer.

(2) Der Beschluß der Vollversammlung über

die Erlassung der Satzung und deren Änderung

bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit

von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind

den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen

zu gewähren.

Versorgungsleistungen

§ 43 a. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds

sind Leistungen zu gewähren

a) an anspruchsberechtigte Kammerangehörige

für den Fall des Alters, der vorübergehenden

oder dauernden Berufsunfähigkeit,

b) an Hinterbliebene im Falle des Ablebens

eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.

§ 43 b. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds

sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen

zu gewähren

a) Altersversorgung,

b) Invaliditätsversorgung,

c) Kinderunterstützung,

d) Witwen- und Witwerversorgung,

e) Waisenversorgung und

f) Todesfallbeihilfe.

(2) Die in Abs. 1 unter lit. a und b genannten

Leistungen setzen sich aus der Grundleistung

und der Zusatzleistung zusammen.

(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters

und der vorübergehenden oder dauernden

Berufsunfähigkeit in der Höhe von 2500 S monatlich

ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt.

Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis e

können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt

werden.

(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach

§ 44 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung

der vorgesehenen Leistungen erforderliche

Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob

und in welchem Umfang diese Leistungen dem

tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden.

(5) Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich

nach der Höhe der vom Kammerangehörigen

hiefür insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung

kann unter Bedachtnahme auf § 39 a Abs. 1 auch

für die in Abs. 1 lit. c und f genannten Versorgungsleistungen

eine Zusatzleistung vorsehen.

(6) Die Satzung kann unter Berücksichtigung

des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen

zur Grundleistung vorsehen.

§ 43 c. (1) Die Altersversorgung wird mit

Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei

die Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund

von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlichrechtlichen

Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit

eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf

die Bestimmung des § 39 a Abs. 1 kann die

Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter

sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme

eine entsprechende Minderung oder Erhöhung

der Leistungen vorsehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für

die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.

§ 43 d. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren,

wenn der Kammerangehörige infolge

körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung

des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend

unfähig ist. Der Verwaltungsausschuß

ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen

eine vertrauensärztliche Untersuchung

anzuordnen.

(2) Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt

vor, wenn diese nach begründeter medizinischer

Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist.

(3) Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit

länger als der in der Satzung festgesetzte

Zeitraum, für den die Krankenunterstützung gewährt

wird, ist auf Antrag bei Vorliegen der

Voraussetzungen der §§ 43 c oder 43 d Abs. 1

und 2 die Alters- oder Invaliditätsversorgung

zu gewähren. Diese Leistungen sind an Stelle

der Krankenunterstützung schon früher zu gewähren,

wenn durch eine vertrauensärztliche

Untersuchung festgestellt wird, daß eine dauernde

Invalidität vorliegt oder die Voraussetzungen

für die Gewährung der Altersversorgung erfüllt

sind.

§ 43 e. (1) Empfängern einer Alters- oder

Invaliditätsversorgung ist für ihre Kinder bis

zur Vollendung des 19. Lebensjahres eine Kinderunterstützung

zu gewähren.

(2) Über die Vollendung des 19. Lebensjahres

hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren,

wenn die betreffende Person

a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, solange sie sich in einer Schul- oder

Berufsausbildung befindet;

b) wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen

erwerbsunfähig ist, solange dieser

Zustand andauert.

(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht

— ausgenommen bei Vorliegen der im

Abs. 2 lit. a angeführten Voraussetzungen —

nicht

a) für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet

haben und selbst Einkünfte gemäß

§ 2 Abs. 3 des EStG. 1967 — ausgenommen

die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Einkünfte und Entschädigungen

aus einem gesetzlich anerkannten

Lehrverhältnis beziehen — sofern diese den

im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten

monatlichen Betrag übersteigen;

b) bei Verehelichung.

(4) Die Kinderunterstützung beträgt mindestens

10 v. H. der Grundleistung der Alters- oder

Invaliditätsversorgung.

§ 43 i. (1) Nach dem Tode eines Kammerangehörigen

oder Empfängers einer Alters- oder

Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem

Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt

des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die

Witwen-(Witwer-)versorgung zu gewähren.

(2) Die Witwen-(Witwer-)versorgung wird

nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung

des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen

oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung

geschlossen und zum Zeitpunkt

des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers

einer Alters- oder Invaliditätsversorgung

weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies

gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten durch

Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder

hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind

legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des

Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe

ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das

Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Witwen-(Witwer-)versorgung gebührt, sofern

nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2

vorliegt, auf Antrag auch der Frau, deren Ehe

mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt,

aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr

der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt

(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines

gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung)

der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung

zu leisten hatte. Hat die frühere Ehefrau

gegen den verstorbenen Kammerangehörigen

nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen

gehabt, so besteht der Anspruch auf

Witwenversorgung längstens bis zum Ablauf der

Frist. Die Witwenversorgung darf die Unterhaltsleistung

nicht übersteigen, auf die die frühere

Ehefrau gegen den verstorbenen Kammerangehörigen

an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat.

Die Witwenversorgung und die Versorgung der

früheren Ehefrau dürfen zusammen jenen Betrag

nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige

Anspruch gehabt hat. Die Versorgung

der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls

entsprechend zu kürzen. Die Witwenversorgung

mehrerer früherer Ehefrauen ist im gleichen

Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte

Witwe vorhanden, dann ist die Versorgung

der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der

Kammerangehörige eine anspruchsberechtigte

Witwe hinterlassen hätte.

(4) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt

der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)versorgung.

(5) Die Witwen-(Witwer-)versorgung beträgt

50 v. H. der Alters- oder Invaliditätsversorgung,

die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens

gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach

der gemäß § 39 a festzustellenden finanziellen

Sicherstellung der Leistungen kann diese bis

75 v. H. erhöht werden.

§ 43 g. (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen

der in § 43 e Abs. 1 bis 3 festgesetzten

Voraussetzungen.

(2) Die Waisenversorgung beträgt

a) für jede Halbwaise mindestens 10 v. H.,

b) für jede Vollwaise mindestens 20 v. H.

der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die

dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens

gebührt hat oder gebührt hätte.

(3) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die

Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der

Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.

§ 43 h. (1) Beim Tode eines Kammerangehörigen

oder Empfängers einer Alters- oder

Invaliditätsversorgung ist die Todesfallbeihilfe zu

gewähren.

(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe beträgt

mindestens das Zehnfache der jeweiligen Grundleistung

der Altersversorgung.

(3) Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der

verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger

einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht

einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht

und hierüber eine schriftliche, eigenhändig

unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds

hinterlegt hat, nacheinander Anspruch

a) die Witwe (der Witwer),

b) die Waisen.

(4) Sind mehrere Waisen vorhanden, ist diesen

die Todesfallbeihilfe zur ungeteilten Hand auszubezahlen.

(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im

Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden oder werden

die Kosten der Bestattung von einer anderen

Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger

getragen, so gebührt dieser auf Antrag

der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis

zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag,

der das Sechsfache der Grundleistung

nicht übersteigen darf.

Unterstützungsleistungen

§ 43 i. Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben

den in § 43 b Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen

Krankenunterstützung und sonstige

Unterstützungsleistungen zu gewähren.

§ 43 j. (1) Kammerangehörigen, die durch

Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen

Beruf auszuüben, wird eine einmalige

Krankenunterstützung, die im Falle der Hausbehandlung

von weniger als vier Wochen frühestens

ab dem 4. Krankheitstag zu berechnen ist,

gewährt.

(2) Sieht die Satzung eine Unterstützung sowohl

für eine Haus- als auch eine stationäre

Behandlung in einer Krankenanstalt vor, ist die

Krankenunterstützung in unterschiedlicher Höhe

festzusetzen.

(3) Die Krankenunterstützung wird für die

in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens

jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.

(4) Die Höhe der Krankenunterstützung ist in

der Satzung in einem bestimmten Hundertsatz,

höchstens mit 25 v. H. pro Tag der monatlichen

Grundleistung der Altersversorgung festzusetzen.

(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen ist die

Schwangerschaft und die Wochenbettzeit bis zur

Höchstdauer von 14 Wochen einer Berufsunfähigkeit

im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(6) Bei Erkrankung des Ehegatten oder eines

Kindes, die mit einer stationären Behandlung

in einer Krankenanstalt verbunden ist, erhält der

Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung

vorgesehen wird, einen Kostenbeitrag bis zur

Höhe der Krankenunterstützung nach Abs. 4.

(7) In der Satzung kann der volle oder teilweise

Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen

Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen

Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel

und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes

sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen

werden.

§ 43 k. (1) Aus dem Wohlfahrtsfonds können

ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen

für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung

der Kinder von Kammerangehörigen und von

Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung

und Waisen nach § 43 g unter Berücksichtigung

der Familien-, Einkommen- und Vermögensverhältnisse

nach Maßgabe der in der

Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt

werden.

(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters

im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes

Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen

nach Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft

gelebt haben, sowie der geschiedenen

Ehegattin einmalige oder wiederkehrende

Leistungen gewährt werden.

§ 43 l. (1) Die Grundleistung ist in ihrem Wert

nach den von der Vollversammlung der Österreichischen

Ärztekammer zu erlassenden . Richtlinien

durch einen Anpassungsfaktor zu sichern.

Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Lage des Berufsstandes

und deren Entwicklung sowie auf die Änderungen

des Verhältnisses der Zahl der beitragspflichtigen

Kammerangehörigen zur Zahl der

Leistungsberechtigten des Wohlfahrtsfonds zu

ermitteln.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 39 a

auch die im § 43 b Abs. 1 lit. c und f und die

sonst im Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 genannten

Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 44. (1) Die Kammerangehörigen sind nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für

den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf

die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen

Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

darf 18 v. H. der jährlichen Einnahmen

aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein

Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung

zur Leistung von höheren als in Abs. 3

vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend

höhere Leistungen erwerben kann.

(5) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige,

die den ärztlichen Beruf ausschließlich

in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als

Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche

Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die

Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des

§ 3 Abs. 1 EStG. 1967 und die sonstigen Bezüge

nach § 67 EStG. 1967.

(6) Die Beiträge nach Abs. 5 sind vom Dienstgeber

einzubehalten und spätestens bis zum

15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die

zuständige Ärztekammer abzuführen.

§ 44 a. (1) Die in den §§ 23 Abs. 4 und 42

bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen

können sich zur Leistung von Beiträgen

freiwillig verpflichten, um in den Genuß der

Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen.

(2) Die Beiträge für die in Abs. 1 angeführten

Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung

jedenfalls in der Höhe des durchschnittlichen

Jahresbeitrages, den die in § 5 Abs. 2 bezeichneten

Ärzte nach den vorstehenden Bestimmungen

zu entrichten haben, festzusetzen.

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 45. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände auf Antrag des

Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung

oder in Härtefällen den Nachlaß der Fondsbeiträge

vorsehen.

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 45 a. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger

den Nachweis darüber, daß ihm und

seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch

auf Ruhe-(Versorgungs-)genuß auf Grund

eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer

Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-

rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz

oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung

gegenüber einer solchen Körperschaft

zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds

besteht, und übt er keine ärztliche Tätigkeit

im Sinne des § 5 Abs. 2 aus, ist er auf

Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe

und die Unterstützungsleistungen nach

§ 43 k einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages,

von der Verpflichtung nach § 44 zu befreien.

Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit

im Sinne des § 5 Abs. 2 aus, ist eine

Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung

einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.

(2) Kammerangehörige, die erstmalig die

ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung

des 50. Lebensjahres erworben haben,

werden auf ihren Antrag zur Gänze von der

Beitragspflicht nach § 44 befreit. Wird ein solcher

Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung

in die Ärzteliste und gleichzeitiger

Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht

gestellt, ist der Kammerangehörige nicht nur

zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit

fälligen Beiträge, sondern auch zur

Nachzahlung des ab dem Zeitpunkt der Errichtung

des Fonds in den einzelnen Kalenderjahren

jeweils geleisteten, auf einen Kammerangehörigen

entfallenden Durchschnittsbeitrages verpflichtet,

wenn er in diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr

bereits vollendet hatte. In allen übrigen Fällen

beginnt die Nachzahlungsverpflichtung mit Vollendung

des 35. Lebensjahres. Bei Berechnung

des Nachzahlungsbetrages bleiben jedoch die

während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen

Beitragsanteile für die Todesfallbeihilfe außer

Betracht.

(3) Kammerangehörige, die erst nach Vollendung

des 35. Lebensjahres beitragspflichtig

werden, sind unter sinngemäßer Anwendung der

Berechnungsbestimmungen nach Abs. 2 zu einer

solchen Nachzahlung verpflichtet.

(4) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht

ist die Gewährung von Leistungen entsprechend

dem Ausmaß der Befreiung ganz oder

teilweise ausgeschlossen.

Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

§ 46. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens

getrennt zu führen und obliegt einem

Verwaltungsausschuß.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem

Präsidenten, dem Finanzreferenten sowie aus

mindestens zwei weiteren Kammerräten. Letztere

werden auf Vorschlag des Kammervorstandes

von der Vollversammlung für die Dauer ihrer

Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses

wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und

seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die

Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des

Verwaltungsausschusses zu führen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

steht den Betroffenen das Recht der

Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes

von der Vollversammlung bestellten

Beschwerdeausschuß zu.

(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem

Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für

den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter

zu bestellen. Die Mitglieder des

Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand,

dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß

nicht angehören.

(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig,

der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die

Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind

endgültig und können durch ein ordentliches

Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß

und Beschwerdeausschuß sind die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 (AVG. 1950) anzuwenden.

§ 46 a. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds

ist von einem Überprüfungsausschuß

mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der

Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der

Vollversammlung für die Dauer eines Jahres

aus dem Kreise der Kammerangehörigen zu

wählenden Rechnungsprüfer. Für jeden Rechnungsprüfer

ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter

dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß

nicht angehören.

§ 47. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen

Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich

einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in

der Höhe von mindestens 70 v. H. der von

ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen

Ärztekammer entrichteten Beiträge der

nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen.

Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe,

Krankenunterstützung, usw.) satzungsmäßig

vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der

Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht.

Bei Streichung eines Kammerangehörigen

aus der Ärzteliste (§ 2 i) gebührt ihm der Rückersatz

in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden

Bestimmungen in Höhe von mindestens

50 v. H.

(2) Während der Zeit der Ausbildung eines

Kammerangehörigen zum praktischen Arzt oder

Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen.

Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste

als praktischer Arzt oder Facharzt durchzuführen.

In diesem Falle erhöht sich der Überweisungsbetrag

auf mindestens 90 v. H.

§ 48. In der Satzung sind auf Grund der

§§ 39 a, 39 b und 43 bis 47 nähere Vorschriften

über die Aufbringung der Beiträge, die Verwaltung

der Fondsmittel, die Zusammensetzung des

Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses,

die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses

und schließlich über die Höhe, die Festlegung

der Voraussetzungen und das Verfahren

für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs-

und Unterstützungsleistungen zu treffen."

11. a) § 49 Abs. 2 lit. i hat zu lauten

„i) wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen

Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und

Unterstützung der Kammerangehörigen

und deren Hinterbliebenen zu errichten

und zu betreiben;"

b) Dem § 49 Abs. 2 ist folgende lit. m anzufügen

„m) die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung

der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds."

12. § 51 Z. 3 und 4 haben zu lauten

„3. Der Präsident und zwei, höchstens drei

Vizepräsidenten (§ 55).

4. Der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß

eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds

(§ 55 e)."

13. § 52 Abs. 2, 4, 5 und 9 haben zu lauten

„(2) Die Vollversammlung wird erstmalig auf

Vorschlag der nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes gewählten Präsidenten aller

Ärztekammern vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung, sonst vom Präsidenten der

Österreichischen Ärztekammer einberufen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt

der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn die Präsidenten oder geschäftsführenden

Vizepräsidenten (§ 35 Abs. 4) von mindestens

sechs Ärztekammern und von zwei weiteren

Ärztekammern mindestens je ein Vizepräsident

anwesend sind.

(9) Bei Abstimmungen sind die einer Ärztekammer

zustehenden Stimmen ungeteilt durch

den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung

durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten,

einer jeden Kammer abzugeben. Bei der Wahl

des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des

Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer

sind auf Verlangen auch nur eines

Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Ärztekammer

die Abstimmungen in der Weise mit

geteilten Stimmen durchzuführen, daß jeder

Präsident und jeder Vizepräsident mit so vielen

Stimmen an der Abstimmung teilnimmt, als ihm

im Rahmen des Stimmengewichtes von seiner

Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

übertragen worden sind."

14. § 53 lit. a hat zu lauten

„a) Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten

und des Finanzreferenten;"

15. § 54 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer

hat aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten

und so vielen weiteren Mitgliedern

zu bestehen, daß die Ärztekammern mit weniger

als 3000 Kammerangehörigen durch je ein Mitglied

und die Ärztekammer mit mehr als

3000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder

vertreten sind."

16. Im § 54 Abs. 2 haben der vierte und

fünfte Satz zu lauten

„Der Präsident und die Vizepräsidenten stimmen

mit. Die Übertragung des Stimmrechtes an den

Präsidenten und die Vizepräsidenten durch die

Ärztekammer, der sie angehören, ist zulässig."

17. § 55 Abs. 2 bis 6 haben zu lauten

„(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der

Finanzreferent werden von der Vollversammlung

aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte

Aufgaben in je einem Wahlgang für die

Dauer von vier Jahren gewählt. Hiebei sind der

Präsident und die Referenten mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen, die Vizepräsidenten

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

zu wählen. Für den Entzug des Vertrauens

durch die Vollversammlung ist die einfache Mehrheit

erforderlich. Im Falle allgemeiner Kammerwahlen

(§§ 28 und 29 in Verbindung mit 52

Abs. 3) endet die Funktion des Präsidenten, der

Vizepräsidenten und der Referenten mit der

Konstituierung der neuen Vollversammlung.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung

von den Vizepräsidenten in der

Folge ihrer Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung

des Präsidenten und der Vizepräsidenten

geht das Recht zur Vertretung des Präsidenten

auf das an Lebensjahren älteste Mitglied

der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer

über.

(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten der

Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer

Wahl in die Hand des Bundesministers für

soziale Verwaltung das Gelöbnis auf Einhaltung

der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer

Obliegenheiten abzulegen.

(5) Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 35 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis

und das Verhalten des Präsidenten und der Vizepräsidenten

sinngemäß Anwendung.

(6) Auf die Wahl des Finanzreferenten und die

sonstigen Referenten finden die Grundsätze für

die Wahl des Präsidenten sinngemäß Anwendung."

18. § 55 c Abs. 1 hat zu lauten

„§ 55 c. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung

der Österreichischen Ärztekammer erwachsen,

sind von allen Ärztekammern im Verhältnis

der Anzahl der bei ihnen gemeldeten

Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu

tragen."

19. Die Überschrift über § 55 e hat zu lauten

„Wohlfahrtsfonds"

20. § 55 e Abs. 1, 2 und 4 haben zu lauten

„(1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse

ihrer Vollversammlungen können zwei oder

mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für

ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene

ein gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei

der Österreichischen Ärztekammer errichtet und

betrieben wird. Hiebei sind die Vorschriften der

§§ 43 bis 48 sinngemäß anzuwenden, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt

einem Verwaltungsausschuß, der von den

an der Einrichtung beteiligten Kammern zu

bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus

einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren

Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter

werden vom Verwaltungsausschuß mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen aus seiner Mitte gewählt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die

Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der

beteiligten Kammern übertragen."

21. § 56 hat zu lauten

„(1) Die Ärztekammern in den Bundesländern

unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen

Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer

untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

(2) Die von den Ärztekammern in den

Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen,

Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen,

die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse

sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen

bedürfen für ihre Wirksamkeit der

Genehmigung der örtlich zuständigen Landesregierung.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen. Die

genehmigten Akte sind in den Mitteilungen der

Ärztekammern unter Angabe des Zeitpunktes

ihres Inkrafttretens kundzumachen; sie werden

unbeschadet der Regelung nach Abs. 4 und 5

mit dem Datum der Genehmigung durch die

Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt

als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht

innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des

Beschlusses hierüber entscheidet.

(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer

beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,

Bezugs- und Pensionsordnung, die Umlagen- und

Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag

sowie der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre

Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden

Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht widersprechen. Die genehmigten Akte sind

in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen;

sie werden unbeschadet der Regelung

nach Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung

durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die

Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde

nicht innerhalb von drei Monaten nach

Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.

(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der

von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen

und der Festsetzung des Beitrages

für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der

Österreichischen Ärztekammer (§ 55 e) gilt ungeachtet

des Zeitpunktes der Genehmigung durch

die Aufsichtsbehörde jedenfalls der 1. Jänner

des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung

erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde.

(5) Änderungen der Beitragsordnung oder der

Satzung des Wohlfahrtsfonds treten ohne Rücksicht

auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch

die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit

verbundenen geänderten Beitrags- und Leistungsverpflichtungen

mit dem von der Vollversammlung

bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht

vor dem 1. Jänner des vorangegangenen

Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.

(6) Der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bedarf die Bestellung

a) der beiden weiteren ärztlichen Mitglieder

der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter

(§ 55 g Abs. 3);

b) des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter

beim Disziplinarrat (§ 55 h);

c) der beiden weiteren Beisitzer aus dem

Stande der Ärzte beim Disziplinarsenat und

ihrer Stellvertreter (§ 55 i Abs. 3).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht widerspricht.

(7) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern

in den Bundesländern bzw. der Österreichischen

Ärztekammer, die gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verstoßen, sind von der

zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(8) Die Organe der Ärztekammern in den

Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen

Ärztekammer sind von der zuständigen

Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn

sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben

vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig

werden. Im letzteren Falle hat die Landesregierung

für die Ärztekammer bzw. das Bundesministerium

für soziale Verwaltung für die

Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär

zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen

und umgehend Neuwahlen anzuordnen

hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreise

der Beamten der Aufsichtsbehörde zu bestellen.

Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreise

der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen.

Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs

einem Bundeslande bzw. dem Bund erwachsenden

Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer

bzw. von der Österreichischen Ärztekammer

zu tragen."

22. § 62 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

den in den Bestimmungen der §§ 1 a,

2, 2 i Abs. 2 und 8, des § 3 Abs. 5 dritter

Satz, des § 4 Abs. 2 und 6, der §§ 5 Abs. 3 und

5 a, der §§ 6 und 7 Abs. 1, der §§ 9, 10 Abs. 1

und § 11 Abs. 1, der §§ 12 Abs. 1, 16 zweiter

Satz oder des § 19 enthaltenen Anordnungen

und Verboten zuwiderhandelt, macht sich einer

Verwaltungsübertretung schuldig und ist, sofern

die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest

bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

Artikel II

1. Die am 31. Mai 1969 nach den Bestimmungen

der in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen

Satzung erworbenen Ansprüche und Anwartschaften

auf Fondsleistungen im Sinne des § 43 b

Abs. 1 und 2 und des § 43 i dieses Bundesgesetzes

bleiben unberührt.

2. Die Wahl weiterer Vizepräsidenten (§ 51

Z. 3) im Sinne des § 55 Abs. 2 in der Fassung des

Artikels I dieses Bundesgesetzes ist erstmals bei

Beginn der dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nachfolgenden Funktionsperiode der

Österreichischen Ärztekammer durchzuführen.

Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Verlängerung

der Funktionsperiode gemäß § 55 Abs. 2

wirksam.

Artikel III

1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

2. Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten

geregelt werden, die in der Vollziehung

Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung

der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.

3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1969

in Kraft.

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