229. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,
119/1952, 169/1952, 17/1955 und BGBl. Nr. 50/
1964, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 21 Abs. 2 lit. f hat zu lauten
„f) wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen
Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und
Unterstützung der Kammerangehörigen
und deren Hinterbliebenen zu errichten
und zu betreiben;"
2. § 24 hat zu lauten
„§ 24. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet,
die von der Ärztekammer im Rahmen
ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse
zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung
und in der Beitragsordnung festgesetzten
Umlagen und Beiträge zu leisten."
3. § 25 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt,
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sowie der auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Satzung die Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds
und anderer Einrichtungen der Ärztekammer
in Anspruch zu nehmen."
4. § 27 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds
(§ 43),"
5. Dem § 28 Abs. 2 sind folgende Abs. 3 und 4
anzufügen
„(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung
ihres Mandates kein Nachteil erwachsen.
Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung
tätigen Kammerangehörigen haben diesen die
erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates
zu gewähren.
(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten
(§ 34 Abs. 4 lit. c) sind den Kammerräten
gleichzuhalten."
6. § 33 lit. e hat zu lauten
„e) Erlassung einer Umlagenordnung und einer
Beitragsordnung ;"
7. § 39 hat zu lauten
„§ 39. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich
der Vollversammlung
a) bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag
für das nächste Jahr und
b) bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß
für das abgelaufene Rechnungsjahr
vorzulegen.
(2) Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse
für die Durchführung der in § 21 dieses
Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern
übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für
den im § 21 Abs. 2 lit. f genannten Wohlfahrtsfonds,
heben die Ärztekammern von sämtlichen
Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(3) Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung
der Kammerangehörigen festzusetzen.
(4) Die Kammerumlage ist bei Kammerangehörigen,
die den ärztlichen Beruf ausschließlich
im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber
einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag
nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige
Ärztekammer abzuführen.
(5) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds
und der wirtschaftlichen Einrichtungen verbundenen
Verwaltungskosten sind aus den Mitteln
dieser Einrichtungen aufzubringen."
8. Dem § 39 sind folgende §§ 39 a und 39 b
anzufügen
„§ 39 a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung
der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind
unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse,
seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit
Beiträge einzuheben.
(2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen
dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen
aus Erbschaften, Stiftungen und anderen
Fonds, Vermächtnisse, sowie Schenkungen und
sonstige Zweckwidmungen zu.
§ 39 b. Rückständige Umlagen und Beiträge
nach §§ 39 und 39 a können nach den Bestimmungen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
— WG. 1950 — eingebracht werden."
9. Die Überschrift über § 43 hat zu lauten
„Wohlfahrtsfonds"
10. An Stelle der bisherigen §§ 43 bis 48
treten die folgenden §§ 43 bis 48
„§ 43. (1) Durch Beschluß der Vollversammlung
ist im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. f ein Wohlfahrtsfonds
zu errichten; er bildet ein zweckgebundenes
Sondervermögen der Ärztekammer.
(2) Der Beschluß der Vollversammlung über
die Erlassung der Satzung und deren Änderung
bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.
(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind
den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen
zu gewähren.
Versorgungsleistungen
§ 43 a. Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds
sind Leistungen zu gewähren
a) an anspruchsberechtigte Kammerangehörige
für den Fall des Alters, der vorübergehenden
oder dauernden Berufsunfähigkeit,
b) an Hinterbliebene im Falle des Ablebens
eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
§ 43 b. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds
sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen
zu gewähren
a) Altersversorgung,
b) Invaliditätsversorgung,
c) Kinderunterstützung,
d) Witwen- und Witwerversorgung,
e) Waisenversorgung und
f) Todesfallbeihilfe.
(2) Die in Abs. 1 unter lit. a und b genannten
Leistungen setzen sich aus der Grundleistung
und der Zusatzleistung zusammen.
(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters
und der vorübergehenden oder dauernden
Berufsunfähigkeit in der Höhe von 2500 S monatlich
ohne Rücksicht auf die Beitragsdauer gewährt.
Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis e
können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt
werden.
(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nach
§ 44 Abs. 3 nicht das zur finanziellen Sicherstellung
der vorgesehenen Leistungen erforderliche
Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob
und in welchem Umfang diese Leistungen dem
tatsächlich geleisteten Beitrag angepaßt werden.
(5) Das Ausmaß der Zusatzleistung richtet sich
nach der Höhe der vom Kammerangehörigen
hiefür insgesamt geleisteten Beiträge. Die Satzung
kann unter Bedachtnahme auf § 39 a Abs. 1 auch
für die in Abs. 1 lit. c und f genannten Versorgungsleistungen
eine Zusatzleistung vorsehen.
(6) Die Satzung kann unter Berücksichtigung
des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen
zur Grundleistung vorsehen.
§ 43 c. (1) Die Altersversorgung wird mit
Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei
die Satzung vorsehen kann, daß die auf Grund
von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlichrechtlichen
Verträgen ausgeübte ärztliche Tätigkeit
eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf
die Bestimmung des § 39 a Abs. 1 kann die
Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter
sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme
eine entsprechende Minderung oder Erhöhung
der Leistungen vorsehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für
die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.
§ 43 d. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren,
wenn der Kammerangehörige infolge
körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung
des ärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend
unfähig ist. Der Verwaltungsausschuß
ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen
eine vertrauensärztliche Untersuchung
anzuordnen.
(2) Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt
vor, wenn diese nach begründeter medizinischer
Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist.
(3) Besteht die vorübergehende Berufsunfähigkeit
länger als der in der Satzung festgesetzte
Zeitraum, für den die Krankenunterstützung gewährt
wird, ist auf Antrag bei Vorliegen der
Voraussetzungen der §§ 43 c oder 43 d Abs. 1
und 2 die Alters- oder Invaliditätsversorgung
zu gewähren. Diese Leistungen sind an Stelle
der Krankenunterstützung schon früher zu gewähren,
wenn durch eine vertrauensärztliche
Untersuchung festgestellt wird, daß eine dauernde
Invalidität vorliegt oder die Voraussetzungen
für die Gewährung der Altersversorgung erfüllt
sind.
§ 43 e. (1) Empfängern einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung ist für ihre Kinder bis
zur Vollendung des 19. Lebensjahres eine Kinderunterstützung
zu gewähren.
(2) Über die Vollendung des 19. Lebensjahres
hinaus ist eine Kinderunterstützung zu gewähren,
wenn die betreffende Person
a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, solange sie sich in einer Schul- oder
Berufsausbildung befindet;
b) wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
erwerbsunfähig ist, solange dieser
Zustand andauert.
(3) Ein Anspruch auf Kinderunterstützung besteht
— ausgenommen bei Vorliegen der im
Abs. 2 lit. a angeführten Voraussetzungen —
nicht
a) für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben und selbst Einkünfte gemäß
§ 2 Abs. 3 des EStG. 1967 — ausgenommen
die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Einkünfte und Entschädigungen
aus einem gesetzlich anerkannten
Lehrverhältnis beziehen — sofern diese den
im § 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, jeweils festgesetzten
monatlichen Betrag übersteigen;
b) bei Verehelichung.
(4) Die Kinderunterstützung beträgt mindestens
10 v. H. der Grundleistung der Alters- oder
Invaliditätsversorgung.
§ 43 i. (1) Nach dem Tode eines Kammerangehörigen
oder Empfängers einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (seinem
Witwer), die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt
des Todes in aufrechter Ehe gelebt hat, die
Witwen-(Witwer-)versorgung zu gewähren.
(2) Die Witwen-(Witwer-)versorgung wird
nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung
des 65. Lebensjahres des Kammerangehörigen
oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
geschlossen und zum Zeitpunkt
des Todes des Kammerangehörigen oder Empfängers
einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies
gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten durch
Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist,
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder
hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind
legitimiert worden ist, oder im Zeitpunkt des
Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe
ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das
Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Witwen-(Witwer-)versorgung gebührt, sofern
nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2
vorliegt, auf Antrag auch der Frau, deren Ehe
mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr
der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines
gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung)
der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
zu leisten hatte. Hat die frühere Ehefrau
gegen den verstorbenen Kammerangehörigen
nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen
gehabt, so besteht der Anspruch auf
Witwenversorgung längstens bis zum Ablauf der
Frist. Die Witwenversorgung darf die Unterhaltsleistung
nicht übersteigen, auf die die frühere
Ehefrau gegen den verstorbenen Kammerangehörigen
an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat.
Die Witwenversorgung und die Versorgung der
früheren Ehefrau dürfen zusammen jenen Betrag
nicht übersteigen, auf den der verstorbene Kammerangehörige
Anspruch gehabt hat. Die Versorgung
der früheren Ehefrau ist erforderlichenfalls
entsprechend zu kürzen. Die Witwenversorgung
mehrerer früherer Ehefrauen ist im gleichen
Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte
Witwe vorhanden, dann ist die Versorgung
der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der
Kammerangehörige eine anspruchsberechtigte
Witwe hinterlassen hätte.
(4) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt
der Anspruch auf Witwen-(Witwer-)versorgung.
(5) Die Witwen-(Witwer-)versorgung beträgt
50 v. H. der Alters- oder Invaliditätsversorgung,
die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt hat oder gebührt hätte. Je nach
der gemäß § 39 a festzustellenden finanziellen
Sicherstellung der Leistungen kann diese bis
75 v. H. erhöht werden.
§ 43 g. (1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen
der in § 43 e Abs. 1 bis 3 festgesetzten
Voraussetzungen.
(2) Die Waisenversorgung beträgt
a) für jede Halbwaise mindestens 10 v. H.,
b) für jede Vollwaise mindestens 20 v. H.
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die
dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens
gebührt hat oder gebührt hätte.
(3) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die
Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der
Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.
§ 43 h. (1) Beim Tode eines Kammerangehörigen
oder Empfängers einer Alters- oder
Invaliditätsversorgung ist die Todesfallbeihilfe zu
gewähren.
(2) Das Ausmaß der Todesfallbeihilfe beträgt
mindestens das Zehnfache der jeweiligen Grundleistung
der Altersversorgung.
(3) Auf die Todesfallbeihilfe haben, sofern der
verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger
einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht
einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht
und hierüber eine schriftliche, eigenhändig
unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds
hinterlegt hat, nacheinander Anspruch
a) die Witwe (der Witwer),
b) die Waisen.
(4) Sind mehrere Waisen vorhanden, ist diesen
die Todesfallbeihilfe zur ungeteilten Hand auszubezahlen.
(5) Ist eine anspruchsberechtigte Person im
Sinne des Abs. 3 nicht vorhanden oder werden
die Kosten der Bestattung von einer anderen
Person als dem namhaft gemachten Zahlungsempfänger
getragen, so gebührt dieser auf Antrag
der Ersatz der nachgewiesenen Kosten bis
zu einem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag,
der das Sechsfache der Grundleistung
nicht übersteigen darf.
Unterstützungsleistungen
§ 43 i. Aus dem Wohlfahrtsfonds sind neben
den in § 43 b Abs. 1 angeführten Versorgungsleistungen
Krankenunterstützung und sonstige
Unterstützungsleistungen zu gewähren.
§ 43 j. (1) Kammerangehörigen, die durch
Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen
Beruf auszuüben, wird eine einmalige
Krankenunterstützung, die im Falle der Hausbehandlung
von weniger als vier Wochen frühestens
ab dem 4. Krankheitstag zu berechnen ist,
gewährt.
(2) Sieht die Satzung eine Unterstützung sowohl
für eine Haus- als auch eine stationäre
Behandlung in einer Krankenanstalt vor, ist die
Krankenunterstützung in unterschiedlicher Höhe
festzusetzen.
(3) Die Krankenunterstützung wird für die
in der Satzung festgesetzte Dauer, höchstens
jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen, berechnet.
(4) Die Höhe der Krankenunterstützung ist in
der Satzung in einem bestimmten Hundertsatz,
höchstens mit 25 v. H. pro Tag der monatlichen
Grundleistung der Altersversorgung festzusetzen.
(5) Bei weiblichen Kammerangehörigen ist die
Schwangerschaft und die Wochenbettzeit bis zur
Höchstdauer von 14 Wochen einer Berufsunfähigkeit
im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
(6) Bei Erkrankung des Ehegatten oder eines
Kindes, die mit einer stationären Behandlung
in einer Krankenanstalt verbunden ist, erhält der
Kammerangehörige, sofern dies in der Satzung
vorgesehen wird, einen Kostenbeitrag bis zur
Höhe der Krankenunterstützung nach Abs. 4.
(7) In der Satzung kann der volle oder teilweise
Ersatz der mit einer Erkrankung verbundenen
Kosten, und zwar der notwendigen ärztlichen
Behandlung und Geburtshilfe, der Heilmittel
und Heilbehelfe, des Krankenhaustransportes
sowie eines Kuraufenthaltes vorgesehen
werden.
§ 43 k. (1) Aus dem Wohlfahrtsfonds können
ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen
für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung
der Kinder von Kammerangehörigen und von
Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung
und Waisen nach § 43 g unter Berücksichtigung
der Familien-, Einkommen- und Vermögensverhältnisse
nach Maßgabe der in der
Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt
werden.
(2) Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters
im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes
Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen
nach Ärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft
gelebt haben, sowie der geschiedenen
Ehegattin einmalige oder wiederkehrende
Leistungen gewährt werden.
§ 43 l. (1) Die Grundleistung ist in ihrem Wert
nach den von der Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer zu erlassenden . Richtlinien
durch einen Anpassungsfaktor zu sichern.
Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche Lage des Berufsstandes
und deren Entwicklung sowie auf die Änderungen
des Verhältnisses der Zahl der beitragspflichtigen
Kammerangehörigen zur Zahl der
Leistungsberechtigten des Wohlfahrtsfonds zu
ermitteln.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 39 a
auch die im § 43 b Abs. 1 lit. c und f und die
sonst im Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 genannten
Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 44. (1) Die Kammerangehörigen sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet,
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für
den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf
die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen
Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
darf 18 v. H. der jährlichen Einnahmen
aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein
Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung
zur Leistung von höheren als in Abs. 3
vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend
höhere Leistungen erwerben kann.
(5) Bei Festsetzung des Beitrages für Kammerangehörige,
die den ärztlichen Beruf ausschließlich
in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als
Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche
Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die
Beihilfen, Zulagen und Zuschläge im Sinne des
§ 3 Abs. 1 EStG. 1967 und die sonstigen Bezüge
nach § 67 EStG. 1967.
(6) Die Beiträge nach Abs. 5 sind vom Dienstgeber
einzubehalten und spätestens bis zum
15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die
zuständige Ärztekammer abzuführen.
§ 44 a. (1) Die in den §§ 23 Abs. 4 und 42
bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen
können sich zur Leistung von Beiträgen
freiwillig verpflichten, um in den Genuß der
Leistungen des Wohlfahrtsfonds zu gelangen.
(2) Die Beiträge für die in Abs. 1 angeführten
Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung
jedenfalls in der Höhe des durchschnittlichen
Jahresbeitrages, den die in § 5 Abs. 2 bezeichneten
Ärzte nach den vorstehenden Bestimmungen
zu entrichten haben, festzusetzen.
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 45. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände auf Antrag des
Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung
oder in Härtefällen den Nachlaß der Fondsbeiträge
vorsehen.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 45 a. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger
den Nachweis darüber, daß ihm und
seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch
auf Ruhe-(Versorgungs-)genuß auf Grund
eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer
Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-
rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz
oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung
gegenüber einer solchen Körperschaft
zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds
besteht, und übt er keine ärztliche Tätigkeit
im Sinne des § 5 Abs. 2 aus, ist er auf
Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe
und die Unterstützungsleistungen nach
§ 43 k einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages,
von der Verpflichtung nach § 44 zu befreien.
Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit
im Sinne des § 5 Abs. 2 aus, ist eine
Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung
einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.
(2) Kammerangehörige, die erstmalig die
ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung
des 50. Lebensjahres erworben haben,
werden auf ihren Antrag zur Gänze von der
Beitragspflicht nach § 44 befreit. Wird ein solcher
Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung
in die Ärzteliste und gleichzeitiger
Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht
gestellt, ist der Kammerangehörige nicht nur
zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit
fälligen Beiträge, sondern auch zur
Nachzahlung des ab dem Zeitpunkt der Errichtung
des Fonds in den einzelnen Kalenderjahren
jeweils geleisteten, auf einen Kammerangehörigen
entfallenden Durchschnittsbeitrages verpflichtet,
wenn er in diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr
bereits vollendet hatte. In allen übrigen Fällen
beginnt die Nachzahlungsverpflichtung mit Vollendung
des 35. Lebensjahres. Bei Berechnung
des Nachzahlungsbetrages bleiben jedoch die
während des Nachzahlungszeitraumes eingehobenen
Beitragsanteile für die Todesfallbeihilfe außer
Betracht.
(3) Kammerangehörige, die erst nach Vollendung
des 35. Lebensjahres beitragspflichtig
werden, sind unter sinngemäßer Anwendung der
Berechnungsbestimmungen nach Abs. 2 zu einer
solchen Nachzahlung verpflichtet.
(4) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht
ist die Gewährung von Leistungen entsprechend
dem Ausmaß der Befreiung ganz oder
teilweise ausgeschlossen.
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 46. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens
getrennt zu führen und obliegt einem
Verwaltungsausschuß.
(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem
Präsidenten, dem Finanzreferenten sowie aus
mindestens zwei weiteren Kammerräten. Letztere
werden auf Vorschlag des Kammervorstandes
von der Vollversammlung für die Dauer ihrer
Funktionsperiode nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
gewählt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die
Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des
Verwaltungsausschusses zu führen.
(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
steht den Betroffenen das Recht der
Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes
von der Vollversammlung bestellten
Beschwerdeausschuß zu.
(5) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für
den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter
zu bestellen. Die Mitglieder des
Beschwerdeausschusses dürfen dem Kammervorstand,
dem Verwaltungsausschuß und dem Überprüfungsausschuß
nicht angehören.
(6) Der Beschwerdeausschuß entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig,
der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind
endgültig und können durch ein ordentliches
Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(7) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß
und Beschwerdeausschuß sind die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 (AVG. 1950) anzuwenden.
§ 46 a. (1) Die Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds
ist von einem Überprüfungsausschuß
mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Der
Überprüfungsausschuß besteht aus zwei von der
Vollversammlung für die Dauer eines Jahres
aus dem Kreise der Kammerangehörigen zu
wählenden Rechnungsprüfer. Für jeden Rechnungsprüfer
ist ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter
dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß
nicht angehören.
§ 47. (1) Verlegt ein Kammerangehöriger seinen
Berufssitz (Dienstort) dauernd in den Bereich
einer anderen Ärztekammer, ist ein Betrag in
der Höhe von mindestens 70 v. H. der von
ihm zum Wohlfahrtsfonds der bisher zuständigen
Ärztekammer entrichteten Beiträge der
nunmehr zuständigen Ärztekammer zu überweisen.
Die für bestimmte Zwecke (Todesfallbeihilfe,
Krankenunterstützung, usw.) satzungsmäßig
vorgesehenen Beitragsteile bleiben bei der
Berechnung des Überweisungsbetrages außer Betracht.
Bei Streichung eines Kammerangehörigen
aus der Ärzteliste (§ 2 i) gebührt ihm der Rückersatz
in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen in Höhe von mindestens
50 v. H.
(2) Während der Zeit der Ausbildung eines
Kammerangehörigen zum praktischen Arzt oder
Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen.
Diese ist erst nach Eintragung in die Ärzteliste
als praktischer Arzt oder Facharzt durchzuführen.
In diesem Falle erhöht sich der Überweisungsbetrag
auf mindestens 90 v. H.
§ 48. In der Satzung sind auf Grund der
§§ 39 a, 39 b und 43 bis 47 nähere Vorschriften
über die Aufbringung der Beiträge, die Verwaltung
der Fondsmittel, die Zusammensetzung des
Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses,
die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses
und schließlich über die Höhe, die Festlegung
der Voraussetzungen und das Verfahren
für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs-
und Unterstützungsleistungen zu treffen."
11. a) § 49 Abs. 2 lit. i hat zu lauten
„i) wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen
Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und
Unterstützung der Kammerangehörigen
und deren Hinterbliebenen zu errichten
und zu betreiben;"
b) Dem § 49 Abs. 2 ist folgende lit. m anzufügen
„m) die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung
der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds."
12. § 51 Z. 3 und 4 haben zu lauten
„3. Der Präsident und zwei, höchstens drei
Vizepräsidenten (§ 55).
4. Der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß
eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds
(§ 55 e)."
13. § 52 Abs. 2, 4, 5 und 9 haben zu lauten
„(2) Die Vollversammlung wird erstmalig auf
Vorschlag der nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewählten Präsidenten aller
Ärztekammern vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung, sonst vom Präsidenten der
Österreichischen Ärztekammer einberufen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt
der Präsident der Österreichischen Ärztekammer.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn die Präsidenten oder geschäftsführenden
Vizepräsidenten (§ 35 Abs. 4) von mindestens
sechs Ärztekammern und von zwei weiteren
Ärztekammern mindestens je ein Vizepräsident
anwesend sind.
(9) Bei Abstimmungen sind die einer Ärztekammer
zustehenden Stimmen ungeteilt durch
den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung
durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten,
einer jeden Kammer abzugeben. Bei der Wahl
des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des
Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer
sind auf Verlangen auch nur eines
Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Ärztekammer
die Abstimmungen in der Weise mit
geteilten Stimmen durchzuführen, daß jeder
Präsident und jeder Vizepräsident mit so vielen
Stimmen an der Abstimmung teilnimmt, als ihm
im Rahmen des Stimmengewichtes von seiner
Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
übertragen worden sind."
14. § 53 lit. a hat zu lauten
„a) Die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten
und des Finanzreferenten;"
15. § 54 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer
hat aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten
und so vielen weiteren Mitgliedern
zu bestehen, daß die Ärztekammern mit weniger
als 3000 Kammerangehörigen durch je ein Mitglied
und die Ärztekammer mit mehr als
3000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder
vertreten sind."
16. Im § 54 Abs. 2 haben der vierte und
fünfte Satz zu lauten
„Der Präsident und die Vizepräsidenten stimmen
mit. Die Übertragung des Stimmrechtes an den
Präsidenten und die Vizepräsidenten durch die
Ärztekammer, der sie angehören, ist zulässig."
17. § 55 Abs. 2 bis 6 haben zu lauten
„(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der
Finanzreferent werden von der Vollversammlung
aus ihrer Mitte sowie allfällige Referenten für bestimmte
Aufgaben in je einem Wahlgang für die
Dauer von vier Jahren gewählt. Hiebei sind der
Präsident und die Referenten mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, die Vizepräsidenten
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
zu wählen. Für den Entzug des Vertrauens
durch die Vollversammlung ist die einfache Mehrheit
erforderlich. Im Falle allgemeiner Kammerwahlen
(§§ 28 und 29 in Verbindung mit 52
Abs. 3) endet die Funktion des Präsidenten, der
Vizepräsidenten und der Referenten mit der
Konstituierung der neuen Vollversammlung.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung
von den Vizepräsidenten in der
Folge ihrer Wahl vertreten. Im Falle der Verhinderung
des Präsidenten und der Vizepräsidenten
geht das Recht zur Vertretung des Präsidenten
auf das an Lebensjahren älteste Mitglied
der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer
über.
(4) Der Präsident und die Vizepräsidenten der
Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer
Wahl in die Hand des Bundesministers für
soziale Verwaltung das Gelöbnis auf Einhaltung
der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer
Obliegenheiten abzulegen.
(5) Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 35 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis
und das Verhalten des Präsidenten und der Vizepräsidenten
sinngemäß Anwendung.
(6) Auf die Wahl des Finanzreferenten und die
sonstigen Referenten finden die Grundsätze für
die Wahl des Präsidenten sinngemäß Anwendung."
18. § 55 c Abs. 1 hat zu lauten
„§ 55 c. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung
der Österreichischen Ärztekammer erwachsen,
sind von allen Ärztekammern im Verhältnis
der Anzahl der bei ihnen gemeldeten
Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu
tragen."
19. Die Überschrift über § 55 e hat zu lauten
„Wohlfahrtsfonds"
20. § 55 e Abs. 1, 2 und 4 haben zu lauten
„(1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse
ihrer Vollversammlungen können zwei oder
mehrere Ärztekammern übereinkommen, daß für
ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene
ein gemeinsamer Wohlfahrtsfonds bei
der Österreichischen Ärztekammer errichtet und
betrieben wird. Hiebei sind die Vorschriften der
§§ 43 bis 48 sinngemäß anzuwenden, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds obliegt
einem Verwaltungsausschuß, der von den
an der Einrichtung beteiligten Kammern zu
bilden ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus
einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren
Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter
werden vom Verwaltungsausschuß mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen aus seiner Mitte gewählt.
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die
Geschäftsführung des Wohlfahrtsfonds einer der
beteiligten Kammern übertragen."
21. § 56 hat zu lauten
„(1) Die Ärztekammern in den Bundesländern
unterstehen der Aufsicht der örtlich zuständigen
Landesregierung. Die Österreichische Ärztekammer
untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
(2) Die von den Ärztekammern in den
Bundesländern beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen,
Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen,
die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse
sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen
bedürfen für ihre Wirksamkeit der
Genehmigung der örtlich zuständigen Landesregierung.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen. Die
genehmigten Akte sind in den Mitteilungen der
Ärztekammern unter Angabe des Zeitpunktes
ihres Inkrafttretens kundzumachen; sie werden
unbeschadet der Regelung nach Abs. 4 und 5
mit dem Datum der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde wirksam. Die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht
innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des
Beschlusses hierüber entscheidet.
(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer
beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,
Bezugs- und Pensionsordnung, die Umlagen- und
Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag
sowie der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre
Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden
Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht widersprechen. Die genehmigten Akte sind
in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen;
sie werden unbeschadet der Regelung
nach Abs. 4 und 5 mit dem Datum der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde
nicht innerhalb von drei Monaten nach
Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.
(4) Als Zeitpunkt für die Wirksamkeit der
von den Ärztekammern erlassenen Umlagenordnungen
und der Festsetzung des Beitrages
für einen gemeinsamen Wohlfahrtsfonds bei der
Österreichischen Ärztekammer (§ 55 e) gilt ungeachtet
des Zeitpunktes der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde jedenfalls der 1. Jänner
des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung
erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde.
(5) Änderungen der Beitragsordnung oder der
Satzung des Wohlfahrtsfonds treten ohne Rücksicht
auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit
verbundenen geänderten Beitrags- und Leistungsverpflichtungen
mit dem von der Vollversammlung
bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht
vor dem 1. Jänner des vorangegangenen
Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.
(6) Der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bedarf die Bestellung
a) der beiden weiteren ärztlichen Mitglieder
der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter
(§ 55 g Abs. 3);
b) des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter
beim Disziplinarrat (§ 55 h);
c) der beiden weiteren Beisitzer aus dem
Stande der Ärzte beim Disziplinarsenat und
ihrer Stellvertreter (§ 55 i Abs. 3).
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht widerspricht.
(7) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern
in den Bundesländern bzw. der Österreichischen
Ärztekammer, die gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verstoßen, sind von der
zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben.
(8) Die Organe der Ärztekammern in den
Bundesländern sowie die Organe der Österreichischen
Ärztekammer sind von der zuständigen
Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn
sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben
vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig
werden. Im letzteren Falle hat die Landesregierung
für die Ärztekammer bzw. das Bundesministerium
für soziale Verwaltung für die
Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär
zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen
und umgehend Neuwahlen anzuordnen
hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreise
der Beamten der Aufsichtsbehörde zu bestellen.
Ihm ist ein zweigliedriger Beirat aus dem Kreise
der Kammerangehörigen zur Seite zu stellen.
Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs
einem Bundeslande bzw. dem Bund erwachsenden
Kosten sind von der betreffenden Ärztekammer
bzw. von der Österreichischen Ärztekammer
zu tragen."
22. § 62 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
den in den Bestimmungen der §§ 1 a,
2, 2 i Abs. 2 und 8, des § 3 Abs. 5 dritter
Satz, des § 4 Abs. 2 und 6, der §§ 5 Abs. 3 und
5 a, der §§ 6 und 7 Abs. 1, der §§ 9, 10 Abs. 1
und § 11 Abs. 1, der §§ 12 Abs. 1, 16 zweiter
Satz oder des § 19 enthaltenen Anordnungen
und Verboten zuwiderhandelt, macht sich einer
Verwaltungsübertretung schuldig und ist, sofern
die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest
bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
Artikel II
1. Die am 31. Mai 1969 nach den Bestimmungen
der in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen
Satzung erworbenen Ansprüche und Anwartschaften
auf Fondsleistungen im Sinne des § 43 b
Abs. 1 und 2 und des § 43 i dieses Bundesgesetzes
bleiben unberührt.
2. Die Wahl weiterer Vizepräsidenten (§ 51
Z. 3) im Sinne des § 55 Abs. 2 in der Fassung des
Artikels I dieses Bundesgesetzes ist erstmals bei
Beginn der dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nachfolgenden Funktionsperiode der
Österreichischen Ärztekammer durchzuführen.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Verlängerung
der Funktionsperiode gemäß § 55 Abs. 2
wirksam.
Artikel III
1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.
2. Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten
geregelt werden, die in der Vollziehung
Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung
der jeweils örtlich zuständigen Landesregierung.
3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1969
in Kraft.