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229_1968 AT

229. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Gois

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Gois

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Gois werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinden Leopoldskron,

Wals, Gois und Glanegg (Gerichtsbezirk Salzburg)

bestimmt. Die genaue Abgrenzung der

vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus

den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefahrdungsbereich

des Munitionslagers Gois fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die innerhalb

der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten

Einhüllenden hegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Gois fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen den

aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf

einer Woche nach dem Tag der Kundmachung

in Kraft.

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