229. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Gois
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Gois werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinden Leopoldskron,
Wals, Gois und Glanegg (Gerichtsbezirk Salzburg)
bestimmt. Die genaue Abgrenzung der
vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus
den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefahrdungsbereich
des Munitionslagers Gois fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die innerhalb
der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten
Einhüllenden hegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Gois fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen den
aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf
einer Woche nach dem Tag der Kundmachung
in Kraft.