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229. Bundesgesetz: Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Bundesgesetz: Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I — Einleitung

§ 1. (1) Die griechisch-orientalische Kirche in

Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Kirche

im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes

vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über

die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.

(2) Ihr sind mit Wirkung für den staatlichen

Bereich alle Personen griechisch-orientalischen

(orthodoxen) Glaubensbekenntnisses zugehörig,

wenn und solange sie im Bundesgebiet ihren

ordentlichen Wohnsitz oder bei Fehlen eines

Wohnsitzes im In- oder Ausland einen gewöhnlichen

inländischen Aufenthalt haben. Diese bekenntnismäßige

Zugehörigkeit zur griechischorientalischen

Kirche in Österreich ist von der

Mitgliedschaft zu einer staatlich anerkannten

Kirchengemeinde nicht abhängig.

(3) Beabsichtigen Einrichtungen der griechischorientalischen

Kirche in Österreich, in ihrem

Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch"

die Bezeichnung „orthodox" mit einem

vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern

nicht schon bei der Errichtung einer

Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der

Rechtsperson (§ 3 Abs. 1) gewählt wird, § 10

Abs. 5 Anwendung.

Abschnitt II — Errichtung neuer Kirchengemeinden

und Bestellung der neuen Organe

§ 2. Eine griechisch-orientalische Kirchengemeinde,

die von Personen griechisch-orientalischen

Bekenntnisses gebildet wird, erlangt durch

staatliche Anerkennung Rechtspersönlichkeit auch

für den staatlichen Bereich und genießt die Stellung

einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes,

wenn

a) der künftige Bestand der Kirchengemeinde

und die Tradierung griechisch-orientalischen

(orthodoxen) Glaubens- und Lehrgutes

glaubhaft gemacht wird, worüber das

Bundesministerium für Unterricht im

Zweifelsfall ein Gutachten der griechischorientalischen

Metropolis von Austria (§ 6)

einholen kann,

b) die Kirchengemeinde Satzungen besitzt,

welche den Grundsätzen des § 8 dieses

Bundesgesetzes entsprechen, und

c) die neue Kirchengemeinde dem Bundesministerium

für Unterricht die Errichtung

und die satzungsgemäße Bestellung der

neuen Organe angezeigt hat.

§ 3. (1) Eine Anzeige an das Bundesministerium

für Unterricht über die Errichtung einer

Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung

der Organe hat die Bezeichnung der

Rechtsperson, eine Ausfertigung der Satzungen

sowie Namen und Anschriften tauglicher (§ 9)

satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugter

Organe zu enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen

nach § 2 lit. a ist glaubhaft zu machen.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat

das Einlangen der Anzeige über die Errichtung

der Kirchengemeinde und die satzungsgemäße

Bestellung der nach außen vertretungsbefugten

Organe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

zu beurkunden. Ab dem Tag des Einlangens

der gesetzmäßig ausgefertigten Anzeige

beim Bundesministerium für Unterricht genießt

die betreffende Kirchengemeinde als staatlich anerkannte

Einrichtung der griechisch-orientalischen

Kirche in Österreich die Stellung einer

Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(3) Entspricht eine Anzeige nicht den gesetzlichen

Voraussetzungen, hat das Bundesministerium

für Unterricht unter Setzung einer angemessenen

Nachfrist zur Behebung der Mängel

aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit

einer solchen Aufforderung oder bei fruchtlosem

Verstreichen der gesetzten Frist hat das Bundesministerium

für Unterricht die Kenntnisnahme

der Anzeige mit Bescheid abzulehnen.

Abschnitt III — Bestehende Einrichtungen

§ 4. (1) Die serbische griechisch-orientalische

Kirchengemeinde zum hl. Sava in Wien und die

rumänische griechisch-orientalische Kirchengemeinde

zur hl. Auferstehung in Wien, welche im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

als staatlich anerkannte Einrichtungen der

griechisch-orientalischen Kirche in Österreich bestehen,

genießen für die Dauer ihres Bestehens

die Stellung von Körperschaften des öffentlichen

Rechtes.

(2) Die Satzungen dieser beiden Kirchengemeinden

haben in der jeweils gültigen Fassung

mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu bestimmen,

welcher geistlichen Jurisdiktion die betreffende

Kirchengemeinde untersteht.

§ 5. Die griechisch-orientalische Kirchengemeinde

zur hl. Dreifaltigkeit in Wien und die

griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum

hl. Georg in Wien, welche als kraft kaiserlicher

Privilegien gebildete staatlich anerkannte Einrichtungen

der griechisch-orientalischen Kirche

in Österreich im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehen und die nach dem

kirchlichen Recht der griechisch-orientalischen

Kirche der geistlichen Jurisdiktion der griechischorientalischen

Metropolis von Austria (§ 6)

unterstehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens

die Stellung von Körperschaften des

öffentlichen Rechtes.

§ 6. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehende griechischorientalische

Metropolis von Austria mit dem

Sitz in Wien, welche nach griechisch-orientalischem

kanonischem Recht dem Ökumenischen

Patriarchen unmittelbar untersteht, genießt als

staatlich anerkannte Einrichtung der griechischorientalischen

Kirche in Österreich die Stellung

einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(2) Die geistliche Jurisdiktion der Metropolis

von Austria wird durch die kirchlichen Vorschriften

der griechisch-orientalischen Kirche geregelt

und bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Abschnitt IV — Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Für die griechisch-orientalische Metropolis

von Austria, für die staatlich anerkannten

Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen

Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten

sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2

nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere

Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;

§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider

und Insignien;

§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;

§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden

und den Schutz des Ansehens des geistlichen

Standes;

§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;

die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge

und Gefangenenseelsorge.

(2) Bei Anwendung der im Abs. 1 genannten

Bestimmungen ist auf die besondere Struktur,

die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der

staatlich anerkannten Einrichtungen der griechisch-

orientalischen Kirche in Österreich Bedacht

zu nehmen.

(3) Der griechisch-orientalischen Metropolis

von Austria und den staatlich anerkannten

Kirchengemeinden steht das Recht zu, nach Maßgabe

der innerkirchlichen Vorschriften von Angehörigen

staatlich anerkannter griechisch-orientalischer

Kirchengemeinden Beiträge innerkirchlich

zu erheben und über die Erträgnisse aus

diesen Beiträgen im Rahmen der Ordnung und

Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei

zu verfügen. Ob und inwieweit staatliche Gerichte

und Verwaltungsbehörden bei der Einbringung

solcher Beiträge Beistand leisten, bleibt

besonderer bundesgesetzlicher Regelung vorbehalten.

§ 8. (1) Aus den Satzungen einer griechischorientalischen

Kirchengemeinde müssen, um die

Wirksamkeit der Satzungen für den staatlichen

Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein

a) der Name der Kirchengemeinde, welcher

die Zugehörigkeit zur griechisch-orientalischen

Kirche zum Ausdruck zu bringen hat

und sich von dem Namen einer schon bestehenden

Kirchengemeinde unterscheiden

muß;

b) Sitz und Amtsbereich der Kirchengemeinde;

c) welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirchengemeinde

untersteht;

d) Bestimmungen über Erwerb und Verlust

der Mitgliedschaft, wonach die Gemeindezugehörigkeit

klar bestimmbar ist;

e) Rechte und Pflichten der Mitglieder;

f) Art der Bestellung der Organe und ihr

Wirkungskreis;

g) Vorschriften über die allfällige Änderung

der Satzungen.

(2) Überdies ist über Aufforderung des Bundesministeriums

für Unterricht im Zweifelsfall

glaubhaft zu machen, daß in die Rechte bestehender

staatlich anerkannter Kirchengemeinden

nicht eingegriffen wird.

(3) Der Kreis der entsprechend den Satzungen

ausgeübten autonomen kirchlichen Gemeindeangelegenheiten

bleibt im bisherigen Umfang für

den staatlichen Bereich maßgebend — unbeschadet

künftiger satzungsgemäßer und unter

Bedachtnahme auf Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes

über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

erfolgender Änderungen und unbeschadet

der Wirksamkeit dieser Änderungen auch für

den staatlichen Bereich.

§ 9. (1) Zwecks Rechtswirksamkeit für den

staatlichen Bereich sind dem Bundesministerium

für Unterricht anzuzeigen

a) die vertretungsbefugten Organe der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bereits bestehenden Kirchengemeinden

tunlichst innerhalb Monatsfrist,

b) die vertretungsbefugten Organe künftig zu

errichtender Kirchengemeinden gleichzeitig

mit der Anzeige über die Errichtung (§ 2

und § 3) sowie

c) alle Veränderungen in der Person der bisher

vertretungsbefugten Organe tunlichst

innerhalb Monatsfrist.

(2) Personen, welche wegen eines Verbrechens

rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden

sind, können für den staatlichen Bereich nicht

als vertretungsbefugte Organe bestellt werden.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht hat

das Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen

Voraussetzungen zu beurkunden.

(4) Ab dem Tag des Einlangens der gesetzmäßig

ausgefertigten Anzeige wird die Bestellung

der vertretungsbefugten Organe auch für den

staatlichen Bereich wirksam.

(5) Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen

Voraussetzungen oder weist die Bestellung

der vertretungsbefugten Organe infolge Verstoßens

gegen innerkirchliche Vorschriften

schwerwiegende Mängel auf, so hat das Bundesministerium

für Unterricht unter Setzung einer

angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel

aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit

einer solchen Aufforderung beziehungsweise

bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist

hat das Bundesministerium für Unterricht die

Entgegennahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen.

Die Bestellung eines vertretungsbefugten

Organs leidet dann an einem schwerwiegenden

Mangel, wenn die Beachtung der innerkirchlichen

Vorschriften die Bestellung einer anderen

Person zur Folge gehabt hätte oder doch zur

Folge haben hätte können.

§ 10. (1) Die Umwandlung, die Vereinigung

oder die Auflösung staatlich anerkannter Einrichtungen

der griechisch-orientalischen Kirche

erlangen, unbeschadet der vermögensrechtlichen

Wirkungen einer solchen Maßnahme, auch für

den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit

dem Tag des Einlangens der von den vertretungsbefugten

Organen der betreffenden kirchlichen

Einrichtung ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium

für Unterricht. Dieses hat das

Einlangen zu beurkunden.

(2) Betreffen derartige Maßnahmen die griechisch-

orientalische Kirchengemeinde zur

hl. Dreifaltigkeit oder die griechisch-orientalische

Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien,

bedürfen sie zur Wirksamkeit für den staatlichen

Bereich der Zustimmung der griechischorientalischen

Metropolis von Austria, solange

deren Jurisdiktion über die betreffende Kirchengemeinde

nach dem Recht der griechisch-orientalischen

Kirche besteht.

(3) Aus der Anzeige muß der Inhalt der getroffenen

Maßnahmen hervorgehen.

(4) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht

erfüllt und werden derartige Mängel auch nach

Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben,

hat das Bundesministerium für Unterricht

die Entgegennahme einer derartigen Anzeige

mit Bescheid abzulehnen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

sinngemäß für die Änderung des Namens einer

staatlich anerkannten Einrichtung der griechisch-

orientalischen Kirche.

§ 11. Das Bundesministerium für Unterricht

hat jedem, der ein berechtigtes Interesse daran

glaubhaft macht, die für den staatlichen Bereich

vertretungsbefugten Organe einer griechischorientalischen

Kirchengemeinde schriftlich bekanntzugeben.

§ 12. (1) Dem Bundesministerium für Unterricht

ist der Wortlaut der jeweils geltenden

Satzungen einer Kirchengemeinde beziehungsweise

zwischenweilig erfolgter Änderungen auf

schriftliches mit Gründen versehenes Verlangen

bekanntzugeben.

(2) Für den Fall, daß geltende Satzungen einer

griechisch-orientalischen Kirchengemeinde dem

§ 8 dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen und

daß sich derartige Mängel auch nach Setzung

einer angemessenen Nachfrist nicht beheben

lassen oder daß trotz Aufforderung vertretungsbefugte

Organe einer staatlich anerkannten

Kirchengemeinde nicht bestellt werden, hat das

Bundesministerium für Unterricht aus wichtigen

Gründen die Handlungsfähigkeit in äußeren Angelegenheiten

der betreffenden Kirchengemeinde

für den staatlichen Bereich mit Bescheid für zeitweilig

gehemmt zu erklären und beim zuständigen

Gericht die Bestellung eines Kurators zu

beantragen. Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere

anzusehen, wenn der Mangel einen

Eingriff in die Rechte anderer Einrichtungen der

griechisch-orientalischen Kirche in Österreich zur

Folge hat oder zur Folge haben kann oder wenn

durch den Mangel dritten Personen Nachteile

erwachsen können.

(3) Unter gleichen Voraussetzungen hat, falls

die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen,

das Bundesministerium für Unterricht

überdies mit Bescheid die einer staatlich anerkannten

Kirchengemeinde als Körperschaft des

öffentlichen Rechtes zustehenden besonderen

Rechte zu suspendieren.

(4) Sollen derartige Maßnahmen gegen eine

der in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten

Kirchengemeinden getroffen werden, ist die

griechisch-orientalische Metropolis von Austria

zu hören; sie genießt in solchen Verfahren Parteistellung.

(5) Die getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben,

sobald der Grund für ihre Erlassung

weggefallen ist.

Abschnitt V — Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

treten Rechtsvorschriften, die sich

auf äußere Rechtsverhältnisse der griechischorientalischen

Kirche beziehen, außer Kraft.

(2) Insbesondere treten außer Kraft

1. die Verordnung des Staatsministeriums, des

Kriegsministeriums, der königlich-ungarischen,

siebenbürgischen und kroatisch-slavonisch-dalmatinischen

Hofkanzlei vom 29. November 1864,

RGBl. Nr. 91, betreffend die Benennung der

griechisch-nicht-unierten Kirche;

2. Präambel und § 1 der Verordnung des

k. k. Statthalters im Erzherzogtume Österreich

unter der Enns vom 1. Mai 1893, LGBl. Nr. 19,

betreffend die Bestimmung der Zugehörigkeit

der Bekenner des griechisch-orientalischen Religionsbekenntnisses

zu den in Wien bestehenden

drei griechisch-nicht-unierten Kirchengemeinden.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht

betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesministerien

zur Vollziehung der in § 7 genannten

Vorschriften bleibt unberührt.

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