229. Bundesgesetz: Äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I — Einleitung
§ 1. (1) Die griechisch-orientalische Kirche in
Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Kirche
im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes
vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger.
(2) Ihr sind mit Wirkung für den staatlichen
Bereich alle Personen griechisch-orientalischen
(orthodoxen) Glaubensbekenntnisses zugehörig,
wenn und solange sie im Bundesgebiet ihren
ordentlichen Wohnsitz oder bei Fehlen eines
Wohnsitzes im In- oder Ausland einen gewöhnlichen
inländischen Aufenthalt haben. Diese bekenntnismäßige
Zugehörigkeit zur griechischorientalischen
Kirche in Österreich ist von der
Mitgliedschaft zu einer staatlich anerkannten
Kirchengemeinde nicht abhängig.
(3) Beabsichtigen Einrichtungen der griechischorientalischen
Kirche in Österreich, in ihrem
Namen statt der Bezeichnung „griechisch-orientalisch"
die Bezeichnung „orthodox" mit einem
vorangestellten Zusatz zu führen, so findet, sofern
nicht schon bei der Errichtung einer
Kirchengemeinde eine derartige Bezeichnung der
Rechtsperson (§ 3 Abs. 1) gewählt wird, § 10
Abs. 5 Anwendung.
Abschnitt II — Errichtung neuer Kirchengemeinden
und Bestellung der neuen Organe
§ 2. Eine griechisch-orientalische Kirchengemeinde,
die von Personen griechisch-orientalischen
Bekenntnisses gebildet wird, erlangt durch
staatliche Anerkennung Rechtspersönlichkeit auch
für den staatlichen Bereich und genießt die Stellung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
wenn
a) der künftige Bestand der Kirchengemeinde
und die Tradierung griechisch-orientalischen
(orthodoxen) Glaubens- und Lehrgutes
glaubhaft gemacht wird, worüber das
Bundesministerium für Unterricht im
Zweifelsfall ein Gutachten der griechischorientalischen
Metropolis von Austria (§ 6)
einholen kann,
b) die Kirchengemeinde Satzungen besitzt,
welche den Grundsätzen des § 8 dieses
Bundesgesetzes entsprechen, und
c) die neue Kirchengemeinde dem Bundesministerium
für Unterricht die Errichtung
und die satzungsgemäße Bestellung der
neuen Organe angezeigt hat.
§ 3. (1) Eine Anzeige an das Bundesministerium
für Unterricht über die Errichtung einer
Kirchengemeinde und die satzungsgemäße Bestellung
der Organe hat die Bezeichnung der
Rechtsperson, eine Ausfertigung der Satzungen
sowie Namen und Anschriften tauglicher (§ 9)
satzungsgemäß nach außen vertretungsbefugter
Organe zu enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen
nach § 2 lit. a ist glaubhaft zu machen.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat
das Einlangen der Anzeige über die Errichtung
der Kirchengemeinde und die satzungsgemäße
Bestellung der nach außen vertretungsbefugten
Organe bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
zu beurkunden. Ab dem Tag des Einlangens
der gesetzmäßig ausgefertigten Anzeige
beim Bundesministerium für Unterricht genießt
die betreffende Kirchengemeinde als staatlich anerkannte
Einrichtung der griechisch-orientalischen
Kirche in Österreich die Stellung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Entspricht eine Anzeige nicht den gesetzlichen
Voraussetzungen, hat das Bundesministerium
für Unterricht unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist zur Behebung der Mängel
aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit
einer solchen Aufforderung oder bei fruchtlosem
Verstreichen der gesetzten Frist hat das Bundesministerium
für Unterricht die Kenntnisnahme
der Anzeige mit Bescheid abzulehnen.
Abschnitt III — Bestehende Einrichtungen
§ 4. (1) Die serbische griechisch-orientalische
Kirchengemeinde zum hl. Sava in Wien und die
rumänische griechisch-orientalische Kirchengemeinde
zur hl. Auferstehung in Wien, welche im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
als staatlich anerkannte Einrichtungen der
griechisch-orientalischen Kirche in Österreich bestehen,
genießen für die Dauer ihres Bestehens
die Stellung von Körperschaften des öffentlichen
Rechtes.
(2) Die Satzungen dieser beiden Kirchengemeinden
haben in der jeweils gültigen Fassung
mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu bestimmen,
welcher geistlichen Jurisdiktion die betreffende
Kirchengemeinde untersteht.
§ 5. Die griechisch-orientalische Kirchengemeinde
zur hl. Dreifaltigkeit in Wien und die
griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum
hl. Georg in Wien, welche als kraft kaiserlicher
Privilegien gebildete staatlich anerkannte Einrichtungen
der griechisch-orientalischen Kirche
in Österreich im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehen und die nach dem
kirchlichen Recht der griechisch-orientalischen
Kirche der geistlichen Jurisdiktion der griechischorientalischen
Metropolis von Austria (§ 6)
unterstehen, genießen für die Dauer ihres Bestehens
die Stellung von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes.
§ 6. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende griechischorientalische
Metropolis von Austria mit dem
Sitz in Wien, welche nach griechisch-orientalischem
kanonischem Recht dem Ökumenischen
Patriarchen unmittelbar untersteht, genießt als
staatlich anerkannte Einrichtung der griechischorientalischen
Kirche in Österreich die Stellung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(2) Die geistliche Jurisdiktion der Metropolis
von Austria wird durch die kirchlichen Vorschriften
der griechisch-orientalischen Kirche geregelt
und bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.
Abschnitt IV — Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) Für die griechisch-orientalische Metropolis
von Austria, für die staatlich anerkannten
Kirchengemeinden der griechisch-orientalischen
Kirche und für ihre geistlichen Amtsträger gelten
sinngemäß und unter Bedachtnahme auf Abs. 2
nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere
Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
§ 9 über den Schutz kirchlicher Amtsträger;
§ 10 über den Schutz geistlicher Amtskleider
und Insignien;
§ 11 über den Schutz kirchlicher Amtsverschwiegenheit;
§ 12 über die Mitteilungspflicht der Strafbehörden
und den Schutz des Ansehens des geistlichen
Standes;
§ 16 über Religionsunterricht und Jugenderziehung;
die §§ 17 bis 19 über Militärseelsorge, Krankenseelsorge
und Gefangenenseelsorge.
(2) Bei Anwendung der im Abs. 1 genannten
Bestimmungen ist auf die besondere Struktur,
die Mitgliederzahl und den Amtsbereich der
staatlich anerkannten Einrichtungen der griechisch-
orientalischen Kirche in Österreich Bedacht
zu nehmen.
(3) Der griechisch-orientalischen Metropolis
von Austria und den staatlich anerkannten
Kirchengemeinden steht das Recht zu, nach Maßgabe
der innerkirchlichen Vorschriften von Angehörigen
staatlich anerkannter griechisch-orientalischer
Kirchengemeinden Beiträge innerkirchlich
zu erheben und über die Erträgnisse aus
diesen Beiträgen im Rahmen der Ordnung und
Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei
zu verfügen. Ob und inwieweit staatliche Gerichte
und Verwaltungsbehörden bei der Einbringung
solcher Beiträge Beistand leisten, bleibt
besonderer bundesgesetzlicher Regelung vorbehalten.
§ 8. (1) Aus den Satzungen einer griechischorientalischen
Kirchengemeinde müssen, um die
Wirksamkeit der Satzungen für den staatlichen
Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein
a) der Name der Kirchengemeinde, welcher
die Zugehörigkeit zur griechisch-orientalischen
Kirche zum Ausdruck zu bringen hat
und sich von dem Namen einer schon bestehenden
Kirchengemeinde unterscheiden
muß;
b) Sitz und Amtsbereich der Kirchengemeinde;
c) welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirchengemeinde
untersteht;
d) Bestimmungen über Erwerb und Verlust
der Mitgliedschaft, wonach die Gemeindezugehörigkeit
klar bestimmbar ist;
e) Rechte und Pflichten der Mitglieder;
f) Art der Bestellung der Organe und ihr
Wirkungskreis;
g) Vorschriften über die allfällige Änderung
der Satzungen.
(2) Überdies ist über Aufforderung des Bundesministeriums
für Unterricht im Zweifelsfall
glaubhaft zu machen, daß in die Rechte bestehender
staatlich anerkannter Kirchengemeinden
nicht eingegriffen wird.
(3) Der Kreis der entsprechend den Satzungen
ausgeübten autonomen kirchlichen Gemeindeangelegenheiten
bleibt im bisherigen Umfang für
den staatlichen Bereich maßgebend — unbeschadet
künftiger satzungsgemäßer und unter
Bedachtnahme auf Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
erfolgender Änderungen und unbeschadet
der Wirksamkeit dieser Änderungen auch für
den staatlichen Bereich.
§ 9. (1) Zwecks Rechtswirksamkeit für den
staatlichen Bereich sind dem Bundesministerium
für Unterricht anzuzeigen
a) die vertretungsbefugten Organe der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bereits bestehenden Kirchengemeinden
tunlichst innerhalb Monatsfrist,
b) die vertretungsbefugten Organe künftig zu
errichtender Kirchengemeinden gleichzeitig
mit der Anzeige über die Errichtung (§ 2
und § 3) sowie
c) alle Veränderungen in der Person der bisher
vertretungsbefugten Organe tunlichst
innerhalb Monatsfrist.
(2) Personen, welche wegen eines Verbrechens
rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden
sind, können für den staatlichen Bereich nicht
als vertretungsbefugte Organe bestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht hat
das Einlangen der Anzeige bei Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen zu beurkunden.
(4) Ab dem Tag des Einlangens der gesetzmäßig
ausgefertigten Anzeige wird die Bestellung
der vertretungsbefugten Organe auch für den
staatlichen Bereich wirksam.
(5) Entspricht die Anzeige nicht den gesetzlichen
Voraussetzungen oder weist die Bestellung
der vertretungsbefugten Organe infolge Verstoßens
gegen innerkirchliche Vorschriften
schwerwiegende Mängel auf, so hat das Bundesministerium
für Unterricht unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist zur Behebung der Mängel
aufzufordern; bei offenbarer Aussichtslosigkeit
einer solchen Aufforderung beziehungsweise
bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist
hat das Bundesministerium für Unterricht die
Entgegennahme der Anzeige mit Bescheid abzulehnen.
Die Bestellung eines vertretungsbefugten
Organs leidet dann an einem schwerwiegenden
Mangel, wenn die Beachtung der innerkirchlichen
Vorschriften die Bestellung einer anderen
Person zur Folge gehabt hätte oder doch zur
Folge haben hätte können.
§ 10. (1) Die Umwandlung, die Vereinigung
oder die Auflösung staatlich anerkannter Einrichtungen
der griechisch-orientalischen Kirche
erlangen, unbeschadet der vermögensrechtlichen
Wirkungen einer solchen Maßnahme, auch für
den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit
dem Tag des Einlangens der von den vertretungsbefugten
Organen der betreffenden kirchlichen
Einrichtung ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium
für Unterricht. Dieses hat das
Einlangen zu beurkunden.
(2) Betreffen derartige Maßnahmen die griechisch-
orientalische Kirchengemeinde zur
hl. Dreifaltigkeit oder die griechisch-orientalische
Kirchengemeinde zum hl. Georg in Wien,
bedürfen sie zur Wirksamkeit für den staatlichen
Bereich der Zustimmung der griechischorientalischen
Metropolis von Austria, solange
deren Jurisdiktion über die betreffende Kirchengemeinde
nach dem Recht der griechisch-orientalischen
Kirche besteht.
(3) Aus der Anzeige muß der Inhalt der getroffenen
Maßnahmen hervorgehen.
(4) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt und werden derartige Mängel auch nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben,
hat das Bundesministerium für Unterricht
die Entgegennahme einer derartigen Anzeige
mit Bescheid abzulehnen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
sinngemäß für die Änderung des Namens einer
staatlich anerkannten Einrichtung der griechisch-
orientalischen Kirche.
§ 11. Das Bundesministerium für Unterricht
hat jedem, der ein berechtigtes Interesse daran
glaubhaft macht, die für den staatlichen Bereich
vertretungsbefugten Organe einer griechischorientalischen
Kirchengemeinde schriftlich bekanntzugeben.
§ 12. (1) Dem Bundesministerium für Unterricht
ist der Wortlaut der jeweils geltenden
Satzungen einer Kirchengemeinde beziehungsweise
zwischenweilig erfolgter Änderungen auf
schriftliches mit Gründen versehenes Verlangen
bekanntzugeben.
(2) Für den Fall, daß geltende Satzungen einer
griechisch-orientalischen Kirchengemeinde dem
§ 8 dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen und
daß sich derartige Mängel auch nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist nicht beheben
lassen oder daß trotz Aufforderung vertretungsbefugte
Organe einer staatlich anerkannten
Kirchengemeinde nicht bestellt werden, hat das
Bundesministerium für Unterricht aus wichtigen
Gründen die Handlungsfähigkeit in äußeren Angelegenheiten
der betreffenden Kirchengemeinde
für den staatlichen Bereich mit Bescheid für zeitweilig
gehemmt zu erklären und beim zuständigen
Gericht die Bestellung eines Kurators zu
beantragen. Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere
anzusehen, wenn der Mangel einen
Eingriff in die Rechte anderer Einrichtungen der
griechisch-orientalischen Kirche in Österreich zur
Folge hat oder zur Folge haben kann oder wenn
durch den Mangel dritten Personen Nachteile
erwachsen können.
(3) Unter gleichen Voraussetzungen hat, falls
die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen,
das Bundesministerium für Unterricht
überdies mit Bescheid die einer staatlich anerkannten
Kirchengemeinde als Körperschaft des
öffentlichen Rechtes zustehenden besonderen
Rechte zu suspendieren.
(4) Sollen derartige Maßnahmen gegen eine
der in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten
Kirchengemeinden getroffen werden, ist die
griechisch-orientalische Metropolis von Austria
zu hören; sie genießt in solchen Verfahren Parteistellung.
(5) Die getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben,
sobald der Grund für ihre Erlassung
weggefallen ist.
Abschnitt V — Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten Rechtsvorschriften, die sich
auf äußere Rechtsverhältnisse der griechischorientalischen
Kirche beziehen, außer Kraft.
(2) Insbesondere treten außer Kraft
1. die Verordnung des Staatsministeriums, des
Kriegsministeriums, der königlich-ungarischen,
siebenbürgischen und kroatisch-slavonisch-dalmatinischen
Hofkanzlei vom 29. November 1864,
RGBl. Nr. 91, betreffend die Benennung der
griechisch-nicht-unierten Kirche;
2. Präambel und § 1 der Verordnung des
k. k. Statthalters im Erzherzogtume Österreich
unter der Enns vom 1. Mai 1893, LGBl. Nr. 19,
betreffend die Bestimmung der Zugehörigkeit
der Bekenner des griechisch-orientalischen Religionsbekenntnisses
zu den in Wien bestehenden
drei griechisch-nicht-unierten Kirchengemeinden.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht
betraut. Die Zuständigkeit anderer Bundesministerien
zur Vollziehung der in § 7 genannten
Vorschriften bleibt unberührt.