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229_1966 AT

229. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze

Nachdem der am 8. April 1965 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze

samt Anlagen, dessen Artikel 1, 4 und 5 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher

also lautet

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Föderative Republik Jugoslawien von dem

Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden

Staaten auch in Hinkunft sichtbar und gesichert

zu erhalten und die damit im Zusammenhang

stehenden Fragen zu regeln, haben folgendes

vereinbart

ABSCHNITT I

Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien verläuft so, wie sie auf

Grund des Artikels 27 Punkt 3 und 4 und der

Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von

Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919

von einem Grenzregelungsausschuß in den Jahren

1920 bis 1923 festgelegt und durch Artikel 5 des

Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai

1955 nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt

worden ist. In der Grenzstrecke der Mur

ist jedoch die Staatsgrenze durch die am 25. November

1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes

endgültig bestimmt.

(2) Die gesamte Staatsgrenze wurde in den

Jahren 1958 bis 1961 von der auf Grund des

Übereinkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März

1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und

die Instandhaltung der Grenzsteine und der son-

stigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen

Staatsgrenze, gebildeten Gemischten

Kommission neu vermarkt.

Artikel 2

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der

Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als

auch in lotrechter Richtung im Luftraum und

unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser

Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf

auf Brücken sowie in Bergwerken, Tunnel

und sonstigen unterirdischen Bauwerken.

Artikel 3

Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die

vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Grenzabschnitte

(Sektionen) I bis XXVII geteilt.

ABSCHNITT II

Die nassen Grenzen

Artikel 4

(1) Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze

in der Mitte eines Gewässers festgelegt

hat, ist sie, unbeschadet der Regelung des Absatzes

2, durch die damalige Lage der Mittellinie

des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß

seinerzeit durch Vermessung ermittelt

hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

des Wasserlaufes endgültig bestimmt; dies gilt

insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.

(2) Veränderungen des Wasserlaufes der Mur

nach dem 25. November 1962 haben auf den

Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Artikel 5

Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze

am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an

dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch

die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht

auf spätere Veränderungen desselben endgültig

bestimmt.

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete

Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer der im

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 behandelten

Gewässer unbeschadet der Regelung im Artikel 7

in den Grenzstrecken, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche

Interessen nicht entgegenstehen,

in der seinerzeit vom Grenzregelungsausschuß ermittelten

Lage verbleiben. Diese Bestimmung gilt

nicht für die Grenzstrecke der Drau, solange diese

im Staubereich des Kraftwerkes Dravograd liegt.

(2) Die Vertragsstaaten werden überdies durch

geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer

der Mur in der Grenzstrecke in ihrer am 25. November

1962 gegebenen Lage verbleiben.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden nach Beendigung

der beabsichtigten Regulierungsarbeiten an der

Kutschenitza Verhandlungen über eine Verlegung

der Staatsgrenze in diesem Bereich aufnehmen.

ABSCHNITT III

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 8

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

dafür zu sorgen, daß ihr Verlauf stets deutlich

sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich

weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen

nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten

und erforderlichenfalls zu erneuern.

Artikel 9

(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten

für die Vermessung und Vermarkung der gesamten

Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die

Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute

samt Hilfspersonal bei.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 sowie des Artikels 16 Absatz 2 und des

Artikels 25 stellt das erforderliche Material und

die erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und

Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte

und dergleichen) auf eigene Kosten bei

a) die Republik Österreich für die Grenzabschnitte

I bis VII mit Ausnahme des rechten

Murufers, für die Grenzabschnitte XXII

bis XXVII und das linke Drauufer;

b) die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

für das rechte Murufer und für

die Grenzabschnitte VIII bis XXI mit Ausnahme

des linken Drauufers.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten

Fach- und Arbeitskräfte können Zivilisten oder

uniformierte Militärpersonen sein; sie dürfen

nicht bewaffnet sein und müssen die Staatsbürgerschaft

jenes Vertragsstaates besitzen, der sie

beistellt.

Artikel 10

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11

werden die Vertragsstaaten beginnend mit 1966

alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle der

Grenzzeichen und soweit erforderlich ihre Instandsetzung,

Erneuerung und Ergänzung durchführen.

Artikel 11

(1) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes

der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden

auch außerhalb der periodischen Kontrolle

(Artikel 10) die entsprechenden Vermessungs- und

Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden weiters auch

außerhalb der periodischen Kontrolle Grenzzeichen,

von denen ein Vertragsstaat behauptet, daß

sie versetzt worden sind, so bald wie möglich auf

ihre richtige Lage überprüfen und gegebenenfalls

auf ihre richtige Stelle setzen.

Artikel 12

(1) Anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel

10) ist festzustellen, ob sich eine früher am

Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten

periodischen Kontrolle infolge Veränderungen ins

Wasser verlagert hat und ob Teile einer früheren

Wassergrenzstrecke zu einer Landgrenzstrecke geworden

sind; in diesen Fällen sind darüber Protokolle

sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 27)

zu verfassen.

(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen

Veränderungen größeren Ausmaßes kann

auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder

Vertragsstaat die Überprüfung des betroffenen

Teiles der Staatsgrenze verlangen.

Artikel 13

Im Falle einer Erneuerung der Grenzsteine auf

den Dreiländergrenzpunkten werden sich die

Vertragsstaaten mit dem daran beteiligten dritten

Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.

Artikel 14

Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen

Triangulierungs- und Polygonpünkte

sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten,

auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können

von den seitens der Vertragsstaaten für die Sichtbarerhaltung

der Staatsgrenze verwendeten Personen

ungehindert in gleichem Maße benützt

werden.

Artikel 15

Die Eigentümer der an oder in der Nähe der

Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken,

Bergwerke, Tunnel oder sonstigen Bauwerke sowie

die sonst daran Nutzungsberechtigten sind

verpflichtet, die erforderlichen Vermessungs- und

Vermarkungsarbeiten, insbesondere das Setzen

oder Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch

auf Entschädigung zu dulden.

ABSCHNITT IV

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer

Sichtbarkeit

Artikel 16

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle

Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte

zu schützen. Zu diesem Zweck treffen

sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige

Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung

der Grenzzeichen zu verhindern.

(2) Sollte in einem Grenzabschnitt, für dessen

Instandhaltung der eine der Vertragsstaaten das

Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte

beistellt (Artikel 9), ein Staatsbürger des an-

deren Vertragsstaates ein Grenzzeichen beschädigen

oder vernichten, so hat dieser Vertragsstaat

die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung

dem anderen Vertragsstaat zu ersetzen.

(3) Eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

bestehende Haftung eines Dritten gegenüber

dem zur Kostentragung verpflichteten

Vertragsstaat wird durch Absatz 2 nicht berührt.

Artikel 17

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür

zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles

der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und

um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen

(indirekte Vermarkung) ein Kreis mit

dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern

freigehalten wird; dies gilt auch für andere

Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen

beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet

auf Bannwälder und Schutzwälder keine Anwendung.

(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen

Grundstücke sind verpflichtet, die nach

Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch

auf Entschädigung durchzuführen. Kommen

sie ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist

ihnen deren Erfüllung von der zuständigen Behörde

vorzuschreiben und die Vorschreibung erforderlichenfalls

zwangsweise zu vollstrecken.

(3) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen

Grundstücke und die sonst daran Nutzungsberechtigten

sind verpflichtet, die im Absatz

1 genannten Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung

stets frei zugänglich zu halten.

Artikel 18

(1) Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes

der Staatsgrenze dürfen in den im Artikel 17

Absatz 1 genannten Flächen keine Baulichkeiten,

Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden, es

sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder

der Grenzabfertigung dienen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden

auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und

Betriebe so lange keine Anwendung, als diese

nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder

aufgelassen werden.

Artikel 19

In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen

errichtet werden; anstoßende

Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine

vermarkt werden, wobei diese mindestens

3 m von der Staatsgrenze entfernt gesetzt

werden müssen.

Artikel 20

Sollen zum Zwecke der Erschließung oder

Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines

Streifens von 50 m beiderseits der Staatsgrenze

Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens

von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl-

oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden,

so werden die Vertragsstaaten gemeinsam

die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung

und Ausbeutung zur unveränderten

Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendig

sind.

ABSCHNITT V

Ständige Gemischte Kommission

Artikel 21

(1) Zur Durchführung von Aufgaben, die sich

aus diesem Vertrag für beide Vertragsstaaten ergeben,

wird eine Ständige Gemischte Kommission

(im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.

(2) Der Kommission obliegt insbesondere

a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf

ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls

auf ihre richtige Stelle zu

setzen;

b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen

aufzurichten oder zu heben;

c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen

erkennbar zu erhalten;

d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen

oder zu erneuern;

e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;

f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze nicht

genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen

zu setzen;

g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist,

die direkte Vermarkung der Grenzlinie in

eine indirekte umzuändern und umgekehrt;

h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen

zu versetzen;

i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze

auf Brücken, in Bergwerken, Tunnel

und sonstigen Bauwerken entsprechend zu

vermarken;

j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die

Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen

oder Fernfreileitungen schneidet, entsprechende

Grenzzeichen anzubringen.

(3) Die Kommission ist nicht zuständig

a) den Grenzverlauf dort festzusetzen, wo er

zweifelhaft oder strittig werden sollte;

b) diesen Vertrag sonst mit bindender Wirkung

auszulegen;

c) Entscheidungen über Fragen zu treffen, die

nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

der Entscheidung einer innerstaatlichen

Behörde bedürfen.

Artikel 22

(1) Die Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern

zusammen. Die Regierung jedes Vertragsstaates

bestellt drei Kommissionsmitglieder

und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann

jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.

(2) Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt

ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden

seiner Delegation und ein von ihr bestelltes

Ersatzmitglied zum Stellvertreter des

Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden und ihre

Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander

in Verbindung zu treten.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von

ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten

der von ihm beigezogenen Experten und

Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der

Kommission entstehende Kosten werden, soweit

nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten

je zur Hälfte getragen.

Artikel 23

Die Kommission überprüft anläßlich jeder

periodischen Kontrolle (Artikel 10) auch den Zustand

der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten

(Artikel 13) und schlägt erforderlichenfalls

den Regierungen der Vertragsstaaten Maßnahmen

zur Wiederinstandsetzung vor.

Artikel 24

Die Kommission kann von der Bezeichnung,

Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen,

die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt

worden sind, abgehen.

Artikel 25

Werden durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze,

insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen

oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen,

Grenzzeichen in größerem Umfang beschädigt,

zerstört oder entfernt, so hat die Kommission

hinsichtlich der Bereitstellung des erforderlichen

Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte,

Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge,

Vermessungsgeräte und dergleichen) unabhängig

von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz

2 die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.

Artikel 26

(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan

sowie die Art der Durchführung der Vermessung

und Vermarkung der Staatsgrenze.

(2) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung

verbunden sind, müssen im Beisein der

Vermessungsfachleute beider Vertragsstaaten

durchgeführt werden.

(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine

andere Stelle versetzt oder zusätzliche Grenzzeichen

gesetzt, so wird hiedurch der Verlauf der

Staatsgrenze nicht geändert.

Artikel 27

(1) Über jede von der Kommission verfügte

Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie

über die Berichtigung fehlerhafter, vom

Grenzregelungsausschuß, der im Absatz 2 des Artikels

1 genannten Gemischten Kommission oder

von der Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse

sind von den Vermessungsfachleuten

in je zwei Originalen Niederschriften

in deutscher und serbokroatischer Sprache aufzunehmen

und soweit erforderlich zusätzliche

Feldskizzen zu verfassen. Die Form der zusätzlichen

Feldskizzen bestimmt die Kommission.

(2) Die im Absatz 1 genannten Niederschriften

und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung

der Kommission.

(3) Die Kommission hat die von ihr verfügten

Änderungen und Ergänzungen in der Vermarkung

sowie die im Absatz 1 genannten Berichtigungen

auf zweckentsprechende Weise in Evidenz

zu halten.

(4) Für die Herstellung und Vervielfältigung

der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung

nach Absatz 3 gelten Artikel 9 Absatz

2 und Artikel 25 sinngemäß, soweit nicht

die Kommission etwas anderes beschließt.

Artikel 28

Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer

Aufgaben aus den ihr beigestellten Vermessungsfachleuten

und deren Hilfspersonal (Artikel 9

Absatz 1) gemischte technische Gruppen.

Artikel 29

(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder

Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf

Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selbst

beschließt oder wenn es, insbesondere in den im

Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2

geregelten Fällen, ein Vertragsstaat im diplomatischen

Wege verlangt. In diesen Fällen haben die

Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich

zu veranlassen, daß die Kommission

binnen einem Monat zusammentritt.

(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes

vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd

in dem einen oder dem anderen Vertragsstaat

zusammenzutreten.

Artikel 30

(1) Die Tagung leitet der Vorsitzende der Delegation

jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet

die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen

leiten die Vorsitzenden der beiden Delegationen

einvernehmlich.

(2) Die Verhandlungssprachen der Kommission

sind einerseits Deutsch und andererseits Serbokroatisch

oder Slowenisch.

(3) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung

ist eine Niederschrift einerseits in deutscher und

andererseits in serbokroatischer oder slowenischer

Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und

von den Vorsitzenden der beiden Delegationen

zu unterfertigen.

Artikel 31

(1) Zu einem Beschluß der Kommission . ist

Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(2) Kann in der Kommission über eine Angelegenheit

keine Einigung erzielt werden, so ist

eine eirivernehmliche Regelung hierüber im

diplomatischen Wege anzustreben.

Artikel 32

Jede Delegation der Kommission führt Hartdruck-

und Farbstampiglien mit dem Wappen

ihres Staates, dem Namen der Kommission und

der Bezeichnung der Delegation selbst.

ABSCHNITT VI

Grenzübertritt

Artikel 33

(1) Jeder Vertragsstaat versieht die von ihm gemäß

den Artikeln 9 und 22 beigestellten Personen

mit einem Grenzübertrittsausweis nach dem

als Anlage A beziehungsweise B beigefügten Muster;

in der Republik Österreich wird der Grenzübertrittsausweis

vom Bundesministerium für Inneres

und in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien vom Bundessekretariat für

Innere Angelegenheiten ausgestellt werden. Der

Ausweis ist in deutscher und serbokroatischer

Sprache für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen.

Seine Gültigkeitsdauer kann jeweils um

ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden. Die

Ausstellung der Ausweise und die Verlängerung

ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Vidierung

durch die zur Ausstellung der Ausweise zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaates. Die

Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise

erfolgt frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.

(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten

Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung

ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb

der in dem Ausweis angeführten Grenzabschnitte

überall zu überschreiten, sich auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen

Tiefe aufzuhalten und frei zu bewegen;

sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates in einer Tiefe von mehr als 200 m

oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Son-

nenaufgang nur in Anwesenheit eines Sicherheitsorgans,

eines Vermessungsfachmannes im Sinne

des Artikels 9 Absatz 1 oder einer Militärperson

des anderen Vertragsstaates, in der Republik

Österreich auch in Anwesenheit eines Zollorganes,

betreten.

Artikel 34

(1) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten

Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen

den Sicherheitsorganen, den im Artikel 22 Absatz

1 genannten Mitgliedern der Kommission,

den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Vermessungsfachleuten,

den Militärpersonen und den

Zollorganen des anderen Vertragsstaates vorzuweisen.

(2) Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer

der ausstellenden Behörde unverzüglich

zurückzugeben.

(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von

ihm erteilten Vidierungen zu widerrufen. Der

andere Vertragsstaat ist verpflichtet, die Inhaber

von Ausweisen, deren Vidierung widerrufen

wurde, nicht mehr bei den Arbeiten an der

Staatsgrenze zu verwenden und die Ausweise unverzüglich

einzuziehen.

Artikel 35

(1) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten

Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates nach diesem

Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet

oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen

Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie

das von ihnen mitgeführte Material und die

von ihnen mitgeführten Fahrzeuge, Geräte (Maschinen,

Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen),

Papiere, Dokumente und Stampiglien

dürfen nicht beschlagnahmt werden.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für

den persönlichen Schutz und die körperliche

Sicherheit der Inhaber der im Artikel 33 genannten

Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit

ihrer in Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten

Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu

tragen.

Artikel 36

(1) Material, das für die Durchführung von

Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages vom Hoheitsgebiet

des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates eingebracht

und für diesen Zweck verwendet wird, ist

von allen Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren

befreit und unterliegt keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

(2) Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge,

Vermessungsgeräte und dergleichen), die

für die Durchführung dieser Arbeiten vorübergehend

eingebracht werden, bleiben frei von allen

Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren sowie

von der Leistung einer Sicherstellung hiefür.

Nach Beendigung der Arbeiten sind diese Fahrzeuge

und Geräte so bald wie möglich, spätestens

jedoch innerhalb eines Monats, in das Hoheitsgebiet

des Vertragsstaates, aus dem sie eingebracht

worden sind, rückzuführen. Für die nicht rückgeführten

Gegenstände sind die oben angeführten

Abgaben und Gebühren zu entrichten. Gegenstände,

die wegen völliger Abnützung unbrauchbar

geworden oder die untergegangen sind

und aus diesem Grund nicht rückgeführt werden,

werden abgabenfrei und gebührenfrei belassen.

Die in diesem Absatz genannten Gegenstände

unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

(3) Die Vertragsstaaten sichern einander für die

Ein-, Aus- und Durchfuhr der in den Absätzen

1 und 2 genannten Gegenstände eine erleichterte

und gebührenfreie Zollabfertigung und -Überwachung

zu; hiebei kann von der Ausstellung

von ansonsten vorgeschriebenen zollamtlichen

Befunden Abstand genommen werden.

(4) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten

Ausweise dürfen das zu ihrem persönlichen Gebrauch

erforderliche Reisegut einschließlich Lebensmittel,

Getränke, Medikamente und Tabakwaren

frei von Ein- und Ausfuhrabgaben und

Gebühren sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

mitführen.

(5) Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die

in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung

von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages

im anderen Vertragsstaat vorübergehend

eingebracht sind, unterliegen für die Dauer der

vorübergehenden Einbringung nicht der Kraftfahrzeug-

und Beförderungssteuer dieses Staates.

Artikel 37

Die für die Arbeiten zur Erneuerung der

Grenzzeichen und Instandsetzung der Staatsgrenze

eingesetzten Kraftfahrzeuglenker und

Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger werden

bei der Überschreitung der Staatsgrenze für die

jeweilige Dauer der Arbeiten mit gültigen, dem

Genfer Abkommen für den Straßenverkehr vom

19. September 1949 entsprechenden Führerscheinen

und Zulassungsscheinen ausgestattet werden.

Sie werden überdies mit internationalen Versicherungskarten

für Kraftverkehr versehen sein, die

der vom Unterausschuß für inländische Straßentransporte

der Wirtschaftskommission für

Europa (Sous-Comité des Transports Routiers du

Comité des Transports Intérieurs de la Commission

Economique pour l'Europe) angenommenen,

vom 5. Juni 1952 datierten Empfehlung entsprechen

und im anderen Vertragsstaat gültig

sind.

ABSCHNITT VII

Schlußbestimmungen

Artikel 38

Entstellt über die Auslegung oder Anwendung

dieses Vertrages eine Streitfrage, die weder von

der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit

noch im diplomatischen Wege bereinigt werden

kann, so wird diese Streitfrage auf Verlangen

eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur

Entscheidung vorgelegt werden. Dieses entscheidet

auch über die Vorfrage, ob sich diese Streitfrage

auf die Auslegung oder Anwendung des

Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes

hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht

wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet,

daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsbürger

zum Schiedsrichter ernennt und beide

Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten

Staates zum Obmann wählen. Ernennen die Vertragsstaaten

ihren Schiedsrichter nicht binnen

sechs Monaten, nachdem das Begehren auf

schiedsrichterliche Entscheidung beim anderen

Vertragsstaat eingegangen ist, oder einigen sich

die Schiedsrichter nicht binnen der gleichen Frist

über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat

den Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes um Ernennung der Schiedsrichter

und des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirkung

der Schiedsrichter entstehenden Kosten

trägt jeder Vertragsstaat für den von ihm bestellten

Schiedsrichter. Die übrigen Kosten tragen

beide Vertragsstaaten je zur Hälfte.

Artikel 39

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert

das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom

19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den

Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine

und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-

jugoslawischen Staatsgrenze, seine Gültigkeit.

Jedoch bleiben Maßnahmen und Beschlüsse

der auf Grund des genannten Übereinkommens

gebildeten Gemischten Kommission verbindlich,

soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen des

vorliegenden Vertrages abgeändert oder aufgehoben

werden; dies gilt insbesondere auch für die

von dieser Gemischten Kommission genehmigten

zusätzlichen Feldskizzen und für die genehmigte

Ergänzung und Berichtigung zur Beschreibung

und zum Plan der Staatsgrenze.

Artikel 40

(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen

der Vertragsstaaten zu ratifizieren; die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht

werden.

(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

und bleibt für die Dauer von zehn Jahren gültig.

Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn

nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Im

Fall der Kündigung tritt der Vertrag mit Ausnahme

der Bestimmungen der Abschnitte I und

II mit Ende des auf die Aufkündigung folgenden

Kalenderjahres außer Kraft.

Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer

Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt.

Beide Texte sind authentisch.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Belgrad, am 8. April 1965.

Für die Republik Österreich

Karl Hartl

Für die Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien

Dušan Kveder

Anlage A

Anlage B

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1966.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1966 ausgetauscht

worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 am 20. Oktober 1966

in Kraft.

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