229. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 8. April 1965 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze
samt Anlagen, dessen Artikel 1, 4 und 5 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welcher
also lautet
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Föderative Republik Jugoslawien von dem
Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden
Staaten auch in Hinkunft sichtbar und gesichert
zu erhalten und die damit im Zusammenhang
stehenden Fragen zu regeln, haben folgendes
vereinbart
ABSCHNITT I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien verläuft so, wie sie auf
Grund des Artikels 27 Punkt 3 und 4 und der
Artikel 29, 30 und 35 des Staatsvertrages von
Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
von einem Grenzregelungsausschuß in den Jahren
1920 bis 1923 festgelegt und durch Artikel 5 des
Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai
1955 nach dem Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt
worden ist. In der Grenzstrecke der Mur
ist jedoch die Staatsgrenze durch die am 25. November
1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes
endgültig bestimmt.
(2) Die gesamte Staatsgrenze wurde in den
Jahren 1958 bis 1961 von der auf Grund des
Übereinkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März
1958, betreffend die Erneuerung, den Schutz und
die Instandhaltung der Grenzsteine und der son-
stigen Grenzzeichen an der österreichisch-jugoslawischen
Staatsgrenze, gebildeten Gemischten
Kommission neu vermarkt.
Artikel 2
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der
Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als
auch in lotrechter Richtung im Luftraum und
unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser
Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf
auf Brücken sowie in Bergwerken, Tunnel
und sonstigen unterirdischen Bauwerken.
Artikel 3
Die Staatsgrenze bleibt auch weiterhin in die
vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Grenzabschnitte
(Sektionen) I bis XXVII geteilt.
ABSCHNITT II
Die nassen Grenzen
Artikel 4
(1) Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze
in der Mitte eines Gewässers festgelegt
hat, ist sie, unbeschadet der Regelung des Absatzes
2, durch die damalige Lage der Mittellinie
des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß
seinerzeit durch Vermessung ermittelt
hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
des Wasserlaufes endgültig bestimmt; dies gilt
insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.
(2) Veränderungen des Wasserlaufes der Mur
nach dem 25. November 1962 haben auf den
Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Artikel 5
Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze
am Jelenbach (Grenzabschnitt XIX) an
dessen rechtem Ufer festgelegt hat, ist sie durch
die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht
auf spätere Veränderungen desselben endgültig
bestimmt.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete
Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer der im
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 behandelten
Gewässer unbeschadet der Regelung im Artikel 7
in den Grenzstrecken, sofern grundsätzliche wasserwirtschaftliche
Interessen nicht entgegenstehen,
in der seinerzeit vom Grenzregelungsausschuß ermittelten
Lage verbleiben. Diese Bestimmung gilt
nicht für die Grenzstrecke der Drau, solange diese
im Staubereich des Kraftwerkes Dravograd liegt.
(2) Die Vertragsstaaten werden überdies durch
geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Ufer
der Mur in der Grenzstrecke in ihrer am 25. November
1962 gegebenen Lage verbleiben.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden nach Beendigung
der beabsichtigten Regulierungsarbeiten an der
Kutschenitza Verhandlungen über eine Verlegung
der Staatsgrenze in diesem Bereich aufnehmen.
ABSCHNITT III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
dafür zu sorgen, daß ihr Verlauf stets deutlich
sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich
weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen
nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten
und erforderlichenfalls zu erneuern.
Artikel 9
(1) Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten
für die Vermessung und Vermarkung der gesamten
Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die
Grenzabschnitte die erforderlichen Vermessungsfachleute
samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 sowie des Artikels 16 Absatz 2 und des
Artikels 25 stellt das erforderliche Material und
die erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und
Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte
und dergleichen) auf eigene Kosten bei
a) die Republik Österreich für die Grenzabschnitte
I bis VII mit Ausnahme des rechten
Murufers, für die Grenzabschnitte XXII
bis XXVII und das linke Drauufer;
b) die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
für das rechte Murufer und für
die Grenzabschnitte VIII bis XXI mit Ausnahme
des linken Drauufers.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Fach- und Arbeitskräfte können Zivilisten oder
uniformierte Militärpersonen sein; sie dürfen
nicht bewaffnet sein und müssen die Staatsbürgerschaft
jenes Vertragsstaates besitzen, der sie
beistellt.
Artikel 10
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11
werden die Vertragsstaaten beginnend mit 1966
alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle der
Grenzzeichen und soweit erforderlich ihre Instandsetzung,
Erneuerung und Ergänzung durchführen.
Artikel 11
(1) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes
der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden
auch außerhalb der periodischen Kontrolle
(Artikel 10) die entsprechenden Vermessungs- und
Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden weiters auch
außerhalb der periodischen Kontrolle Grenzzeichen,
von denen ein Vertragsstaat behauptet, daß
sie versetzt worden sind, so bald wie möglich auf
ihre richtige Lage überprüfen und gegebenenfalls
auf ihre richtige Stelle setzen.
Artikel 12
(1) Anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel
10) ist festzustellen, ob sich eine früher am
Lande verlaufende Grenzlinie seit der letzten
periodischen Kontrolle infolge Veränderungen ins
Wasser verlagert hat und ob Teile einer früheren
Wassergrenzstrecke zu einer Landgrenzstrecke geworden
sind; in diesen Fällen sind darüber Protokolle
sowie zusätzliche Feldskizzen (Artikel 27)
zu verfassen.
(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen
Veränderungen größeren Ausmaßes kann
auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder
Vertragsstaat die Überprüfung des betroffenen
Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Artikel 13
Im Falle einer Erneuerung der Grenzsteine auf
den Dreiländergrenzpunkten werden sich die
Vertragsstaaten mit dem daran beteiligten dritten
Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.
Artikel 14
Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen
Triangulierungs- und Polygonpünkte
sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten,
auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können
von den seitens der Vertragsstaaten für die Sichtbarerhaltung
der Staatsgrenze verwendeten Personen
ungehindert in gleichem Maße benützt
werden.
Artikel 15
Die Eigentümer der an oder in der Nähe der
Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken,
Bergwerke, Tunnel oder sonstigen Bauwerke sowie
die sonst daran Nutzungsberechtigten sind
verpflichtet, die erforderlichen Vermessungs- und
Vermarkungsarbeiten, insbesondere das Setzen
oder Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch
auf Entschädigung zu dulden.
ABSCHNITT IV
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer
Sichtbarkeit
Artikel 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle
Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte
zu schützen. Zu diesem Zweck treffen
sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige
Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung
der Grenzzeichen zu verhindern.
(2) Sollte in einem Grenzabschnitt, für dessen
Instandhaltung der eine der Vertragsstaaten das
Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte
beistellt (Artikel 9), ein Staatsbürger des an-
deren Vertragsstaates ein Grenzzeichen beschädigen
oder vernichten, so hat dieser Vertragsstaat
die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung
dem anderen Vertragsstaat zu ersetzen.
(3) Eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bestehende Haftung eines Dritten gegenüber
dem zur Kostentragung verpflichteten
Vertragsstaat wird durch Absatz 2 nicht berührt.
Artikel 17
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür
zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles
der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und
um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen
(indirekte Vermarkung) ein Kreis mit
dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern
freigehalten wird; dies gilt auch für andere
Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen
beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet
auf Bannwälder und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen
Grundstücke sind verpflichtet, die nach
Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch
auf Entschädigung durchzuführen. Kommen
sie ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist
ihnen deren Erfüllung von der zuständigen Behörde
vorzuschreiben und die Vorschreibung erforderlichenfalls
zwangsweise zu vollstrecken.
(3) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen
Grundstücke und die sonst daran Nutzungsberechtigten
sind verpflichtet, die im Absatz
1 genannten Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung
stets frei zugänglich zu halten.
Artikel 18
(1) Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes
der Staatsgrenze dürfen in den im Artikel 17
Absatz 1 genannten Flächen keine Baulichkeiten,
Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden, es
sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder
der Grenzabfertigung dienen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden
auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und
Betriebe so lange keine Anwendung, als diese
nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder
aufgelassen werden.
Artikel 19
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen
errichtet werden; anstoßende
Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine
vermarkt werden, wobei diese mindestens
3 m von der Staatsgrenze entfernt gesetzt
werden müssen.
Artikel 20
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder
Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines
Streifens von 50 m beiderseits der Staatsgrenze
Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens
von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl-
oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden,
so werden die Vertragsstaaten gemeinsam
die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung
und Ausbeutung zur unveränderten
Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendig
sind.
ABSCHNITT V
Ständige Gemischte Kommission
Artikel 21
(1) Zur Durchführung von Aufgaben, die sich
aus diesem Vertrag für beide Vertragsstaaten ergeben,
wird eine Ständige Gemischte Kommission
(im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.
(2) Der Kommission obliegt insbesondere
a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf
ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls
auf ihre richtige Stelle zu
setzen;
b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen
aufzurichten oder zu heben;
c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen
erkennbar zu erhalten;
d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen
oder zu erneuern;
e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze nicht
genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen
zu setzen;
g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist,
die direkte Vermarkung der Grenzlinie in
eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen
zu versetzen;
i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze
auf Brücken, in Bergwerken, Tunnel
und sonstigen Bauwerken entsprechend zu
vermarken;
j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die
Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen
oder Fernfreileitungen schneidet, entsprechende
Grenzzeichen anzubringen.
(3) Die Kommission ist nicht zuständig
a) den Grenzverlauf dort festzusetzen, wo er
zweifelhaft oder strittig werden sollte;
b) diesen Vertrag sonst mit bindender Wirkung
auszulegen;
c) Entscheidungen über Fragen zu treffen, die
nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
der Entscheidung einer innerstaatlichen
Behörde bedürfen.
Artikel 22
(1) Die Kommission setzt sich aus sechs Mitgliedern
zusammen. Die Regierung jedes Vertragsstaates
bestellt drei Kommissionsmitglieder
und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis kann
jede Seite Experten und Hilfskräfte beiziehen.
(2) Die Regierung jedes Vertragsstaates bestimmt
ein von ihr bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden
seiner Delegation und ein von ihr bestelltes
Ersatzmitglied zum Stellvertreter des
Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden und ihre
Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander
in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von
ihm bestellten Mitglieder, einschließlich der Kosten
der von ihm beigezogenen Experten und
Hilfskräfte. Sonstige anläßlich der Tätigkeit der
Kommission entstehende Kosten werden, soweit
nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten
je zur Hälfte getragen.
Artikel 23
Die Kommission überprüft anläßlich jeder
periodischen Kontrolle (Artikel 10) auch den Zustand
der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten
(Artikel 13) und schlägt erforderlichenfalls
den Regierungen der Vertragsstaaten Maßnahmen
zur Wiederinstandsetzung vor.
Artikel 24
Die Kommission kann von der Bezeichnung,
Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen,
die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt
worden sind, abgehen.
Artikel 25
Werden durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze,
insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen
oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen,
Grenzzeichen in größerem Umfang beschädigt,
zerstört oder entfernt, so hat die Kommission
hinsichtlich der Bereitstellung des erforderlichen
Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte,
Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge,
Vermessungsgeräte und dergleichen) unabhängig
von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz
2 die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
Artikel 26
(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan
sowie die Art der Durchführung der Vermessung
und Vermarkung der Staatsgrenze.
(2) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung
verbunden sind, müssen im Beisein der
Vermessungsfachleute beider Vertragsstaaten
durchgeführt werden.
(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine
andere Stelle versetzt oder zusätzliche Grenzzeichen
gesetzt, so wird hiedurch der Verlauf der
Staatsgrenze nicht geändert.
Artikel 27
(1) Über jede von der Kommission verfügte
Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie
über die Berichtigung fehlerhafter, vom
Grenzregelungsausschuß, der im Absatz 2 des Artikels
1 genannten Gemischten Kommission oder
von der Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse
sind von den Vermessungsfachleuten
in je zwei Originalen Niederschriften
in deutscher und serbokroatischer Sprache aufzunehmen
und soweit erforderlich zusätzliche
Feldskizzen zu verfassen. Die Form der zusätzlichen
Feldskizzen bestimmt die Kommission.
(2) Die im Absatz 1 genannten Niederschriften
und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung
der Kommission.
(3) Die Kommission hat die von ihr verfügten
Änderungen und Ergänzungen in der Vermarkung
sowie die im Absatz 1 genannten Berichtigungen
auf zweckentsprechende Weise in Evidenz
zu halten.
(4) Für die Herstellung und Vervielfältigung
der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung
nach Absatz 3 gelten Artikel 9 Absatz
2 und Artikel 25 sinngemäß, soweit nicht
die Kommission etwas anderes beschließt.
Artikel 28
Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer
Aufgaben aus den ihr beigestellten Vermessungsfachleuten
und deren Hilfspersonal (Artikel 9
Absatz 1) gemischte technische Gruppen.
Artikel 29
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder
Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf
Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selbst
beschließt oder wenn es, insbesondere in den im
Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2
geregelten Fällen, ein Vertragsstaat im diplomatischen
Wege verlangt. In diesen Fällen haben die
Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich
zu veranlassen, daß die Kommission
binnen einem Monat zusammentritt.
(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes
vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd
in dem einen oder dem anderen Vertragsstaat
zusammenzutreten.
Artikel 30
(1) Die Tagung leitet der Vorsitzende der Delegation
jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet
die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen
leiten die Vorsitzenden der beiden Delegationen
einvernehmlich.
(2) Die Verhandlungssprachen der Kommission
sind einerseits Deutsch und andererseits Serbokroatisch
oder Slowenisch.
(3) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung
ist eine Niederschrift einerseits in deutscher und
andererseits in serbokroatischer oder slowenischer
Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und
von den Vorsitzenden der beiden Delegationen
zu unterfertigen.
Artikel 31
(1) Zu einem Beschluß der Kommission . ist
Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Kann in der Kommission über eine Angelegenheit
keine Einigung erzielt werden, so ist
eine eirivernehmliche Regelung hierüber im
diplomatischen Wege anzustreben.
Artikel 32
Jede Delegation der Kommission führt Hartdruck-
und Farbstampiglien mit dem Wappen
ihres Staates, dem Namen der Kommission und
der Bezeichnung der Delegation selbst.
ABSCHNITT VI
Grenzübertritt
Artikel 33
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die von ihm gemäß
den Artikeln 9 und 22 beigestellten Personen
mit einem Grenzübertrittsausweis nach dem
als Anlage A beziehungsweise B beigefügten Muster;
in der Republik Österreich wird der Grenzübertrittsausweis
vom Bundesministerium für Inneres
und in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien vom Bundessekretariat für
Innere Angelegenheiten ausgestellt werden. Der
Ausweis ist in deutscher und serbokroatischer
Sprache für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen.
Seine Gültigkeitsdauer kann jeweils um
ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden. Die
Ausstellung der Ausweise und die Verlängerung
ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Vidierung
durch die zur Ausstellung der Ausweise zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaates. Die
Ausstellung und Vidierung der Grenzübertrittsausweise
erfolgt frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten
Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung
ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb
der in dem Ausweis angeführten Grenzabschnitte
überall zu überschreiten, sich auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen
Tiefe aufzuhalten und frei zu bewegen;
sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates in einer Tiefe von mehr als 200 m
oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Son-
nenaufgang nur in Anwesenheit eines Sicherheitsorgans,
eines Vermessungsfachmannes im Sinne
des Artikels 9 Absatz 1 oder einer Militärperson
des anderen Vertragsstaates, in der Republik
Österreich auch in Anwesenheit eines Zollorganes,
betreten.
Artikel 34
(1) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten
Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen
den Sicherheitsorganen, den im Artikel 22 Absatz
1 genannten Mitgliedern der Kommission,
den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Vermessungsfachleuten,
den Militärpersonen und den
Zollorganen des anderen Vertragsstaates vorzuweisen.
(2) Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
der ausstellenden Behörde unverzüglich
zurückzugeben.
(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die von
ihm erteilten Vidierungen zu widerrufen. Der
andere Vertragsstaat ist verpflichtet, die Inhaber
von Ausweisen, deren Vidierung widerrufen
wurde, nicht mehr bei den Arbeiten an der
Staatsgrenze zu verwenden und die Ausweise unverzüglich
einzuziehen.
Artikel 35
(1) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten
Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates nach diesem
Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht verhaftet
oder festgehalten werden; ihre für den persönlichen
Gebrauch erforderlichen Gegenstände sowie
das von ihnen mitgeführte Material und die
von ihnen mitgeführten Fahrzeuge, Geräte (Maschinen,
Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen),
Papiere, Dokumente und Stampiglien
dürfen nicht beschlagnahmt werden.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für
den persönlichen Schutz und die körperliche
Sicherheit der Inhaber der im Artikel 33 genannten
Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit
ihrer in Ausübung ihrer Tätigkeit mitgeführten
Papiere, Dokumente und Stampiglien Sorge zu
tragen.
Artikel 36
(1) Material, das für die Durchführung von
Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages vom Hoheitsgebiet
des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates eingebracht
und für diesen Zweck verwendet wird, ist
von allen Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren
befreit und unterliegt keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(2) Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge,
Vermessungsgeräte und dergleichen), die
für die Durchführung dieser Arbeiten vorübergehend
eingebracht werden, bleiben frei von allen
Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren sowie
von der Leistung einer Sicherstellung hiefür.
Nach Beendigung der Arbeiten sind diese Fahrzeuge
und Geräte so bald wie möglich, spätestens
jedoch innerhalb eines Monats, in das Hoheitsgebiet
des Vertragsstaates, aus dem sie eingebracht
worden sind, rückzuführen. Für die nicht rückgeführten
Gegenstände sind die oben angeführten
Abgaben und Gebühren zu entrichten. Gegenstände,
die wegen völliger Abnützung unbrauchbar
geworden oder die untergegangen sind
und aus diesem Grund nicht rückgeführt werden,
werden abgabenfrei und gebührenfrei belassen.
Die in diesem Absatz genannten Gegenstände
unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(3) Die Vertragsstaaten sichern einander für die
Ein-, Aus- und Durchfuhr der in den Absätzen
1 und 2 genannten Gegenstände eine erleichterte
und gebührenfreie Zollabfertigung und -Überwachung
zu; hiebei kann von der Ausstellung
von ansonsten vorgeschriebenen zollamtlichen
Befunden Abstand genommen werden.
(4) Die Inhaber der im Artikel 33 genannten
Ausweise dürfen das zu ihrem persönlichen Gebrauch
erforderliche Reisegut einschließlich Lebensmittel,
Getränke, Medikamente und Tabakwaren
frei von Ein- und Ausfuhrabgaben und
Gebühren sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
mitführen.
(5) Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die
in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung
von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages
im anderen Vertragsstaat vorübergehend
eingebracht sind, unterliegen für die Dauer der
vorübergehenden Einbringung nicht der Kraftfahrzeug-
und Beförderungssteuer dieses Staates.
Artikel 37
Die für die Arbeiten zur Erneuerung der
Grenzzeichen und Instandsetzung der Staatsgrenze
eingesetzten Kraftfahrzeuglenker und
Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger werden
bei der Überschreitung der Staatsgrenze für die
jeweilige Dauer der Arbeiten mit gültigen, dem
Genfer Abkommen für den Straßenverkehr vom
19. September 1949 entsprechenden Führerscheinen
und Zulassungsscheinen ausgestattet werden.
Sie werden überdies mit internationalen Versicherungskarten
für Kraftverkehr versehen sein, die
der vom Unterausschuß für inländische Straßentransporte
der Wirtschaftskommission für
Europa (Sous-Comité des Transports Routiers du
Comité des Transports Intérieurs de la Commission
Economique pour l'Europe) angenommenen,
vom 5. Juni 1952 datierten Empfehlung entsprechen
und im anderen Vertragsstaat gültig
sind.
ABSCHNITT VII
Schlußbestimmungen
Artikel 38
Entstellt über die Auslegung oder Anwendung
dieses Vertrages eine Streitfrage, die weder von
der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit
noch im diplomatischen Wege bereinigt werden
kann, so wird diese Streitfrage auf Verlangen
eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zur
Entscheidung vorgelegt werden. Dieses entscheidet
auch über die Vorfrage, ob sich diese Streitfrage
auf die Auslegung oder Anwendung des
Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes
hat verbindliche Kraft. Das Schiedsgericht
wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet,
daß jeder Vertragsstaat einen seiner Staatsbürger
zum Schiedsrichter ernennt und beide
Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten
Staates zum Obmann wählen. Ernennen die Vertragsstaaten
ihren Schiedsrichter nicht binnen
sechs Monaten, nachdem das Begehren auf
schiedsrichterliche Entscheidung beim anderen
Vertragsstaat eingegangen ist, oder einigen sich
die Schiedsrichter nicht binnen der gleichen Frist
über die Wahl des Obmannes, so kann jeder Vertragsstaat
den Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes um Ernennung der Schiedsrichter
und des Obmannes ersuchen. Die aus der Mitwirkung
der Schiedsrichter entstehenden Kosten
trägt jeder Vertragsstaat für den von ihm bestellten
Schiedsrichter. Die übrigen Kosten tragen
beide Vertragsstaaten je zur Hälfte.
Artikel 39
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verliert
das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom
19. März 1958, betreffend die Erneuerung, den
Schutz und die Instandhaltung der Grenzsteine
und der sonstigen Grenzzeichen an der österreichisch-
jugoslawischen Staatsgrenze, seine Gültigkeit.
Jedoch bleiben Maßnahmen und Beschlüsse
der auf Grund des genannten Übereinkommens
gebildeten Gemischten Kommission verbindlich,
soweit sie nicht gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Vertrages abgeändert oder aufgehoben
werden; dies gilt insbesondere auch für die
von dieser Gemischten Kommission genehmigten
zusätzlichen Feldskizzen und für die genehmigte
Ergänzung und Berichtigung zur Beschreibung
und zum Plan der Staatsgrenze.
Artikel 40
(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen
der Vertragsstaaten zu ratifizieren; die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht
werden.
(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und bleibt für die Dauer von zehn Jahren gültig.
Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn
nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Im
Fall der Kündigung tritt der Vertrag mit Ausnahme
der Bestimmungen der Abschnitte I und
II mit Ende des auf die Aufkündigung folgenden
Kalenderjahres außer Kraft.
Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer
Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt.
Beide Texte sind authentisch.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Belgrad, am 8. April 1965.
Für die Republik Österreich
Karl Hartl
Für die Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien
Dušan Kveder
Anlage A
Anlage B
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1966.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 20. September 1966 ausgetauscht
worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 40 Absatz 2 am 20. Oktober 1966
in Kraft.