229. Verordnung: Einrichtung von Ergänzungskommanden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 221/1962, wird verordnet
§ 1. Ergänzungskommanden werden mit folgendem
örtlichen Wirkungsbereich in folgenden
Städten eingerichtet
§ 2. Außenstellen von Ergänzungskommanden
werden mit folgendem örtlichen Wirkungsbereich
in folgenden Städten eingerichtet
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1964 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnungen des Bundesministeriums
für Landesverteidigung
a) vom 15. Oktober 1955, BGBl. Nr. 212,
betreffend die Errichtung von Ergänzungskommandos
zur Durchführung der Erfassung
und Einberufung der Wehrpflichtigen,
b) vom 22. Oktober 1959, BGBl. Nr. 235,
über die Errichtung von Außenstellen der
Ergänzungskommanden Niederösterreich,
Oberösterreich und Tirol,
c) vom 18. Jänner 1963, BGBl. Nr. 12, über
die Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos
Steiermark in Zeltweg
und die Auflassung der Außenstelle dieses
Ergänzungskommandos in Graz-Wetzelsdorf
außer Kraft.