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229_1964 AT

229. Verordnung: Einrichtung von Ergänzungskommanden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 229. Verordnung: Einrichtung von Ergänzungskommanden.

Auf Grund der §§ 17 und 18 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 221/1962, wird verordnet

§ 1. Ergänzungskommanden werden mit folgendem

örtlichen Wirkungsbereich in folgenden

Städten eingerichtet

§ 2. Außenstellen von Ergänzungskommanden

werden mit folgendem örtlichen Wirkungsbereich

in folgenden Städten eingerichtet

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1964 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnungen des Bundesministeriums

für Landesverteidigung

a) vom 15. Oktober 1955, BGBl. Nr. 212,

betreffend die Errichtung von Ergänzungskommandos

zur Durchführung der Erfassung

und Einberufung der Wehrpflichtigen,

b) vom 22. Oktober 1959, BGBl. Nr. 235,

über die Errichtung von Außenstellen der

Ergänzungskommanden Niederösterreich,

Oberösterreich und Tirol,

c) vom 18. Jänner 1963, BGBl. Nr. 12, über

die Errichtung einer Außenstelle des Ergänzungskommandos

Steiermark in Zeltweg

und die Auflassung der Außenstelle dieses

Ergänzungskommandos in Graz-Wetzelsdorf

außer Kraft.

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